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Geltungszeitraum von: 01.08.2011

Geltungszeitraum bis: 15.12.2020

Ordnung
für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchenmusikordnung – KMusO)

Vom 10. Juni 2011

(KABl. S. 332)

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Aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 beschließt die Kirchenleitung für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker folgende Kirchenmusikordnung:
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Abschnitt I
Auftrag und Geltungsbereich

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§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes, der Klage und dem Dank mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen.
( 3 ) Zur Wahrnehmung dieses Auftrages werden geeignete Frauen und Männer, die durch ihre Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Die Ordnung gilt für die Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise – nachfolgend Gemeinde genannt – sowie deren Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 2 ) Sie gilt nicht für
  1. das Amt der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren,
  2. Dozentinnen und Dozenten in Ausbildungslehrgängen der Kirchenkreise.
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Abschnitt II
Arbeitsverhältnis

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§ 3
Beschäftigungsbedingungen

( 1 ) Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker – nachfolgend Mitarbeitende genannt – darf nur beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen nach dem allgemein geltenden Kirchenmusikrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzt oder bereit ist, sie zu erfüllen.
( 2 ) Die hauptamtlichen Kirchenmusikstellen (A- und B-Stellen) bleiben den Mitarbeitenden mit der A- oder B-Urkunde vorbehalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmitarbeitende beschäftigt.
( 3 ) Die nebenamtlichen Kirchenmusikstellen (C-Stellen) bleiben in der Regel den Mitarbeitenden mit der C-Urkunde vorbehalten. In Einzelfällen können auch Mitarbeitende mit der A- oder B-Urkunde beschäftigt werden. Stehen keine Mitarbeitende gemäß Satz 1 und 2 zur Verfügung, können auch Personen beschäftigt werden, die den Befähigungsnachweis besitzen. Ausnahmsweise kann auch beschäftigt werden, wer den Befähigungsnachweis nicht besitzt.
( 4 ) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden gemäß Absatz 3 darf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten. Gleiches gilt, wenn sie ausnahmsweise eine A- oder B-Stelle verwalten.
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§ 4
Arbeitsverhältnis

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die auf Grund des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes ergehen.
( 2 ) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende ist mit deren Beteiligung vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu ermitteln. Die Berechnung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.
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§ 5
Dienstanweisung

( 1 ) Die Aufgaben der Mitarbeitenden ergeben sich aus dieser Ordnung. Sie werden im Einzelnen entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption der gemeindlichen Aufgaben vom Leitungsorgan in einer Dienstanweisung festgelegt. Die Mitarbeitenden sind vorher zu hören.
( 2 ) Bei der Gestaltung der Dienstanweisung für die Mitarbeitenden in nebenamtlichen Kirchenmusikstellen sind die Erfordernisse des Hauptberufes angemessen zu berücksichtigen.
( 3 ) In der Dienstanweisung ist die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Zahl der Wochentage zu bestimmen. Die regelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage.
( 4 ) Bei der Erstellung der Dienstanweisung für die Mitarbeitenden in hauptamtlichen Kirchenmusikstellen muss die landeskirchliche Fachberatung und für die Mitarbeitenden in nebenamtlichen Kirchenmusikstellen die kreiskirchliche Fachberatung in Anspruch genommen werden.
( 5 ) Die Dienstanweisung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und fortzuschreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 6
Urlaub und Vertretung

( 1 ) In den kirchlichen Festzeiten sollen die Mitarbeitenden keinen Urlaub nehmen.
( 2 ) Bei der Organisation von Vertretungsdiensten für Zeiten planbarer Abwesenheit haben die Mitarbeitenden mitzuwirken. Die Vertretungskosten trägt die Gemeinde.
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Abschnitt III
Dienste und Aufgaben in haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikstellen

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§ 7
Allgemeiner Dienstumfang

