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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 14.01.2019

Ordnung
für den Dienst der Gemeindepädagogen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Gemeindepädagogenordnung)

Vom 17. Oktober 1991

(KABl. 1992, S. 10)
geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 190)

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Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1#, § 18 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes2# vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und § 2 Satz 2 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten (KBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1980 (KABl. 1981 S. 13), zuletzt geändert durch § 2 der Notverordnung vom 9./30. Juni 1988 (KABl. S. 129), beschließt die Kirchenleitung folgende Ordnung:
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§ 1
Berufung

Als Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Dienst der Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge und Diakonie können Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen berufen werden.
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§ 23#
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung zur Gemeindepädagogin/zum Gemeindepädagogen umfasst
  1. einen doppelten Studiengang an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, der
    1. aus einem Studium in einem der Studiengänge der Fachrichtung „Sozialwesen“ mit abgeschlossener Diplomprüfung und
    2. aus einem Studium in dem Zusatzstudiengang „Religions- und Gemeindepädagogik“ mit abgeschlossener Diplomprüfung besteht, und
  2. eine berufspraktische Tätigkeit nach den §§ 3 bis 5.
( 2 ) Ein abgeschlossenes Studium in dem Fachbereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule steht dem abgeschlossenen Studium nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a gleich.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen andere gleichwertige Ausbildungen der Ausbildung einer Gemeindepädagogin/eines Gemeindepädagogen gleichstellen. Es kann auch Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Ausbildungsabschnitten einer Gemeindepädagogin/eines Gemeindepädagogen gleichstellen. Es kann die Gleichstellung an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden.
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§ 3
Berufspraktische Tätigkeit

Die berufspraktische Tätigkeit wird nachgewiesen durch
  1. ein Berufspraktikum im kirchlichen Dienst (§ 4 Abs. 2) oder
  2. ein Berufspraktikum außerhalb des kirchlichen Dienstes und einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst in Arbeitsfeldern einer Gemeindepädagogin/eines Gemeindepädagogen.
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§ 4
Berufspraktikum

( 1 ) Für die Durchführung des Berufspraktikums gelten die staatlichen Vorschriften über das Berufspraktikum für Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder für Diplom-Heilpädagoginnen/Diplom-Heilpädagogen.
( 2 ) Wird das Berufspraktikum im kirchlichen Dienst abgeleistet (§ 3 Nr. 1), so muss die Praktikumsstelle vom Landeskirchenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle anerkannt sein. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Praktikantin/der Praktikant mit den besonderen Arbeitsfeldern eines Gemeindepädagogen vertraut gemacht wird.
( 3 ) Für die Arbeitsbedingungen der Praktikanten gelten die Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen der Praktikanten für den Beruf des Sozialpädagogen4#. Die Einstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Praktikantenvertrages nach der Anlage 2.
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§ 5
Kolloquium

Die berufspraktische Tätigkeit (§ 3) schließt ab mit einem kirchlichen Kolloquium, das das Landeskirchenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle abnimmt.
In dem Kolloquium hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er sich mit den besonderen Arbeitsfeldern eines Gemeindepädagogen vertraut gemacht hat. Wird die berufspraktische Tätigkeit durch ein Berufspraktikum im kirchlichen Dienst nachgewiesen, so kann das Kolloquium im Zusammenhang mit den Kolloquien aufgrund der staatlichen Vorschriften über das Kolloquium Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder Heilpädagoginnen/Heilpädagogen abgenommen werden.
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§ 65#
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Mit dem Abschluss der Ausbildung nach § 2 Abs. 1 oder mit der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 erlangt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge. Hierüber erhält sie/er eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Bei Diakoninnen und Diakonen sowie Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern nach § 2 mit einem Fachhochschulabschluss entspricht die Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz oder der Gemeindehelferordnung der Anstellungsfähigkeit nach dieser Ordnung.
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§ 7
Dienstverhältnis

( 1 ) Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen werden in der Regel im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen (Anlage 3).
( 2 ) Nach Maßgabe des Kirchenbeamtenrechts können Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen bei Diensten mit besonderer Verantwortung in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Sie führen die Amtsbezeichnung „Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge“ und werden in Ämter der Besoldungsgruppen eingewiesen, die den Vergü­tungsgruppen vergleichbarer Angestellten entsprechen.
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§ 8
Aufgaben

