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Ordnung über das Leben
in der Kirchengemeinde
– Lebensordnung (LO) –

Vom 19. Januar 2024

(KABl. S. 104)

Die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I.
Der Gottesdienst

(Zu den Artikeln 29 und 30 Kirchenordnung)
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§ 1
Agende und Gesangbuch

( 1 ) Die Feier der Gottesdienste orientiert sich an der Agende und der Ordnung gottesdienstlicher Texte und Lieder (Perikopenordnung).
( 2 ) Bei der Liedauswahl für die Gottesdienste soll das Evangelische Gesangbuch berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Agende und das Gesangbuch werden von der Landessynode beschlossen.
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§ 2
Ordnungen, Orte und Zeiten

( 1 ) Das Presbyterium legt die Gottesdienstordnungen der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Agende fest.
( 2 ) Das Presbyterium bestimmt unter Berücksichtigung der regionalen Gottesdienstlandschaft Orte und Zeiten der Gottesdienste (Gottesdienstplan). Änderungen am Gottesdienstplan, die nicht nur einen Einzelfall betreffen, teilt es unverzüglich dem Kreissynodalvorstand mit. Mit vorheriger Zustimmung des Kreissynodalvorstandes kann das Presbyterium festlegen, dass der Gottesdienst statt am Sonntag regelmäßig an einem anderen Wochentag stattfindet.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand trägt Sorge für eine vielfältige Gottesdienstlandschaft in der Region.
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§ 3
Dienste in Gottesdiensten

( 1 ) Die Leitung von und die Verkündigung in Gottesdiensten liegt in der Verantwortung der Ordinierten.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann Gemeindemitglieder, die nicht ordiniert sind, beauftragen, einen einzelnen Gottesdienst zu leiten.
( 3 ) Mitarbeitende der Kirchengemeinde und Gemeindemitglieder wirken an der Gestaltung der Gottesdienste mit.
( 4 ) Das Presbyterium kann nicht ordinierte Gemeindemitglieder mit einem einzelnen Predigtdienst beauftragen oder Personen um eine Ansprache (Kanzelrede) neben der Wortverkündigung im Gottesdienst bitten.
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§ 4
Kollekten

( 1 ) In Gottesdiensten werden an den Sonn- und Feiertagen eine Kollekte für diakonische Zwecke (Diakoniekollekte) sowie eine Kollekte gemäß des landeskirchlichen Kollektenplans eingesammelt. Für andere Gottesdienste ist eine Kollekte empfohlen.
( 2 ) Eine Abweichung vom landeskirchlichen Kollektenplan kann das Presbyterium im Einzelfall aus besonderen Gründen beschließen. Die planmäßige Kollekte ist am nächsten Sonntag einzusammeln, an dem eine Kollekte für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck vorgesehen ist. Der Beschluss ist der Superintendentin oder dem Superintendenten anzuzeigen. An den Hauptfesttagen ist eine Abweichung nicht zulässig.
( 3 ) Das Presbyterium entscheidet im Vorhinein über die Diakoniekollekte sowie die Kollekten, deren Zweckbestimmung der Kirchengemeinde freigestellt ist.
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§ 5
Glocken

( 1 ) Glocken werden für die liturgische Nutzung gewidmet. Sie rufen die Kirchengemeinde zum Gottesdienst und zum Gebet. Ihr Gebrauch wird durch eine Läuteordnung geregelt.
( 2 ) In Katastrophenfällen dürfen Glocken als Alarmsignal eingesetzt werden. Aus sonstigen Anlässen darf nur auf Anordnung der Kirchenleitung oder einer von ihr erlassenen Regelung geläutet werden.
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§ 6
Beflaggung

( 1 ) Kirchliche Gebäude werden nur mit der Kirchenfahne beflaggt. Eine allgemeine Beflaggung der kirchlichen Gebäude erfolgt nur auf Beschluss der Kirchenleitung. Eine örtliche Beflaggung darf nur auf Beschluss des zuständigen Presbyteriums oder Kreissynodalvorstandes vorgenommen werden. Eine Beflaggung aus nichtkirchlichen Anlässen findet nicht statt.
( 2 ) Fahnen und Abzeichen kirchlicher Organisationen können mit Zustimmung des Presbyteriums in besonderen Gottesdiensten der Gemeinde mitgeführt werden.
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II.
Das Heilige Abendmahl

