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Richtlinien für Pfarrdienstwohnungen

Vom 4. September 2026

(KABl. 2026, Nr. 124, S. 307)

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  1. Als Pfarrdienstwohnung im Sinne des § 38 Pfarrdienstgesetz (PfDG)1# und des § 14 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.BVG-EKD)2# kommen freistehende Einfamilienhäuser, Einfamilienreihenhäuser, in Gemeindehäusern integrierte Wohnungen und Etagenwohnungen in Betracht. Art und Lage richten sich nach dienstlichen Erfordernissen, Wohnwert und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
  2. Bei der Neuanschaffung einer Pfarrdienstwohnung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt dienstlicher Belange und nach Abwägung der Wirtschaftlichkeit ein Neubau, ein Kauf oder eine Anmietung vorzuziehen ist.
  3. Der Wohnbereich und Amtsbereich müssen baulich getrennt sein. Neben dem Schutz der Privatsphäre wird auf diese Weise eine für die steuerliche Bewertung der Dienstwohnung notwendige Abgrenzung zwischen Wohn- und Amtsbereich erzielt.
  4. Bei Neubaumaßnahmen ist eine solide, aber nicht aufwändige Ausführung anzustreben. Im Blick auf die Erstellung, künftige Bauunterhaltung und Betriebskosten sind die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besonders zu beachten. Besonderer Wert ist auf die Auswahl der Baustoffe nach ökologischen Gesichtspunkten der Ressourcenschonung zu legen. Wohnungen mit einem hohen energetischen Standard sind zu bevorzugen.
  5. Nach dem Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sollen Ausbau und Ausstattung der Dienstwohnung sparsam, jedoch auf Dauer wirtschaftlich erfolgen, d. h., die Ausführung soll zweckmäßig, haltbar, wartungs- und pflegefreundlich und ökologisch nachhaltig sein. Die Ausführung der Bauleistungen erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen DIN-Normen sowie den Technischen Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVO)3#, insbesondere die §§ 30 und 47, sind zu beachten. Eine abweichende Ausstattung ist nur zulässig, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber sich vor der Auftragsvergabe schriftlich verpflichtet, die dadurch bedingten Mehrkosten der Anschaffung und der Unterhaltung zu tragen und beim Auszug einen diesen Richtlinien gemäßen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Beim Auszug kann die abweichende Ausstattung bestehen bleiben, wenn sie von der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu denselben Bedingungen übernommen wird oder die Anstellungskörperschaft als Eigentümerin sie entschädigungsfrei übernimmt.
  6. Für die Ausstattung des Amtsbereiches hat die Anstellungskörperschaft zu sorgen. Für Wohnbereich und Amtsbereich muss eine getrennte Ablesbarkeit für Strom- und Wasserverbrauch gewährleistet sein. Eine Toilette mit Handwaschbecken für Gäste und Besucher ist im Amtsbereich vorzusehen.
  7. Bei der Grundstücksauswahl soll die Möglichkeiten der Sonnenenergienutzung im Hinblick auf Grundstückslage und planungsrechtliche Bedingungen Berücksichtigung finden.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER