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Ausführungsbestimmungen zum
Kirchengesetz über das
Gemeinsame Pastorale Amt

Vom 9. September 2005

(KABl. S. 384)

Aufgrund von § 8 des Kirchengesetzes über das Gemeinsame Pastorale Amt1# vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 107) erlässt die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen:
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Zu § 3 Einrichtung

Ist der eventuellen Aufhebung einer Pfarrstelle in der interessierten Kirchengemeinde ein Abberufungs- oder Wartestandsverfahren vorausgegangen, ist die Beschlussfassung über die Einrichtung des Gemeinsamen Pastoralen Amtes für drei Jahre nicht genehmigungsfähig. Die Frist beginnt mit der Abberufung / Versetzung in den Wartestand zu laufen.
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Zu § 4 Besetzung

Zu Absatz 2
Ist in der interessierten Kirchengemeinde bereits eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender vorhanden, für die oder den das Gemeinsame Pastorale Amt in Frage kommt, kann auf die Ausschreibung der Stelle und die Probezeit gemäß § 4 Absatz 2 verzichtet werden.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Verkündung2# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 23.
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2 ↑ Die Ausführungsbestimmungen sind am 15. November 2005 veröffentlicht worden.