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Geltungszeitraum von: 01.01.1969

Geltungszeitraum bis: 15.03.2019

Ausführungsbestimmungen
zu den Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 27. Dezember 1968

(KABl. 1969 S. 6)

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Aufgrund des § 27 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17. November 19661# (KABl. 1967 S. 7) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen und mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt:
Die Siegelumschrift muss in jedem Fall den Namen des Siegelberechtigten, d. h. des zuständigen Rechtsträgers wiedergeben, denn durch eine Siegelung wird nicht das Amt, sondern der ursprüngliche Siegelberechtigte rechtlich verpflichtet. Daher muss für jeden Dritten, der sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Siegelung verlässt, ohne Weiteres erkennbar sein, wer der ursprüngliche Siegelberechtigte ist.
Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden können zwar das gleiche Siegelbild in ihrem Siegel führen, die Siegelumschrift muss jedoch auch in diesem Falle die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten – Name der Kirchengemeinde – wiedergeben (§ 9 Abs. 1). Siegel mit der Bezeichnung „Kirchspiel“, „Pfarrei“, „Pfarramt“ oder „Superintendentur“ usw. müssen also geändert werden.
Von der Übertragung der Siegelberechtigung auf ein Amt, eine Dienststelle oder auf ein Werk nach § 3 ist zu unterscheiden die Übertragung der Führung des Siegels auf Personen nach § 4 Abs. 2.
Der Siegelberechtigte kraft Übertragung, z. B. Kirchenbuchstelle des Kirchenkreises, kirchliche Schule, Diakonisches Werk, erhält ein neues Siegel, das in der Siegelumschrift seine amtliche Bezeichnung enthält (vgl. unten zu § 3 Abs. 3). Der Siegelberechtigte kraft Übertragung besitzt also ein eigenes Siegel, während die mit der Siegelführung beauftragte Person das Siegel des Siegelberechtigten verwendet.
Die Übertragung der Siegelberechtigung ist nur in dem Umfang möglich, wie es die Vorschriften der Kirchenordnung zulassen. So wird z. B. nach der zwingenden Vorschrift des Artikels 124 der Kirchenordnung2# der Protokollbuchauszug vom Vorsitzenden des Presbyteriums beglaubigt und gesiegelt. Dieses Recht kann wegen des zwingenden Charakters dieser Vorschrift nicht übertragen werden. Das entsprechende gilt für Artikel 125 Kirchenordnung. Ferner muss es sich um ein Amt handeln, dessen Amtsträger hoheitliche Funktionen wahrnimmt, z. B. kirchliche Schule, Diakoniewerk eines Kirchenkreises. Keine eigenen hoheitlichen Funktionen nehmen dagegen z. B. das Gemeindeamt und das Superintendenturbüro wahr.
Sie sind lediglich Verwaltungsämter der Kirchengemeinden bzw. des Kirchenkreises. Daher entfällt für sie das Recht, ein eigenes Siegel zu führen (vgl. § 10 Verwaltungsordnung)3#. Ein berechtigtes Bedürfnis zur Übertragung der Siegelberechtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 besteht nur, wenn die Ämter, Dienststellen und rechtlich eingegliederten Werke das Kirchensiegel für die in § 5 Abs. 1 genannten Siegelungen verwenden müssen.
Der Name des Rechtsträgers darf in der amtlichen Bezeichnung von Ämtern, Dienststellen und rechtlich eingegliederten Werken nicht fehlen. Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet daher in seinem Siegel als Siegelumschrift stets neben seiner eigenen amtlichen Bezeichnung den Namen des Rechtsträgers, z. B. „Diakonisches Werk des Kirchenkreises X“. In der Regel sollte er als Siegelbild das des ursprünglich Siegelberechtigten führen. Beim Diakonischen Werk kann auch das Zeichen der Inneren Mission verwandt werden.
