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Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)1#

Vom 20. Januar 2022

(KABl. S. 103)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93), durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 246), durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95)

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§ 12#
Struktur der Rechnungsprüfungsstelle

( 1 ) Die Rechnungsprüfung der kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland wird durch die Rechnungsprüfungsstelle wahrgenommen. Sie führt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland“ und ist in das Landeskirchenamt eingegliedert. Das Landeskirchenamt nimmt die Verwaltung wahr.
( 2 ) Die Rechnungsprüfungsstelle nimmt im Rahmen der kirchlichen Finanzkontrolle alle Aufgaben der Rechnungsprüfung wahr, die
  1. der Landeskirche gegenüber dem Landeskirchenamt und den unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche sowie
  2. den Kirchenkreisen, Verbänden, Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegen.
( 3 ) Die Rechnungsprüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig, nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie prüft nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihr dürfen keine Weisungen erteilt werden, welche die Auswahl, den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
( 4 ) Zur ortsnahen Wahrnehmung der Rechnungsprüfung können Außenstellen der Rechnungsprüfungsstelle gebildet werden.
( 5 ) Für die Prüfung des Landeskirchenamtes und der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche kann abweichend von Absatz 2 die Landessynode über die Bestellung einer kirchlichen Prüfeinrichtung entscheiden.
( 6 ) Im Falle einer Bestellung kann die Prüfung rechtlich selbstständiger kirchlicher Anstalten, Körperschaften und Einrichtungen, die der landeskirchlichen Aufsicht unterliegen oder an denen die Landeskirche beteiligt ist, auf die kirchliche Prüfeinrichtung übertragen werden. Dies gilt nicht für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihre Verbände. Der kirchlichen Prüfeinrichtung können einzelne Prüfaufträge übertragen werden.
( 7 ) Dienstherrin oder Anstellungsträgerin der Mitarbeitenden der Rechnungsprüfungsstelle ist die Evangelische Kirche im Rheinland.
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§ 23#
Organisation der Rechnungsprüfungsstelle

( 1 ) Die Rechnungsprüfungsstelle besteht aus der Leitung, deren Stellvertretung, der erforderlichen Anzahl von Prüfenden sowie den sonstigen Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Leitung soll die Befähigung zum höheren Dienst besitzen und in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Sie muss darüber hinaus die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Eignung und die im Prüfungsdienst erworbene Sachkunde nachweisen und zur Leitung befähigt sein.
( 3 ) Die Leitung der Rechnungsprüfungsstelle und deren Stellvertretung werden durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss berufen und abberufen. Eine Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und kann nur erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfungsstelle im Sinne von § 1 Absatz 3 nicht beeinträchtigen.
( 4 ) Die Leitung vertritt die Rechnungsprüfungsstelle nach außen. Sie entscheidet über die Errichtung und Auflösung von Außenstellen, die Annahme von Prüfaufträgen von Dritten und Anträge auf Sonderprüfungen, die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen und legt die Prüfungsplanung fest.
( 5 ) Die Berufung der Prüfenden, die Beschäftigung als Mitarbeitende der Rechnungsprüfungsstelle und die Beendigung sowie Beförderungen erfolgen durch die Leitung.
( 6 ) Die Leitung übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Rechnungsprüfungsstelle aus. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht darf die Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit der Prüfenden im Sinne von § 1 Absatz 3 nicht beeinträchtigen.
( 7 ) Gehören Mitarbeitende der Rechnungsprüfungsstelle oder diesen gemäß dem Kirchlichen Prüfungsstandard nahestehende Personen dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Körperschaft an, so sind sie von der Prüfung dieser Körperschaft ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung der Rechnungsprüfungsstelle.
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§ 34#
Haushalt der Rechnungsprüfungsstelle

( 1 ) Die Haushaltsmittel der Rechnungsprüfungsstelle einschließlich der Stellen werden in einem gesonderten Abschnitt des landeskirchlichen Haushalts zusammengefasst. Dieser Abschnitt wird durch die Rechnungsprüfungsstelle bewirtschaftet.
( 2 ) Die Landeskirche und die Kirchenkreise bringen die Haushaltsmittel für die Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle gemeinsam auf. Wird die Landeskirche durch eine andere kirchliche Prüfeinrichtung geprüft, trägt sie abweichend von Satz 1 den Aufwand, der dafür entsteht. Die Landessynode legt auf Vorschlag des Finanzausschusses Regelungen über die Finanzierung fest.
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§ 45#
Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle