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst umfasst grundsätzlich kantorale, instrumentale und organisatorische Tätigkeiten sowie deren Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung.
( 2 ) Die gemeindliche Praxis soll die Breite der kirchenmusikalischen Tradition und der gegenwärtigen Musikstile berücksichtigen. Die Mitarbeitenden haben darauf bedacht zu sein, dass entsprechend ihrer Ausbildung die Leistungen hohen künstlerischen, musikpädagogischen und liturgischen Maßstäben genügen.
( 3 ) Die Mitarbeitenden fördern die musikalischen Gaben der Menschen und dabei insbesondere das Singen und Musizieren in Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen.
( 4 ) Die kirchenmusikalische Arbeit soll nach Maßgabe der Dienstanweisung alle Arten des vokalen (Kinderchor, Jugendchor, Gospelchor Kirchenchor, Kantorei, Seniorenchor) und instrumentalen (Posaunenchor und sonstige Instrumentalgruppen) Musizierens beinhalten. Die Mitarbeitenden sollen dabei Menschen aller Altersgruppen entsprechend ihren Gaben und kulturellen Prägungen berücksichtigen. Sie wählen die Mitglieder der Chöre und Gruppen nach ihrer Eignung aus.
( 5 ) Den Mitarbeitenden obliegt, unbeschadet der Verantwortung des Leitungsorgans für den Gottesdienst und das kirchliche Leben sowie der Regelungen der §§ 19 und 20, die fachliche Beurteilung über die Heranziehung und die Mitwirkung musikalischer Kräfte bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen musikalischen Veranstaltungen. Sofern sie Chor- und Instrumentalgruppen nicht selbst leiten oder mit Einzelpersonen arbeiten, fördern sie deren Musizieren im Rahmen der kirchenmusikalischen Gesamtkonzeption ihres Verantwortungsbereiches.
( 6 ) Zum Bereich des Orgelspiels zählen die differenzierte Begleitung des Gemeindegesangs, der angemessene Einsatz der Orgelimprovisation und die Wiedergabe von Werken der Orgelliteratur aus Vergangenheit und Gegenwart auf einem der Ausbildung und dem Stellenprofil entsprechenden künstlerischen Niveau.
( 7 ) Die Mitarbeitenden sind in Abstimmung mit dem Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik sowie dem Leitungsorgan für die Gesamtplanung im Bereich Kirchenmusik verantwortlich. Im Rahmen der kirchenmusikalischen Konzeption der Gemeinde ist sie langfristig zu planen. Dabei ist auf die regelmäßige Mitwirkung von Chören und Instrumentalgruppen in Gottesdiensten und besonderen Veranstaltungen zu achten.
( 8 ) In Gemeinden mit mehreren Mitarbeitenden gemäß § 3 Absatz 2 und 3 regelt das Leitungsorgan die Zuständigkeit für die Gesamtplanung. Die oder der vom Leitungsorgan bestimmte Mitarbeitende ist gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Mitglied im Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik.
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§ 8
Gottesdienste und Amtshandlungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verpflichtet. Dies gilt nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für neu einzurichtende Gottesdienste und Veranstaltungen. Sie sind für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen verantwortlich. Die musikalische Gestaltung soll den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
( 2 ) Werden bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen von Dritten zusätzliche Leistungen gewünscht, sollen die Mitarbeitenden diese im Rahmen der geltenden Ordnungen inhaltlich angemessen berücksichtigen.
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§ 9
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden sollen im Rahmen der kirchenmusikalischen Konzeption der Gemeinde Konzerte und sonstige besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen organisieren und durchführen. In diesen Veranstaltungen sollen vor allem die großen Vokal- und Instrumentalwerke aufgeführt werden, deren Ausmaß eine Aufführung im Gottesdienst ausschließt. Sie sollen dabei die kirchenmusikalischen Gruppen des eigenen Verantwortungsbereiches entsprechend ihrem Können einbeziehen. Daneben können Solisten, Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, auch wenn sie nicht Teil des eigenen Verantwortungsbereiches sind, hinzugezogen werden.
( 2 ) Über die Durchführung von Konzerten und sonstigen kirchenmusikalischen Veranstaltungen und deren Finanzierung beschließt das Leitungsorgan.
( 3 ) Sollen kirchenmusikalische Veranstaltungen der Gemeinde von Dritten durchgeführt werden, ist vor der Entscheidung des Leitungsorgans die oder der Mitarbeitende zu hören.
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§ 10
Organisation und Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitarbeitenden sind im Rahmen ihres Arbeitsfeldes und der kirchenmusikalischen Gesamtkonzeption zuständig für die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit. Sie sind verpflichtet, die von der Gemeinde auf Grund von Verträgen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit den Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG-Musikedition) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung urheberrechtlich geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für deren ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
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§ 11
Unterricht und Befähigung Ehrenamtlicher

