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Kirchengesetz
über die Pfarrstellen in den
Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Pfarrstellengesetz – PStG)1#

Vom 20. Januar 2026

(KABl. S. 83)

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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Pfarrstellen können als Pfarrstellen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche errichtet werden. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch zur Erfüllung der pastoralen Aufgaben in einer Region errichtet werden. Eine kreiskirchliche Pfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle kann nach Maßgabe dieses Gesetzes auch zur pastoralen Versorgung einer Region errichtet werden.
( 2 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden.
( 3 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von kreiskirchlichen Pfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode. Ist die Pfarrstelle nicht aus den Mitteln des Kirchenkreises finanziert, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands. Der Kreissynode ist zu berichten.
( 4 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und nach Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans.
( 5 ) Wenn eine Pfarrstelle für die pastorale Versorgung einer Kirchengemeinde oder für einen anderen pastoralen Dienst unverzichtbar ist, kann die Kirchenleitung auch ohne einen Antrag des Kreissynodalvorstands eine Pfarrstelle errichten. In diesem Fall muss der Kreissynodalvorstand und, wenn die Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde errichtet ist, auch das Presbyterium angehört werden. Entsprechendes gilt für die Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen, wenn der zuständige Kreissynodalvorstand keinen Antrag stellt. Soll eine zur pastoralen Versorgung einer Kirchengemeinde oder Region oder zur Wahrnehmung anderer Aufgaben im Kirchenkreis errichtete Pfarrstelle aufgehoben oder verbunden werden, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands. Die beteiligten Presbyterien sind anzuhören, der Kreissynode ist zu berichten.
( 6 ) Eine Pfarrstelle kann zwei Pfarrpersonen, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam übertragen werden.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung lädt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel einmal im Jahr zu einem Austausch über die Personalentwicklung in den Kirchenkreisen und zur Festlegung eines Personalplanungskonzepts für den Pfarrdienst ein (Personalplanungskonferenz). Die Personalplanungskonferenz berücksichtigt bei ihren Empfehlungen die Gesamtentwicklung im Bereich der beruflich Mitarbeitenden nach Artikel 27 der Kirchenordnung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Die Kreissynodalvorstände sind verpflichtet, im Vorlauf zu der Planungskonferenz die aktuellen Personaldaten und die fortgeschriebenen Prognosedaten für den Pfarrdienst in den Kirchenkreisen zu erheben.
( 3 ) Die in Absatz 2 genannten Daten bilden die Grundlage der planerischen Überlegungen für den pfarramtlichen Dienst im Kirchenkreis. Das daraus zu entwickelnde Rahmenkonzept für den Kirchenkreis beschließt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstands.
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§ 3

( 1 ) Wahlfähig sind:
  1. alle Pfarrpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen,
  2. alle Pfarrpersonen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen und Inhabende einer Pfarrstelle sind,
  3. alle Pfarrpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Pfarrpersonen der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen,
  4. andere Theologinnen und Theologen, wenn ihnen die Wahlfähigkeit zuerkannt ist. Die Wahlfähigkeit ist ihnen zuerkannt, wenn sie sich aufgrund einer Verordnung auf Pfarrstellen bewerben dürfen. Die Verordnung nach Satz 2 kann unterschiedliche Regelungen abhängig davon treffen, ob eine Theologin oder ein Theologe über eine Anstellungsfähigkeit in einer Gliedkirche der EKD verfügt und ob sie bereits pfarramtlichen Dienst in einer Gliedkirche der EKD oder der EKD geleistet hat.
( 2 ) Theologinnen und Theologen nach Absatz 1 Buchstabe d) dürfen sich nur auf Pfarrstellen bewerben, wenn sie den Anforderungen nach den in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen entsprechen und dem Grundartikel der Kirchenordnung schriftlich zugestimmt haben. Das Wahlverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn die Kirchenleitung die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 bestätigt hat.
( 3 ) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich schriftlich verpflichten, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren.
( 4 ) Der Entschluss, aus der bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, ist unverzüglich nach Annahme der Wahl unter Angabe des Termins dem Leitungsorgan der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Zwischen der Anzeige nach Satz 1 und dem Wechsel der Pfarrstelle soll ein Zeitraum von drei Monaten liegen.
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Abschnitt II
Wahlverfahren beim Besetzungsrecht der Gemeinde

