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Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 20001#

(KABl. S. 128)
zuletzt geändert durch die (17.) Änderungssatzung vom 24. Juli 2015, 21. Mai 2015 und 16. Dezember 2014
(KABl. 2018, S. 195), (18.) Änderungssatzung vom 19. Dezember 2017, 30. November 2017 und 7. November 2017 (KABl. 2018, S. 197), (19.) Änderungssatzung vom 19. Dezember 2019, 28. November 2019 und 5. November 2019 (KABl. 2020, S. 95), (20.) Änderungssatzung vom 6. Oktober 2020, 24. September 2020 und 14. Oktober 2020 (KABl. 2021, S. 26)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 der Notverordnung2# über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August/7. Oktober/10. Oktober 1971 (KABl. R. 1972 S. 10/KABl. W. 1972 S. 3/Ges. u. VOBl. L. Bd. 6 S. 26) wird folgende Satzung erlassen:
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I.
Aufbau und Verwaltung

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§ 1
Rechtsnatur, Zweck und Sitz der Kasse

( 1 ) Die Versorgungskasse ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. Siegelbild und Umschrift sind in den Amtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu veröffentlichen. Die Versorgungskasse hat das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu ernennen.
( 2 ) Die Kasse hat den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche zu sichern, die Pfarrerinnen, Pfarrern, Predigerinnen, Predigern, Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Hinterbliebenen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer, nach Maßgabe des kirchlichen Versorgungsrechts getroffener Vereinbarung gegen die Landeskirchen zustehen. Zu den Versorgungsansprüchen in diesem Sinne gehört auch der Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Darüber hinaus ist die Kasse für die Bearbeitung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für im aktiven Dienst tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger, Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie alle beihilfeberechtigten privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden zuständig, soweit ihr diese Aufgabe von der jeweiligen Landeskirche übertragen wird. Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer vorgenannten Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.
( 3 ) Die Kasse hat ihren Sitz in Dortmund.
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§ 2
Organe

Die Organe der Kasse sind:
  1. der Vorstand,
  2. der Verwaltungsrat.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Der Verwaltungsrat bestimmt die Anzahl des ausschließlich aus hauptamtlichen Mitgliedern bestehenden Vorstandes. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Vorstandsmitglieder wird eine Verhinderungsvertretung berufen. Die Vorstandsmitglieder und die Verhinderungsvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben oder über besondere Kenntnisse im Bank- oder Versicherungswesen verfügen. Die Vorstandsmitglieder und die Verhinderungsvertretung werden in gemeinsamer Sitzung der Verwaltungsräte der Kasse und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen gewählt. Erforderlich ist, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates zustimmt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die rheinische und die westfälische Kirchenleitung sowie den lippischen Landeskirchenrat.
( 2 ) Der Vorstand leitet die Kasse gemeinschaftlich nach Maßgabe der Satzung. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Ist ein Vorstandsmitglied an der Ausübung des Amtes gehindert, erfolgt die Vertretung durch die Verhinderungsvertretung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand und den Verwaltungsrat.
( 3 ) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Kasse anderen gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens der Kasse von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. In Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes kann die Kasse durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten werden. Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche des laufenden Geschäftsbetriebes Mitarbeitende als Bevollmächtige bestellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Bei Rechtsgeschäften zwischen der Kasse und den Vorstandsmitgliedern wird die Kasse durch die Vorsitzenden der Verwaltungsräte vertreten.
( 4 ) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss und die Allgemeine Richtlinie für das Management der Kapitalanlagen (einschließlich Spezielle Richtlinien, Verfahrens- und Organisationsanweisungen), auf.
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§ 4
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
( 2 ) Die rheinische und die westfälische Kirchenleitung berufen je drei Mitglieder, und zwar
  1. eine auf Lebenszeit berufene Pfarrerin oder einen auf Lebenszeit berufenen Pfarrer,
  2. eine Kirchenbeamtin oder einen Kirchenbeamten,
  3. ein Mitglied, das weder Pfarrerin oder Pfarrer noch Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter ist.
Der lippische Landeskirchenrat beruft zwei Mitglieder, und zwar
  1. eine Pfarrerin oder einen Pfarrer,
  2. ein weiteres Mitglied.
Wiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Neuberufung vorzunehmen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Anzahl, Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie Berufung und Abberufung der Verhinderungsvertretung gemeinsam mit dem Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (§ 3 Abs. 1),
  2. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,
  3. Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Verwaltungsrat,
  5. Genehmigung der Allgemeinen Richtlinie für das Management der Kapitalanlagen (ohne Spezielle Richtlinien, Verfahrens- und Organisationsanweisungen),
  6. Festsetzung der Beiträge,
  7. Feststellung des Gesamtbetrages,
  8. Feststellung des Beihilfesicherungsbeitrages.
( 5 ) Der Verwaltungsrat wird mindestens viermal im Jahr einberufen. Wenn mindestens drei Mitglieder die Einberufung einer Sitzung unter schriftlicher Angabe der Beratungsgegenstände beantragen, ist zu einer besonderen Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden muss. Die Einladung zur Sitzung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. In besonders eilbedürftigen Fällen ist eine Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses zulässig. Die Eilbedürftigkeit ist in der Beschlussvorlage besonders zu begründen. In besonderen Fällen können die Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, der besondere Fall ist von der oder dem Vorsitzenden festzustellen und in der Einladung zu erläutern.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Sitzung. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen beratend an den Sitzungen teil.
( 7 ) Ist ein Verwaltungsratsmitglied an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, darf es bei der Verhandlung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Es ist auf sein Verlangen vorher zu hören.
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§ 5
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Organe