( 1 ) Die Mitarbeitenden in A- und B-Kirchenmusikstellen sollen kirchenmusikalische Nachwuchskräfte heranziehen und durch Erteilen von Unterricht fördern sowie Personen zum ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst in der Gemeinde gewinnen, befähigen und begleiten. Sofern eine dienstliche Beauftragung zum Unterrichten erfolgt, ist deren Umfang in der Dienstanweisung zu regeln.
( 2 ) Die Genehmigung zur Benutzung der Orgel und anderer Instrumente zu Übungszwecken durch Schülerinnen und Schüler wird im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden vom Leitungsorgan erteilt. Es entscheidet, ob und in welchem Umfang entstehende Kosten zu erstatten sind.
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§ 12
Räume, Nutzung und Pflege der Instrumente

( 1 ) Die Gemeinde stellt zur Erfüllung des Arbeitsauftrages die notwendigen Räume, Ausstattungen und Arbeitsmittel bereit.
( 2 ) Den Mitarbeitenden stehen die gemeindeeigenen Instrumente – insbesondere die Orgel – für den Dienst sowie für Übungszwecke grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für die Vertretung und die Ausbildung von Nachwuchskräften.
( 3 ) Die Mitarbeitenden sind für die sorgfältige Behandlung der Instrumente verantwortlich. Sie haben für die pflegliche Behandlung der Instrumente der Gemeinde zu sorgen, kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst zu beheben und größere Schäden unverzüglich dem Leitungsorgan mitzuteilen.
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§ 13
Notenmaterial

( 1 ) Die Gemeinde stellt zur Erfüllung des Organistendienstes die erforderliche Orgelbegleitliteratur und Vorspielsammlungen zum Gesangbuch bereit. Sie sorgt darüber hinaus in angemessenem Umfang für die Bereitstellung des Notenmaterials ihrer Vokal- und Instrumentalgruppen.
( 2 ) Das Notenmaterial ist in ein Bestandsverzeichnis einzutragen und sorgfältig zu behandeln.
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§ 14
Übernahme übergeordneter Aufgaben

( 1 ) Die Mitarbeitenden sollen bereit sein, vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche übertragene übergeordnete Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehört auch die Mitarbeit in den kirchenmusikalischen Verbänden in der Landeskirche.
( 2 ) Die Gemeinde soll die Bereitschaft billigen und die notwendige Arbeitsbefreiung gewähren. Sie kann die entstehenden Vertretungskosten von der jeweiligen Körperschaft einfordern.
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§ 15
Zusätzliche Dienste und Leistungen

( 1 ) Wirken Mitarbeitende bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und Veranstaltungen mit, die im Bereich ihrer Gemeinde stattfinden, aber nicht von ihr durchgeführt werden, dürfen sie ein angemessenes Entgelt verlangen. Dies gilt auch für Orgelführungen sowie für Konzerte für Gruppen Dritter oder von Dritten.
( 2 ) Für von Dritten gewünschte zusätzliche musikalische Leistungen bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen können Mitarbeitende mit dem Auftraggeber je nach zeitlichem Mehraufwand ein angemessenes Entgelt vereinbaren.
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§ 16
Konvente

Die Teilnahme an Kirchenmusikkonventen im Kirchenkreis und der jährlichen Tagung für Kirchenmusik der Landeskirche gehört zu den Dienstpflichten der Mitarbeitenden. Die Teilnahme ist dem Leitungsorgan anzuzeigen. Die Kosten werden von der Gemeinde übernommen.
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§ 17
Fortbildungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden. Sie sollen insbesondere an den kirchenmusikalischen Fortbildungsveranstaltungen der Landeskirche teilnehmen.
( 2 ) Die Kosten für die genehmigten Fortbildungen sollen von der Gemeinde übernommen werden. Eine angemessene Eigenbeteiligung kann den Mitarbeitenden auferlegt werden.
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Abschnitt IV
Sonderregelung für Dienste und Aufgaben in nebenamtlichen Kirchenmusikstellen