( 1 ) Der Gemeindepädagogin/dem Gemeindepädagogen können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Planung und Durchführung, Beratung und Begleitung von gemeindlichen und übergemeindlichen Bildungsveranstaltungen,
  2. Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
  3. Kirchlicher Unterricht nach der von der Landessynode beschlossenen Rahmenordnung,6#
  4. evangelische Religionslehre an Schulen im Nebenamt, soweit die Unterrichtserlaubnis erteilt ist,7#
  5. Organisation der Zusammenarbeit zwischen gemeindlichen und übergemeindlichen Stellen sowie mit staatlichen und kommunalen Einrichtungen und Dienststellen im Rahmen seiner Tätigkeit,
  6. Mitarbeit in der Verwaltung in begrenztem Umfange für den eigenen Aufgabenbereich.
( 2 ) Die Aufgaben der Gemeindepädagogin/des Gemeindepädagogen schließen im Rahmen ihres/seines jeweiligen Aufgabenbereiches Seelsorge und Verkündigung ein. Die Bestimmungen über die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes bleiben unberührt.
( 3 ) Der Gemeindepädagogin/dem Gemeindepädagogen können entsprechend ihrer/seiner Ausbildung weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 9
Dienstanweisung

( 1 ) Die der Gemeindepädagogin/dem Gemeindepädagogen übertragenen Dienste sind in einer Dienstanweisung nach dem Muster der Anlage 4 festzulegen.
( 2 ) In der Dienstanweisung ist auch zu bestimmen, wer der Gemeindepädagogin/dem Gemeindepädagogen Weisungen für ihre/seine Arbeit geben kann. Im Rahmen dieser Weisungen und der Befugnisse des Leitungsorgans nimmt die Gemeindepädagogin/der Gemeindepädagoge ihre/seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen/Pfarrern und anderen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern seines Aufgabenbereiches selbstständig wahr.
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§ 10
Fortbildung

( 1 ) Die Gemeindepädagogin/der Gemeindepädagoge soll sich fortbilden. Zu besonders dazu geeigneten Veranstaltungen kann ihr/ihm Dienstbefreiung bis zu vierzehn Tagen im Kalenderjahr gewährt werden.
( 2 ) Die Gemeindepädagogin/der Gemeindepädagoge hat die Dienstbefreiung rechtzeitig beim Leitungsorgan zu beantragen; sie/er soll einen Vorschlag für ihre/seine Vertretung machen.
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§ 118#
Besondere Regelungen

( 1 ) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt. Für Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen, die in der Regel Sonntagsdienst leisten, ist jedem Vierteljahr ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) arbeitsfrei zu halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt; dieses Wochenende wird als arbeitsfreier Wochentag gerechnet.
( 2 ) Bei Fragen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, sollen auf Wunsch der Gemeindepädagogin/des Gemeindepädagogen sein Berufsverband und die/der Beauftragte der Evangelischen Kirche im Rheinland für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie gehört werden.
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§ 129#
Religionspädagoginnen/Religionspädagogen

