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Kirchengesetz
über die Ordnung der diakonischen Arbeit
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Diakoniegesetz)

Vom 15. Januar 2016

(KABl. S. 79)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Kirchlicher Auftrag

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§ 1
Auftrag zur Diakonie

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Diese Liebe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß ist Diakonie Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
Heil und Wohl des Menschen gehören untrennbar zusammen. Diakonie vollzieht sich in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
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§ 2
Diakonie in der Kirche

Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen
  1. durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  2. durch rechtlich selbstständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe (Diakonisches Werk RWL) als Landesverband zusammenschließen,
  3. durch die Evangelische Kirche im Rheinland in Verbindung mit dem Diakonischen Werk RWL.
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.
( 2 ) Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
  1. Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
  2. Förderung der ehrenamtlichen diakonischen Arbeit,
  3. Organisation der diakonischen Angebote,
  4. finanzielle Förderung der diakonischen Arbeit,
  5. Durchführung der vom Diakonischen Werk RWL beschlossenen Sammlungen,
  6. Vertretung der diakonischen Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.
( 3 ) Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
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§ 4
Diakoniekirchmeisterin, Diakoniekirchmeister, Diakonieausschuss

( 1 ) Das Presbyterium kann eine Diakoniekirchmeisterin oder einen Diakoniekirchmeister berufen und soll einen Diakonieausschuss bilden. Die Amtszeit der Diakoniekirchmeisterin oder des Diakoniekirchmeisters beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 2 ) Die Diakoniekirchmeisterin oder der Diakoniekirchmeister trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Presbyteriums, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. Dies geschieht unter anderem durch:
  1. regelmäßige Berichte im Presbyterium aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
  2. Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der Diakonie im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde,
  3. Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde,
  4. Mitarbeit in den übergemeindlichen diakonischen Gremien als Vertretung der Kirchengemeinde,
  5. Förderung der Verbindung zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Diakonieausschuss, den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
( 3 ) Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen, zu fördern und zu begleiten. Der Diakonieausschuss wird als Fachausschuss nach der Kirchenordnung gebildet. Ihm sollen im Regelfall nicht mehr als acht Personen angehören, darunter die Diakoniekirchmeisterin oder der Diakoniekirchmeister.
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III. Diakonie in der Region

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§ 5
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis trägt die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Arbeit in seinem Bereich. Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben wird für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise ein regionales Diakonisches Werk gebildet.
( 2 ) Die Kreissynode kann einen Diakonieausschuss nach der Kirchenordnung bilden. Sollte ein Diakonieausschuss nicht gebildet werden, ist eine Synodalbeauftragte oder ein Synodalbeauftragter für Diakonie zu berufen.
( 3 ) Die Diakoniekirchmeisterinnen und Diakoniekirchmeister und die Vorsitzenden der Diakonieausschüsse der Kirchengemeinden werden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch die Synodalbeauftragte, den Synodalbeauftragten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des kreiskirchlichen Diakonieausschusses zu einem Informationsaustausch eingeladen.
( 4 ) Kreissynode und Kreissynodalvorstand pflegen eine enge Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan des regionalen Diakonischen Werkes.
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§ 6
Regionales Diakonisches Werk

( 1 ) Das regionale Diakonische Werk kann verfasst-kirchlich oder rechtlich selbstständig gebildet werden. Es nimmt als örtlicher Wohlfahrtsverband und regionale Gliederung des Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakonisches Werk RWL) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
( 2 ) Im Aufsichtsorgan des regionalen Diakonischen Werkes müssen Kirchenkreis und Kirchengemeinden angemessen vertreten sein. Die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie, soweit sie oder er nicht Mitglied im Leitungsorgan des regionalen Diakonischen Werkes ist, ist geborenes Mitglied des Aufsichtsorgans. Die Superintendentin oder der Superintendent soll Mitglied des Aufsichtsorgans sein; in der Regel führt sie oder er den Vorsitz. Bilden mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk, wird die Vertretung der Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Diakoniebeauftragten im Aufsichtsorgan in der Satzung geregelt.
( 3 ) Die Berufung oder Entsendung von Mitgliedern in das Leitungsorgan des regionalen Diakonischen Werkes erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk RWL.
( 4 ) Das regionale Diakonische Werk pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden.
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§ 7
Arbeitsgemeinschaft Diakonie