( 1 ) Mitglied des Vorstandes und des Verwaltungsrates kann nur sein, wer
  1. für diese Aufgabe fachlich befähigt ist,
  2. die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters in der Evangelischen Kirche im Rheinland oder in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer oder eines Kirchenältesten in der Lippischen Landeskirche besitzt oder ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe in einer dieser Kirchen ist
    und
  3. das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat.
( 2 ) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur ersten Sitzung des Organs in seiner neuen Zusammensetzung im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der Kasse und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen im Einzelfall festgesetzt.
( 4 ) Der Verwaltungsrat entscheidet mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Wird eine geheime Abstimmung beantragt, so ist dem zu entsprechen. Umlaufbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
( 5 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung Reisekosten nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen und anstelle des Tagegeldes ein Sitzungsgeld. Etwaiger Verdienstausfall wird erstattet. Ihnen kann nach näherer Bestimmung durch den Verwaltungsrat eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand gewährt werden.
( 6 ) Die Organmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Haftung der Organmitglieder für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
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§ 6
Aufsicht

( 1 ) Die Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche führen die Aufsicht über die Kasse. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass sich die Tätigkeit der Organe nicht gegen kirchliche oder staatliche Vorschriften, die Satzung oder die Belange der Kasse oder ihrer Trägerkirchen richtet. Die Kirchenleitungen sind berechtigt, gemeinsam Beschlüsse der Organe, die hiergegen verstoßen, aufzuheben. Je nach Auftrag der Kirchenleitungen haben die Prüferinnen und Prüfer der landeskirchlichen Rechnungsprüfungsämter das Recht zur Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Kasse.
( 2 ) Ist ein Organ der Kasse für längere Zeit gehindert oder weigert es sich, den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen, so bestellen die Kirchenleitungen gemeinsam für die Dauer der Hinderung oder Weigerung Bevollmächtigte. Diese nehmen die Aufgaben der Organe der Kasse nach Maßgabe der Satzung wahr.
( 3 ) Der Jahresabschluss wird den Kirchenleitungen zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
( 4 ) Die Kirchenleitungen treten zur Erfüllung der ihnen nach der Notverordnung vom 26. August, 7. Oktober und 10. Oktober 1971 sowie dieser Satzung obliegenden Aufgaben zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen, wenn bei getrennter Beschlussfassung keine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Die rheinische und die westfälische Kirche entsenden je sechs, die lippische Kirche entsendet zwei Mitglieder.
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§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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II.
Finanzverfassung