( 1 ) Ein vor dem 1. August 1998 aufgenommenes abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik an den in der Anlage 1 genannten Fachhochschulen und ein abgeschlossenes Berufspraktikum für den Dienst der Gemeindepädagogin/des Gemeindepädagogen stehen der Ausbildung nach § 2 Abs. 1 gleich.
( 2 ) Absolventen der in der Anlage 1 genannten Fachhochschulen mit einem nach dem 1. August 1998 aufgenommenen abgeschlossenen Studium der Religionspädagogik und einem abgeschlossenen Berufspraktikum für den Dienst der Gemeindepädagogin/des Gemeindepädagogen erlangen die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge nach einem Studium mit abgeschlossener Diplomprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a.
( 3 ) Absolventen der in der Anlage 1 genannten Fachhochschulen mit einem nach dem 1. August 1998 aufgenommenen abgeschlossenen Studium der Religionspädagogik und einem abgeschlossenen Berufspraktikum für den Dienst der Gemeindepädagogin/des Gemeindepädagogen ohne ein Studium mit abgeschlossener Diplomprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten die Anstellungsfähigkeit als Religionspädagogin/Religionspädagoge. Hierüber erhält sie/er eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Wer nach den bisherigen Bestimmungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Gemeindepädagogen berufen wurde, ist Gemeindepädagogin/ Gemeindepädagoge im Sinne dieser Ordnung. Sie/er erhält auf ihren/seinen Antrag eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes über die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge.
( 2 ) Wer die Ausbildung zur Gemeindepädagogin/zum Gemeindepädagogen vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen hat, kann sie nach den in § 1410# Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften beenden.
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§ 14
Ermächtigung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Anlagen zu dieser Ordnung zu ändern und die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 15
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Die Gemeindepädagogenordnung vom 14. August 1980 (KABl. S. 170),
  2. die Ordnung für das Berufspraktikum der Gemeindepädagogen vom 14. August 1980 (KABl. S. 170),
  3. die Koordinierungsrichtlinien II vom 14. Juni 1973 (KABl. S. 122, 180), soweit sie die Gemeindepädagogen betreffen.
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Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2)11#
Liste der Evangelischen Fachhochschulen, deren Abschluss als Religionspädagogin/Religionspädagogen anerkannt werden:
  1. Evangelische Fachhochschule, Darmstadt
  2. Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Gemeindediakonie, Freiburg
  3. Evangelische Fachhochschule Hannover Fachbereich Religionspädagogik – Diakonie und kirchliche Dienste
  4. Augustana-Hochschule, Abteilung München Fachhochschulstudiengang für Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit.
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Anlage 213#

(zu § 4 Abs. 3)
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Praktikantenvertrag

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Frau/Herr, geb. am , Konfession , wird während des Berufspraktikums, das der Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge vorauszugehen hat, bei der Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Gesamtverband/dem Kirchenkreis/dem vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand beschäftigt.
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§ 2

( 1 ) Das Praktikantenverhältnis beginnt am und endet mit Ablauf des .
( 2 ) Die ersten drei Monate des Praktikantenverhältnisses sind Probezeit.
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§ 3

Das Praktikantenverhältnis richtet sich
  1. nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit es sich aus § 19 des Berufsbildungsgesetzes ergibt,
  2. nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO) vom 11. April 1991 (KABl. S. 167) in der jeweils geltenden Fassung
    und
  3. nach der Ordnung für den Dienst der Gemeindepädagogen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindepädagogenordnung) vom 17. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Praktikantenvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
( 2 ) Die Praktikantin/der Praktikant erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
, den
(Praktikantin/Praktikant)
(Arbeitgeber)
Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Rechtssammlung kann im eingesehen werden.
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Anlage 3

(zu § 7 Abs. 1)
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Arbeitsvertrag14#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Frau/Herr, geb. am , Konfession , wird vom an bei der Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Gesamtverband/dem Kirchenkreis/dem vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge eingestellt/weiterbeschäftigt.
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§ 2

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die Bestimmungen der Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung – BAT-AO) vom 26. Juni 1986 (KABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind.
( 2 ) Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis die Ordnung für den Dienst der Gemeindepädagogen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindepädagogenordnung) vom 17. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3

Die Aufgaben von Frau/Herrn können in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt werden.
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§ 4

( 1 ) Frau/Herr ist in die Vergütungsgruppe BAT-KF
(Fallgruppe der Berufsgruppe 1.1 – Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit – des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF – AVGP.BAT-KF) eingruppiert.
Frau/Herr erhält ab eine Vergütungsgruppenzulage nach der Anmerkung Nr. zur Fallgruppe des AVGP.BAT-KF.
( 2 ) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich Vorbereitungszeit) beträgt Stunden wöchentlich.
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§ 5

Die Probezeit nach § 5 BAT-KF beträgt Monate. Sie endet mit Ablauf des .
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§ 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
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§ 7

(Nebenabreden)
, den
(Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge)
(Arbeitgeber)
Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Rechtssammlung kann im eingesehen werden.
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Anlage 4

(zu § 9 Abs. 2)
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Muster-Dienstanweisung
für die Gemeindepädagogin/den Gemeindepädagogen

Jesus Christus hat Ihnen seine Verheißung zugesagt. Ihnen gilt wie allen kirchlichen Mitarbeitern der Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Jesus Christus spricht: Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu eingesetzt, dass ihr hingehet und Frucht bringt und dass eure Frucht bleibt (Joh. 15, 16). Dieser Zuspruch ermutige Sie, sich in die Dienstgemeinschaft einzufügen, Ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen, am Leben Ihrer Gemeinde teilzunehmen und Ihre Lebensführung nach christlichen Maßstäben zu richten.
Nachdem das Presbyterium15# Sie als Gemeindepädagogin/als Gemeindepädagogen eingestellt hat, wird über Ihren Dienst Folgendes bestimmt:
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§ 1

