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Richtlinie für die Vergabe von Mitteln
des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
2016 - 2018

Vom 18. März 2016

(KABl. S. 139)

"Aus Glauben übernehmen wir in Politik, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Medien Verantwortung für die Verhältnisse in der Gesellschaft...
Die Kirche, die missionarisch Volkskirche ist, ist eine eigene Akteurin neben anderen in der Zivilgesellschaft, sie beteiligt sich aus eigenen Gründen an der Klärung und Gestaltung von Fragen der Wahrheit und Gerechtigkeit, die die gesamte Gesellschaft betreffen." (Missionarisch Volkskirche sein …, S. 15 f.)
Die Evangelische Kirche im Rheinland beteiligt sich aus eigener Verantwortung mit Wort und Tat an den Aufgaben sozialer Gerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund fördert die Evangelische Kirche im Rheinland mit ihrem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kirchliche und diakonische Träger im Rheinland bei ihrer Arbeit für und mit arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen.
Denn gerade Arbeitslosigkeit ist in vielen Regionen der Evangelischen Kirche im Rheinland weiterhin ein drängendes Problem. Im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Zahl der langzeitarbeitslosen Menschen im Vergleich der Bundesländer seit Jahren nahezu unverändert hoch. Erfolgsmeldungen des Arbeitsmarktes betreffen langzeitarbeitslose Menschen kaum.
Langzeitarbeitslosigkeit ist oft maßgebliche Ursache für weitere Problemlagen, wie mangelnde gesellschaftliche Teilhabe, Kinder- und Altersarmut, schlechte Wohnverhältnisse sowie spezielle gesundheitliche und psychosoziale Risiken und Problemlagen.
Neue Herausforderungen sind hinzugekommen. Die neu zugewanderten und weiter hinzu kommenden Flüchtlinge wollen und sollen – erklärtermaßen von Seiten der Politik und der Wirtschaft - schnell in Arbeit und damit in die Gesellschaft integriert werden. In vielen Fällen gelingt die Vermittlung in Arbeit nicht unmittelbar. Die zugewanderten Menschen sind in Zeiten der Arbeitslosigkeit zu unterstützen und in Phasen der Arbeitsaufnahme, z.B. auch bei Qualifizierung, zu begleiten.
Die finanzielle Förderung der Arbeit mit Arbeitslosen dient vor allem dazu, den betroffenen verschiedenen Personenkreisen Hilfen und Unterstützung bei der sozialen und beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung zu ermöglichen, die von öffentlichen Geldgebern noch nicht oder nicht ausreichend finanziert werden. Die Förderung durch den Arbeitslosenfonds der EKiR ergänzt also öffentliche Mittel / Programme sowie Eigenmittel und setzt daher in der Regel das überwiegende finanzielle Engagement Dritter oder des Antragstellers selbst voraus.
Der Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit fördert niedrigschwellige Angebote für Arbeitslose und unterstützt innovative Projekte insbesondere für ausgewählte Zielgruppen.
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I. Allgemeine Bestimmungen

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I. 1. Zuständigkeiten

Die Evangelische Kirche im Rheinland bedient sich bei der Entscheidung über die Vergabe eines Bewilligungsausschusses, der sich zusammensetzt aus zwei Vertretern und Vertreterinnen des Landeskirchenamtes, einem Vertreter, einer Vertreterin des Amtes für Jugendarbeit der Landeskirche und – auf Vorschlag des Vorstandes der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL) – zwei Vertretern und Vertreterinnen der Diakonie. Der Vorsitz liegt beim Landeskirchenamt.
Der Bewilligungsausschuss wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes berufen.
Bewilligungsstelle im Sinne dieser Richtlinien ist die Diakonie RWL, die die Geschäftsführung hat.
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I. 2. Verwendung der Förderungsmittel

Der Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unterstützt Träger bei der Finanzierung von unabhängigen Beratungsstellen, niedrigschwelligen Angeboten für arbeitslose Menschen und fördert innovative Projekt- bzw. Geschäftsideen von Trägern im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung. Bis zu 5% der Mittel sind bei Bedarf für Öffentlichkeitsarbeit, für Forschungsaufgaben oder für Evaluation vorzusehen.
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I. 3. Förderungsvoraussetzungen

Förderungsempfänger aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit können kirchliche und diakonische Träger im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sein. Die Mitgliedschaft in der Diakonie RWL, eine aktive Mitarbeit im Fachverband, sowie eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Kirche und anderen diakonischen Anbietern vor Ort werden in der Regel vorausgesetzt.
Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Andere Bezuschussungsmöglichkeiten sind nachweislich vorher auszuschöpfen.
Der zuständige Kreissynodalvorstand muss zu den Anträgen aus seinem Kirchenkreis zustimmend Stellung nehmen. Er achtet bei Anträgen nach A insbesondere auf die Verankerung der Arbeit im Rahmen der Gemeinde- bzw. Kirchenkreiskonzeptionen. Bei Anträgen nach B stellt er insbesondere sicher, dass es eine gute Kooperation evangelischer Träger innerhalb des Kirchenkreises gibt.
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I. 4 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt in der Regel unter der Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme gesichert ist. Die bewilligten Mittel dürfen nur dem Antrag entsprechend verwendet werden.
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I. 5 Antragsverfahren

Die Anträge auf Förderung sind schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke mit den erforderlichen Unterlagen an die Diakonie RWL zu richten.
Die jährliche Antragsfrist wird durch den Bewilligungsausschuss festgelegt und im kirchlichen Amtsblatt rechtzeitig veröffentlicht.
Bei Antragstellung sind durch rechtsverbindliche Erklärung die Richtigkeit der Angaben und die Anerkennung der Richtlinien des Arbeitslosenfonds zu versichern.
Bei Erstanträgen zur Förderung von Beratungsstellen ist vor Antragstellung eine Abstimmung / Beratung durch die Diakonie erforderlich.
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I. 6 Bewilligung, Widerruf

