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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.10.2000
Aktenzeichen:VK 09/1999
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO (1999); § 47 Abs. 2 bzw. Abs. 4 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienstwohnungsbetrag, Ermessen, Ortszuschlag
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Leitsatz:

  1. Allein die Gestattung des Presbyteriums zum Umzug eines Pfarrers in ein von ihm erbauten Privathaus lässt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht entfallen.
  2. Nutzt ein derzeitiger Amtsinhaber die ihm einmal zugewiesene Dienstwohnung nicht mehr, ohne dass ihm dies durch das Landeskirchenamt durch Zulassung einer Ausnahme gestattet bzw. genehmigt hat, erfüllt er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.
  3. § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG ist nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des Inhalts der in denselben Zusammenhang gehörigen Vorschriften der §§ 12 und 9 PfBVO dahin auszulegen, dass diese Vorschrift sich nicht nur auf die erstmalige Annahme und Benutzung einer zugewiesenen Dienstwohnung bezieht, sondern auch die Pflicht zu deren weiterer Benutzung umfasst, solange keine andere Regelung mit Zustimmung des Landeskirchenamtes der Beklagten getroffen worden ist.
  4. Die Richtlinien für Pfarrwohnungen bestimmen, dass kein Anspruch darauf besteht, vorhandene Dienstwohnungen den Richtlinien anzupassen. Sie enthalten hinsichtlich der Angaben zu den jeweiligen Raumgrößen Soll-Vorschriften und stellen Empfehlungen auf, die in erster Linie bei neu zu erstellenden Dienstwohnungen berücksichtigt werden sollen.
  5. Kein Ermessensfehler liegt vor, wenn dargelegt wird, dass die für die Zulassung einer Ausnahme entwickelten Kriterien, die im Rahmen des Ermessens Bedeutung erlangen können und die inhaltlich keinen Bedenken begegnen, nicht erfüllt sind.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1955 geborene Kläger, der verheiratet und Vater dreier Kinder im Alter von 12, 8 und 6 Jahren ist, ist seit Mitte 1991 Inhaber der Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde G. des Kirchenkreises S. (der Klägerin des Verfahrens VK 8/1999). Von November 1992 bis Dezember 1996 war er darüber hinaus stellvertretender Skriba und von Dezember 1996 bis zu seinem Rücktritt im Oktober 1998 Skriba des Evangelischen Kirchenkreises S..
In der Diensteinkommensnachweisung des Klägers vom 8. April 1991 wird unter anderem darauf hingewiesen, dass eine andere Dienstwohnung oder ein anderer Hausgarten nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zugewiesen werden könne.
In seiner Sitzung vom 3. Februar 1997 fasste das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde G. (im Folgenden: Presbyterium) unter anderem folgenden Beschluss:
Das Presbyterium beschließt einstimmig sein Einverständnis damit, dass Pfarrer XXXXXX mit seiner Familie nach Bezugsfertigkeit seines Hauses in der P-Straße dorthin umzieht. Das Pfarrhaus Z. soll dann vermietet werden.
Artikel 121,1 der Kirchenordnung wurde beachtet.
Durch Schreiben vom 23. Juni 1998 teilte der Kläger dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises S. (im Folgenden: Kreissynodalvorstand) mit, dass sich mit Wirkung vom 2. Juni 1998 sein Wohnsitz innerhalb von G. von Z. nach P-Straße verändert habe. In seinem privat gebauten Wohnhaus befinde sich nun auch das Pfarramt. Dieser Wohnsitz– und Pfarramtsverlegung vorausgegangen seien einstimmige Beschlüsse des Presbyteriums, die auch die Vermietung des frei gewordenen Hauses Z. regelten. Seine persönliche Entscheidung und die Entscheidung der Presbyterinnen und Presbyter seien unter anderem davon geleitet worden, dass sich in der Landeskirche der Stellenwert des Pfarrhauses bzw. der Pfarrdienstwohnungen in wirtschaftlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht geändert habe und noch weiter ändern werde.
Bereits am 15. Mai 1998 hatte die Evangelische Kirchengemeinde G. das Haus Z. mit Wirkung vom 1. Juli 1998 an ein Ehepaar zu Wohnzwecken vermietet.
In seiner Sitzung vom 6. Juli 1998 beschloss der Kreissynodalvorstand einstimmig, dass die Aufgabe der Dienstwohnung zwingenden kirchenrechtlichen Vorschriften unterliege. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Pfarrdienstgesetz (PfDG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz ( AG PfDG) sei die Aufgabe der Dienstwohnung nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich und bedürfe zwingend der Genehmigung des Landeskirchenamtes nach vorheriger Anhörung des Kreissynodalvorstandes. Diese zwingende gesetzliche Vorgehensweise sei missachtet worden, da das Presbyterium erst nach Auszug des Pfarrers und Einzug der neuen Mieter den KSV in Kenntnis gesetzt und die Einholung der Genehmigung durch die Landeskirche unterlassen habe. Der KSV rüge ausdrücklich die Nichteinhaltung der einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften. Der KSV fordere das Presbyterium nachträglich zur Einhaltung der Vorschriften, d.h. dazu auf, den Antrag auf Ausnahmegenehmigung an die Landeskirche über den KSV einzureichen.
