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Der Evangelische Kirchenraum
(Wolfenbütteler Empfehlungen an die Gemeinden)

Beschlossen vom Arbeitsausschuss
des Evangelischen Kirchbautages am 12. April 1991
Vom 22. Juli 1991

(KABl. S. 182)

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1. Einleitung

Der Arbeitsausschuss des Evangelischen Kirchbautages hat im Anschluss an den 20. Evangelischen Kirchbautag 1989 in Wolfenbüttel neue Grundsätze zur Gestaltung des gottesdienstlichen Raumes der evangelischen Kirchen (Wolfenbütteler Empfehlungen) herausgegeben. Er knüpft damit an eine Reihe von Kirchbauprogrammen an, deren erstes das Eisenacher Regulativ (1861) und deren letztes die Rummelsberger Grundsätze (1951) waren. Die Rummelsberger Grundsätze für die Gestaltung des gottesdienstlichen Raumes der evangelischen Kirchen waren im Blick auf die Zeit der großen Kirchbautätigkeit nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges verfasst worden. Damals gab es einen außerordentlichen Bedarf an Ersatzbauten für zerstörte Kirchen. Aber auch durch die Umschichtung der Bevölkerung und das Anwachsen der Städte waren viele Kirchenneubauten notwendig geworden.
Heute besteht nur in besonderen Fällen Bedarf nach einem Kirchenneubau. Die Aufgabe liegt vor allem darin, die vorhandenen Kirchenräume in der ihnen angemessenen Form für das sich wandelnde Gottesdienstverständnis der Gemeinden einzurichten. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu prüfen:
  • Heutiger Gottesdienst kann sich, obwohl er seine Höhepunkte im Rahmen agendarischer Ordnungen findet, auch in freieren Formen vollziehen: Familiengottesdienste, Dialoggottesdienste, Jugendgottesdienste, die von den Jugendlichen selbst gestaltet werden, Abendmahlsfeiern im großen Kreis oder an Tischen sowie in anderen liturgischen Formen und Festen. Diese erweiterten Möglichkeiten sollten in Gestaltung und Einrichtung des Kirchenraumes berücksichtigt werden.
  • Seit den Sechzigerjahren wurden vor allem vielfältig nutzbare Gemeindezentren gebaut, um den unterschiedlichen von der Kirche übernommenen Aufgaben räumlich gerecht zu werden. Das entspricht einer Veränderung des kirchlichen Selbstverständnisses im Verhältnis von Kirche und Welt. Die Kirche hält auch weiterhin an ihrer Verantwortung für das Ganze der Gesellschaft – einschließlich der Randgruppen – fest, sucht aber nach neuen Formen.
  • Mit der Öffnung zu Welt und Gesellschaft ist aufs Engste die Annäherung der Konfessionen verbunden, die unter anderem zur Errichtung von ökumenischen Gemeindezentren (evangelische und katholische unter einem Dach) führen kann.
  • Das Verhältnis der heutigen Menschen zur Geschichte kommt auch darin zum Ausdruck, dass Kirchen nicht nur als Orte des Gottesdienstes oder des stillen Gebetes aufgesucht weiden. Als Stätten, an denen Bau-, Kunst- und Glaubensgeschichte aufs Eindrucksvollste erfahren und als generationsübergreifende Kontinuität erlebt werden, ziehen sie auch kirchenferne Besucher an. Deshalb besteht über den Anspruch der feiernden Gottesdienstgemeinde und der Ortsgemeinde hinaus ein berechtigtes allgemeines Interesse an Erhaltung und Pflege.
  • In historischen und neuen Gottesdiensträumen sollten Werke der Gegenwartskunst verstärkt Eingang finden.
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2. Der Gottesdienstraum