Die Bewilligung erfolgt in der Regel in Form eines Zuschusses. Sie kann auch in Form eines Darlehens erfolgen.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel jeweils für das Haushaltsjahr, für das der Antrag gestellt ist.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.
Die Bewilligung wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn der Empfänger die Förderung zu Unrecht erlangt oder wenn er die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet hat. Zu Unrecht erlangte Mittel sind in der ausgezahlten Höhe zurückzuzahlen. Wird die Bewilligung teilweise widerrufen, entscheidet der Bewilligungsausschuss über die Höhe der zurückzuzahlenden Mittel.
Der Förderungsempfänger hat die entsprechende Verwendung der Mittel bis zum 30. September des Folgejahres nachzuweisen. Legt der Förderungsempfänger die Verwendungsnachweise auch nach einmaliger Anmahnung nicht rechtzeitig oder unvollständig vor, so kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.
Ergibt sich bei Anträgen nach B aus der Endabrechnung eine Überfinanzierung, ist dies gegenüber dem Fonds anzuzeigen, die Zuweisung wird i. d. R. rückwirkend entsprechend gekürzt.
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I. 7 Nachweis und Prüfung der Förderung

Die Fördernehmer haben die Verwendung entsprechend dem Bewilligungsbescheid schriftlich nachzuweisen. Ein sachlicher Bericht (in der Regel sollte der Umfang eine DIN A 4 Seite nicht überschreiten) ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Zur Vorlage des Nachweises sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden.
Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Bewegliche Güter, die der Förderungsempfänger ganz oder teilweise angeschafft hat, sind zu inventarisieren. Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass ihr ein Auszug des Inventarverzeichnisses vorgelegt wird.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch die zuständigen Prüfungsorgane prüfen zu lassen.
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II Besondere Bestimmungen

Die Mittel aus dem Fonds sollen für die längerfristig angelegte Arbeit mit Arbeitslosen verwendet werden, im Besonderen für
A) Arbeitslosenberatung und niedrigschwellige Angebote für arbeitslose Menschen
B) Neue (innovative) Projekte / Ansätze
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A) Arbeitslosenberatung und niedrigschwellige Angebote
für arbeitslose Menschen

Voraussetzung der Förderung ist ein offenes Angebot für arbeitslose Menschen (spezifische Beratung oder niedrigschwellige Begegnungsmöglichkeiten für Betroffene) von mindestens 8 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche.
„Offen“ meint, dass das Angebot über den Internetauftritt, Flyer, Türschild usw. beworben wird und innerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten von jeder Person in Anspruch genommen werden kann. Das Angebot muss auf die spezifischen Bedarfe arbeitsloser Menschen ausgerichtet sein.
Bei den Beratungsangeboten müssen die SGB II-Rechtsberatung, die Beratung hinsichtlich der beruflichen Entwicklung und die Beratung hinsichtlich wirtschaftlicher und psychosozialer Probleme in Folge der Arbeitslosigkeit im Vordergrund stehen.
• Träger von Arbeitslosenberatungsstellen oder niedrigschwelligen Angeboten, die als solche nicht öffentlich gefördert werden, werden höchstens mit 15.000 € gefördert.
• Träger von Arbeitslosenberatungsstellen oder niedrigschwelligen Angeboten, die öffentlich gefördert werden, erhalten eine Restbetragsfinanzierung kumulativ zur öffentlichen Förderung, höchstens 8.000 €.
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B) Neue (innovative) Projekte / Ansätze

Voraussetzung der Förderung ist ein Projekt / Ansatz für Hilfen und Unterstützung bei der sozialen und beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen, das von öffentlichen Geldgebern (noch) nicht bzw. nicht ausreichend finanziert ist. Das Projekt kann dabei besondere Zielgruppen berücksichtigen oder einen Beitrag zur Entwicklung eines sozialen Arbeitsmarktes leisten.
Der Bewilligungsausschuss behält sich eine Steuerung / Priorisierung der Anträge in diesem Bereich durch eine jährliche Schwerpunktsetzung vor. Für die Setzung des Schwerpunktthemas lässt sich der Bewilligungsausschuss durch ausgewählte Experten der Arbeitsmarktpolitik beraten.
Das Schwerpunktthema / die Schwerpunktthemen - einschließlich der Zielsetzung und ggf. der Evaluationskriterien - des jeweiligen Antragsjahres werden spätestens im Januar des Förderjahres bekannt gegeben. Für die Bewertung des Antrages ist die Nachhaltigkeit der Finanzierung des Projektes / des Ansatzes von Bedeutung, d. h. die Wahrscheinlichkeit der Finanzierung über eine öffentliche Förderung und /oder aus Eigenmitteln auch nach Auslaufen der Förderung durch den Fonds ist entscheidend.
Anträge zum jeweiligen Schwerpunktthema, für das eine nachhaltige Finanzierung wahrscheinlich ist, werden prioritär gefördert. Entsprechend der Antragssituation ist es aber auch möglich, andere Projekte / Ansätze zu fördern.
Weitere Informationen für die Antragstellung für neue (innovative) Projekte / Ansätze sind dem jeweiligen Informationsschreiben zur Antragstellung zu Beginn des jeweiligen Förderjahrs zu entnehmen.
Die Richtlinie tritt nach Beschlussfassung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. März 2016 (rückwirkend) zum 1. Januar 2016 in Kraft.