Nachdem der Superintendent des Kirchenkreises S. dem Presbyterium diesen Beschluss durch Schreiben vom 17. Juli 1998 mitgeteilt hatte, wandte sich dieses durch Schreiben vom 18. August 1998 an den Kreissynodalvorstand, in dem es den Vorwurf des KSV, eine kirchenrechtlich „zwingende gesetzliche Vorgehensweise“ „missachtet“ zu haben, als unsachgemäß und unbegründet zurückwies.
Das Presbyterium wies in diesem Schreiben unter anderem darauf hin, dass es sich bei dem Haus Z. nicht (mehr) um eine „geeignete“ Dienstwohnung gehandelt habe und der derzeitige Pfarrstelleninhaber die Annahme und Nutzung des Hauses Z. nicht verweigert, sondern das Presbyterium für die Abhilfe eines Missstandes Sorge getragen habe, da ein Pfarrer Anspruch auf eine angemessene und geeignete Dienstwohnung habe. Die Vermietung des – ehemaligen – Pfarrhauses Z. liege im Interesse von Gemeinde und Kirche und entspreche dem Gebot des gewissenhaften Umgangs mit dem Geld der Gemeinde. Bei dem Haus Z. handele es sich nicht mehr um eine Dienstwohnung, sondern um eine Immobilie der Gemeinde, deren Vermietung keiner landeskirchlichen Genehmigung bedürfe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Evangelische Kirchengemeinde G. hinsichtlich des Umzuges des Pfarrers innerhalb G.s keine Notwendigkeit der Einholung einer landeskirchlichen Genehmigung sehe.
In seiner Sitzung vom 24. August 1998 nahm der Kreissynodalvorstand die beschlussmäßige Stellungnahme des Presbyteriums vom 18. August 1998 zur Kenntnis, hörte der Kläger an und blieb nach nochmaliger Erörterung bei seiner Rechtsauffassung auf der Grundlage der im Beschluss vom 6. Juli 1998 zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Der KSV beschloss in dieser Sitzung ferner, dass der Vorgang zur Klärung der Rechtslage und weiteren rechtlichen Veranlassung gegenüber der Kirchengemeinde G. dem Landeskirchenamt übergeben werde, da die Gemeinde der Aufforderung des KSV nicht nachgekommen sei, die Ausnahmegenehmigung für den Umzug des Klägers und für die Vermietung des Pfarrhauses beim Landeskirchenamt zu beantragen. Der KSV führte in seinem Beschluss vom 24. August 1998 ferner aus, der KSV könne aus grundsätzlichen Erwägungen einem solchen – bisher von der Evangelischen Kirchengemeinde G. unterlassenen – Antrag nicht zustimmen, weil damit ein Präzedenzfall geschaffen würde, der zur Auflösung der Einrichtung „Evangelisches Pfarrhaus“ in den Gemeinden führen würde. Insoweit werde auf den letzten Satz des Beschlusses des KSV vom 21. Juli 1997 hingewiesen, der mit Zustimmung des Klägers gefasst worden sei und in dem ausdrücklich die Meinung vertreten worden sei, dass wegen kurzfristiger finanzieller Vorteile dem gesellschaftlichen Trend der Anonymisierung nicht noch weiter Vorschub geleistet, sondern vielmehr die positive Funktion des Pfarrhauses erhalten bleiben sollte.
Der Kreissynodalvorstand teilte dem Presbyterium den am 24. August 1998 gefassten Beschluss durch Schreiben vom 27. August 1998 mit und wies zusätzlich darauf hin, dass der Kreissynodalvorstand den Konflikt dadurch zusätzlich verschärft sehe, dass sich das G.er Presbyterium laut seiner beschlussmäßigen Stellungnahme weigere, wenigstens nachträglich die Genehmigung beim Landeskirchenamt für die Aufgabe der Dienstwohnung des Pfarrers zu beantragen.
In seinem Schreiben an den Kreissynodalvorstand vom 24. September 1998 bemängelte das Presbyterium unter anderem, dass der KSV seinen Vorwurf der Missachtung der Kirchenordnung in keiner Weise selbstkritisch hinterfrage und nicht auf die kirchenrechtliche Argumentation der Gemeinde eingehe oder auf die inhaltlichen Argumente antworte. Die Gemeinde halte den Vorwurf, ihr Weg führe „zur Auflösung der Einrichtung ‚Evangelisches Pfarrhaus‘ in den Gemeinden“, für absurd. Gerade der Neubau in der P-Straße sei mit seinem Raumangebot geeignet, wieder ein Stück Institution Pfarrhaus zurückzubringen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in anderen Fällen der KSV dem Wohnen eines Pfarrers in seinem privat gebauten Haus zugestimmt habe.