Bei der Übertragung der Führung des Siegels ändert sich die Umschrift nicht (anders bei der Übertragung der Siegelberechtigung; vgl. dazu oben zu § 3 Abs. 1). Das Siegel erhält lediglich in seinem Scheitelpunkt ein unauffälliges Beizeichen (vgl. unten zu § 10).
Eine Übertragung der Siegelführung auf einen auswärtigen Pfarrer ist nicht möglich.
Wenn ein Pfarrer i. R. oder ein Pfarrer einer anderen Gemeinde oder einer anderen Landeskirche eine Taufe, Trauung oder Beerdigung nach Vorlage des Dimissoriale (Artikel 76 Kirchenordnung) vollzieht, so erfolgt in der Regel die Ausstellung und Siegelung der Bescheinigung im Stammbuch über die Amtshandlung durch den Pfarrer, der für den Ereignisort zuständig ist. In der Bescheinigung ist von ihm der Name desjenigen Pfarrers zu vermerken, der die Amtshandlung durchgeführt hat. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindepfarrer kann der Pfarrer, der die Amtshandlung vollzogen hat, die Eintragung im Stammbuch selber vornehmen, wenn er mit „I. A.“ unterzeichnet und das Siegel der zuständigen Ortsgemeinde beidrücken lässt.
Es ist jedoch nicht zulässig, dass der auswärtige Pfarrer mit seinem eigenen Gemeindesiegel die Bescheinigung im Familienstammbuch beurkundet, da er das Siegel nur zu Beurkundungen verwenden darf, die zu seinem Amtsbereich, der hier örtlich zu verstehen ist, gehören.
Das Recht der Siegelführung berechtigt den Einzelnen nur zur Siegelung derjenigen Schriftstücke, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollziehen muss. So darf z. B. der Gemeindeamtsleiter, sei er Beamter oder Angestellter, die folgenden Schriftstücke mit Siegel und Unterschrift beglaubigen, wenn ihn das Leitungsorgan dazu beauftragt hat:
  1. Auszüge aus den Kirchenbüchern,
  2. Lebensbescheinigungen, soweit die Kirchen ausdrücklich genannt sind,
  3. Abschriften und Fotokopien,
  4. Unterschriften auf Antrags- und sonstigen Formularen, sofern die Beidrückung des Siegels ausdrücklich gefordert wird,
  5. die Bescheinigung bzw. Bestätigung von Nutzungsrechten an Grabstätten,
  6. bei Kirchensteuerämtern die Änderungsvermerke auf den Lohnsteuerkarten betr. Wiedereintritt und Austritt.
Protokollbuchauszüge (Artikel 124 Kirchenordnung) und die rechtsverbindlichen Urkunden (Artikel 125 Kirchenordnung) darf er nicht unterzeichnen und siegeln. Auch darf das Siegel nicht im Briefkopfbogen vorgedruckt erscheinen.
Die amtliche Bezeichnung des Kirchenkreises ist: „Kirchenkreis…“ und nicht Superintendentur. Die Abkürzung des Wortes „evangelisch“ ist ev.
Als Beizeichen ist ein unauffälliges Zeichen zu verstehen, das aus Gründen der Unterscheidbarkeit im Scheitelpunkt des Siegels einzufügen ist. Als solche Beizeichen sind z. B. Sternchen, Punkte, kleine Kreise o. Ä. zu verwenden. Zahlen und Buchstaben sind nicht zulässig.
Das Presbyterium legt durch Beschluss fest, wer das Siegel mit dem betreffenden Beizeichen führt.
Das Landeskirchenamt benennt auf Wunsch geeignete Grafiker zur Herstellung des Siegelentwurfes.
Die für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 vorzulegende Reproduktion der Reinzeichnung muss der in § 12 vorgeschriebenen Siegelgröße entsprechen.
Es sind vorzulegen: zwei Reproduktionen des Siegelentwurfes, ein Presbyteriumsbeschluss, eine Bildbeschreibung.
Das bisher benutzte Siegel ist durch Beschluss außer Kraft zu setzen. Der Beschluss ist mit der Beschreibung des alten Siegels bei der Vorlage des neuen Siegelabdruckes dem Landeskirchenamt einzureichen.
Alte und historisch wertvolle Siegel sind in jedem Falle zu archivieren. Die Abgabe an das Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland ist erwünscht.

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1 ↑ Nr. 415.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 400.