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§ 4

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrperson selbst zu wählen oder bei der Wahl ihr zuzuweisender Pfarrpersonen mitzuwirken, soweit dem nicht Bestimmungen der Kirchenordnung und dieses Gesetzes entgegenstehen.
( 2 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung ausgeübt.
( 3 ) In jedem Besetzungsfall ist dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit zu geben, die Gemeinde zu beraten.
( 4 ) Auf Antrag des Presbyteriums kann der Kreissynodalvorstand das Wahlverfahren bei jedem Verfahrensschritt abbrechen. Das Wahlverfahren ist neu zu beginnen.
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§ 5

( 1 ) Im Falle des Freiwerdens einer Pfarrstelle kann das Presbyterium bei der Kirchenleitung die Freigabe zur Wiederbesetzung beantragen. Die Kirchenleitung entscheidet über die Freigabe. In der Regel soll die freigegebene Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.
( 2 ) Die Freigabe zur Wiederbesetzung muss erfolgen, wenn die Wiederbesetzung für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde unentbehrlich ist und wenn der Kreissynodalvorstand zugestimmt hat. Stimmt der Kreissynodalvorstand nicht zu, kann die Kirchenleitung in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 5 entscheiden.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt die Bewerbungen entgegen und leitet sie dem Presbyterium zu.
( 4 ) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen und Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist durch einmalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst der Pfarrpersonen und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
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§ 6

( 1 ) Der Wahltermin wird von der Superintendentin oder von dem Superintendenten erst bestimmt, nachdem das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit gegeben hat, es im Blick auf die Wahl zu beraten.
( 2 ) Ist die Kirchenleitung oder der Kreissynodalvorstand der Überzeugung, dass eine in Aussicht genommene Bewerberin oder ein in Aussicht genommener Bewerber
  1. wegen seelischer oder körperlicher Leiden nicht geeignet erscheint,
  2. wegen ihres oder seines Wandels oder ihrer oder seiner Familienverhältnisse für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,
  3. nach ihren oder seinen Gaben für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,
so geben sie dem Presbyterium bei der Beratung davon Kenntnis.
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§ 7

( 1 ) Die Wahl wird von dem Presbyterium in einem Gemeindegottesdienst vollzogen, der von der Superintendentin oder dem Superintendenten angesetzt und geleitet wird. Die Gemeinde ist im vorangehenden Sonntagsgottesdienst oder Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung dazu einzuladen.
( 2 ) Das Presbyterium kann die Wahl nur vollziehen, wenn es zur Wahlhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Beachtung von § 62 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Nur wenn die Durchführung einer schon angesetzten Wahl durch ein besonderes Ereignis in Frage gestellt wird, kann die Superintendentin oder der Superintendent eine schriftliche Bevollmächtigung zulassen.
( 3 ) Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten, mit einwöchiger Frist angesetzten Wahltermin nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
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§ 8

( 1 ) Bei der Wahl werden die Mitglieder des Presbyteriums aufgerufen, einzeln, wie sie in einer Liste aufgeführt sind, an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben.
( 2 ) Die Wahl geschieht mündlich oder schriftlich. Sie muss mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen werden, wenn dies von einem Mitglied des Presbyteriums vor Beginn des Wahlgottesdienstes bei der Superintendentin oder dem Superintendenten beantragt wird.
( 3 ) Bei mündlicher Abstimmung schreiben ein Mitglied des Kreissynodalvorstands und ein Mitglied des Presbyteriums zu dem Namen der oder des Stimmenden den Namen der Person, der die Stimme gegeben worden ist. Bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe in der Liste der Abstimmenden zu vermerken.
( 4 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhält.
( 5 ) Wird diese Stimmenzahl auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein neuer Wahltermin anzusetzen.
( 6 ) Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Das gilt nicht, wenn im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden.
( 7 ) Wird auch bei dem zweiten Wahltermin diese Mehrheit nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
( 8 ) Über die Wahlhandlung ist von einem Mitglied des Kreissynodalvorstands eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Superintendentin oder dem Superintendenten, einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstands und mindestens drei Presbyterinnen oder Presbytern zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Die Superintendentin oder der Superintendent verkündet das Ergebnis der Wahl.
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§ 9

