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Geltungszeitraum von: 01.09.2000

Geltungszeitraum bis: 31.07.2019

Ordnung
der evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 1. September 2000

(KABl. 2001 S. 149)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 12./13. Dezember 2008 (KABl. 2009 S. 2)

Evangelische Jugendarbeit macht allen Menschen das Wort Gottes, das Wort von der Befreiung, das Zeugnis des Zuspruchs und Anspruchs Gottes auf das ganze Leben und auf die Gestaltung der Welt lebendig.
Die Ausgestaltung dieses Auftrags geschieht in großer Vielfalt in Gemeinden und Kirchenkreisen, Verbänden und Werken und in landeskirchlichen Einrichtungen.
Zu den Wesensmerkmalen evangelischer Jugendarbeit gehören Freiwilligkeit, Partizipation und Selbstorganisation auf allen Ebenen der Kirche, der Werke und Verbände.
Landeskirchliche Gremien und Einrichtungen für Jugendarbeit unterstützen und fördern die Jugendarbeit in den Gemeinden, Kirchenkreisen, Werken und Verbänden und die in ihr Handelnden und leisten einen eigenständigen Beitrag zur Profilierung evangelischer Jugendarbeit im gesamtkirchlichen Kontext.
In der evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland wirken zusammen
  1. die Delegiertenkonferenz,
  2. der Vorstand,
  3. landeskirchenweit tätige Einrichtungen und Zusammenschlüsse in der evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland.
1.
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland
1.1
Die Delegiertenkonferenz verbindet die Jugendarbeit der Gemeinden und Kirchenkreise, der landeskirchlichen Einrichtungen, der Evangelischen Jugendwerke und Verbände zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Titel Evangelische Jugend im Rheinland.
Sie nimmt die Belange der Jugend im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland im Dienst der Kirche entsprechend ihrem Gesamtauftrag durch Beratung und Beschlussfassung wahr. Sie erfüllt diesen Auftrag unbeschadet der Verantwortung der Leitungsorgane im Rahmen dieser Ordnung selbstständig.
1.2
Aufgaben und Zuständigkeiten
1.2.1
Abstimmung von Arbeitsvorhaben und Beschlussfassung zu gemeinsamen Aktionen.
1.2.2
Förderung der Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland tätigen kirchlichen Werken und Einrichtungen.
1.2.3
Vertretung aller gemeinsamen Belange evangelischer Jugend insbesondere bei kirchlichen und gegenüber staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen gegebenenfalls mit anderen Jugendverbänden.
1.2.4
Vertretung der Interessen der Evangelischen Jugend gegenüber anderen Jugendverbänden.
1.2.5
Wahl des Vorstands der Evangelischen Jugend im Rheinland und seines bzw. seiner Vorsitzenden sowie der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
1.2.6
Wahl des Finanzausschusses und gegebenenfalls anderer Ausschüsse und Projektgruppen der Evangelischen Jugend im Rheinland.
1.2.7
Wahl der Delegierten für kirchliche und staatliche Gremien auf Bundes- und Landesebene.
1.2.8
Vorschlag an die Kirchenleitung für die Berufung des Leiters/der Leiterin des Amtes für Jugendarbeit (Landesjugendpfarrers/Landesjugendpfarrerin).
1.2.9
Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung der der Evangelischen Jugend zur Verfügung gestellten Mittel aus den kirchlichen und öffentlichen Jugendplänen.
1.2.10
Entgegennahme von
  • Rechenschaftsberichten des Vorstandes, der Ausschüsse und Projektgruppen sowie von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die die Evangelische Jugend im Rheinland entsandt hat.
  • Arbeitsberichten insbesondere der Mitglieder und Arbeitszusammenschlüsse insbesondere der ELJVR und der Konferenz der synodalen Jugendreferate.
1.2.11
Diskussion relevanter Themen der Jugendarbeit.
1.3
Zusammensetzung – Mitglieder
1.3.1
Die Kirchenkreise entsenden je zwei Delegierte, eine Person muss ehrenamtlich tätig und soll zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 27, darf aber nicht älter als 30 Jahre sein.
Die Delegation soll geschlechtsparitätisch erfolgen.
Die Delegierten werden von den synodalen Fachausschüssen gewählt, soweit die Satzung dies vorsieht. Andernfalls erfolgt die Wahl durch den Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Jugendausschusses.