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§ 8
Mittel der Kasse

Die Mittel der Kasse werden durch Beiträge und Vermögenserträge aufgebracht. Sie dienen zur Bestreitung der von der Kasse zu erfüllenden Verpflichtungen, zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen.
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§ 9
Vermögensverwaltung

( 1 ) Das Vermögen der Kasse ist getrennt von den Vermögen der beteiligten Landeskirchen zu verwalten und darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Das Vermögen ist so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist und die Anlagen ethischen Gesichtspunkten gerecht werden. Es muss für die satzungsmäßige Verwendung rechtzeitig verfügbar sein. Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
( 3 ) Für die Bewertung des Kassenvermögens gelten die Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend.
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§ 10
Rechnungslegung

Die Kasse hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss über die Aufwendungen und Erträge sowie über das Vermögen (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz) aufzustellen.
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III.
Leistungen der Versorgungskasse

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§ 11
Versorgungsbezüge

( 1 ) Die Kasse zahlt die Versorgungsbezüge, die von der zuständigen Landeskirche für Pfarrerinnen, Pfarrer, Predigerinnen, Prediger, Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie deren Hinterbliebene aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu tragen sind. Dies gilt entsprechend für Versorgungsbezüge, die anderen Personen und deren Hinterbliebenen von der zuständigen Landeskirche zugesichert sind.
Zu den Versorgungsbezügen in diesem Sinne gehören nicht:
  1. die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tod im aktiven Dienst,
  2. die Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes sowie die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes geschehenen Dienstunfall entstanden sind,
  3. die Unterhaltsbeiträge für Mitarbeitende, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen,
  4. Ruhegehälter und Unterhaltsbeiträge vor Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeitenden das 63. Lebensjahr (60. Lebensjahr bei Vorliegen einer Schwerbehinderung) vollendet haben, es sei denn, dass der Versorgungsfall wegen anerkannter Dienstunfähigkeit oder wegen Todes im aktiven Dienst eingetreten ist,
  5. Ruhegehälter auf Grund von Vorruhestandsregelungen bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird soweit die zu Grunde liegende Vorruhestandregelung keine Minderung der Versorgungsbezüge wegen des vorzeitigen Ruhestandes vorsieht,
  6. Ruhegehälter auf Grund von Vorruhestandsregelungen bis zum Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, soweit die zu Grunde liegende Vorruhestandsregelung die gesetzliche Minderung der Versorgungsbezüge wegen deren vorzeitigen Gewährung vorsieht.
  7. das Wartegeld und das Übergangsgeld.
Übernimmt die Kasse auf Wunsch einer Landeskirche Zahlungen nach Satz 3 Nr. 4 bis 7, so sind diese von der Landeskirche zu erstatten.
( 2 ) Voraussetzung für die Zahlung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 aus Mitteln der Kasse ist, dass die Mitarbeitenden, auf deren Dienstverhältnis die Versorgungszahlung beruht, zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand oder im Todeszeitpunkt bei der Kasse angemeldet waren und für sie Beiträge entrichtet wurden, sofern wegen einer Freistellung nicht Beitragsfreiheit vorgelegen hat. Waren die Mitarbeitenden für einen anderen Dienst frei gestellt und hat der die Bezüge zahlende Dienstgeber keine Beiträge an die Kasse entrichtet, sind die Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgung aus Mitteln der Kasse ebenfalls erfüllt, wenn sich der Dienstgeber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen an den Versorgungsbezügen beteiligt.
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§ 12
Nachversicherung, Versorgungsausgleich, Versorgungslastenausgleich