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§ 18
Einschränkungen des Dienstauftrages

( 1 ) Die Dienste und Aufgaben der Mitarbeitenden in nebenamtlichen Kirchenmusikstellen werden abweichend von denen des Abschnittes III bestimmt von den Ausbildungszielen in den Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung und Popularmusik sowie dem jeweiligen Arbeitsauftrag.
( 2 ) Die Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf das Wort „hohen“ in § 7 Abs. 2 Satz 2 sowie die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 1.
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Abschnitt V
Zusammenarbeit

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§ 19
Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind in allen dienstlichen Angelegenheiten ihrem Leitungsorgan verantwortlich. Der kirchenmusikalische Dienst wird in Abstimmung mit diesem und unter Beachtung des Gesamtkonzeptes für die kirchliche Arbeit in ihrem Verantwortungsbereich wahrgenommen. In allen fachlichen Angelegenheiten erhalten sie Beratung und Förderung durch die Fachberatung.
( 2 ) Bei der Finanzplanung sind die Mitarbeitenden in allen den Arbeitsbereich betreffenden Belangen rechtzeitig zu beteiligen. Ihnen kann durch das Leitungsorgan die Verwaltung über die dem Arbeitsbereich zugeordneten Haushaltsmittel übertragen werden.
( 3 ) Besondere Vorhaben und Formen kirchenmusikalischer Gestaltung sind von den Mitarbeitenden mit dem Leitungsorgan oder dem Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik oder mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer langfristig zu planen und zu verabreden.
( 4 ) Soll die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten und Veranstaltungen aus sonstigem besonderem Anlass von einer anderen Person der Gemeinde wahrgenommen werden, soll vorher das Einvernehmen mit den Mitarbeitenden herbeigeführt werden.
( 5 ) Bei der Raumplanung der Gemeinde sind die Mitarbeitenden rechtzeitig zu beteiligen. Wenn deren Arbeitsbereich von der Vergabe von Räumen für Veranstaltungen Dritter betroffen wird, sind sie vorher anzuhören. Sofern sich durch andere Nutzung von Räumen Einschränkungen für die kirchenmusikalische Arbeit ergeben, ist dies rechtzeitig im Benehmen mit den Mitarbeitenden zu regeln.
( 6 ) Für die Einwerbung von Drittmitteln zur Finanzierung kirchenmusikalischer Veranstaltungen tragen das Leitungsorgan und die Mitarbeitenden gleichermaßen Verantwortung.
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§ 20
Zusammenarbeit mit Pfarrerinnen und Pfarrern

( 1 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer leiten den Gottesdienst nach den geltenden Ordnungen. Wenn ein Gottesdienst von der in der Gemeinde üblichen Form abweichen soll, ist dessen Gestaltung rechtzeitig mit den Mitarbeitenden zu besprechen.
( 2 ) Die Lieder sollen gemeinsam von der Pfarrerin oder dem Pfarrer und den Mitarbeitenden verabredet werden. Die Mitarbeitenden können der Pfarrerin oder dem Pfarrer Vorschläge zuleiten. Die Mitarbeitenden erhalten die ausgewählten Lieder drei Tage vorher, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn des Gottesdienstes von der Pfarrerin oder dem Pfarrer. Soll eine Chor- oder Instrumentalgruppe im Gottesdienst mitwirken, muss die Auswahl der Lieder so rechtzeitig abgesprochen oder mitgeteilt werden, dass die Gruppe ihre Aufgabe erfüllen kann.
( 3 ) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrerin oder Pfarrer und den Mitarbeitenden über grundsätzliche Fragen der Gottesdienstgestaltung entscheidet das Leitungsorgan im Rahmen der geltenden Ordnungen. Im Falle einer notwendigen kurzfristigen Klärung trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer eine vorläufige Entscheidung.
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Abschnitt VI
Ausführungs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Februar 1966 (KABl. S. 71) und die Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker (NKMusO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (KABl. 1993, S. 83) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.