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Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Vv-AG.PfDG.EKD)

Vom 9. Juni 2020

(KABl. S. 179)

Aufgrund § 15 AG.PfDG.EKD hat das Kollegium des Landeskirchenamtes in seiner Sitzung vom 9. Juni 2020 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Vv-AG.PfDG.EKD) beschlossen.
1.
zu § 37 Absatz 2 PfDG.EKD und § 10 AG.PfDG.EKD
Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, der dienstaufsichtsführenden Stelle eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer an dem darauffolgenden Werktag, an dem eine Dienstverpflichtung besteht, vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, sind sie verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Halten sich Pfarrerinnen oder Pfarrer bei Beginn der Dienstunfähigkeit im Ausland auf, so sind sie verpflichtet, der dienstaufsichtsführenden Stelle die Dienstunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat die dienstaufsichtsführende Stelle zu tragen.
2.
Inkrafttreten1#
Diese Bestimmung tritt am Tag nach der Verkündigung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ Die Bestimmung tritt mit Wirkung vom 16. Juli 2020 in Kraft.