( 1 ) Endet das Dienstverhältnis einer nach § 16 Abs. 1 oder 2 angemeldeten Person und ist sie deshalb aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nachzuversichern, so übernimmt die Kasse für den Zeitraum, in dem die oder der Betroffene bei der Kasse angemeldet war, die hierfür zu entrichtenden Beiträge.
( 2 ) Ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs aus Anlass der Ehescheidung einer nach § 16 Abs. 1 oder 2 angemeldeten Person oder einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers gemäß § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, oder wurden aus diesem Anlass Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 bei einem Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger übertragen oder begründet, so zahlt die Kasse die Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger entstehen, soweit der Anstellungs- oder Versorgungsträger der oder des Betroffenen zur Übernahme dieser Aufwendungen verpflichtet ist.
War die oder der Betroffene im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Kasse nicht angemeldet, werden die Aufwendungen nach Satz 1 von der Kasse getragen, wenn die von ihr zu tragenden Versorgungsbezüge für die oder den Betroffenen nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes über die Kürzung von Versorgungsbezügen nach der Ehescheidung oder aufgrund einer Vereinbarung mit der oder dem Betroffenen zu kürzen sind.
( 3 ) Ist anlässlich eines Dienstherrnwechsels aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrages ein Versorgungslastenausgleich durchzuführen, so erfolgt die Zahlung der Abfindung aus Mitteln der Kasse, sofern die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels vorgelegen haben. Einnahmen aus einem Versorgungslastenausgleich fließen der Kasse direkt zu, wenn eine Anmeldung nach § 16 zu erfolgen hat. Einem Dienstherrnwechsel steht es gleich, wenn eine Lehrkraft im Kirchenbeamtenverhältnis, deren Versorgung nach dem Schulgesetz NRW refinanziert wird, wegen eines Stellenwechsels bei demselben Dienstherrn beitragspflichtig nach § 16 wird; Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Bei einem Dienstherrnwechsel zwischen den an der Kasse beteiligten Landeskirchen erfolgt der Versorgungslastenausgleich, indem die jeweilige Deckungsrückstellung und Vermögen in gleicher Höhe übertragen werden. Die Durchführung des Versorgungslastenausgleichs obliegt der Kasse.
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§ 13
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

( 1 ) Die Kasse zahlt die Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die von der zuständigen Landeskirche für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu tragen oder zugesichert sind.
( 2 ) Die Kasse bearbeitet die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie die Unfallfürsorgeleistungen für im aktiven Dienst tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Predigerinnen und Prediger, Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst, Vikarinnen und Vikare sowie alle beihilfeberechtigten privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden, soweit ihr diese Aufgabe von der jeweiligen Landeskirche übertragen wird. Die Kosten einschließlich der Verwaltungskosten werden von der Landeskirche erstattet.
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§ 14
Festsetzungen und Rechtsbehelfe

( 1 ) Bei Eintritt des Versorgungsfalles setzen die Landeskirchenämter die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit, den Ruhegehaltssatz und die Versorgungszuschläge nach § 19 AG.BVG-EKD (zu § 32 BVG-EKD) fest. Sie sind auch für die Festsetzung späterer Änderungen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie des Ruhegehaltssatzes zuständig.
( 2 ) Die Kasse setzt im Auftrag der zuständigen Landeskirche die Versorgungsbezüge fest und stellt der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger den Bescheid zu.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 werden Versorgungsbezüge, die aufgrund von Ermessensentscheidungen gewährt werden, von der zuständigen Landeskirche festgesetzt und der Kasse mitgeteilt, die Landeskirche kann die Kasse mit der Ermessensentscheidung und auch mit der Festsetzung beauftragen. Die Kasse stellt den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern den Bescheid zu.
( 4 ) Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Landeskirche über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist gewahrt, wenn er rechtzeitig bei der Kasse eingereicht ist. Die Kasse kann dem Rechtsbehelf abhelfen. Hilft sie ihm nicht ab, so legt sie ihn der zuständigen Landeskirche zur Entscheidung vor.
( 5 ) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Beihilfen nach § 13. Die Kasse kann von einer Landeskirche beauftragt werden, in Beihilfesachen über den Widerspruch zu entscheiden, die Landeskirche kann die Kasse auch beauftragen, sie im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
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§ 15
Ersatzansprüche

( 1 ) Erhält die Landeskirche aufgrund eines abgetretenen Schadenersatzanspruches Leistungen, die ihre Versorgungspflicht berühren, so sind diese an die Kasse abzuführen, soweit aus deren Mitteln Versorgungsleistungen an die betreffenden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gezahlt werden.
( 2 ) Erhält eine Landeskirche für eine Versorgungsempfängerin oder einen Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen von Dritten, so findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Zahlung der Versorgungsleistungen auf Beitragszahlungen der Landeskirche an Dritte beruht.
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IV.
Stellen und Beiträge