( 1 ) Soll die Pfarrstelle eine oder mehrere weitere Kirchengemeinden (beteiligte Kirchengemeinden) versorgen, ist in der Ausschreibung auf die Mitwirkung der Presbyterien dieser Kirchengemeinden hinzuweisen. Den Presbyterien ist Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu gewähren. Die Mitglieder der Presbyterien sind zu Probegottesdienst und Probekatechese einzuladen. Sie wirken bei dem Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern mit. §§ 5 Absatz 4 Satz 2 und 7 Absatz 1 Satz 2 gelten auch für beteiligte Kirchengemeinden.
( 2 ) Soll der Umfang der pfarramtlichen Versorgung einer beteiligten Kirchengemeinde 25 vom Hundert oder mehr des Umfanges einer vollen Pfarrstelle betragen, können die Presbyterien der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und der beteiligten Kirchengemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse vereinbaren, dass ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet wird. Die Mitglieder des Presbyteriums der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, sind Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses. Das Presbyterium einer beteiligten Kirchengemeinde nach Satz 1 entsendet Mitglieder im Verhältnis von höchstens eins zu drei gegenüber der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, in den gemeinsamen Wahlausschuss. Maßgeblich ist der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 finden § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 8 Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Presbyteriums der gemeinsame Wahllausschuss tritt. § 7 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zwei Drittel der Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses anwesend sein müssen.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 findet § 8 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass auf den Stimmzetteln kenntlich zu machen ist, welcher der beteiligten Kirchengemeinden das jeweilige Mitglied des gemeinsamen Wahlausschusses angehört
( 5 ) In den Fällen des Absatzes 2 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses erhält. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber von allen Mitgliedern des gemeinsamen Wahlausschusses, die von einer beteiligten Kirchengemeinde entsandt sind, nicht gewählt worden ist. Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestands des Presbyteriums der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, erhalten hat. § 8 Absatz 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass sie auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 Anwendung finden.
( 6 ) Die Presbyterien der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und der beteiligten Kirchengemeinden können durch übereinstimmende Beschlüsse vereinbaren, dass abweichend von den Absätzen 2 bis 5 die Pfarrwahl im Wege der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung entsprechend § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes erfolgt.
( 7 ) Soll eine Pfarrstelle auch einen Kirchenkreis pfarramtlich versorgen, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass der Kreissynodalvorstand an die Stelle eines der Presbyterien tritt.
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§ 10

Das Wahlergebnis ist der Gemeinde, in den Fällen des § 9 auch den beteiligten Gemeinden, in einem Sonntagsgottesdienst oder einem Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes mindestens 16 Jahre alte Gemeindeglied spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe in der jeweiligen Gemeinde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einen schriftlich begründeten Einspruch gegen Lehre, Wandel und Gaben der oder des Gewählten oder wegen Verletzung von Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann.
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§ 11

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die Gewählte oder den Gewählten auf, sich in einer Frist von vier Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Ihr oder ihm wird die vom Presbyterium unterschriebene und von der Superintendentin oder dem Superintendenten als richtig bescheinigte Übertragungsurkunde zur Unterzeichnung vorgelegt.
( 2 ) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so hat das Presbyterium innerhalb einer Frist von drei Monaten, die von der Kirchenleitung vor Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, eine Neuwahl vorzunehmen.
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§ 12

Die Superintendentin oder der Superintendent übersendet der Kirchenleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist die über die Wahl aufgenommene Niederschrift und die von der oder dem Gewählten unterzeichnete Übertragungsurkunde sowie etwaige Einsprüche mit einer Stellungnahme des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstands.
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§ 13

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Die Bestätigung wird auf der Übertragungsurkunde bescheinigt.
( 2 ) Die Kirchenleitung muss die Bestätigung der Wahl versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die oder der Gewählte nicht wahlfähig war.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Übrigen die Bestätigung der Wahl nur versagen, wenn
  1. die oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  2. die oder der Gewählte nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er den Bekenntnisstand der Gemeinde achtet und wahrt.
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§ 14

( 1 ) Versagt die Kirchenleitung die Bestätigung einer Wahl, so setzt sie der Gemeinde eine neue Frist von drei Monaten zur Vornahme einer neuen Wahl.
( 2 ) Wird diese Frist, die vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, nicht eingehalten, so überträgt die Kirchenleitung dem Kreissynodalvorstand die Wahl, der diese in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen vollzieht.
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§ 15