( 1 ) In der Region soll eine Arbeitsgemeinschaft Diakonie gebildet werden, die der Abstimmung der diakonischen Position dient. Sie wird vom regionalen Diakonischen Werk einberufen. Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes RWL ungeachtet des Sitzes ihres Rechtsträgers an. Das Diakonische Werk RWL kann an der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
( 2 ) Das Diakonische Werk RWL unterstützt die Bildung und die Arbeit der regionalen Arbeitsgemeinschaften.
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IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche im Rheinland

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§ 8
Landeskirche

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich.
( 2 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland stellt dem Diakonischen Werk RWL einen angemessenen Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Durch diesen Zuschuss wird die Beitragspflicht der Evangelischen Kirche im Rheinland einschließlich der unselbstständigen landeskirchlichen Einrichtungen, der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände abgegolten.
( 3 ) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes RWL wird in regelmäßigen Abständen oder auf seinen Antrag die Gelegenheit gegeben, in einer Sitzung der Kirchenleitung zu berichten.
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§ 9
Diakonisches Werk RWL

( 1 ) Das Diakonische Werk RWL ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinne des Artikels 166 Kirchenordnung. Es führt die Arbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland fort. In ihm sind die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Verbände und andere selbstständige Träger zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben als Mitglieder zusammengeschlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung. Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes RWL.
( 2 ) Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes RWL sind nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes RWL und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur vertrauensvollen und geschwisterlichen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterrichten sich im erforderlichen Umfang in der Region und darüber hinaus.
( 3 ) Das Diakonische Werk RWL vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
( 4 ) Das Kronenkreuz ist das von der Evangelischen Kirche anerkannte Zeichen der Diakonie.
( 5 ) Der Förderung des Grundverständnisses von diakonischer Arbeit als Gestalt des Auftrages von Kirche bei seinen Mitgliedern sowie der ehrenamtlichen und gemeindenahen Dienste durch das Diakonische Werk RWL, kommt besondere Bedeutung zu.
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§ 10
Zusammenarbeit von Landeskirche und Diakonischem Werk

Die Landeskirche und das Diakonische Werk RWL sind zur Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen. Zu gewährleisten sind:
  1. gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche,
  2. rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen,
  3. rechtzeitige Abstimmung vor der Übernahme neuer Aufgaben,
  4. rechtzeitige Abstimmung in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich.
Die Landeskirche und das Diakonische Werk RWL treffen nach Abstimmung mit den anderen beteiligten Landeskirchen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
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§ 11
Mitwirkung der Landeskirche bei Entscheidungen des
Diakonischen Werkes RWL oder seiner Mitglieder

Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes RWL oder seiner Mitglieder werden getroffen:
  1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:
    1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes RWL,
    2. Auflösung des Diakonischen Werkes RWL,
    3. Bildung, Veränderung und Auflösung von regionalen Diakonischen Werken in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    4. Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes RWL,
    5. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes RWL,
    6. Berufung und Abberufung des Vorstandes des Diakonischen Werkes RWL einschließlich der Regelung der Sprecherfunktion.
  2. im Benehmen mit der Kirchenleitung:
    Stellungnahmen des Diakonischen Werkes RWL zu Grundsatzfragen.
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§ 12
Vertretung der Landeskirche in Organen des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland wird gemäß der Satzung des Diakonischen Werkes RWL in dessen Organen vertreten.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes RWL durch Verordnung Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 13
Übergangsbestimmung

Die Satzungen und Ordnungen bestehender regionaler Diakonischer Werke sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes inhaltlich anzupassen
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Das Diakoniegesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Satzung des Diakonischen Werkes RWL in Kraft tritt1#. Die Kirchenleitung stellt das Inkrafttreten durch Verordnung2# fest.
( 2 ) Das Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 66) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Die Satzung des Diakonischen Werkes RWL ist am 2. September 2016 in Kraft getreten.
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2 ↑ Siehe die Verordnung zum Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 25. November 2016 (KABl. 2017, S. 2).