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§ 16
An- und Abmeldung

( 1 ) Die Landeskirchen melden alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche, zu ihren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Verbänden stehenden Personen, die in einem Dienstverhältnis auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit stehen, bei der Kasse an. Satz 1 gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule entsprechend. Der Anmeldezeitpunkt muss mit dem Zeitpunkt der Berufung in das Dienstverhältnis übereinstimmen.
( 2 ) Die Landeskirchen können weitere Personen nach Maßgabe des kirchlichen Versorgungsrechts anmelden.
( 3 ) Die Abmeldung von der Kasse erfolgt mit Ausnahme des Satzes 2 nur bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand, im Todesfall und bei einer Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Personen, die aufgrund einer Vorruhestandsregelung in den Ruhestand versetzt wurden, werden grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, abgemeldet; Personen, bei denen die zu Grunde liegende Vorruhestandsregelung die gesetzliche Minderung wegen vorzeitiger Gewährung vorsieht, mit Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden.
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§ 17
Beitragspflicht

( 1 ) Für die nach § 16 angemeldeten Personen sind Beiträge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu entrichten.
( 2 ) Die Beiträge sind zu tragen:
  1. von den Körperschaften nach § 16 Abs. 1 für die jeweils angemeldeten Personen,
  2. von der zuständigen Landeskirche für die nach § 16 Abs. 2 angemeldeten Personen.
( 3 ) Die Beitragspflicht entsteht:
  1. bei Personen nach § 16 Abs. 1 ab dem Ersten des Monats, für den die Anmeldung erfolgt,
  2. bei Personen nach § 16 Abs. 2 ab dem Ersten des Monats, ab dem eine Anwartschaft auf Versorgung nach kirchlichem Versorgungsrecht zugesichert ist.
( 4 ) Die Beitragspflicht ruht für jeden vollen Monat einer vollständigen Freistellung, es sei denn, die Freistellung ist ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des kirchlichen Versorgungsrechts.
( 5 ) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats nach einer gemäß § 16 Abs. 3 erfolgten Abmeldung, frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ablauf des Monats, in dem der Kasse die Abmeldung zugeht.
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§ 18
Höhe der Beiträge