War die gewählte Pfarrperson bereits Inhaberin oder Inhaber eines Pfarramtes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, so tritt sie oder er am Tage nach Ausscheiden aus ihrem oder seinem bisherigen Amt, anderenfalls am Tage der Einführung, in die Rechte und Pflichten des neuen Pfarramtes ein.
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§ 16

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pfarrperson in einem Gemeindegottesdienst unter Mitwirkung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstands nach den Vorschriften der Agende in den Dienst ein. Sämtliche Pfarrpersonen des Kirchenkreises sind zu dem Gottesdienst einzuladen.
( 2 ) Pfarrpersonen erhalten eine Dienstanweisung. Zur Gestaltung des Dienstes wird mit ihnen eine Dienstvereinbarung getroffen.
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§ 17

Die Kosten des gesamten Besetzungsverfahrens einschließlich der Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber trägt die Kirchengemeinde.
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Abschnitt III
Verlängerung einer befristeten Übertragung einer Pfarrstelle

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§ 18

( 1 ) Ist eine Gemeindepfarrstelle befristet übertragen worden, erfolgt in der Regel vor Beginn des letzten Jahres der Befristung die Entscheidung über die Verlängerung.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten und des Kreissynodalvorstands.
( 3 ) Fällt das Presbyterium keine Entscheidung, so entscheidet der Kreissynodalvorstand anstelle des Presbyteriums.
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Abschnitt IV
Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung

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§ 19

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in folgenden Fällen das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen:
  1. in jedem dritten Besetzungsfall,
  2. bei der ersten Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle,
  3. beim Freiwerden einer Pfarrstelle
    1. durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers im Interesse des Dienstes,
    2. durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers in den Wartestand,
    3. durch ein Disziplinarverfahren,
    4. dadurch, dass die Inhaberin oder der Inhaber zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens auf die Pfarrstelle oder die Rechte des geistlichen Standes verzichtet hat,
    5. bei einer Pfarrstelle, die befristet übertragen war,
  4. wenn eine Kirchengemeinde das ihrem Presbyterium bei Freigabe einer Pfarrstelle zustehende Wahlrecht nicht binnen einer von der Kirchenleitung festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten nach Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ausgeübt hat.
( 2 ) Nimmt die Kirchenleitung in einem der vorgenannten Fälle das Vorschlagsrecht in Anspruch, so übt das Presbyterium in den nächsten beiden Besetzungsfällen das Wahlrecht aus, soweit es den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
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§ 20

( 1 ) Nimmt die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht in Anspruch, so gibt sie dem Presbyterium und dem Kreissynodalvorstand Gelegenheit, ein Stellen- und Anforderungsprofil vorzulegen und zu erläutern. Darüber ist Einmütigkeit anzustreben.
( 2 ) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, über den Dienst der Pfarrpersonen und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
( 3 ) Hat die Kirchenleitung mehrere Pfarrpersonen vorgeschlagen und kommt es zu einer Wahl, so richtet sich das Wahlverfahren nach §§ 7 ff. Lehnt das Presbyterium durch Beschluss eine Wahl ab, so kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eine oder einen der Vorgeschlagenen ernennen.
( 4 ) Hat die Kirchenleitung nur eine Pfarrperson vorgeschlagen, und beschließt das Presbyterium, diese oder diesen in eigener Verantwortung zu übernehmen, so ist dieser Beschluss der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 10 bekannt zu geben. Die Bestimmungen der §§ 11 ff. finden sinngemäß Anwendung. Lehnt das Presbyterium durch Beschluss die Wahl ab, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
( 5 ) Die Ernennung durch die Kirchenleitung ist der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 10 bekannt zu geben.
( 6 ) Bei Einsprüchen von Gemeindegliedern in den Fällen der Absätze 3 und 4 wird nach § 12 verfahren.
( 7 ) Wird von dem Presbyterium in den Fällen der Ernennung Einspruch erhoben, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstands.
( 8 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, so kann die Kirchenleitung einen neuen Vorschlag machen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
( 9 ) Macht die Kirchenleitung binnen sechs Monaten, nachdem die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben, oder binnen zwei Monaten, nachdem einem Einspruch stattgegeben worden war, keinen Vorschlag, so wird das Wahlrecht durch das Presbyterium ausgeübt.
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Abschnitt V
Pfarrstellen zur gemeinsamen pastoralen Versorgung

