.Verordnung
§ 1
§ 22#
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.07.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Verordnung
über die Reisekostenvergütung
bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung
– Kirchliche Fassung – ARV-KF)1#
Vom 15. Mai 2020
(KABl. S. 181)
geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194)
§ 1
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I, S. 1140 (GMBl 1994, 19)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), findet in der jeweiligen Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
#§ 22#
(zu § 1)
§ 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
(2) Auslandsdienstreisen sind anzeigepflichtig. Sie bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Genehmigung, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
(3) Die von der Ständigen Impfkommission für das betreffende Land empfohlenen Impfungen müssen vor Antritt der Dienstreise vorliegen, ihr Impfschutz muss zum Zeitpunkt des Reiseantritts wirksam sein.
#§ 3
(zu § 2)
Oberste Dienstbehörde im Sinne der Vorschrift ist das Landeskirchenamt.
#§ 4
(zu § 5)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das Leitungsorgan oder die von ihm ermächtigte Stelle kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.