(Zu den Artikeln 31 und 32 Kirchenordnung)
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§ 7
Durchführung

( 1 ) Bei der Feier des Abendmahls werden die Einsetzungsworte gesprochen sowie Brot und Kelch gereicht.
( 2 ) Presbyterinnen und Presbyter sowie andere Gemeindemitglieder können an der Feier des Abendmahls mitwirken; in Notfällen können sie auch die Feier des Abendmahls leiten.
( 3 ) Das Abendmahl soll in jeder Kirchengemeinde mindestens einmal im Monat gefeiert werden.
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§ 8
Vorbereitung

Wer zum ersten Mal am Abendmahl teilnimmt, soll darauf in angemessener Weise vorbereitet werden.
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III.
Amtshandlungen

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§ 9
Grundsätze

( 1 ) Amtshandlungen mit Ausnahme der Taufe werden grundsätzlich nur an Personen vollzogen, die der evangelischen Kirche angehören.
( 2 ) Amtshandlungen werden in der Regel in einem öffentlichen Gottesdienst durchgeführt.
( 3 ) Den Mitgliedern der Kirchengemeinde steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei. Dies gilt grundsätzlich auch für Kirchenmitglieder, die einer anderen Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
( 4 ) Ist bei Amtshandlungen die Mitgabe von Worten vorgesehen, sind diese der Heiligen Schrift zu entnehmen.
( 5 ) Taufen, Trauungen und Bestattungen werden im Gottesdienst bekannt gegeben.
( 6 ) Die Vornahme der Amtshandlung ist zu bescheinigen.
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§ 10
Durchführung

( 1 ) Amtshandlungen werden in der Regel durch die für die betreffenden Kirchengemeindemitglieder örtlich zuständige Pfarrperson durchgeführt.
( 2 ) Sieht eine Pfarrperson für sich ein schwer wiegendes Hindernis, eine konkrete Amtshandlung durchzuführen, zeigt sie dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Superintendentin oder dem Superintendenten an. Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt für die Durchführung der Amtshandlung.
( 3 ) Soweit eine andere ordinierte Person als die örtlich zuständige Pfarrperson für eine Amtshandlung angefragt wird, übernimmt diese die Amtshandlung oder sorgt dafür, dass die örtlich zuständige Pfarrperson oder eine andere ordinierte Person die Amtshandlung durchführt. Übernimmt die angefragte Person als die örtlich zuständige Pfarrperson die Amtshandlung, informiert sie formlos unverzüglich die für das Kirchengemeindemitglied zuständige Stelle über die geplante Durchführung der Amtshandlung und holt dort die erforderlichen Informationen ein. Sie stellt sicher, dass durch die Übernahme der Amtshandlung der Dienst der örtlich zuständigen Pfarrperson in der Kirchengemeinde nicht belastet wird.
( 4 ) Gegenüber der übernehmenden Person ist die zuständige Stelle verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern zu erteilen, erforderliche Meldeformulare zur Verfügung zu stellen und für eine Eintragung in das Kirchenbuch nach der Kirchenbuchordnung Sorge zu tragen.
( 5 ) Können die für die Durchführung einer Amtshandlung erforderlichen Auskünfte und Informationen aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern nicht abgeleitet werden, genügt für die Prüfung der Zulässigkeit der Amtshandlung die Glaubhaftmachung durch die Personen, die die Amtshandlung begehren.
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§ 11
Durchführungshindernisse

( 1 ) Ist eine Pfarrperson der Überzeugung, dass eine Amtshandlung aus schwer wiegenden Gründen versagt werden muss, so entscheidet das Presbyterium nach Rücksprache mit den Betroffenen, soweit in der Kirchenordnung oder diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums kann Beschwerde beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Entscheidet das Presbyterium über die Durchführung der Amtshandlung, gelten Satz 2 und 3 entsprechend.
( 2 ) § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.
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Die Heilige Taufe

(Zu Artikel 33 Kirchenordnung)
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§ 12
Vorbereitung

( 1 ) Wird für Kinder die Taufe gewünscht, so wird mit den sorgeberechtigten Personen ein Taufgespräch geführt.
( 2 ) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.
( 3 ) Der Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Mit ihrer Taufe sind sie konfirmierten Gemeindemitgliedern gleichgestellt.
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§ 13
Begleitung

