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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 14.01.2019

Verordnung
zur Ausführung des Diakonengesetzes
(Diakonenverordnung)

Vom 19. Dezember 1997

(KABl. 1998 S. 30)

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Aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz)1# vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447, ABl. EKD 1994 S. 257), § 18 des Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223)2#, geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 1994 (KABl. S. 3) und § 2 Satz 2 der Kirchenbeamten-Besoldungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 (KABl. S. 109), zuletzt geändert durch Notverordnung vom 5./12. Dezember 1996, erlässt die Kirchenleitung nach Anhörung der Diakonenausbildungsstätten folgende Verordnung:
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§ 1
Dienstverhältnis

( 1 ) Diakoninnen bzw. Diakone werden in der Regel im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
( 2 ) Nach Maßgabe des Kirchenbeamtenrechts können Diakoninnen bzw. Diakone bei Diensten mit besonderer Verantwortung in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Sie führen die Amtsbezeichnung „Diakonin“ bzw. „Diakon“ und werden in Ämter der Besoldungsgruppen eingewiesen, die den Vergütungsgruppen vergleichbarer Angestellten entsprechen.
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§ 2
Dienstanweisung

Die Diakonin bzw. der Diakon erhält eine Dienstanweisung nach dem Muster der Anlage 1.
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§ 3
Fortbildung

( 1 ) Die Diakonin bzw. der Diakon soll sich fortbilden. Zu besonders dazu geeigneten Veranstaltungen kann ihr bzw. ihm Dienstbefreiung bis zu vierzehn Tagen, während der Aufbauausbildung gemäß der Aufbauausbildungsverordnung zusätzlich bis zu fünf Tagen im Kalenderjahr gewährt werden.
( 2 ) Die Diakonin bzw. der Diakon hat die Dienstbefreiung rechtzeitig beim Leitungsorgan zu beantragen; sie bzw. er soll einen Vorschlag für ihre bzw. seine Vertretung machen.
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§ 4
Besondere Regelungen

( 1 ) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt. Für Diakoninnen bzw. Diakone, die in der Regel Sonntagsdienst leisten, ist in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) arbeitsfrei zu halten; dieses Wochenende wird als arbeitsfreier Wochentag gerechnet.
( 2 ) Bei Fragen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, sollen auf Wunsch der Diakonin bzw. des Diakons der Berufsverband, die Gemeinschaft, die Ausbildungsstätte und die bzw. der Beauftragte der Evangelischen Kirche im Rheinland für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie gehört werden.
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§ 5
Einsegnung und Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen

( 1 ) Diakoninnen bzw. Diakone, die ihre Prüfung an einer Ausbildungsstätte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Diakonengesetzes abgelegt haben und eingesegnet worden sind, erhalten auf Antrag eine Urkunde des Landeskirchenamtes über die Anstellungsfähigkeit.
( 2 ) Diakoninnen bzw. Diakone, die ihre Prüfung an einer Ausbildungsstätte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Diakonengesetzes abgelegt haben und noch nicht eingesegnet worden sind, können auf Antrag durch eine bzw. einen von der Landeskirche Beauftragte bzw. Beauftragten eingesegnet werden und erhalten dann eine Urkunde des Landeskirchenamtes über die Anstellungsfähigkeit.
( 3 ) Für Diakoninnen bzw. Diakone, die ihre Prüfung an einer Ausbildungsstätte abgelegt haben, die weder von § 3 Abs. 1 noch von § 12 Abs. 2 Satz 1 des Diakonengesetzes erfasst ist, aber deren Ausbildung gemäß § 7 Satz 2 des Diakonengesetzes durch Entscheidung des Landeskirchenamtes den Erfordernissen der Allgemeinen Richtlinien nach § 2 Abs. 3 des Diakonengesetzes entspricht, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Das Landeskirchenamt kann die Einsegnung an Bedingungen knüpfen. § 6 Übergangsbestimmungen
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§ 6
Übergangsbestimmungen