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§ 21

( 1 ) Die Kreissynode kann beschließen, dass innerhalb des Kirchenkreises Regionen zur gemeinsamen pastoralen Versorgung (Regionen) gebildet werden.
( 2 ) Soll eine gemeindliche Pfarrstelle gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 in der Weise errichtet werden, dass sie mehrere Kirchengemeinden in einer Region (kooperierende Kirchengemeinden) pastoral versorgt, regeln die kooperierenden Kirchengemeinden in einer Vereinbarung nach § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG)2# die Finanzierung und die jeweils in den Kirchengemeinden wahrzunehmenden Stellenanteile. Erfolgt die Finanzierung der Pfarrstelle durch den Kirchenkreis bedarf es in der Vereinbarung nach Satz 1 keiner Regelung zur Finanzierung.
( 3 ) Die pastorale Versorgung von Kirchengemeinden, die keine eigene Pfarrstelle vorhalten, ist sicherzustellen.
( 4 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden beschließen in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
  1. die Arbeitsschwerpunkte und die Aufgaben der Pfarrpersonen in den Kirchengemeinden,
  2. die Anzahl und Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste.
( 5 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden sollen mindestens einmal im Jahr zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammentreten.
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§ 22

( 1 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden entsenden im jeweils gleichen Zahlenverhältnis mindestens ein Mitglied des Presbyteriums in einen gemeindeverbindenden Ausschuss. Die Pfarrpersonen der Region gehören dem gemeindeverbindenden Ausschuss mit beschließender Stimme an. Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden können in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung entsprechend § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes weitere Regelungen zur Besetzung des gemeindeverbindenden Ausschusses treffen.
( 2 ) Der gemeindeverbindende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 3 ) Der gemeindeverbindende Ausschuss ist zuständig für:
  1. die Vorbereitung der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung der Presbyterien in der Region gemäß § 21 Absatz 4,
  2. die Sorge für die Ausführung und Umsetzung der gemeinsam gefassten Beschlüsse,
  3. die Entscheidung über die Ausgestaltung der gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben,
  4. die Vorbereitung der Dienstanweisungen und der Vereinbarungsgespräche gemäß § 8a Absätze 4 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG.PfDG.EKD)3#,
  5. die Beratung über den Antrag auf Errichtung, Freigabe und Aufhebung von Pfarrstellen innerhalb der Region,
  6. die Beratung der Regelungen zur Residenzpflicht und Zuweisung einer Dienstwohnung.
( 4 ) Die Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden können durch übereinstimmende Beschlüsse regeln, dass der gemeindeverbindende Ausschuss in Abweichung von § 21 Absatz 2 die jeweils in den Kirchengemeinden wahrzunehmenden Stellenanteile und einzelne oder alle Angelegenheiten gemäß § 21 Absatz 4 beschließt.
( 5 ) Auf den gemeindeverbindenden Ausschuss finden die Regelungen des Kirchenorganisationsgesetzes zur Arbeit der Fachausschüsse in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern sich aus den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nichts anderes ergibt.
( 6 ) Die Presbyterien der übrigen zu versorgenden Kirchengemeinden müssen ihr Einvernehmen zu der Dienstvereinbarung gemäß § 8a Absatz 5 Sätze 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG.PfDG.EKD) beschließen. Vor dem Erlass der Dienstanweisung gemäß § 8a Absatz 5 Satz 3 AG.PfDG.EKD sind sie anzuhören. Wird über die Dienstanweisung nach Satz 2 die Mitgliedschaft in einem Presbyterium geregelt, bedarf es diesbezüglich des Einvernehmens des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde.
( 7 ) Werden einer Pfarrperson gemäß § 8 Absatz 6 AG.PfDG.EKD Aufgaben übertragen, die entsprechend § 21 Absatz 2 der Versorgung mehrerer Kirchengemeinden in der Region dienen, ist zuvor das Einvernehmen mit den Presbyterien der kooperierenden Kirchengemeinden herzustellen.
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§ 23

Unbeschadet der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen obliegt die Gesamtverantwortung für den Pfarrdienst dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Pfarrstelle eingerichtet ist. Jedes Presbyterium kann durch Beschluss die gemeinsame Beratung der Presbyterien der Region verlangen.
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§ 24