( 1 ) Personen, die an die Seite des Täuflings treten und das Patenamt übernehmen, müssen einer christlichen Kirche angehören und religionsmündig sein. Sie erinnern den Täufling an Verheißung und Anspruch der Taufe, beten für ihn und stehen ihm bei.
( 2 ) Aus wichtigem Grund können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Personen nachbenannt werden, die das Patenamt übernehmen sollen. Der Nachbenennung geht ein Gespräch der Pfarrperson mit den beteiligten Personen voraus. Sie erfolgt in einem Gottesdienst. Dabei sollen in schlichter Form liturgische Elemente aus dem Taufbuch Verwendung finden.
( 3 ) Bei der Taufe eines religionsunmündigen Kindes, dessen sorgeberechtigte Personen der evangelischen Kirche nicht angehören, ist die christliche Erziehung des Kindes zu gewährleisten.
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§ 14
Nottaufe

( 1 ) In Notfällen kann jede Christin oder jeder Christ taufen.
( 2 ) Eine Nottaufe muss der Gemeinde gemeldet werden, der die getaufte Person angehört.
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§ 15
Durchführung

Bei der Taufe spricht die taufende Person die Taufformel nach dem in der Kirchengemeinde geltenden Bekenntnis.
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Die Konfirmation

(Zu den Artikeln 35 und 36 Kirchenordnung)
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§ 16
Konfirmandenarbeit

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit wird durch eine Rahmenordnung geregelt, die von der Landessynode beschlossen wird.
( 2 ) Die Organisation und Durchführung der Konfirmandenarbeit liegt in der Verantwortung des Presbyteriums.
( 3 ) Die Konfirmandenarbeit geschieht in Zusammenarbeit mit den sorgeberechtigten Personen und in enger Verbindung mit dem gottesdienstlichen Leben der Kirchengemeinde.
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§ 17
Begleitung durch das Presbyterium

Das Presbyterium nimmt Einblick in Durchführung und Ergebnis der Konfirmandenarbeit und beschließt über die Zulassung zur Konfirmation, eine Zurückweisung oder einen Ausschluss von der Konfirmandenarbeit.
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§ 18
Nicht getaufte Jugendliche

Nicht getaufte Jugendliche werden während der Vorbereitungszeit oder im Konfirmationsgottesdienst getauft.
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§ 19
Konfirmierten gleichgestellte Personen

Als Kinder getaufte religionsmündige Kirchenmitglieder, die nicht konfirmiert worden sind, können in einem Verfahren entsprechend der Aufnahme Konfirmierten gleichgestellt werden.
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Die Trauung

(Zu den Artikeln 37 und 38 Kirchenordnung )
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§ 20
Vorbereitung

( 1 ) Die ordinierte Person, die die Trauung vornimmt, führt zuvor mit den Eheleuten, den Lebenspartnerinnen oder den Lebenspartnern ein seelsorgliches Gespräch und setzt im Einvernehmen mit ihnen den Termin fest.
( 2 ) In der Karwoche finden Trauungen nicht statt.
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§ 21
Trauung nach anderem christlichen Ritus

Eine Trauung kann nicht durchgeführt werden, wenn eine vergleichbare Feier nach dem Ritus einer anderen christlichen Kirche vorausgegangen oder beabsichtigt ist.
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Die Bestattung

(Zu den Artikeln 39 und 40 Kirchenordnung)
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§ 22
Seelsorgegespräch

Die ordinierte Person, die die kirchliche Bestattung vornimmt, führt zuvor mit den Angehörigen ein seelsorgliches Gespräch und setzt im Einvernehmen mit ihnen den Termin fest.
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§ 23
Bestattung in Ausnahmefällen

Waren Verstorbene nicht Mitglied der evangelischen Kirche, kann auf Bitten evangelischer Angehöriger eine Bestattung stattfinden.
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§ 24
Beschwerde

Gegen die Ablehnung der Bestattung können Angehörige von Verstorbenen Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen. Diese oder dieser entscheidet endgültig.
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IV.
Die Aufnahme

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§ 25
Aufnahme durch die Wohnsitzkirchengemeinde

