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Kirchengesetz
über die Wahl beruflich Mitarbeitender
in das Presbyterium
(Mitarbeitendenwahlgesetz – MWG)

Vom 14. Januar 2011

(KABl. S. 164)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in Ausführung von Artikel 44 Absatz 1 und 128 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz2# beschlossen:
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§ 1

Beruflich Mitarbeitende werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das Presbyterium gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die Vorschriften des Presbyteriumswahlgesetzes3# vom 14. Januar 2011 entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
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§ 24#

( 1 ) Wählbar sind gemäß Artikel 27 der Kirchenordnung beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde. Soweit sie ihren Wohnsitz im Bereich einer anderen Kirchengemeinde haben, sind sie wählbar, wenn ihnen aufgrund der kirchengesetzlichen Regelungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ihrer Anstellungskirchengemeinde beigelegt worden sind.
( 2 ) Nicht wählbar sind beruflich Mitarbeitende, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate beurlaubt sind.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann abweichend von § 1 Satz 1 auf Antrag des Presbyteriums in Ausnahmefällen die Wahl von Mitarbeitenden in Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs nach dem Presbyteriumswahlgesetz zulassen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige oder vorübergehende Beschäftigung handelt.
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§ 35#

( 1 ) Das Presbyterium hat durch Beschluss die Zahl der zu wählenden beruflich Mitarbeitenden festzustellen. Die Zahl der zu wählenden beruflich Mitarbeitenden beträgt mindestens 1 und darf ein Viertel der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter nicht übersteigen.
( 2 ) § 10 des Presbyteriumswahlgesetzes gilt entsprechend.
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§ 4

( 1 ) Die zu wählenden beruflich Mitarbeitenden werden aufgrund einer gesonderten Vorschlagsliste zu Mitgliedern des Presbyteriums gewählt.
( 2 ) § 12 Absätze 1, 2 und 4 des Presbyteriumswahlgesetzes finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) Auch in den Kirchengemeinden, in denen die Presbyterinnen und Presbyter für einzelne Wahlbezirke getrennt gewählt werden, wird für die Wahl der beruflich Mitarbeitenden nur eine gemeinsame Vorschlagsliste aufgestellt.
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§ 5

( 1 ) Enthält die Vorschlagsliste nur so viele oder weniger Namen als beruflich Mitarbeitende zu wählen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
( 2 ) Kommt eine Vorschlagsliste nicht zustande, so gehören dem Presbyterium beruflich Mitarbeitende nicht an.
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§ 6

Werden die Presbyterinnen und Presbyter gemäß § 29 des Presbyteriumswahlgesetzes durch das Presbyterium gewählt, so wird auch die Wahl von beruflich Mitarbeitenden zu Mitgliedern des Presbyteriums vom Presbyterium selbst durchgeführt.
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§ 76#

Unbeschadet anderer kirchengesetzlicher Regelungen erlischt die Mitgliedschaft der beruflich Mitarbeitenden im Presbyterium auch bei Beendigung ihres kirchlichen Dienstverhältnisses, dem Beginn der Freistellungsphase im Fall der Altersteilzeit in zwei Zeitblöcken oder bei einer länger als sechs Monate dauernden Beurlaubung.
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§ 87#

Auf die Wahl von beruflich Mitarbeitenden in das Presbyterium ist § 2 des Mitarbeitendenwahlgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 164) bis zur Neubildung des Presbyteriums weiter anzuwenden, es sei denn, dass eine Berufung auf freie Plätze erfolgt.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Mitarbeitendenwahlgesetz ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Presbyteriumswahlrechts in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Januar 2011 verkündet worden und zum 16. März 2011 in Kraft getreten.
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3 ↑ Nr. 30.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben, bish. Abs. 3 in Abs 2 umgewandelt und neuen Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert und Abs. 3 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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6 ↑ § 7 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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7 ↑ § 8 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.