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Kirchengesetz
zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge
im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 18. Januar 1963

(KABl. S. 77)

Zur Durchführung der bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschließt die Landessynode das folgende Kirchengesetz:
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Abschnitt I
Personale Seelsorgebereiche

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§ 1

( 1 ) Für die Vereinbarung über die Bildung und Änderung personaler Seelsorgebereiche ist die Kirchenleitung zuständig. Die Vereinbarung ist nach Anhören der beteiligten Kreissynodalvorstände und Presbyterien der Kirchengemeinden zu treffen, in deren Gebieten der personale Seelsorgebereich gebildet wird.
( 2 ) Bei der Bildung eines personalen Seelsorgebereichs ist festzustellen, welcher Kirchengemeinde er eingegliedert wird.
( 3 ) Der personale Seelsorgebereich soll vor der Beauftragung des Militärpfarrers gebildet werden.
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§ 2

( 1 ) Der Militärpfarrer ist Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinde, welcher der personale Seelsorgebereich eingegliedert ist. Am turnusmäßigen Wechsel des Vorsitzes im Presbyterium nimmt er nicht teil.
( 2 ) Erstreckt sich der personale Seelsorgebereich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden, so ist der Militärpfarrer zu den Sitzungen der Presbyterien der anderen Kirchengemeinden hinzuzuziehen, wenn Fragen behandelt werden, die für die Durchführung der Militärseelsorge von Bedeutung sind oder die Angelegenheiten eines Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs betreffen.
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§ 3

Die Beteiligung des Militärpfarrers am Predigtturnus für die Gemeindegottesdienste ist bei der Bildung des personalen Seelsorgebereichs (§ 1 Abs. 1) zu regeln.
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§ 4

( 1 ) Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs sind bei der Presbyterwahl in der Kirchengemeinde mitwirkungsberechtigt und wählbar, in der sie ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Für die Ermittlung der Zahl der Abgeordneten zur Kreissynode ist die Pfarrstelle des personalen Seelsorgebereichs als selbstständige Pfarrstelle der Kirchgemeinde anzusehen, deren Presbyterium der Militärpfarrer nach § 2 angehört.
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§ 5

( 1 ) Für die Eintragung der Amtshandlungen, die der Militärpfarrer im personalen Seelsorgebereich vollzieht, gelten die landeskirchlichen Bestimmungen.
( 2 ) Anordnungen des Militärbischofs über die Führung von besonderen Kirchenbüchern im Bereich der Militärseelsorge bleiben unberührt.
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Abschnitt II
Militärkirchengemeinden

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§ 6

( 1 ) Militärkirchengemeinden sind landeskirchliche Personalgemeinden mit eigenen Presbyterien. Sie sollen nur errichtet werden, wenn die seelsorgerlichen Aufgaben in einem personalen Seelsorgebereich nicht ausreichend wahrgenommen werden können. § 1 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Bei der Errichtung einer Militärkirchengemeinde ist festzustellen, zu welchem Kirchenkreis sie gehört.
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§ 7

Stehen einer Militärkirchengemeinde eigene Gottesdiensträume nicht zur Verfügung, so ist die Ortskirchengemeinde gehalten, ihre Gottesdiensträume nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.
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Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 8

Vor der Beauftragung eines Militärpfarrers hört die Kirchenleitung die beteiligten Kreissynodalvorstände und Presbyterien an.
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§ 9

( 1 ) Die zum Dienst der Militärseelsorge in personalen Seelsorgebereichen und Militärkirchengemeinden berufenen Militärpfarrer sind Mitglieder der Kreissynode.
( 2 ) Die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland tätigen Wehrbereichsdekane nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen der Landessynode teil.
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Abschnitt IV
Übergangsbestimmung

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§ 10

Ist im Zeitpunkt der Beauftragung des Militärpfarrers ein personaler Seelsorgebereich noch nicht gebildet oder eine Militärkirchengemeinde noch nicht errichtet, so kann die Kirchenleitung den Militärpfarrer für die in Artikel 7 des Militärseelsorgevertrages genannten Personen in einem vorläufigen Bereich befristet für zuständig erklären. Sie verständigt hiervon die beteiligten Kreissynodalvorstände und Presbyterien.