( 1 ) Der Beitrag besteht aus einer versorgungs- und einer beihilfebezogenen Komponente. Er wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Kirchenleitungen.
( 2 ) Die versorgungsbezogene Komponente richtet sich nach folgenden Bemessungsgrundlagen:
  1. bei Pfarrerinnen und Pfarrern, Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, Predigerinnen und Predigern nach dem individuellen Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe, mindestens nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung oder einer entsprechenden kirchengesetzlichen Regelung, einschließlich der allgemeinen Stellenzulage und zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1. Bei Wiedereinführung der Durchstufung in der Besoldung/Versorgung für Pfarrerinnen und Pfarrer von A 13 nach A 14 ist die Bemessungsgrundlage für den personenbezogenen Beitrag ab Anmeldung die Endstufe aus A 14 zuzüglich der Familienzuschlag der Stufe 1,
  2. bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach dem Endgrundgehalt ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe einschließlich der allgemeinen Stellenzulage und zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1,
  3. bei Personen mit einer Versorgungszusicherung nach § 16 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Nummer 1 oder 2 nach den Bezügen, die der Versorgungszusicherung zugrunde gelegt sind.
( 3 ) Besondere ruhegehaltfähige Zulagen nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Höhe des Beitragsanteils für die versorgungsbezogene Komponente wird regelmäßig, spätestens alle drei Jahre auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.
( 5 ) Die versorgungsbezogene Komponente erhöht sich um einen Zuschlag für jedes volle Jahr, um das das Eintrittsalter (Lebensalter im Zeitpunkt der Anmeldung) das Alter von 35 Jahren übersteigt und darüber hinaus um einen zusätzlichen Zuschlag für jedes volle Jahr, um das das Eintrittsalter das Alter von 45 Jahren übersteigt.
Der Zuschlag beträgt:
  1. 2,3 Prozentpunkte bei Personen nach Absatz 2 Nr. 1 sowie bei Lehrkräften im Kirchenbeamtenverhältnis in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A,
  2. 3,3 Prozentpunkte bei Personen nach Absatz 2 Nr. 1 in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B und
  3. 3,3 Prozentpunkte bei Personen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3.
Der zusätzliche Zuschlag beträgt:
  1. 3,1 Prozentpunkte bei Personen nach Absatz 2 Nr. 1 sowie bei Lehrkräften im Kirchenbeamtenverhältnis in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A,
  2. 4,6 Prozentpunkte bei Personen nach Absatz 2 Nr. 1 in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B und
  3. 4,6 Prozentpunkte bei Personen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3.
Für die Sätze 2 und 3 gilt Absatz 4 entsprechend. Bei der Berechnung des Eintrittsalters sind die Zeiträume in Abzug zu bringen, für die eine andere Stelle sich an den Versorgungsbezügen, die aus Mitteln der Kasse zu zahlen sind, aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrages beteiligt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Wiederanmeldungen von Personen, die vor dem 1. Januar 2009 beurlaubt waren.
( 6 ) Die beihilfebezogene Komponente orientiert sich an den Gesamtkosten der Beihilfe des Vorvorjahres. Sie wird in Form eines Prozentsatzes festgelegt.
( 7 ) Bei nicht vollbeschäftigten Personen bemisst sich der Beitrag nach dem Verhältnis der Ruhegehaltfähigkeit während der Teilzeitbeschäftigung zur Ruhegehaltfähigkeit einer Vollzeitbeschäftigung. Personen, die auf Grund einer Vorruhestandsregelung, die keine Minderung der Versorgungsbezüge wegen deren vorzeitigen Gewährung vorsieht, in den Ruhestand versetzt wurden, gelten über den Beginn des Ruhestandes hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr erreichen, als im Umfang von 70 Prozent teilzeitbeschäftigt. Personen, die auf Grund einer Vorruhestandsregelung in den Ruhestand versetzt wurden, die die gesetzliche Minderung der Versorgungsbezüge wegen deren vorzeitigen Gewährung vorsieht, die jener bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres entspricht, gelten über den Beginn des Ruhestandes hinaus bis zum Ablauf des Monats in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, als im Umfang von 70 Prozent teilzeitbeschäftigt.
( 8 ) Ein höherer Beitrag ist vom Ersten des Monats zu entrichten, in den das maßgebliche Ereignis für den höheren Beitrag fällt. Ein niedrigerer Beitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in dem die geänderten Voraussetzungen erstmals an allen Tagen des Monats vorgelegen haben.
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§ 19
Versorgungs- und Beihilfesicherungsbeitrag