( 1 ) Über den Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson in eine Pfarrstelle oder einen Auftrag in der Region beschließen die Presbyterien, denen die Pfarrperson zugeordnet ist, im Wege gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung entsprechend § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes, der gemeindeverbindende Ausschuss ist anzuhören.
( 2 ) Über die Zustimmung zur Versetzung einer Pfarrperson in eine andere Pfarrstelle oder einen anderen Auftrag beschließt das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Pfarrstelle errichtet ist.
( 3 ) Einen Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 80 Absätze 1 und 2 PfDG.EKD4# beschließt das Presbyterium, in dessen Kirchengemeinde die Pfarrstelle errichtet ist. Die übrigen Presbyterien sind anzuhören.
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§ 25

( 1 ) Die Wahl erfolgt im Verfahren nach § 9. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Die kooperierenden Kirchengemeinden sind in diesen Fällen beteiligte Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Presbyterien der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, und der beteiligten Kirchengemeinden können in der Vereinbarung gemäß § 21 Absatz 2 Abweichungen von § 9 Absätze 2 und 5 oder ein Verfahren nach § 9 Absatz 6 regeln.
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Abschnitt VI
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände

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§ 26

Die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV gelten entsprechend für die Pfarrstellen in den Kirchenkreisen und Verbänden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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§ 27

( 1 ) Im Falle des Freiwerdens einer kreiskirchlichen Pfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstands über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
( 2 ) Im Falle des Freiwerdens einer Verbandspfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Verbandsvorstandes und nach Zustimmung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
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§ 28

Die Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, hat das Recht, ihre Pfarrpersonen selbst zu wählen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Wahlrecht wird bei kreiskirchlichen Pfarrstellen von dem Kreissynodalvorstand, bei Verbandsstellen von dem Verbandsvorstand ausgeübt, soweit es durch Satzung nicht der Verbandsvertretung vorbehalten ist.
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§ 29

Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen bestimmt der Kreissynodalvorstand, bei Verbandspfarrstellen der Verbandsvorstand, wo die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl eine Predigt halten und auf welche andere geeignete Weise sie sich vorstellen sollen. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
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§ 30

Die Wahl findet in einer Sitzung durch Beschluss statt. In der Einladung zu der Sitzung muss die Pfarrwahl als Tagesordnungspunkt genannt sein. § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 4 gelten entsprechend. § 7 Absatz 3 und § 8 Absätze 5 und 6 sowie § 10 finden keine Anwendung.
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§ 31

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die gewählte Pfarrperson in einem Gottesdienst unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstands oder des Verbandsvorstandes nach der Agende in den Dienst ein.
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Abschnitt VII
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände zur Wahrnehmung pastoraler Dienste

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§ 32

( 1 ) Die Kreissynode kann gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 die Errichtung kreiskirchlicher Pfarrstellen für die pastorale Versorgung von Regionen beantragen oder zu diesem Zweck Pfarrstellenanteile in den Pfarrstellenrahmenkonzeptionen vorsehen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Pfarrstellen zur pastoralen Versorgung mehrerer Kirchengemeinden errichtet oder Pfarrstellenanteile vorgesehen werden sollen, ohne dass gemäß § 21 Absatz 1 Regionen gebildet werden.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand legt auf Antrag der Presbyterien oder aufgrund eines Beschlusses der Kreissynode auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 2 d) der Kirchenordnung die durch die Pfarrstelle zu versorgenden Kirchengemeinden fest.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ordnet nach Anhörung des jeweiligen Presbyteriums jeder der nach Absatz 2 zu versorgenden Kirchengemeinden eine Pfarrperson als zuständige Pfarrperson zu. Der Kreissynodalvorstand berücksichtigt bei der Zuordnung die Pfarrstellenrahmenkonzeption des Kirchenkreises. Die Zuordnung im Umfang eines unterhälftigen Stellenumfanges ist möglich. Der Kreissynodalvorstand kann nach Anhörung des Presbyteriums einer Kirchengemeinde ganz oder anteilig weitere Pfarrpersonen zuordnen.
( 4 ) Vor dem Erlass von Dienstanweisungen und dem Abschluss von Dienstvereinbarungen nach § 8a Absätze 4 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrstellengesetz sind die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden anzuhören. Wird über die Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung die Mitgliedschaft in einem Presbyterium geregelt, bedarf es diesbezüglich des Einvernehmens des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde.
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§ 33

