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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 30.04.2019

Kirchengesetz
über die Ordnung für die Visitation in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 16. Januar 2004

(KABl. S. 139)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 73)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz aufgrund von Artikel 130 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 beschlossen:
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Präambel

Als Barnabas nach Antiochia gekommen war „und die Gnade Gottes sah, wurde er froh und ermahnte sie alle, mit festem Herzen an dem Herrn zu bleiben“ (Apostelgeschichte 11, 23).
Mit der durch die Kirchenordnung aufgetragenen Visitation nehmen der Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung die Aufgaben der Beratung, Leitung und Aufsicht wahr.
„… seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens“ (Epheser 4, 3).
Die Visitation stärkt die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände, Ämter, Werke, Einrichtungen und Dienste in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
„… mich verlangt danach, euch zu sehen, damit ich euch etwas mitteile an geistlicher Gabe, um euch zu stärken, das heißt, damit ich zusammen mit euch getröstet werde durch euren und meinen Glauben, den wir miteinander haben“ (Römer 1, 11.12).
Die Visitation geschieht im Geist gegenseitiger Wertschätzung und Ermutigung.
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A
Visitation durch den Kreissynodalvorstand

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§ 1

( 1 ) In den Kirchengemeinden und Verbänden eines Kirchenkreises und deren funktionalen Diensten, Ämtern, Werken und Einrichtungen wird die Visitation durch den Kreissynodalvorstand durchgeführt.
( 2 ) In kirchenkreisübergreifenden Verbänden und deren funktionalen Diensten, Ämtern, Werken und Einrichtungen visitiert der Kreissynodalvorstand des nach der Verbandssatzung Aufsicht führenden Kirchenkreises.
( 3 ) Die Kirchenleitung soll an der Visitation beteiligt werden.
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§ 2

Jede Kreissynode erlässt zur Durchführung der Visitationen eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 31#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand hat bei der Visitation die Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus Artikel 97 Absatz 5 und Artikel 98 Buchstabe f der Kirchenordnung für die Kreissynode ergeben.
( 2 ) Die Visitation erstreckt sich insbesondere auf
  1. die gemäß der Kirchenordnung zu erfüllenden Aufgaben,
  2. die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden,
  3. die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnerinnen und Partnern,
  4. die wirtschaftliche Situation und
  5. die Perspektiven der Arbeit.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann Querschnittsvisitationen zu kirchlichen Handlungsfeldern durchführen.
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§ 4

( 1 ) Sieht eine Geschäftsordnung nach § 2 vor, dass zwischen zwei Visitationen mehr als acht Jahre liegen dürfen, sind ergänzende Besuchsregelungen festzulegen. Eine Visitation hat spätestens 16 Jahre nach der letzten Visitation stattzufinden.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann in begründeten Fällen jederzeit eine Visitation durchführen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden haben einen Anspruch auf Visitation.
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§ 5

In den Kirchengemeinden und Verbänden eines Kirchenkreises und deren funktionalen Diensten, Ämtern, Werken und Einrichtungen ist die Visitation in geeigneter Weise bekannt zu geben. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Wünsche und Beschwerden dem Kreissynodalvorstand vorgetragen werden können.
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§ 6

( 1 ) Bei der Visitation in einer Kirchengemeinde ist der Visitationsfragebogen zugrunde zu legen.
( 2 ) Bei einer anderen Visitation sind zugrunde zu legen:
  1. die statistischen Materialien,
  2. die Berichte über den Stand der Arbeit,
  3. die konzeptionellen Überlegungen,
  4. die wirtschaftliche Situation und
  5. die Perspektiven der Arbeit.
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§ 7

Der Kreissynodalvorstand kann Synodalbeauftragte, Mitarbeitende kreiskirchlicher Dienste und weitere geeignete Personen an der Visitation beteiligen.
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§ 8

( 1 ) Folgende Aufgaben der Visitation sind durch Mitglieder des Kreissynodalvorstandes selbst wahrzunehmen:
  1. die Visitation der Gottesdienste sowie die Teilnahme an einer Gemeindeversammlung,
  2. Gespräche im Presbyterium oder im Leitungsorgan im Beisein sowie in Abwesenheit der Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber,
  3. Gespräche mit den Mitarbeitenden,
  4. Gespräche mit den Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern.
( 2 ) Über die Gespräche sind, soweit sie nicht vertraulich sind, Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften verbleiben beim Kreissynodalvorstand.
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§ 9

Die Visitation findet ihren Abschluss
  1. mit einem Gespräch zwischen dem Presbyterium oder dem Leitungsorgan und dem Kreissynodalvorstand im Rahmen einer ordentlichen Sitzung des Presbyteriums oder des Leitungsorgans,
  2. mit einem schriftlichen Bericht des Kreissynodalvorstandes an das Presbyterium oder das Leitungsorgan. Der Bericht ist der Kirchenleitung zur Kenntnis zu geben.
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B
Visitation durch die Kirchenleitung

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§ 10

( 1 ) Die Kirchenleitung nimmt mit der Visitation von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie deren Einrichtungen, Ämtern, Werken, Verbänden und funktionalen Diensten ihr Recht nach Artikel 149 Buchstabe b der Kirchenordnung wahr.
( 2 ) Die Kirchenleitung erfüllt mit der Visitation ihre Aufgabe gemäß Artikel 148 Absatz 3 Buchstabe c der Kirchenordnung.
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§ 11

( 1 ) Über Inhalt, Umfang und Dauer der Visitation entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den Visitierten.
( 2 ) Für die Durchführung der Visitation können die Regelungen des Teil A dieses Gesetzes entsprechend angewendet werden.
( 3 ) Zur Regelung im Einzelnen kann sich die Kirchenleitung eine Geschäftsordnung geben.
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C
Inkrafttreten

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§ 12

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ordnung für die Visitation durch die Kreissynodalvorstände vom 29. Oktober 1953 (KAB S. 104), geändert durch Kirchengesetz zur Angleichung von Kirchengesetzen an die Neufassung der Kirchenordnung vom 9. Januar 1980 (KAB S. 25), außer Kraft.

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1 ↑ § 3 Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 73) mit Wirkung ab 16. März 2016.