( 1 ) Die Rechnungsprüfungsstelle prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften, der kirchlichen Anstalten und der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen. Sie prüft auch die Ausführung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Eigenbetriebe. Soweit Eigenbetriebe nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs bilanzieren, beauftragen diese eine Wirtschaftsprüfung und legen den Prüfbericht der Rechnungsprüfungsstelle vor. Die Rechnungsprüfungsstelle nimmt diesen in ihren Prüfbericht auf.
( 2 ) Die Rechnungsprüfungsstelle ist verpflichtet, auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards die Betätigung der kirchlichen Körperschaften in einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, zu prüfen.
( 3 ) Die Rechnungsprüfungsstelle kann mit Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamts Prüfaufträge einer kirchlichen Körperschaft im Prüfgebiet oder eines Dritten übernehmen. Das Prüfungsbegehren kann sich auf den Auftraggebenden selbst oder einen anderen beziehen. Die Auftraggebenden erstatten in der Regel die entstandenen Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamts.
( 4 ) Die Rechnungsprüfungsstelle kann auch beratend tätig sein und den Leitungsorganen Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, zum Internen Kontrollsystem und zur Organisation unterbreiten. Die Beratung wird bei der Leitung der Rechnungsprüfungsstelle unter Darstellung des Beratungsauftrages beantragt.
( 5 ) Für die Prüfung durch die kirchliche Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 5 gelten die §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes sinngemäß. Die Kirchenleitung kann mit der kirchlichen Prüfeinrichtung vereinbaren, dass Vorschriften des Rechtsträgers der kirchlichen Prüfeinrichtung über den Umfang der Prüfung und das Prüfungsverfahren Anwendung finden.
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§ 56#
Prüfung

( 1 ) Die Prüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
( 2 ) Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend zur Erstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses erfolgen.
( 3 ) Die Rechnungsprüfungsstelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfungen beschränken und Jahresabschlüsse ungeprüft lassen. Der Prüfungsansatz erfolgt risikoorientiert. Die Prüfung des Jahresabschlusses einer zu prüfenden Stelle kann höchstens für drei aufeinander folgende Jahre ausgesetzt werden. Satz 3 gilt für Jahresabschlüsse ab dem Kalenderjahr 2024 (Abschlussstichtag 31. Dezember 2024).
( 4 ) Die Rechnungsprüfungsstelle kann sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
( 5 ) Die Prüfung hat auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards (KPSt) zu erfolgen.
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§ 67#
Befugnisse der Rechnungsprüfungsstelle

( 1 ) Die Rechnungsprüfungsstelle ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendigen Unterlagen einschließlich der in der automatisierten Datenverarbeitung gespeicherten Daten zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die Prüfenden der Rechnungsprüfungsstelle dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen.
( 2 ) Die Rechnungsprüfungsstelle steht in unmittelbarem Kontakt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
( 3 ) Erhebliche Tatsachen, die die Prüfungshandlungen erschweren, insbesondere solche, die zum Abbruch der Prüfung führen können, sowie das Bekanntwerden von schwerwiegenden Rechtsverstößen sind den zuständigen Aufsichtsorganen unverzüglich mitzuteilen.
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§ 78#
Unterrichtung

Der Rechnungsprüfungsstelle sind alle Rundschreiben und Beschlüsse sowie alle Verfügungen und sonstige Anweisungen, die für ihre Arbeit von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
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§ 89#
Prüfungsbericht und Prüfungsverfahren

( 1 ) Die Rechnungsprüfungsstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn dem zuständigen Aufsichtsorgan und der geprüften Körperschaft zu.
( 2 ) Die geprüfte kirchliche Körperschaft kann zu dem Prüfungsbericht eine Stellungnahme abgeben. Sie hat diese der Rechnungsprüfungsstelle und dem zuständigen Aufsichtsorgan zuzuleiten.
( 3 ) Die Kreissynode ist dafür zuständig, auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse die Entlastung der an der Ausführung des Haushalts Beteiligten zu beschließen, soweit es sich um die Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden handelt. Die Zuständigkeit gilt als auf den kreiskirchlichen Finanzausschuss übertragen, sofern nicht die Kreissynode durch Satzung eine abweichende Regelung trifft. Die Entlastung gilt als erteilt, wenn der Prüfbericht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk enthält oder wenn die Prüfung ausgesetzt wurde.
( 4 ) Sind mit der Entlastung Auflagen und Bedingungen verbunden, so geht die entlastende Stelle ihrer Erledigung oder Umsetzung nach.
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§ 910#
Qualitätssicherung

