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Kirchengesetz
über die Errichtung, Freigabe, Finanzierung und Besetzung von Pfarrstellen zur Entlastung der Superintendentinnen und Superintendenten im Pfarrdienst (Entlastungspfarrstellengesetz – EPfStG)

Vom 14. Januar 2005

(KABl. S. 68)
geändert durch Kirchengesetze vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 57) und (KABl. S. 132)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 11#
Errichtung

( 1 ) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, bei der Kirchenleitung die Errichtung einer Pfarrstelle zur Entlastung der Superintendentin oder des Superintendenten im Pfarrdienst zu beantragen. Satz 1 gilt nicht für Kirchenkreise, bei denen eine kreiskirchliche Pfarrstelle für das Superintendentenamt im Hauptamt errichtet ist.
( 2 ) Die Entlastungspfarrstelle wird bei dem Anstellungsträger errichtet, der auch Träger der Pfarrstelle der Superintendentin oder des Superintendenten gemäß § 25 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD)2# ist.
( 3 ) Die Errichtung der Entlastungspfarrstelle erfolgt nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellengesetz3# – PfStG) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Im Falle der Errichtung einer Pfarrstelle zur Wahrnehmung des Superintendentenamtes im Hauptamt wird die Entlastungspfarrstelle aufgehoben.
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§ 2
Freigabe

Die Entlastungspfarrstellen werden mit einem Stellenumfang von 75 vom Hundert freigegeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung eine Freigabe mit einem abweichenden Stellenumfang beschließen.
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§ 3
Finanzierung

Für die Entlastungspfarrstellen ist die Pfarrbesoldungspauschale nach § 7 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes4# vom Kirchenkreis zu zahlen.
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§ 45#
Befristung der Errichtung

( 1 ) Die Errichtung und Besetzung der Entlastungspfarrstelle erfolgt befristet bezogen auf die Amtsdauer der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 2 ) Das Verfahren zur Besetzung der Entlastungspfarrstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Pfarrstellengesetzes.
( 3 ) Die Entlastungspfarrerin oder der Entlastungspfarrer übernimmt Pflichten aus der Pfarrstelle der Superintendentin oder des Superintendenten nach der Dienstanweisung. Die Rechte der Superintendentin oder des Superintendenten aus der Inhaberschaft der Pfarrstelle bleiben davon unberührt.
( 4 ) Die Wahl der Entlastungspfarrerin oder des Entlastungspfarrers in den Kreissynodalvorstand ist ausgeschlossen.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 1 neugefasst, Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABL. S. 57) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
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2 ↑ Nr. 700.
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3 ↑ Nr. 25.
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4 ↑ Nr. 530.
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5 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.