Der gottesdienstliche Raum ist ein gestalteter Raum, der deutlich zu erkennen gibt, was in ihm geschieht. Er soll so beschaffen sein, dass in ihm durch Lesung, Predigt, Gebet, Musik und bildende Kunst das Wort Gottes verkündigt und gehört werden kann und die Sakramente gefeiert werden können. Durch seine gegenwärtige Gestaltung und Ausstattung soll die Begegnung der Gemeinde mit dem lebendigen Gott zum Ausdruck kommen. Auch die Gestaltungsformen, die frühere Generationen hierfür gefunden haben, sind unverzichtbar: Sie zeigen, dass Kirche eine Weggemeinschaft und die Gegenwart nur eine Station ist. Der Raum soll die Gemeinde möglichst zu verschiedenen Gottesdienstformen anregen. Doch darf er durch unterschiedliche Nutzung keine gestalterischen Einbußen erleiden.
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3. Planung

Veränderungen bestehender Räume oder Bau und Gestaltung neuer Räume setzen sorgfältige Planung voraus. Grundlage ist stets ein klares Programm, das die zuständigen Gemeinde- und Aufsichtsgremien formulieren. Hierbei sind die Festlegungen durch kirchliche und staatliche Ordnungen und Gesetze, z. B. auch in Bezug auf Denkmalpflege, zu beachten. Gute Ergebnisse sind nur bei Heranziehen qualifizierter Fachleute für die Gebäude- und Raumgestaltung bzw. Instandsetzung (Architekt), für Konstruktion und Betriebstechnik (Ingenieur), für die künstlerische Ausgestaltung (Bildhauer, Maler, Glasmaler, Orgelbauer) und für die Restaurierung (Restaurator) zu erwarten. Die kirchlichen Bauämter sind bei allen diesen Fragen unerlässliche Begleiter der Gemeinden. Bei größeren Maßnahmen empfiehlt es sich grundsätzlich, Wettbewerbe zu veranstalten oder Gutachterverfahren durchzuführen.
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4. Umgang mit vorhandenen Räumen

Überkommene Gebäude und ihre Ausstattung stellen neben beträchtlichem materiellen meist einen hohen emotionalen, geistlichen und kulturellen Wert dar. Für seine Erhaltung und ungeschmälerte Weitergabe trägt die Gemeinde die Verantwortung. Das ist mitunter eine große Herausforderung.
Bauliche Veränderungen sind erst zu vertreten, wenn der Raum nach Größe, Beschaffenheit, Funktion oder Qualität dem kirchlichen Auftrag und den Erfordernissen nicht mehr genügt und wenn gottesdienstliche Belange dadurch beeinträchtigt werden.
Mitunter lassen sich Räume aus historischen, baulichen oder wirtschaftlichen Gründen nur wenig ändern. Gemeinden sollten in solchen Fällen raumgeeignete Nutzungen suchen, die im Respekt vor den übernommenen Zeugnissen die Zusammenhänge neu ordnen.
Angesichts des sich abzeichnenden Rückgangs der Mitgliederzahlen der Kirchengemeinden und damit der Steuereinkünfte ist ein ökonomischer Umgang mit den vorhandenen Bauten erforderlich. Anstatt neue Gebäude zu errichten, sollten vorhandene, besonders zu groß oder nutzungslos gewordene, Gottesdiensträume für die Gemeindearbeit eingerichtet werden, ohne ihren eigenen Wert zu verlieren. Bauliche Änderungen sollten deshalb möglichst reversibel sein. Insbesondere für Innenstadtkirchen bieten sich oft noch viel zu wenig wahrgenommene übergemeindliche Aufgaben. Können Kirchen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht mehr gehalten oder für andere kirchliche Zwecke genutzt werden, sind sie nach sorgfältiger Prüfung einer angemessenen Zweckbestimmung zuzuführen. Ihr allgemeiner kultureller Wert fordert die Mitverantwortung der Öffentlichkeit.
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5. Ausstattung