1.3.2
Von den Verbänden und Werken der Evangelischen Jugend auf landeskirchlicher Ebene können entsenden:
Der CVJM-Westbund bis zu drei Delegierte; davon müssen zwei Personen ehrenamtlich tätig und sollen zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 27, dürfen aber nicht älter als 30 Jahre sein,
die Evangelische Schüler- und Schülerinnenarbeit im Rheinland (ESR),
das Jugendwerk der Evangelischen Gesellschaft (EG),
der Jugendverband Entschieden für Christus (EC),
der Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) und das Christcamp e. V. bis zu je zwei Delegierte.
Davon muss je eine Person ehrenamtlich tätig und soll zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 27, darf aber nicht älter als 30 Jahre sein.
Die Delegation soll geschlechtsparitätisch erfolgen.
1.3.3
Bis zu fünf in der Jugendarbeit und mit dieser in Verbindung stehende sachkundige Persönlichkeiten, darunter mindestens 2 Frauen, die von der Kirchenleitung berufen werden.
1.3.4
Mitglieder des Vorstands, sofern sie nicht aus der Mitte der Delegiertenkonferenz gewählt sind, für die Dauer ihrer Amtszeit.
1.3.5
Die evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und das Amt für Jugendarbeit entsenden je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
1.3.6
Der Leiter bzw. die Leiterin des Amtes für Jugendarbeit (der Landesjugendpfarrer bzw. die Landesjugendpfarrerin).
Mitglieder mit beratender Stimme:
1.3.7
Bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter von anderen Arbeitsbereichen durch jeweilige Berufung der Delegiertenkonferenz für eine Amtsdauer.
1.3.8
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des Amtes für Jugendarbeit und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle für gemeinsame Angelegenheiten der Evangelischen Jugend im Rheinland und der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie die auf landeskirchlicher Ebene arbeitenden Referentinnen und Referenten der landeskirchlichen Einrichtungen für Jugendarbeit, sofern sie nicht unter 1.3.5 benannt sind.
1.3.9
Je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Jugendarbeit der Stadtkirchen- und Kirchenkreisverbände und des Ev. Jugendwerks an der Saar.
1.3.10
Bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Abteilung IV des Landeskirchenamtes.
Die Mitglieder gem. 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.5, 1.3.9 werden von den zuständigen Gremien in die Delegiertenkonferenz delegiert, die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Scheidet ein Mitglied, insbesondere durch Stellen- oder Funktionswechsel, vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied delegiert.
Für die Mitglieder gemäß 1.3.1, 1.3.2, 1.3.5 und 1.3.9 kann je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benannt werden.
1.4
Arbeitsweise
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland bildet einen Finanzausschuss sowie nach Bedarf weitere Ausschüsse und Projektgruppen. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die von der Delegiertenkonferenz zu verabschieden ist.
Die Vertretung der Werke und Verbände im Finanzausschuss und in den jugendpolitischen Zusammenschlüssen der Evangelischen Jugend auf Ebene der Bundesländer soll darin sichergestellt werden.
2.
Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland
2.1
Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland nimmt zwischen den Tagungen der Delegiertenkonferenz die Belange der Jugend im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland im Dienst der Kirche entsprechend ihrem Gesamtauftrag durch Beratung und Beschlussfassung wahr.
2.2
Aufgaben und Zuständigkeiten
2.2.1
Ausführung von Beschlüssen und Wahrnehmung von Aufträgen der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland.
2.2.2
Vertretung aller gemeinsamen Belange der Evangelischen Jugend insbesondere bei kirchlichen und gegenüber staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen gegebenenfalls mit anderen Jugendverbänden.
2.2.3
Vertretung der Interessen der Evangelischen Jugend gegenüber anderen Jugendverbänden.
2.2.4
Beratung von Konfliktfällen im Bereich der Jugendarbeit, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
2.2.5
Gutachten und Berichte an die Kirchenleitung in Fragen der Jugendarbeit.
2.2.6
Verteilung der der Evangelischen Jugend zur Verfügung gestellten Mittel aus den kirchlichen und öffentlichen Jugendplänen nach Beratung durch den Finanzausschuss und, soweit vorhanden, die entsprechenden Fachausschüsse.
2.2.7
Vorbereitung und Leitung der Tagungen der Delegiertenkonferenz.
2.2.8
Der Vorstand der Evangelischen Jugend erstattet der Delegiertenkonferenz zu jeder Sitzung einen schriftlichen Arbeitsbericht.
2.2.9
Vertretung der Evangelischen Jugend auf der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland.
2.2.10
Stellungnahme bei der Errichtung oder Aufhebung von landeskirchlichen Pfarr- oder Referentinnen- und Referentenstellen in der Jugendarbeit.