Die regelmäßige Kontrolle der fachlichen Qualität der nach diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle sowie der nach § 1 Absatz 5 bestellten kirchlichen Prüfeinrichtung wird von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität wahrgenommen. Sie beschließt und verabschiedet die Kirchlichen Prüfungsstandards und gibt sie der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis.
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§ 1011#
Zusammensetzung und Aufgaben
der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität

( 1 ) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) setzt sich aus vier von der Landessynode gewählten Mitgliedern, die nicht Landessynodale sein müssen, zusammen. Die Mitglieder sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
( 2 ) Die Leitung der Rechnungsprüfungsstelle, im Verhinderungsfall deren Stellvertretung, nehmen beratend an der Sitzung teil.
( 3 ) Sofern eine kirchliche Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 5 bestellt wird, nimmt ihre Leitung, im Verhinderungsfall deren Stellvertretung, beratend an den Sitzungen teil.
( 4 ) Die Kommission wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Neben der fortlaufenden Kontrolle der Prüfungsqualität hat die Kommission insbesondere die Aufgabe, die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die sonstigen Prüfungshandlungen verbindlichen Kirchlichen Prüfungsstandards ständig weiterzuentwickeln. Sie hat die Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüfenden zu überprüfen.
( 6 ) Die Kommission berichtet der Landessynode mindestens einmal im Jahr.
( 7 ) Die Kommission arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Geschäftsführung wird durch das Landeskirchenamt erledigt.
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§ 1112#
Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann sich im Rahmen der Qualitätskontrolle von der Rechnungsprüfungsstelle sowie der gemäß § 1 Absatz 5 bestellten Prüfeinrichtung Berichte über Jahresabschlussprüfungen sowie über sonstige Prüfungen vorlegen lassen. Sie kann von der Rechnungsprüfungsstelle sowie der gemäß § 1 Absatz 5 bestellten Prüfeinrichtung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Qualitätskontrolle notwendig sind.
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§ 1213#
Beteiligung

Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, sind der Kommission mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen
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§ 1314#
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Die Kirchenleitung kann Einzelheiten zur Durchführung dieses Kirchengesetzes durch Verordnung regeln, insbesondere das Verfahren für die Stellenbewertung in der Rechnungsprüfungsstelle.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Ablösung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland verkündet worden und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
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2 ↑ § 1 Abs. 5 und 6 treten mit Wirkung vom 16. März 2022 in Kraft.
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3 ↑ § 4 in § 2 umgewandelt, Abs. 1, 3 und 4 neu gefasst, Abs. 2, 5 und 6 geändert, Abs. 7 und 9 aufgehoben, bish. 8 in § 7 umgewandelt und geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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4 ↑ § 5 tritt mit Wirkung vom 16. März 2022 in Kraft, § 5 in § 3 umgewandelt. Abs. 2 aufgehoben und bish. Abs. 3 in Abs. 2 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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5 ↑ § 6 in § 4 umgewandelt und Abs. 1, 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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6 ↑ § 7 Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 246) mit Wirkung vom 16. August 2025. § 7 in § 5 umgewandelt und Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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7 ↑ § 8 in § 6 umgewandelt und Abs. 1 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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8 ↑ § 9 in § 7 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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9 ↑ § 10 in § 8 umgewandelt und Abs. 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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10 ↑ § 11 in § 9 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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11 ↑ § 12 in § 10 umgewandelt und Abs. 2 bis 5 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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12 ↑ § 13 in § 11 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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13 ↑ § 14 in § 12 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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14 ↑ § 15 tritt mit Wirkung vom 16. März 2022 in Kraft, § 15 in § 13 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2026 (KABl. S. 95) mit Wirkung vom 17. März 2026.
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