Ihre Arbeit soll der Gemeinde helfen, den Auftrag der Kirche in Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst wahrzunehmen und Angebote entwickeln, die ein gemeinsames Leben, Lernen und Handeln aus dem Glauben heraus unterstützen.
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§ 2

Sie sind dem Presbyterium unterstellt. Ihre Aufgaben nehmen Sie im Rahmen der Weisungen seines Vorsitzenden und des (z. B. Vorsitzenden) eines Bezirks- oder Fachausschusses, Bezirkspfarrer) wahr.
(Soweit die Dienst- und/oder Fachaufsicht besonders bestimmt werden soll, sind hier die entsprechenden Regelungen aufzunehmen.)
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§ 3

( 1 ) Im Einzelnen werden Ihnen folgende Aufgaben übertragen:
(Die Aufgaben sind aus § 8 der Gemeindepädagogenordnung auszuwählen und klar zu umgrenzen. Dabei sind die Bedürfnisse des Arbeitgebers und die Befähigung der Gemeindepädagogin/des Gemeindepädagogen zu berücksichtigen.)
( 2 ) Das Presbyterium kann Ihnen weitere, auch übergemeindliche Aufgaben übertragen.
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§ 4

Wenn wichtige Angelegenheiten Ihres Arbeitsbereichs verhandelt werden, sollen Sie mit beratender Stimme an der Sitzung des Presbyteriums oder des Fach- oder Bezirksausschusses teilnehmen, sofern Sie ihm nicht ohnehin angehören.
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§ 5

Das Presbyterium erwartet von Ihnen, dass sie sich für Ihren Dienst fortbilden (§ 10 der Gemeindepädagogenordnung).
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§ 6

Diese Dienstanweisung bedarf der Genehmigung durch den Superintendenten. Sie kann durch Beschluss des Presbyteriums geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch den Superintendenten.
, den
Gesehen:
Das Presbyterium
der Ev. Kirchengemeinde
(Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge)

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Eine Ermächtigung, wie sie in § 18 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 19. Januar 1979 enthalten ist, gibt es im Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 11. Januar 2002 (Nr. 810) nicht mehr.
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3 ↑ § 2 Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 2 und 3 durch Verordnung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 190) mit Wirkung ab 1. August 1999.
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4 ↑ Siehe die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (Nr. 880).
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5 ↑ § 6 geändert und umbenannt in § 6 Abs. 1, Abs. 2 angefügt durch Verordnung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 190) mit Wirkung ab 1. August 1999.
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6 ↑ Siehe hierzu die Rahmenordnung für den Kirchlichen Unterricht (Nr. 280).
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7 ↑ Siehe hierzu das Merkblatt über die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen (Nr. 175).
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8 ↑ § 11 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 190) mit Wirkung ab 1. August 1999.
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9 ↑ § 12 eingefügt durch Verordnung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 190) mit Wirkung ab 1. August 1999.
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10 ↑ Es müsste richtigerweise § 15 lauten.
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11 ↑ § 2 Abs. 2 der Gemeindepädagogenordnung vom 17. Oktober 1991 ist zum 1. August 1999 durch Verordnung vom 11. Juni 1999 aufgehoben worden. Siehe jedoch jetzt den mit gleichem Datum eingefügten § 12 dieser Verordnung.
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12 ↑ Anlagen 2, 3 und 4 neu gefasst und im KABl. 1993, S. 114 veröffentlicht.
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13 ↑ Anlagen 2, 3 und 4 neu gefasst und im KABl. 1993, S. 114 veröffentlicht.
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14 ↑ Der Arbeitsvertrag als Anlage zur Gemeindepädagogenordnung ist seit 1993 (KABl. S. 114) den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht angepasst worden.
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15 ↑ Angaben, die sich in dieser Dienstanweisung auf die Kirchengemeinde beziehen, sind für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Dienst eines Gemeinde-, Gesamt-, Kirchenkreis- oder Stadtkirchenverbandes sowie der Kirchenkreise entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.