Die Ausstattung einer Kirche steht in einer bestimmten Beziehung zum Kirchenraum, für den sie geschaffen oder erworben wurde. Sie ist Teil der architektonischen Konzeption. Nicht selten wird die gebaute Raumhülle erst durch Emporen, Logen, Gestühl, Altaraufbau, Orgelprospekt, Wand- und Deckenmalerei oder Glasmalerei raumgestaltend geprägt.
Bei der Neuausstattung eines Gottesdienstraumes oder bei der Ergänzung einer vorhandenen Ausstattung sind in jedem Falle künstlerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Beide haben zugleich mit der Erfüllung funktioneller Anforderungen in ihrer Gestaltung Bezug zum Raum zu nehmen. Ausstattung und Raum sollen zusammen die liturgischen Aufgaben der gottesdienstlichen Feier unterstützen und erweitern. Zumindest für die Neuausstattung und größere Ergänzungen vorhandener Ausstattung ist ein Architekt heranzuziehen, der entwerfend oder beratend tätig ist.
Die Standorte von Altartisch, Kanzel (Ambo), Lesepult und Taufe haben sich an den liturgischen Anforderungen einer gottesdienstlichen Feier zu orientieren. Das Zusammenwirken der Liturgen mit allen im Gottesdienst Beteiligten, bei der Taufe, der Feier des Abendmahls um den Altar und die Verkündigung mit Wort und Musik muss unter Nutzung der räumlichen Gegebenheiten ohne Probleme ermöglicht werden. Die Bestuhlung und etwa notwendige elektroakustische Hilfsmittel müssen abgestimmt auf den Raum angeboten werden. Der Altar sollte möglichst inmitten der Versammlung der Gemeinde stehen und kann transportabel sein. Die Feier des Abendmahls im Kreis um den Tisch soll möglich sein. Der Zugang für alte und behinderte Menschen zum Abendmahlstisch muss gewährleistet sein.
Ein zweiter Altar kann erforderlich werden, wenn ein Wand- bzw. Retabelaltar die Situation der circumstantes bzw. die Leitung der Feier versus populum verhindert.
Zur Ausstattung gehören auch bewegliche Sachen wie vasa sacra, Paramente, Leuchter, Bildwerke, Epitaphien, Totenschilde, Gedenkmale und Glocken. Alle diese Ausstattungsstücke, die oft einen erheblichen Kunstwert haben, dienen der Verkündigung und zeugen von der Lebendigkeit des Glaubens früherer Generationen. Die Durchführung konservatorischer Maßnahmen zur Erhaltung der Ausstattung ist Aufgabe von Fachleuten. Doch hat die Gemeinde die Voraussetzungen für die Erhaltung zu schaffen durch Inventarisierung, Sicherung gegen Diebstahl und Vandalismus und vor allem durch Sorge für ein geeignetes Raumklima.
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6. Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Kirche lebt in besonderer Weise aus der Tradition. Deshalb hat sie stets von sich aus das Übereinkommen gepflegt und genutzt. Sie hat im Laufe von Jahrhunderten reiche denkmalpflegerische Erfahrungen gesammelt. Dazu gehört, dass der Spielraum für Gestaltung und Weiterentwicklung, der nötig ist, um das Überlieferte lebendig zu erhalten, in jedem Einzelfalle ermittelt werden muss: Das jeweils Mögliche ist nur zu bestimmen durch Besinnung auf die Werte des Vorhandenen, die dem Erwünschten gegenüberzustellen sind. Hierzu ist fachliche Hilfe erforderlich.
Durch den Denkmalschutz drückt der Staat Anspruch und Mitverantwortung an der Erhaltung des Überlieferten aus, sofern es wegen seines geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes Bedeutung für die gesamtgesellschaftliche Kultur hat. Das Zusammenwirken der Kirchengemeinde als Eigentümer, der kirchlichen Bauämter, die die Aufgaben der kirchlichen Denkmalpflege wahrnehmen, und der Denkmalämter der Länder ist durch die Denkmalschutzgesetze der Länder auf der Grundlage von Verträgen zwischen Kirche und Ländern geregelt. Dadurch ist u. a. gesichert, dass bei Entscheidungen über Denkmäler, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, die kirchlichen Belange im Vordergrund stehen.
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7. Neue Kirchenräume

