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Verordnung
des Evangelischen Landeskirchenausschusses betreffend Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung

Vom 18. Dezember 1924

(KGVBl. 1925 S. 2)
geändert durch Artikel III der Verordnung vom 22. Mai 1928 (KGVBl. S. 149)

Auf Grund der §§ 2 und 7 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union in Verbindung mit Artikel 126 Abs. 1 der Verfassungsurkunde wird für den Geltungsbereich der Verfassung verordnet, was folgt;
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Artikel I1#

(gegenstandslos)
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Artikel II

(gestrichen)
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Artikel III

Bis zur Regelung durch Kirchengesetz gelten für die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände2# folgende Bestimmungen:
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§ 1

Unbeschadet der Vorschrift des § 3 des Kirchengesetzes betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 1895 (KGVBl. S. 53)3#bedürfen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Provinzialsynodalverbände zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
  1. bei der Übernahme von Bürgschaften,
  2. bei der Aufnahme von Anleihen, durch die der Schuldenbestand des Verbandes vermehrt wird und die nicht aus laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können.
Außerdem bedürfen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Kreis- und Provinzialsynodalverbände der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bei der Aufstellung der Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der genannten Verbände.
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§ 2

(gegenstandslos)
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§ 3

( 1 ) Die nach § 1 dieses Artikels erforderliche Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erfolgt bezüglich der Beschlüsse der zuständigen Organe des Kreissynodalverbandes durch das Konsistorium, bezüglich der Beschlüsse der zuständigen Organe des Provinzialsynodalverbandes durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) (gestrichen)
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Artikel IV

(gegenstandslos)

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1 ↑ Artikel I regelte die Mitwirkung der größeren Gemeindevertretung bei der Verwaltung des Kirchenvermögens. Nach der jetzigen Kirchenordnung (Nr. 1) ist das Presbyterium alleiniges Leitungsorgan der Kirchengemeinde.
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2 ↑ An die Stelle der Bezeichnung Kreissynodalverband ist die Bezeichnung Kirchenkreis, an die Stelle der Bezeichnung Provinzialsynodalverband sind die Bezeichnungen Kirchenprovinz, Landeskirche oder Gliedkirche getreten. Nach § 40 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. November 1948 (KABl. S. 60) sind die Rechte und Pflichten des rheinischen Provinzialsynodalverbandes auf die Evangelische Kirche im Rheinland übergegangen.
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3 ↑ Nr. 403.