Wer nach den bisherigen Bestimmungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Diakonin bzw. zum Diakon berufen wurde, ist Diakonin bzw. Diakon im Sinne des Diakonengesetzes. Sie bzw. er erhält auf ihren bzw. seinen Antrag eine Urkunde des Landeskirchenamtes über die Anstellungsfähigkeit.
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§ 7
Ermächtigung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Anlagen zu dieser Verordnung zu ändern und die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung) vom 26. Mai 1983 (KABl. S. 106) außer Kraft.
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Anlage 2

(zu § 2)
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Dienstanweisung4#

für den (die) Diakon(in)
Jesus Christus hat Ihnen seine Verheißung zugesagt. Ihnen gilt wie allen kirchlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Jesus Christus spricht: Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu eingesetzt, dass ihr hingeht und Frucht bringt und dass eure Frucht bleibt (Joh. 15, 16).
Dieser Zuspruch ermutige Sie, sich in die Dienstgemeinschaft einzufügen, Ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen, am Leben Ihrer Gemeinde teilzunehmen und Ihre Lebensführung nach christlichen Maßstäben zu richten.
Nachdem das Presbyterium Sie als Diakonin bzw. Diakon eingestellt hat, wird über Ihren Dienst folgendes bestimmt:
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§ 1

Ihre Arbeit soll der Gemeinde helfen, den Auftrag der Kirche in Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst wahrzunehmen.
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§ 2

Sie sind dem Presbyterium unterstellt. Ihre Aufgaben nehmen Sie im Rahmen der Weisungen seines Vorsitzenden und des (z. B. Vorsitzenden eines Bezirks- oder Fachausschusses, Bezirkspfarrers) wahr.
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§ 3

( 1 ) Im Einzelnen werden Ihnen folgende Aufgaben übertragen:
( 2 ) Das Presbyterium kann Ihnen weitere, auch übergemeindliche Aufgaben übertragen.
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§ 4

Wenn wichtige Angelegenheiten Ihres Arbeitsbereiches verhandelt werden, nehmen Sie mit beratender Stimme an der Sitzung des Presbyteriums oder des Fach- oder Bezirksausschusses teil, sofern Sie ihm nicht ohnehin angehören.
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§ 5

Auf die Schweigepflicht nach § 9 des Bundes-Angestelltentarifvertrages kirchliche Fassung/§ 26 des Kirchenbeamtengesetzes und auf das Recht zur Zeugnisverweigerung nach § 53 a Abs. 1 der Strafprozessordnung weisen wir Sie besonders hin.
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§ 6

Das Presbyterium erwartet von Ihnen, dass Sie sich für Ihren Dienst fortbilden (§ 3 Diakonenverordnung).
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§ 7

Diese Dienstanweisung kann durch Beschluss des Presbyteriums und mit Genehmigung durch den Superintendenten geändert oder ergänzt werden. Sie erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
, den
(Siegel)
Das Presbyterium
der Evangelischen
Kirchengemeinde
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Gesehen:
Diakonin bzw. Diakon

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1 ↑ Nr. 930.
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2 ↑ Eine Ermächtigung, wie sie in § 18 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 19. Januar 1979 enthalten ist, gibt es im Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 11. Januar 2002 (Nr. 810) nicht mehr.
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3 ↑ Amtliche Anmerkung: Dieses Muster gilt für Diakoninnen und Diakone im Dienst der Kirchengemeinden. Es ist für den Dienst in Gemeinde-, Kirchenkreis- und Stadtkirchenverbände sowie der Kirchenkreise entsprechend zu ändern.
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4 ↑ Amtliche Anmerkung: Dieses Muster gilt für Diakoninnen und Diakone im Dienst der Kirchengemeinden. Es ist für den Dienst in Gemeinde-, Kirchenkreis- und Stadtkirchenverbände sowie der Kirchenkreise entsprechend zu ändern.