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Richtlinie
zur Wahrnehmung der dienst- und fachaufsichtlichen Begleitung
der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen
für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten

Vom 7. November 2017

(KABl. S. 229)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in seiner Sitzung am 7. November 2017 folgende Richtlinie beschlossen:
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I

Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten sind in der Evangelischen Kirche im Rheinland an die Kirchenkreise bzw. Kirchenkreisverbände angebunden. Sie werden durch Gestellungsverträge mit den Ländern refinanziert.
Gemäß Beschluss B09 der Landessynode 2017 zur Entfristung von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten werden Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, vorbehaltlich einer unbefristeten Refinanzierungszusage, unbefristet übertragen.
Die Dienst- und Fachaufsicht wird durch die Superintendentin bzw. den Superintendenten und das Landeskirchenamt wahrgenommen.
Das entsprechende Fachdezernat des Landeskirchenamtes fungiert als Gegenüber zu den für die Justizvollzugsanstalten zuständigen Abteilungen der Justizministerien der Bundesländer.
Die mit den Ländern vereinbarten Dienstordnungen und Vereinbarungen sowie die spezifischen Aufgaben und besonderen Herausforderungen des Dienstes der Seelsorgerinnen und Seelsorger in Justizvollzugsanstalten erfordern die Beachtung folgender Richtlinien zur Wahrnehmung der dienst- und fachaufsichtlichen Begleitung der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten:
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II

Aufgrund des Beschlusses B09 der Landessynode 2017 zur Entfristung von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten und der vorgenannten Strukturen hat das Kollegium des Landeskirchenamtes beschlossen:
  1. Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten wird bei Dienstantritt der Gestellungsvertrag, die Dienstanweisung sowie die jeweils geltende Dienstordnung (NRW) bzw. Vereinbarung (Rheinland Pfalz, Saarland) durch die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten ausgehändigt und die Pfarrstelleninhaberin/der Pfarrstelleninhaber wird auf deren Beachtung hingewiesen.
  2. Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, die erstmalig in diesem Arbeitsfeld tätig werden, wird eine mehrwöchige Hospitationsphase bei einer erfahrenen Kollegin/einem erfahrenen Kollegen ermöglicht.
    Die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent bezieht zur Beratung und Vermittlung einer Hospitationsphase die Sprecherin/den Sprecher der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge, Teilkonferenz Rheinland bzw. Rheinland Pfalz, Saarland ein.
  3. Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, die erstmalig in diesem Arbeitsfeld tätig werden, wird die Teilnahme an einem Basiskurs der Weiterbildung für Gefängnisseelsorge, durchgeführt durch die Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland, ermöglicht.
    Die gemeinsamen Rahmenrichtlinien für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer1# der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 14. März 2014 sowie die Richtlinien für die Fortbildung2# in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. September 2001 kommen hierbei entsprechend zur Anwendung.
  4. Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konferenzen der Evangelischen Gefängnisseelsorge NRW und Teilkonferenz Rheinland bzw. Rheinland Pfalz, Saarland teilzunehmen.
    Verbindliche An- bzw. Abmeldungen werden der jeweiligen Sprecherin/dem jeweiligen Sprecher der Konferenz durch die Pfarrstelleninhaberin/den Pfarrstelleninhaber schriftlich mitgeteilt.
    Die schriftliche Mitteilung über die Teilnahme oder Nichtteilnahme wird der zuständigen Superintendentin/dem zuständigen Superintendenten und dem Fachdezernat durch die Sprecherin/den Sprecher der Konferenz zugeleitet.
  5. Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten werden einmal jährlich durch die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten zu einem Jahresgespräch eingeladen.
    Zu diesem Jahresgespräch werden durch die Pfarrstelleninhaberin/den Pfarrstelleninhaber ein schriftlicher Jahresbericht und eine Jahresplanung vorgelegt.
    Jahresbericht, Jahresplanung und ein Vermerk zum Gespräch werden durch die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten dem Fachdezernat zum Verbleib im Fachdezernat zugeleitet.
    Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten können zusätzlich optional einmal jährlich durch die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten zu einem Mitarbeitendengespräch gemäß dem Leitfaden für das Mitarbeitendengespräch in der Evangelischen Kirche im Rheinland eingeladen werden.
  6. Inhaberinnen/Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten zeigen krankheitsbedingte Abwesenheiten sowohl gegenüber dem Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband als auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt an.
    Sobald sich eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit (mehr als drei Wochen) abzeichnet, setzt der Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband das Fachdezernat darüber in Kenntnis.
    Überschreitet eine krankheitsbedingte Abwesenheit die Frist von sechs Wochen, setzt der Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband das Fachdezernat darüber in Kenntnis und teilt eine verbindliche Vertretungsregelung mit.
    Das Fachdezernat setzt das Justizministerium des jeweiligen Bundeslandes über die langfristige krankheitsbedingte Abwesenheit in Kenntnis und trifft alle nötigen Vereinbarungen über die Ersatzgestellung zur Vermeidung von Ausfällen der Refinanzierung.
  7. Das Fachdezernat gewährleistet die fachaufsichtliche Begleitung der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten durch die Teilnahme an den Evangelischen Konferenzen für Gefängnisseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  8. Das Fachdezernat führt regelmäßige Beratungsgespräche mit den Sprecherinnen/Sprechern der Evangelischen Konferenzen für Gefängnisseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie den zuständigen Justizministerien der Bundesländer.
  9. Bei Stellenbesetzungsverfahren bieten das Fachdezernat sowie die Sprecherin/der Sprecher der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge, Teilkonferenz Rheinland bzw. Rheinland Pfalz, Saarland den Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbände Beratung und Begleitung an.
  10. Anlassbezogen und in Konfliktfällen finden Gespräche zwischen dem Fachdezernat, den Inhaberinnen/den Inhabern von Pfarrstellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten und den zuständigen Superintendentinnen und Superintendenten statt.

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