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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:06.08.2020
Aktenzeichen:0136/A11-2019
Rechtsgrundlage:§ 7 Abs. 1 Satz 1 PfAG UEK, § 7 Abs. 3 PfAG UEK, § 4 Satz 1 AG.PfAG der EKiR
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  1. In den Vorbereitungsdienst kann nicht berufen werden, wer die Erste Theologische Prüfung nicht in einer Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt hat.
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Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zulassung zum Vikariat.
Er ist 1964 geboren, Volljurist und als Rechtsanwalt in Krefeld tätig.
In den Jahren 2011 bis 2016 studierte er Evangelische Theologie an der Philipps-Universität Marburg an der Lahn und schloss dieses Studium am 31. März 2016 mit dem Masterabschluss ab.
Am 15. November 2018 beantragte er die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst der Beklagten zum nächstgelegenen Termin.
Mit - ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Bescheid vom 21. November 2018 lehnte das Landeskirchenamt der Beklagten den Antrag ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2019 Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (im Folgenden: EKKW) mit Bestätigung vom 28. Juli 2017 seinen Masterabschluss in Evangelischer Theologie an der Philipps-Universität Marburg an der Lahn als deren Erste Theologische Prüfung gleichwertig anerkannt habe und dass deshalb die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 PfAG UEK vorlägen.
Diesen Widerspruch wies die Abteilungskonferenz der Personalabteilung des Landeskirchenamtes der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 zurück mit der Begründung, dass der Masterabschluss des Klägers der Philipps-Universität Marburg nicht die Erste Theologische Prüfung in einer der Gliedkirchen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD sei. Die Evangelische Kirche im Rheinland - zuletzt mit Beschluss der Abteilungskonferenz der Personalabteilung vom 7. Oktober 2019 - erkenne diesen Abschluss nicht als der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertig an. Ob eine andere Gliedkirche diesen Abschluss anerkenne, sei nicht maßgeblich und nicht bindend.
Hiergegen hat der Kläger am 11. November 2019 Klage (0136/A11-2019) erhoben.
Er hat vorgetragen, über den Widerspruchsbescheid hätte das Kollegium des Landeskirchenamtes als nächsthöhere Kirchenbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 VVZG-EKD i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchstabe c) des Ausführungsgesetzes der EKiR zum VwGG.EKD entscheiden müssen und nicht die Abteilungskonferenz der Personalabteilung.
Im Übrigen trägt er vor, es liege eine Erste Theologische Prüfung vor. Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 habe die EKKW sein am 31. März 2016 abgeschlossenes Masterstudium der Evangelischen Theologie an der Philipps-Universität Marburg gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VikarG EKKW als gleichwertige Prüfung anerkannt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PfAG UEK komme es im Bereich der Union Evangelischer Kirchen in der EKD nur darauf an, dass die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der UEK „bestanden“ werde. Sowohl die EKKW als auch die Beklagte seien Gliedkirchen der UEK. Mit der von der EKKW unter dem 28. Juli 2017 ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung sei die wissenschaftlich-theologische Abschlussqualifikation des bestandenen Masterstudiums der Ersten Theologischen Prüfung der EKKW gleichgestellt.
Da die Beklagte die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 2 PfAG UEK nicht geprüft habe, sei die Sache noch nicht spruchreif.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
  1. den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer über die Zulassung zum Vikariat neu zu befinden,
  2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat am 18. Februar 2020 einen Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes über den Widerspruch des Klägers herbeigeführt und einen neuen, dem ursprünglichen Widerspruchsbescheid gleichlautenden Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020 erlassen mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden könne.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020 hat der Kläger nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 23. März 2020 Widerspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 hat die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 18. (gemeint 21.) November 2020 zurückgenommen.
Am 6. Juli 2020 hat der Kläger Untätigkeitsklage (0136/A10-2020) erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 23. März 2020 zu entscheiden.
Unter dem 13. Juli 2020 hat die Beklagte einen neuen (Ausgangs-)Bescheid erlassen mit der identischen Begründung wie in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2020 hat der Kläger gegen diesen neuen Ausgangsbescheid vom 13. Juli 2020 Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 6. August 2020 hat die Verwaltungskammer die Verfahren 0136/A11-2019 und 0136/A10-2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Außerdem hat der Kläger den neuen (Ausgangs-)Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2020 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Weiter haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Streitgegenstände aus dem ursprünglichen Verfahren 0136/A11-2019 für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zum Vikariat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nicht die Erste Theologische Prüfung abgelegt habe. Ob eine andere Gliedkirche seinen Masterabschluss der Philipps-Universität Marburg anerkenne, sei nicht maßgeblich und nicht bindend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Gründe:

Das Verfahren, in dem die Verwaltungskammer die beiden Verfahren 0136/A11-2019 und 0136/A10-2020 gemäß §§ 65 VwGG.EKD, 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, war in entsprechender Anwendung von §§ 65 VwGG.EKD, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat die Klage, deren Gegenstand nur noch der Bescheid vom 13. Juli 2020 ist, keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2020 um den Bescheid vom 13. Juli 2020 erweitert. Die Klageerweiterung ist zulässig. Die Beklagte hat gemäß §§ 65 VwGG.EKD, 91 Abs. 1 VwGO der Erweiterung der Klage zugestimmt.
Zwar liegt für den Bescheid vom 13. Juli 2020 kein Widerspruchsbescheid vor. Da der Bescheid vom 13. Juli 2020 aber dasselbe Begehren des Klägers betrifft und dieselbe Begründung enthält wie der ursprünglich streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020, ist hier die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens entbehrlich, zumal sich die Beteiligten übereinstimmend auf diese Verfahrensweise eingelassen haben.
Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2020 dargelegt, dass er trotz seines Berufs als Rechtsanwalt und seines Alters ein ernsthaftes Interesse daran hat, zum Vikariat zugelassen zu werden.
Die Klage ist aber unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch zu, den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 13. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zum Vikariat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Denn es fehlt bereits das Bestehen einer Ersten Theologischen Prüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Berufung zum Vikar.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PfAG UEK kann, wer die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestanden hat, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und zur Vikarin oder zum Vikar berufen werden, wenn er oder sie hierfür geeignet ist.
Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass schon die erste Voraussetzung nicht vorliegt, weil der Kläger nicht die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestanden hat. Der von ihm absolvierte Masterabschluss in Evangelischer Theologie an der Philipps-Universität Marburg an der Lahn ist keine vor einem Theologischen Prüfungsamt einer Gliedkirche der UEK abgelegte Erste Theologische Prüfung (s. § 5 PfAG UEK z. B. i. V. m. der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland).
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, sein Masterabschluss sei eine bestandene Erste Theologische Prüfung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 PfAG UEK, weil die EKKW seinen Masterabschluss als gleichwertige Prüfung anerkannt habe.
Der Kläger beruft sich auf die Bestätigung der EKKW vom 28. Juli 2017, wonach seine Masterprüfung als gleichwertige Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VikarG EKKW und anstelle der nach § 2 Abs. 1 c) VikarG EKKW beim Prüfungsamt der Landeskirche abgelegten Ersten Theologischen Prüfung für den Ausbildungsdienst in der EKKW anerkannt worden ist.
Diese Bestätigung ist jedoch – anders als der Kläger meint – nicht bindend für andere Gliedkirchen der UEK.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Bestätigung selbst, nach dem die Anerkennung des Masterabschlusses als gleichwertige Prüfung nur im Sinne des Vikargesetzes der EKKW und für die Ausbildung zum Vikar im Bereich der EKKW gilt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die EKKW seinen Masterabschluss als der Ersten Theologischen Prüfung als gleichwertig „nur für ihren Bereich anerkannt“ hat (vgl. S. 7 der Klageschrift vom 7. November 2019).
Dass die Anerkennung des Studiengangs nur für die jeweilige Gliedkirche erfolgt und nicht für alle anderen Gliedkirchen der UEK bindend ist, ergibt sich auch aus dem Gesetz. Denn § 7 Abs. 3 PfAG UEK enthält eine ausdrückliche Ermächtigung für die Gliedkirchen, in Abweichung zu § 7 Abs. 1 PfAG UEK die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Nach § 7 Abs. 3 PfAG UEK können die Gliedkirchen bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch aufgenommen werden kann, wer eine für die Ausübung des Vorbereitungsdienstes vergleichbare theologische Hochschulprüfung abgelegt hat.
Diese Vorschrift ermöglicht es jeder Gliedkirche (nur) für ihren Bereich, den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren theologischen Hochschulprüfung als Voraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst anzuerkennen.
Entsprechende Vorschriften hat jede Gliedkirche für ihren Bereich erlassen (z. B. die Beklagte in § 4 AG.PfAG, die EKKW in § 2 VikarG und die EKHN in § 5 VorbG).
Zwar kann nach § 1 Abs. 4 der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss »Master of Theological Studies« (M.Th.S) vom 6. Oktober 2018 (ABl. EKD 2019, S. 98) durch Übereinkunft unter den Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Beschluss der Kirchenkonferenz) der erfolgreiche Abschluss eines gemäß dieser Rahmenordnung gestalteten Masterstudiengangs als Voraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst anerkannt werden. Dass eine solche Übereinkunft aller Gliedkirchen der UEK für den vom Kläger abgeleisteten Masterstudiengang vorläge, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Vielmehr gilt für den Bereich der Beklagten § 4 Satz 1 AG.PfAG der EKiR. Danach kann in besonderen Fällen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wer aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Kirchenleitung eine der Ersten Theologischen Prüfung vergleichbare theologische Hochschulprüfung abgelegt hat. Unabhängig davon, worauf sich die Ausnahmegenehmigung der Kirchenleitung bezieht (auf das Ablegen der theologischen Hochschulprüfung selbst oder auf die Feststellung der Vergleichbarkeit dieser Prüfung mit der Ersten Theologischen Prüfung), hat die Kirchenleitung der Beklagten jedenfalls hier für den Kläger keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die von dem Kläger vorgelegte Bestätigung des Kirchenverwaltungsoberrats der EKKW vom 28. Juli 2017 ist keine Ausnahmegenehmigung i. S. v. § 4 Satz 1 AG.PfAG der EKiR, weil sie nicht von der Kirchenleitung der Beklagten stammt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 1 VwGG.EKD und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 60 Abs. 5 VwGG.EKD. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist die - überwiegend von der Beklagten verursachte - unübersichtliche Bescheidlage zu berücksichtigen. Hinsichtlich des verbliebenden Teils ist der Kläger unterlegen. Insgesamt ist es daher angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Hieraus folgt zugleich, dass es keiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit wegen der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vor-verfahren gemäß §§ 65 VwGG.EKD, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
Die Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der
Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf ge-stützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu be-gründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden Richter verlängert werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Haupt-sache Vertretungszwang besteht. Die Person muss Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeits-gemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
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