( 1 ) Es wird ein Beirat gebildet. In diesen Beirat entsenden die Presbyterien der durch eine Pfarrstelle zu versorgenden Kirchengemeinden jeweils eine, der Kreissynodalvorstand zwei Personen. Die Pfarrpersonen der zu versorgenden Kirchengemeinden gehören dem Beirat mit beschließender Stimme an. Die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Regelungen zur Entsendung in den Beirat treffen.
( 2 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 3 ) Der Beirat ist zuständig für die gemeinsame Beratung in den folgenden Angelegenheiten:
  1. die gemeinsamen pastoralen Angelegenheiten der Kirchengemeinden,
  2. die Anzahl und Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste,
  3. die Vorbereitung der Dienstanweisungen und der Vereinbarungsgespräche gemäß § 8a Absätze 4 und 5 AG.PfDG.EKD,
  4. die Beratung der Regelungen zur Residenzpflicht und Zuweisung einer Dienstwohnung.
( 4 ) Auf den Beirat findet § 22 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand ist an die Entscheidungen des Beirates nicht gebunden. Beabsichtigt er von einer Entscheidung des Beirates abzuweichen, ist der Beirat anzuhören.
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§ 34

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle gemäß § 32 Absatz 1 erfolgt durch Beschluss des Kreissynodalvorstands.
( 2 ) § 9 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Der Wahlausschuss nach Absatz 3 entscheidet, ob weitere Möglichkeiten zum Kennenlernen der Bewerberinnen und Bewerber eröffnet werden und sorgt für die Umsetzung.
( 3 ) Zur Vorbereitung des Beschlusses nach Absatz 1 bildet der Kreissynodalvorstand einen Wahlausschuss. In diesen entsenden die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden in gleicher Zahl jeweils mindestens ein Mitglied. Dazu gehören dem Wahlausschuss die Superintendentin oder der Superintendent und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstands an. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 muss höher sein als die Zahl der Mitglieder nach Satz 3. Die Presbyterien der zu versorgenden Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Regelungen zur Entsendung in den Wahlausschuss treffen. Den Vorsitz nimmt die Superintendentin oder der Superintendenten wahr.
( 4 ) Der Beschluss des Wahlausschusses kommt zustande, wenn der Wahlausschuss beschlussfähig im Sinne von § 66 Absatz 1 des Kirchenorganisationsgesetzes ist und mit der erforderlichen Mehrheit gemäß § 68 Absatz 2 des Kirchenorganisationsgesetzes beschließt. Zusätzlich müssen die Vertreterinnen und Vertreter der zu versorgenden Kirchengemeinden dem Beschluss mit der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen zustimmen. Um die Mehrheiten ermitteln zu können, können für die Kirchengemeinden getrennte Abstimmungen durchgeführt werden.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand ist bei seinem Beschluss nach Absatz 1 an den Beschluss des Wahlausschusses für eine Bewerberin oder einen Bewerber gebunden.
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§ 35

( 1 ) Über den Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson in eine Pfarrstelle oder einen Auftrag in der Region beschließt der Kreissynodalvorstand, der Beirat nach § 33 ist anzuhören.
( 2 ) Über die Zustimmung zur Versetzung einer Pfarrperson in eine andere Pfarrstelle oder einen anderen Auftrag beschließt der Kreissynodalvorstand, der Beirat nach § 33 ist anzuhören.
( 3 ) Einen Antrag auf Versetzung einer Pfarrperson gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD beschließt der Kreissynodalvorstand auf Antrag des Beirates nach § 33. Der Kreissynodalvorstand kann auch von Amts wegen einen Antrag nach Satz 1 beschließen.
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§ 36

Bei Streitigkeiten zwischen Beteiligten aus dem Abschnitt VII finden die Vorschriften über die Schlichtung von Streitigkeiten im Verbandsgesetz vom 9. Januar 2019 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 37

Wird gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 eine Verbandspfarrstelle zur pastoralen Versorgung einer Region errichtet, finden die §§ 32 bis 36 entsprechende Anwendung.
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Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

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§ 38

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aus- und Durchführungsbestimmungen zu § 18 bei Fristablauf in besonderen Fällen sowie über den Verfahrensablauf bei der Nichtverlängerung einer befristet übertragenen Pfarrstelle zu erlassen

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Pfarrstellengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Pfarrstellenrechts von der Landessynode 2026 beschlossen und tritt nach Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt (d.h. mit Wirkung vom 17. März 2026) in Kraft.
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