.

Geltungszeitraum von: 01.11.2010

Geltungszeitraum bis: 30.06.2019

Gesetzesvertretende Verordnung
über die Gewährung
von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Vom 10. September 2010

(KABl. S. 238)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. März 2013 (KABl. S. 129)

Auf Grund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung1# hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
####

§ 12#

( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand,
  3. frühere Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  4. Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder (§ 23 BeamtVG) der unter a) bis c) genannten Personen,
  5. Vikarinnen und Vikare
sind die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen3# in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Gesetzesvertretenden Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle der Obersten Dienstbehörde, des Finanzministeriums sowie des Finanzministeriums in Verbindung mit anderen Stellen tritt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an
  1. Angestellte,
  2. Arbeiterinnen und Arbeiter,
  3. Auszubildende, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW)4# in ihrer jeweiligen Fassung und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2000 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, richten sich nach den Beihilfebestimmungen des Bundeslandes, in dem die Schule liegt.
#

§ 2

( 1 ) Soweit
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  3. Vikarinnen und Vikare,
  4. Angehörige (Ehegatte und Kinder) der unter a) bis c) bezeichneten Personen,
  5. Witwen und Witwer der unter a) bis c) bezeichneten Personen
am 31. Dezember 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können diese für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1999 entstehen, nicht auf die Sach- oder Dienstleistung (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heil- und Hilfsmittel usw.) oder die an deren Stelle gewährte Geldleistung verwiesen werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die unter Buchstabe d) bezeichneten Personen nach dem 31. Dezember 1999 als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung selber beihilfeberechtigte Personen werden.
( 3 ) Bei den unter den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder werden, werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Rahmen des § 12 Absatz 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen angerechnet.
#

§ 35#

( 1 ) § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erhält folgenden neuen Absatz 7:
„(7) Beihilfeberechtigte, die die Sabattjahrregelung in Anspruch nehmen oder sich im Altersteildienst befinden, behalten während der Anspar- und Freistellungsphase ihren Beihilfeanspruch.
( 2 ) § 6 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb des Wohnsitzbundeslandes insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb des Wohnsitzbundeslandes ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. Der Zuschuss in Höhe von 100 Euro kann nur gewährt werden, wenn bei Beihilfeberechtigten durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens bestätigt wird, dass der gewünschte Heilerfolg nur durch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung außerhalb des Wohnsitzbundeslandes erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird unabhängig von dem Ort der gewählten Einrichtung ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland werden pauschal 100 Euro, höchstens aber die tatsächlichen Kosten erstattet.
( 3 ) Nach § 12 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt bei Pfarrehepaaren sowie in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, der Bemessungssatz
a)
für einen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten
fünfzig vom Hundert,
b)
für den anderen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten
siebzig vom Hundert,
c)
bei zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern für beide Beihilfeberechtigten
siebzig vom Hundert.
Satz 1 gilt entsprechend für verheiratete und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst.“
( 4 ) § 13 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der/des Beihilfeberechtigten vom unmittelbaren Dienstherrn gewährt. Das Leitungsorgan bestimmt, unter Beachtung des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. Die Beihilfen für die von § 2 des Finanzausgleichsgesetzes erfassten Personen sowie für die Vikarinnen und Vikare werden von dem Beihilfe- und Bezüge-Zentrum (bbz GmbH) im Auftrag des Landeskirchenamtes festgesetzt und gezahlt.
Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche setzt die Beihilfen auf Antrag des Landeskirchenamtes für alle Versorgungsberechtigten fest und zahlt sie.“
( 5 ) § 13 Absatz 1a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
( 6 ) § 13 Absatz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Anträge auf Krankheitsbeihilfen sind mit den Belegen der Festsetzungsstelle einzureichen. Für Anträge und Festsetzungen sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die in den Anträgen enthaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung.“
( 7 ) § 13 Absatz 11 Satz 2 erster Halbsatz und § 13 Absatz 12 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.
( 8 ) Bei Personen nach § 2, die zum 1. Januar 2006 nicht die Möglichkeit hatten, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden oder die bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Aufschlag von mindestens 70 vom Hundert zahlen müssten oder die zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden die Aufwendungen weiter nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Recht als beihilfefähig anerkannt.
#

§ 4

( 1 ) Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.6#
( 2 ) Die Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 20. August 1999 (KABl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. März 2007, tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. März 2013 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 16. Mai 2013, Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. März 2013 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
#
3 ↑ Nr. 650.
#
4 ↑ Nr. 652.
#
5 ↑ § 3 Abs. 1 und 2 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. März 2013 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 16. Mai 2013, Abs. 8 angefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. März 2013 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 1. September 2010.
#
6 ↑ Die Gesetzesvertretende Verordnung ist am 15. Oktober 2010 (KABl. S. 238) veröffentlicht worden.