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Geltungszeitraum von: 01.08.1999

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Notverordnung
über die Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen/Pfarrer und
Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Reisekostenrecht – kirchliche Fassung – RKR-KF)

Vom 7. Mai 1999

(KABl. S. 173)
geändert durch Notverordnungen vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 377) und 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342)1#

Aufgrund von Artikel 194 der Kirchenordnung hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland die folgende Notverordnung über die Reisekostenvergütung für die Pfarrerinnen/Pfarrer, Vikarinnen/Vikare, Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten sowie die Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse und die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Reisekostenvergütung wird gewährt an
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und im Probedienst sowie Vikarinnen und Vikare,
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  3. Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse und nebenamtliche Mitglieder der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass.
Sie umfasst:
  1. Fahrtkostenerstattung (§ 5),
  2. Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6),
  3. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 7),
  4. Übernachtungskostenerstattung (§ 8),
  5. Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),
  6. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10),
  7. Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14),
  8. Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 15),
  9. Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16).
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§ 2
Begriffsbestimmung

( 1 ) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Als Dienstreisen gelten auch Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort.
( 2 ) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
( 3 ) Das Leitungsorgan kann für regelmäßige, häufig wiederkehrende Dienstreisen und Dienstgänge durch Beschluss eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilen. Hierbei ist der Bereich und jährliche Höchstbetrag für die Reisekostenvergütung festzulegen. Über solche Dienstreisen und Dienstgänge ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die generelle Dienstreisegenehmigung kann widerrufen werden.
( 4 ) Dienstort ist das Gebiet der Kirchengemeinde oder der Kommunalgemeinde, wenn dieses Gebiet größer ist als das der Kirchengemeinde, oder, wenn der Aufgabenbereich über diese Gebiete hinausgeht, ein vom Leitungsorgan festzulegendes Gebiet.
( 5 ) Das Leitungsorgan legt durch Beschluss die Dienststätte fest. Versieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren/seinen regelmäßigen Dienst an verschiedenen Stätten, so können diese als Dienststätten festgelegt werden.
( 6 ) Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe.
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§ 32#
Anspruch auf Reisekostenvergütung

( 1 ) Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und – soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen – vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.
( 2 ) Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang bestimmt ausschließlich diese Verordnung. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden unbar gezahlt; § 17 a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
( 3 ) Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig sind.
( 4 ) Erstattungen, die Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
( 5 ) Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit wird nach diesem Gesetz keine Reisekostenvergütung gewährt, soweit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung aus der Nebentätigkeit besteht.
( 6 ) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre.
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§ 43#
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
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§ 54#
Fahrkostenerstattung

( 1 ) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die notwendigen Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Muss aus triftigen Gründen ein Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.
( 2 ) Die Kostenerstattung hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen, sonstiger Vergünstigungen sowie unentgeltlicher Beförderungsmöglichkeiten zu erfolgen. Abweichend von Absatz 1 werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet, wenn diese aus triftigen Gründen benutzt werden musste.
( 3 ) Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.
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§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Kfz-Darlehen

Die Benutzung von privateigenen oder kircheneigenen Kraftfahrzeugen, die Gewährung von Kraftfahrzeugdarlehen sowie die Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 7
Tagegeld

( 1 ) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise je Kalendertag
bei einer Dauer von mindestens 8 Stunden
6 Euro,
bei einer Dauer von mindestens 14 Stunden
12 Euro,
bei einer Dauer von 24 Stunden
24 Euro.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen.
( 2 ) Erhalten Dienstreisende von Amts wegen unentgeltlich eine Hauptmahlzeit (Mittag- und/oder Abendessen), so wird kein Tagegeld gezahlt. Erhalten Dienstreisende von Amts wegen unentgeltlich ein Frühstück, so wird das Tagegeld um 30 vom Hundert gekürzt. Kein Tagegeld wird gewährt, soweit die Verpflegung in den erstattungsfähigen Nebenkosten (Tagungsgebühr) enthalten ist.
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§ 8
Übernachtungskostenerstattung

( 1 ) Bei einer notwendigen Übernachtung wird eine Pauschale von 19,94 Euro gewährt. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, so können die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro erstattet werden. Darüber hinausgehende Mehrkosten können, wenn sie unvermeidbar sind, durch Beschluss des Leitungsorganes erstattet werden. Bei Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind die Beträge um 4,60 Euro zu kürzen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäftes die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen.
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§ 9
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen

( 1 ) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten ersetzt.
( 2 ) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus triftigen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.
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§ 10
Dienstgänge

Bei Dienstgängen werden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) sowie Nebenkostenerstattung (§ 9) gewährt.
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§ 11
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

( 1 ) Bei einer Dienstreise an den Wohnort werden für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort keine Übernachtungskosten und für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung keine Tagegelder gewährt.
( 2 ) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe der Übernachtungspauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erstattet. Für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung werden keine Tagegelder gewährt.
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§ 12
Erkrankung während einer Dienstreise

Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Für die Besuchsreise eines Angehörigen gelten die Regelungen über die Kostenerstattung für Heimfahrten nach der Trennungsentschädigungsverordnung NRW entsprechend.
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§ 13
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

( 1 ) Wird die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.
( 2 ) Wird auf besondere Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde eine Dienstreise vom Urlaubsort aus durchgeführt, tritt abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Urlaubsort an die nach § 4 maßgebliche Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, wird Reisekostenvergütung vom Urlaubsort zum Geschäftsort und vom Geschäftsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle unter Anrechnung der Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle gewährt.
( 3 ) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, wird für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 2) gewährt. Sonstige Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt entsprechend für die Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung der Hinreise.
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§ 14
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung nach der Trennungsentschädigungsverordnung NRW zu zahlen wäre; die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen Hin- und Rückreisetag. Das Leitungsorgan kann in besonderen Fällen abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiter bewilligen.
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§ 15
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen

( 1 ) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht eintägige Dienstreisen in ausländische Grenzorte.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung Sondervorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen, soweit die besonderen Verhältnisse diese erfordern.
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§ 16
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass

( 1 ) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können die Leitungsorgane die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstatten.
( 2 ) Für zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigen Dienststätten aus besonderem dienstlichen Anlass (z. B. während einer Rufbereitschaft, zur Teilnahme an Sitzungen, für Elternabende) kann Fahrkosten- oder Wegstreckenentschädigung gewährt werden. Liegt die Wohnung außerhalb des Dienstortes, kann die Fahrkosten- oder Wegstreckenentschädigung ab Dienstortgrenze gewährt werden. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
( 3 ) Für Fahrten zwischen verschiedenen Dienststätten kann Fahrkosten- oder Wegstreckenentschädigung gewährt werden. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 17
Trennungsentschädigung

Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW über die Trennungsentschädigung und die Trennungsentschädigungsverordnung finden mit Ausnahme der Regelung in den §§ 12 und 14 keine Anwendung.
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§ 18
Freizeiten

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Zeit der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung. Pfarrerinnen oder Pfarrer auf Lebenszeit und im Probedienst, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten für die Dauer und im Rahmen der Freizeit freie Fahrt, freie Unterkunft und Verpflegung.
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§ 19
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsbestimmungen für die Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse und die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung zu erlassen.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt
  1. durch Verordnung die in § 7 und § 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
  2. die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.
Die Kirchenleitung kann diese Befugnis durch Verordnung dem Landeskirchenamt übertragen.
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§ 20
Reisekosten der Synoden

Die Rechtsvorschriften über die Reisekosten der Synode bleiben unberührt.
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§ 21
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach dieser Verordnung nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
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§ 22
Inkrafttreten

Diese Notverordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Das Kirchengesetz über die Reisekostenvergütung der Pfarrer und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1987 (KABl. S. 22), geändert durch die Notverordnung vom 26. April 1997 (KABl. S. 167) und die Verordnung zur Übernahme von Verordnungen zum Landesreisekostengesetz vom 2. April 1987 (KABl. S. 58), geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1988 (KABl. S. 215), werden aufgehoben.

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1 ↑ Durch die Notverordnung vom 26. Oktober 2001 wurden DM und Pfennig durch Euro und Cent ersetzt. Ein Änderungshinweis bei den geänderten Paragrafen erfolgte nicht.
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2 ↑ § 3 Abs. 6 geändert durch Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 377) mit Wirkung ab 1. August 1999.
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3 ↑ § 4 Abs. 2 gestrichen, § 4 Abs. 1 umbenannt in § 4 durch Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 377) mit Wirkung ab 1. August 1999.
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4 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 377) mit Wirkung ab 1. August 1999.