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Vertrag
der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen mit dem Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 9. September 1957

(KABl. S. 143)

Zwischen
der Evangelischen Kirche im Rheinland und
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
vertreten durch ihre Kirchenleitungen, diese kraft kirchenordnungsmäßiger
Ermächtigung vertreten durch die Herren
Präses D. Heinrich Held und Oberkirchenrat Hans Ulrich für die
Evangelische Kirche im Rheinland,
Vizepräsident D. Karl Lücking und Vizepräsident Dr. Gerhard Thümmel für die Evangelische Kirche von Westfalen
und
dem Lande Nordrhein-Westfalen
vertreten durch die Landesregierung und als deren Bevollmächtigte durch
Herrn Ministerpräsidenten Fritz Steinhoff und durch Herrn Kultusminister
Professor Dr. Paul Luchtenberg in Düsseldorf
wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er ändert Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages, der am 11. Mai 1931 zwischen den Evangelischen Landeskirchen, darunter der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union als Rechtsvorgängerin der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen einerseits und dem für diesen Bereich als Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen andererseits abgeschlossen worden ist.1#
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§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen zu der Dotation von 952955 DM aufgrund des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 zur Bestreitung der Mehraufwendungen für kirchenregimentliche Zwecke jährlich einen Zuschuss von 450000,– DM, und zwar an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen je 225000,– DM.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmung, die das Schlussprotokoll des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 zu Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 unter Absatz 3 trifft, auch für den vorliegenden Vertrag gilt.
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§ 2

Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 12 des Vertrages vom 11. Mai 1931 beseitigt werden.
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§ 3

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.2#
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in dreifacher Urschrift.
Mülheim (Ruhr), den 9. September 1957
Für die Evangelische Kirche im Rheinland
D. Heinrich Held
Präses
Hans Ulrich
Oberkirchenrat
(Siegel)
Für die Evangelische Kirche von Westfalen
D. Karl Lücking
Vizepräsident
Dr. Gerhard Thümmel
Vizepräsident
(Siegel)
Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Steinhoff
Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Luchtenberg
(Siegel)

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1 ↑ Nr. 155.
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2 ↑ Nach der Bekanntmachung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. Oktober 1957 (KABl. S. 144) und der Bekanntmachung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1957 (GV. NW. S. 265) ist der Vertrag ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Oktober 1957 in Düsseldorf ausgetauscht worden. Demnach ist der Vertrag am 30. Oktober 1957 in Kraft getreten.