( 1 ) Für Versorgungsbezüge im Sinne von § 11, die aus Mitteln der Kasse zu tragen sind, wird ein Versorgungssicherungsbeitrag erhoben. Der gemeinsame Versorgungssicherungsbeitrag der drei beteiligten Landeskirchen ergibt sich aus dem perspektivischen Gutachten, mindestens aber aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag, der von den drei Landeskirchen auf der Grundlage des perspektivischen Gutachtens für das jeweilige Kalenderjahr zu leisten ist, und der nach § 18 gezahlten versorgungsbezogenen Komponente. Der Gesamtbetrag soll nicht weniger als 22 Prozent des im perspektivischen Gutachten zugrunde gelegten Kirchensteueraufkommens aller drei Landeskirchen betragen.
Der Gesamtbetrag wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und bedarf der Zustimmung der Kirchenleitungen. Die drei Landeskirchen tragen den Gesamtbetrag anteilig, und zwar jeweils im Verhältnis entsprechend ihrem Anteil an dem im perspektivischen Gutachten zugrunde gelegten Kirchensteueraufkommen aller drei Landeskirchen. Der Teil des Versorgungssicherungsbeitrags einer Landeskirche, der nicht zur Erreichung oder Beibehaltung ihres Referenzdeckungsgrads gem. § 24 Abs. 2 benötigt wird, kann als Beihilfesicherungsbeitrag über die gem. Absatz 2 festgesetzte Höhe hinaus geleistet werden.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2020 leisten die Landeskirchen individuelle Sonderzahlungen in Form eines Beihilfesicherungsbeitrags, dessen Höhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird und der Zustimmung der Kirchenleitung bedarf. Dieser Beitrag dient zur Abfederung künftiger Beihilfeverpflichtungen der Landeskirchen und stellt für die Kasse eine Verbindlichkeit dar.
( 3 ) Weisen alle drei Landeskirchen nach dem testierten und festgestellten Jahresabschluss einen Referenzdeckungsgrad gem. § 24 Abs. 2 auf, wird der Gesamtbetrag nach Absatz 1 und die beihilfebezogene Komponente durch einen Gesamtsicherungsbeitrag ersetzt. Dieser soll nicht weniger als 27 Prozent des im perspektivischen Gutachten zugrunde gelegten Kirchensteueraufkommens aller drei Landeskirchen betragen. Aus dem Gesamtsicherungsbeitrag werden die im jeweiligen Geschäftsjahr gezahlten versorgungsbezogenen und beihilfebezogenen Komponenten nach § 18 und der Versorgungssicherungsbeitrag nach Absatz 1, der zur Beibehaltung des Referenzdeckungsgrads gem. § 24 Abs. 2 der Landeskirche notwendig ist, geleistet. Der danach verbleibende Gesamtsicherungsbeitrag wird der Beihilfesicherung zugeführt. Verbleibt für die Beihilfesicherung weniger als der nach Absatz 2 festgesetzte Betrag, ist der Gesamtsicherungsbeitrag entsprechend aufzustocken. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 20
Festsetzung und Fälligkeit der Beiträge

( 1 ) Die Kasse stellt – auf Grundlage der vom Verwaltungsrat festgesetzten Beiträge (§ 18 Abs. 1) – die Festsetzung der zuständigen Stelle zu. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Beiträge nach § 18 sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Die Sicherungsbeiträge werden jährlich im Nachhinein festgestellt und am 31. Januar des Folgejahres fällig. Im laufenden Kalenderjahr sind zum 21. eines jeden Monats Abschläge in der von der Kasse festgesetzten Höhe zu leisten.
( 3 ) Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Beiträge kann die Kasse Verzugszinsen in Höhe von 6% jährlich erheben.
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§ 21
Nachzahlung und Erstattung von Beiträgen

Sind zu entrichtende Beiträge nicht oder unrichtig erhoben worden, so sind sie neu festzusetzen. Die Berichtigung beschränkt sich auf das laufende Geschäftsjahr und fünf zurückliegende Geschäftsjahre; dies gilt nicht, wenn die Beiträge in Ermangelung zutreffender Angaben nicht oder nicht richtig berechnet werden konnten. Der Unterschiedsbetrag zwischen den berichtigten und den tatsächlich entrichteten Beiträgen ist nachzuzahlen oder zu erstatten.
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§ 22
Zusätzliche Versorgungssicherungsbeiträge

Die Landeskirchen sind ab dem 1. Januar 2015 berechtigt, individuelle Sonderzahlungen in Form zusätzlicher Versorgungssicherungsbeiträge an die Kasse zu leisten. § 9 gilt für die geleisteten Zahlungen entsprechend.
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§ 23
Gegenseitigkeitsabkommen

Mit Zustimmung der Landeskirchen kann die Kasse mit anderen Landeskirchen oder Versorgungskassen oder deren Zusammenschlüssen Gegenseitigkeitsabkommen über die Überleitung von Beiträgen oder den Verzicht darauf abschließen.
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Fünfter Teil
Aufteilung von Fehlbetrag, Überschuss und Jahresergebnis

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§ 24
Aufteilung des Fehlbetrages / Eigenkapitals, Kapitaldeckungsgrad