2.2.11
Ratifizierung der Beschlüsse der Ausschüsse der Ev. Jugend, wenn sie sich an die Öffentlichkeit oder an einzelne Adressaten außerhalb der EJiR richten oder wenn sie finanzielle Fragen betreffen.
2.3
Zusammensetzung
2.3.1
Zehn Vertreter bzw. Vertreterinnen der Kirchenkreise, darunter müssen sich mindestens drei aus den zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehörenden Gebieten der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland befinden.
2.3.2
Vier Vertreterinnen bzw. Vertreter aus der Gruppe der Werke und Verbände der Evangelischen Jugend, die von diesen nominiert werden.
2.3.3
Ein Vertreter oder eine Vertreterin der evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit in der evangelischen Kirche im Rheinland.
2.3.4
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland.
2.3.5
Der Leiter bzw. die Leiterin des Amtes für Jugendarbeit (Landesjugendpfarrer bzw. Landesjugendpfarrerin).
2.3.6
Der bzw. die Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden, sofern sie nicht unter 2.3.1 bis 2.3.4 genannt sind.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
2.3.7
Bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Abteilung IV des Landeskirchenamtes.
2.3.8
Der Landesjugendpfarrer bzw. die Landesjugendpfarrerin der Evangelischen Kirche von Westfalen.
2.3.9
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des Amtes für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland.
2.3.10
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle für gemeinsame Angelegenheiten der Evangelischen Jugend im Rheinland und der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Die Mitglieder zu 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.6 werden von der Delegiertenkonferenz gewählt.
Im Vorstand sollen Frauen und Männer, Ehrenamtliche und Hauptberufliche angemessen vertreten sein.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird bei der nächsten Tagung der Delegiertenkonferenz für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt bzw. berufen.
2.4
Arbeitsweise
2.4.1
Der Vorstand ist für die Vorbereitung, Einberufung und Sitzungsleitung verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz aus. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt für Jugendarbeit.
2.4.2
Der Vorstand tritt außerhalb der Delegiertenkonferenzen mindestens sechsmal jährlich zusammen.
2.4.3
Der bzw. die Vorsitzende lädt in der Regel mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
2.4.4
Sofern ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Sitzung des Vorstands schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes beantragen, ist der bzw. die Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Sitzungstermin soll spätestens vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
2.4.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit im Laufe der Verhandlung zweifelhaft, so kann jedes Mitglied die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so muss der Vorstand zu einer weiteren Sitzung mit derselben Tagesordnung nochmals eingeladen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
2.4.6
Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; dabei zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Wahlen entscheidet nach Ablauf des 2. Wahlganges im Falle der Stimmengleichheit das Los. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt werden. Artikel 121 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1# gilt entsprechend. Darin heißt es:
( 1 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 2 ) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder an der Abstimmung teil.
2.4.7
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das an alle Mitglieder des Vorstands gesandt wird.
3.
Landeskirchenweit tätige Einrichtungen und Zusammenschlüsse in der evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland
3.1
Das Amt für Jugendarbeit
3.1.1
Das Amt für Jugendarbeit ist die landeskirchliche Arbeitsstelle zur Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
3.1.2
Aufgaben und Zuständigkeiten
3.1.2.1
Förderung landeskirchlicher Jugendarbeit und Beratung von Leitungsorganen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gemeinden und Kirchenkreisen.
3.1.2.2
Verbindung zu Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
3.1.2.3
Verbindung zu anderen landeskirchlichen Arbeitszweigen.
3.1.2.4
Bearbeitung von Anfragen und Aufträgen der Kirchenleitung in Absprache mit dem Vorstand der Delegiertenkonferenz, bei Zeitknappheit mit der/dem Vorsitzenden.
3.1.2.5
Stellungnahme an die Kirchenleitung bei der Besetzung von landeskirchlichen Pfarr- oder Referentinnen- und Referentenstellen in der Jugendarbeit.
3.1.2.6
Geschäftsführung der Delegiertenkonferenz der evangelischen Jugend im Rheinland, ihres Vorstands und ihrer Ausschüsse.
3.1.2.7
Wahrnehmung der Vertretung der gemeinsamen Belange der evangelischen Jugendarbeit bei kirchlichen und gegenüber staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen entsprechend den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz und des Vorstands der Evangelischen Jugend im Rheinland.
3.1.2.8
Verwaltung der finanziellen Mittel des Amtes für Jugendarbeit und des kirchlichen Jugendplans.
3.1.2.9
Durchführung von Fachtagungen.