Die architektonische Qualität von Raum und Ausstattung soll dem Anspruch des Gottesdienstes gerecht werden. Räumliche Bestimmtheit und Variabilität für verschiedene Gottesdienstformen sind sorgfältig zu bedenken. Entwurfs- und Ausführungsplanungen sind von Architekten zu fertigen. Bei größeren Maßnahmen empfiehlt es sich, grundsätzlich Wettbewerbe zu veranstalten oder Gutachterverfahren einzuleiten.
Im Einzelnen ist zu bedenken:
  • Der liturgische Bereich sowie der Raum für die Aufführung von Kirchenmusik ist ausreichend groß zu bemessen.
  • Auf gute Sicht- und Hörbarkeit ist besonderer Wert zu legen. Es gilt, eine ausgeglichene Balance zwischen Sprach- und Hörakustik zu finden. Beschallungsanlagen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
  • Auf die Belange von Behinderten ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Der Standort für die Taufe hängt von der Taufgottesdienstpraxis in der Gemeinde ab. In der Regel soll die Taufe vor der Gemeinde ihren Platz haben.
  • Taufe Altar, Kanzel, Lesepult und Gestühl sollen in die Gesamtgestaltung durch den Architekten einbezogen werden. Die Einschaltung von Künstlern zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist geboten.
  • Standort und Größe des Orgelwerkes sind bei der Gestaltung des Raumes zu berücksichtigen. Aus akustischen Gründen sind die einzelnen Orgelwerke mit einem geschlossenen Gehäuse zu umgeben. Die Prospektgestaltung gehört zur Aufgabe des Planenden.
  • Der Gottesdienstraum sollte über einen ausreichend bemessenen Vorraum erschlossen werden, der als Kommunikationsbereich, für Informations- und Ausstellungszwecke und zur Erweiterung bei großen Gottesdiensten dienen kann.
  • Die Sakristei soll den am Gottesdienst Mitwirkenden die ungestörte Vorbereitung und Sammlung ermöglichen, aber auch zur Aussprache für den Kirchenbesucher zugänglich sein.
  • Die Zuordnung weiterer Funktionsräume wie: Küsterraum, Stuhlmagazin, Abstellraum, WC-Räume, ggf. eine Teeküche richten sich nach der Größe der Gesamtaufgabe und nach dem Bedarf der Gemeinde.
  • Bei allen Baumaßnahmen sollen umweltfreundliche und dauerhafte Materialien verwendet sowie eine energiesparende Haustechnik eingesetzt werden. Durch ihre Wahl kann Einfluss auf die Beständigkeit, die Pflege und die Wirtschaftlichkeit bei der Benutzung der Räume und für die Bauunterhaltung gewonnen werden.
  • Eine Mehrfachnutzung des kirchlichen Raumes sollte auf dieses Ziel hin orientiert sein. Dem Wunsch der Gemeinden nach einem vor allem gottesdienstlich genutzten Raum sollte künftig entsprochen werden.
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8. Zeitgenössische Kunst

Werke der zeitgenössischen Kunst sollten einen selbstverständlichen Platz in jedem Kirchenraum haben. Auch die Prinzipalstücke (Altar, Kanzel, Taufe), ebenfalls auch Altarkruzifixe, Wand- oder Glasmalereien, Orgelprospekte, Lesepulte, Leuchter sowie die gesamte Raumausstattung sind künstlerische Gestaltungsaufgaben. Künstlerisch gestaltete Fenster, Wand- und Deckenflächen sind Elemente gottesdienstlicher Feier, der Verkündigung und der Meditation.
Hohe Anforderungen sind an die künstlerische Qualität zu stellen. Von ihrer Wirkung werden Raum und Gottesdienst wesentlich geprägt. Die Entscheidung über die Wahl des Künstlers oder der Künstlerin erfordert große Sorgfalt. Deshalb muss sich der Kirchenvorstand dabei fachkompetent beraten lassen.
Zeitgenössische Kunst sollte auch in anderer Form in Kirchen und Gemeinderäumen wirksam werden. Denkbar ist neben dem Erwerb die leihweise Überlassung eines Bildes oder einer Plastik. Durch Ausstellungen zu Themen oder zu einzelnen Künstlern sollen die Gemeinden zur Auseinandersetzung mit der Gegenwartskunst angeregt werden.