( 1 ) Erfolgt die Aufnahme getaufter Religionsmündiger in der Wohnsitzkirchengemeinde, wird diese durch die Pfarrperson der Kirchengemeinde vorgenommen.
( 2 ) Die Pfarrperson führt mit der aufnahmewilligen Person ein seelsorgliches Gespräch und bietet ihr gegebenenfalls eine Einführung in den evangelischen Glauben an.
( 3 ) Über die Aufnahme ist eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen.
( 4 ) Das Presbyterium ist in der der Aufnahme folgenden Presbyteriumssitzung über die Aufnahme zu unterrichten.
( 5 ) Die Aufnahme kann in einem Gottesdienst oder in Gegenwart von zwei Presbyteriumsmitgliedern bekräftigt werden.
( 6 ) Die Aufgenommenen sind konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt.
( 7 ) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist dies dem Presbyterium in der der Ablehnung folgenden Sitzung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann die aufnahmewillige Person Einspruch beim Presbyterium einlegen. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig.
( 8 ) Nach einer ablehnenden Entscheidung kann die aufnahmewillige Person nach Ablauf eines halben Jahres erneut einen Antrag auf Aufnahme stellen.
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§ 26
Aufnahme durch andere Stellen

( 1 ) Die Aufnahme kann auch durch eine andere Pfarrperson aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch eine hierfür von der Kirchenleitung anerkannte Eintrittsstelle erfolgen. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung wird der Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich zugestellt. Die Aufnahme wird mit dieser Zustellung wirksam, es sei denn, dass eine rechtswirksame ablehnende Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde erfolgt ist.
( 2 ) Mit Eingang der Aufnahmebescheinigung gemäß Absatz 1 ist das Presbyterium verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgenommene Person eine Mitgliedschaftsbescheinigung erhält. Es hat unverzüglich mit dem Mitglied Kontakt aufzunehmen und es zur Teilnahme am kirchlichen Leben einzuladen.
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§ 27
Voraussetzungen

( 1 ) Der Aufnahmewunsch ist schriftlich zu erklären. Wünscht die aufnahmewillige Person die Zugehörigkeit zu einer anderen als der Wohnsitzkirchengemeinde, so ist zusätzlich eine Erklärung auf Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen abzugeben. Auf Antrag der aufnahmewilligen Person kann eine Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg begründet werden.
( 2 ) Für getaufte religionsunmündige Kinder erklären die sorgeberechtigten Personen den Aufnahmewunsch. Für Kinder im Alter ab 12 Jahren darf er nicht gegen deren Willen erklärt werden.
( 3 ) Der Nachweis darüber, dass die aufnahmewillige Person getauft ist, erfolgt durch Vorlage der Taufbescheinigung oder der Konfirmationsbescheinigung, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer schriftlichen Versicherung.
( 4 ) Hat die aufnahmewillige Person einer anderen christlichen Kirche angehört, so erfolgt der Nachweis über den Austritt aus dieser durch Vorlage der Austrittsbescheinigung, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer schriftlichen Versicherung.
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§ 28
Eintrittsstellen

Eintrittsstellen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland werden durch die Kirchenleitung anerkannt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere die Führung des seelsorglichen Gesprächs sichergestellt ist.
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§ 29
Formulare

Für die notwendigen Erklärungen erlässt die Kirchenleitung Formulare.
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V.
Erziehung, Bildung und Unterricht

(Zu Artikel 34 Kirchenordnung)
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§ 30
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinde sorgt für die Begleitung und christliche Bildung von Kindern und Jugendlichen. Sie ist dafür verantwortlich, dass Kinder und Jugendliche angemessen am Gemeindeleben beteiligt werden.
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§ 31
Religionsunterricht

( 1 ) Die Gemeinde unterstützt die von der Kirche bevollmächtigten Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen, und pflegt den Kontakt zu den Schulen.
( 2 ) Über die Lehrbücher, Richtlinien und Lehrpläne für den Religionsunterricht in den Schulen entscheidet die Kirchenleitung.
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VI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 40
Übergangsregelung

Beschlüsse im Sinne des § 33 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Kirchengemeinde (Lebensordnungsgesetz – LOG) vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 27), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72), gelten weiter, wenn sie vor dem 16. März 2016 gefasst wurden. Satz 1 gilt nicht für Beschlüsse, die vom Presbyterium aufgehoben wurden oder werden.
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§ 33
In- und Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt1#, frühestens am 1. März 2024, in Kraft. Zeitgleich tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Lebens in der Kirchengemeinde – Lebensordnungsgesetz (LOG) vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 27), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72), außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz ist am 15. März 2024 verkündet worden.