( 1 ) Der im Jahresabschluss 2013 ausgewiesene Fehlbetrag wird anhand der personenbezogenen Beitragsanteile auf die Landeskirchen wie folgt aufgeteilt:
Evangelische Kirche im Rheinland: 50,83 %
Evangelische Kirche von Westfalen: 46,16 %
Lippische Landeskirche: 3,01 %
Die vorgenannten anteiligen Fehlbeträge werden ab dem Jahr 2014 für jede Landeskirche auf Dauer separat fortgeschrieben. Dies gilt auch entsprechend für das Eigenkapital.
( 2 ) Angestrebt wird grundsätzlich die volle Kapitaldeckung (Kapitaldeckungsgrad von 100 Prozent). Als Zwischenziel soll zunächst ein Referenzdeckungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht werden.
( 3 ) Der Kapitaldeckungsgrad wird berechnet durch:
Kapitaldeckungsgrad
=
1
-
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag der Kasse
Deckungsrückstellung
Der Kapitaldeckungsgrad der Landeskirche wird berechnet durch:
Kapitaldeckungsgrad der Landeskirche
=
1
-
Fehlbetrag der Landeskirche nach Absatz 1
Deckungsrückstellung der Landeskirche
Die Deckungsrückstellung der Landeskirche ergibt sich aus der Summe der Deckungsrückstellungen, die auf die Personen entfällt, die der jeweiligen Landeskirche zugeordnet sind
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§ 25
Aufteilung des Jahresergebnisses

( 1 ) Das Jahresergebnis der Kasse wird nach Landeskirchen getrennt ausgewiesen.
( 2 ) Ab dem Jahr 2020 wird das versicherungstechnische Ergebnis der jeweiligen Landeskirche in den bestehenden Verrechnungskonten je Landeskirche geführt. Das Verrechnungskonto verzinst sich jährlich nachschüssig mit der für das Geschäftsjahr festgestellten Nettoverzinsung.
( 3 ) Das versicherungstechnische Ergebnis errechnet sich als Summe der Beiträge aus dem Versorgungsgeschäft nach § 18 und § 19, der nach § 22 geleisteten zusätzlichen Versorgungssicherungsbeiträge, der Aufwendungen für Versorgungsfälle ohne Regulierungsaufwendungen, der Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der rechnungsmäßigen Verzinsung der Deckungsrückstellung und der Zinsen auf das Verrechnungskonto.
( 4 ) Das um die versicherungstechnischen Ergebnisse der Landeskirchen verminderte Jahresergebnis wird diesen nach einem jährlich neu zu bestimmenden Schlüssel anteilig zugerechnet. Der Schlüssel ergibt sich aus dem Anteil an der gesamten Deckungsrückstellung gem. § 24 Abs. 3. Hierfür werden die Daten aus dem letzten testierten Jahresabschluss verwendet.
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Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Übergangsvorschriften

( 1 ) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Januar 2009 Anspruch auf Versorgungsleistungen gehabt haben, gelten als angemeldet im Sinne des § 11 Abs. 2. Personen, die am 31. Dezember 2008 auf einer Stelle nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Satzung gemeldet waren, bedürfen keiner erneuten Anmeldung nach § 16.
( 2 ) Gegebenenfalls erforderliche Vermögensumschichtungen, damit die Anlagen der Versorgungskasse ethischen Gesichtspunkten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 gerecht werden, sollen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Effizienzgesichtspunkte in einer angemessenen Übergangsfrist stattfinden.
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§ 27
Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließen die Kirchenleitungen nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates. Soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung der Kasse betreffen, bedürfen sie der Genehmigung durch das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Sonstige Änderungen der Satzung sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
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§ 28
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.4#

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1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August/7. und 10. Oktober 1971 (KABl. 1972 S. 11) aufgrund von § 2 der Sechsten Änderung der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 2./15./16. Dezember 1999 (KABl. S. 380).
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2 ↑ Nr. 689.
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3 ↑ In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 der Satzung war eine Inhaltsübersicht nicht enthalten. Die 13. Satzung zur Änderung der Satzung (KABl. 2009 S. 171) geht in ihren Änderungsanweisungen jedoch davon aus, dass eine Inhaltsübersicht besteht. Die hier dargestellte Inhaltsübersicht ist daher redaktionell erstellt worden.
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4 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 26. August/7. Oktober/10. Oktober 1971. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt sich aus der jeweiligen Satzungsänderung.