3.1.2.10
Organisatorische und inhaltliche Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Landesjugendvertretung im Rheinland (ELJVR).
3.1.2.11
Unterstützung der Geschäftsführung der Konferenz der synodalen Jugendreferate.
3.1.3
Zusammensetzung
Das Amt für Jugendarbeit besteht aus dem Leiter bzw. der Leiterin (Landesjugendpfarrer, Landesjugendpfarrerin), den Referentinnen und Referenten und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin und der Geschäftsstelle.
3.2
Die evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland
Die auf landeskirchlicher Ebene tätigen evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit arbeiten entsprechend ihrem in den jeweiligen Satzungen formulierten Auftrag:
3.2.1
Evangelische Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof e.V., Solingen
Schwerpunkt:
Fortbildung und Förderung von Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Gemeinden und Kirchenkreise
Instrumente und Zusammensetzung:
Interdisziplinäres Team und Tagungshaus
3.2.2
Evangelische Landjugendakademie, Altenkirchen – Landvolkshochschule
Schwerpunkt:
Fort- und Weiterbildung für die Arbeit auf dem Lande
Zusammensetzung und Instrumente:
Interdisziplinäres Team und Tagungshaus
3.2.3
Jugendbildungsstätte Bundeshöhe des CVJM Westbund Wuppertal
Schwerpunkt:
Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zusammensetzung und Instrumente:
Bildungsreferentinnen, Bildungsreferenten und Team der Bundessekretärinnen und Bundessekretäre
Tagungshaus: Bildungsstätte Bundeshöhe, Wuppertal
3.3
Die Konferenz der Bildungsstätten für Jugendarbeit
3.3.1
Die Bildungsstätten bilden eine gemeinsame Konferenz, die nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammentritt. Ihr gehören neben den unter 3.2 genannten Bildungsstätten weitere Einrichtungen und Verbände an, die auf der landeskirchlichen Ebene im Bereich der Jugendbildungsarbeit tätig sind:
Die Evangelische Schüler- und Schülerinnenarbeit im Rheinland
Die Evangelische Akademie Mülheim (Jugendbildungsreferat)
3.3.2
Aufgaben und Zuständigkeiten
3.3.2.1
Förderung und Beratung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gemeinden und Kirchenkreisen durch ein abgestimmtes Bildungsangebot.
3.3.2.2
Verbindung zu anderen für die Bildungsarbeit relevanten landeskirchlichen Arbeitszweigen.
3.3.2.3
Bearbeitung von Fragen und Aufträgen der Kirchenleitung im Benehmen mit dem Vorstand der Evangelischen Jugend.
3.3.2.4
Planung und Durchführung gemeinsamer Arbeitsvorhaben.
3.3.2.5
Vertretung ihrer gemeinsamen Belange in der Evangelischen Jugend.
3.3.2.6
Mitarbeit bei der Vorbereitung der inhaltlichen Teile der Delegiertenkonferenz.
3.3.2.7
Zu den Konferenzen können Gäste (FachreferentInnen) eingeladen werden.
3.3.2.8
Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
3.4
Die Evangelische Landesjugendvertretung im Rheinland (ELJVR)
Die ELJVR versammelt die ehrenamtlichen Delegierten der Delegiertenkonferenz und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen zur Selbstvergewisserung und Wahrung ihrer Interessen in der Delegiertenkonferenz.
Die ELJVR tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Weitere interessierte Ehrenamtliche können teilnehmen.
Aufgaben:
  • Erfahrungsaustausch
  • Vorbereitung auf die Tagungen der Delegiertenkonferenz.
3.5
Die Konferenz der synodalen Jugendreferate
Zusammensetzung:
Die Referentinnen und Referenten der Jugendreferate der Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und Stadtkirchenverbände und vergleichbarer Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland bilden die Konferenz der synodalen Jugendreferate.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit der EKiR, der Landesjugendpfarrer bzw. die Landesjugendpfarrerin der EKiR, die bzw. der Beauftragte für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKiR und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit im Bereich der EKiR nehmen an der Konferenz mit beratender Stimme teil.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Konferenz:
  • Information, Austausch und Vernetzung
  • Beratung der Anliegen der Jugendreferate
  • Aufgreifen und Bearbeiten von pädagogischen, theologischen und politischen Fragen
  • Diskussion und Bearbeitung von für die evangelische Jugendarbeit relevanten gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen
  • Entwicklung und Darstellung von jugendpolitischen und kirchenpolitischen Standpunkten
  • Abstimmung von kirchenkreisübergreifenden Aktivitäten im Bereich der Evangelischen Jugend im Rheinland.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
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