Ausweislich eines Vermerks von Frau Kirchenoberrechtsrätin Name 1 über ein am 2. Oktober 1998 im Landeskirchenamt stattgefundenes Gespräch, an dem außer Frau Name 1 Herr Landeskirchenrat Name 2, der Kläger und der Kirchmeister der Evangelischen Kirchengemeinde G., Herr Name 3, teilnahmen, wurden in diesem unter anderem die Rechtsgrundlagen für die Genehmigungspflicht eines Auszuges aus der bereitgestellten Pfarrwohnung eingehend erläutert und erörtert. So wurde mitgeteilt, dass sich die Rechtsgrundlagen aus § 47 Abs. 1 Satz 2 PfDG in Verbindung mit § 8 AG PfDG ergäben. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 PfDG werde dahingehend ausgelegt, dass Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowohl bei der Befreiung von der Residenzpflicht als auch bei der Befreiung von der Pflicht, eine Dienstwohnung zu bewohnen, die Genehmigung des Landeskirchenamtes einholen müssten. Zusätzlich deutlich werde diese Genehmigungspflicht durch das Formular einer Diensteinkommensnachweisung gemäß Anlage 2 zur Durchführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. Wie sich aus dem Vermerk vom 2. Oktober 1998 ferner ergibt, gab der Kläger im Rahmen dieses Gespräches an, er habe von der letzteren Rechtsgrundlage erst vor einigen Tagen erfahren; dies habe ihn nun auch rechtlich überzeugt; er entschuldige sich dafür, dass sein Verhalten zu der nun vorliegenden Problemlage geführt habe.
Als Ergebnis des Gespräches wurde festgehalten, dass das Presbyterium vom Landeskirchenamt die nachträgliche Genehmigung der Dienstwohnsitzbefreiung des Klägers beantragen solle; ferner solle das Presbyterium den Antrag stellen, dass dem Kläger der Ortszuschlag ausgezahlt werden könne; schließlich solle die Gemeinde beantragen, dass das Pfarrhaus der Evangelischen Kirchengemeinde G. habe vermietet werden können.
Durch Schreiben an das Landeskirchenamt der Beklagten vom 5. Oktober 1998 äußerte das Presbyterium sein Bedauern darüber, dass eine maßgebliche Bestimmung übersehen worden sei, und bat um Genehmigung des Umzugs des Klägers von der Dienstwohnung Z. in das privat gebaute Haus P-Straße, um die Genehmigung des Mietvertrages betreffend das Haus Z. vom 15. Mai 1998 sowie um die Möglichkeit, dem Kläger den Ortszuschlag (Dienstwohnungsbetrag) auszahlen zu dürfen.
In seiner Sitzung vom 2. November 1998 äußerte der Kreissynodalvorstand unter anderem die Auffassung, dass von dem Kläger nicht verlangt werden solle, in das nun vermietete Pfarrhaus wieder zurückzuziehen. Wegen der Gleichbehandlung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis und in der Kirche solle dem Kläger aus seinem Verhalten allerdings nicht auch noch ein finanzieller Vorteil erwachsen, indem der Dienstwohnungsbetrag bzw. Ortszuschlag ausgezahlt werde.
Durch Schreiben an das Presbyterium und an den Kläger vom 3. November 1998 teilte das Landeskirchenamt diesen mit, dass es in seiner Sitzung vom selben Tage folgenden Beschluss gefasst habe:
Der Auszug des Pfarrers XXXXXX, G., Kirchenkreis S., aus der Dienstwohnung, Z., wird zur Kenntnis genommen.
Nach Beratung der Landessynode über die „Pflicht zum Bewohnen eines Pfarrhauses“ soll auf Grund der Vorlage einer Gesamtkonzeption vom Presbyterium über die Gewährung eines Ortszuschlages entschieden werden.
Das Landeskirchenamt wies in beiden Schreiben darauf hin, dass das Kollegium dem Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Umzugs des Klägers nicht ausdrücklich entsprochen habe.
In dem Schreiben an den Kläger fügte das Landeskirchenamt hinzu, dies bedeute zwar nicht, dass er seinen Umzug rückgängig machen müsse; der Ortszuschlag sei ihm jedoch einstweilen nicht auszuzahlen.
Dem Presbyterium teilte das Landeskirchenamt in seinem an dieses gerichteten Schreiben vom 3. November 1998 zusätzlich mit, der Kläger habe seinen Umzug zwar nicht rückgängig zu machen; dies gehe schon deshalb nicht, weil das Presbyterium durch die Vermietung des Pfarrhauses eigenmächtig Fakten geschaffen habe. Für die Frage der Zahlung eines Ortszuschlages blieben jedoch die diesbezüglichen Beschlüsse der Landessynode abzuwarten. Einstweilen bleibe es dabei, dass dem Kläger kein Ortszuschlag zu zahlen sei.
Daraufhin wandte sich das Presbyterium durch Schreiben vom 30. November 1998 erneut an das Landeskirchenamt und teilte diesem das Ergebnis seiner Beratung in der Sitzung vom 30. November 1998 mit: Es sei zu begrüßen, dass das Kollegium des Landeskirchenamtes dem Antrag des Presbyteriums vom 5. Oktober 1998 weitgehend entsprochen habe; bezüglich der noch ausstehenden Genehmigung der Auszahlung des Ortszuschlages werde gebeten, die Überlegungen und Erfahrungen des Presbyteriums zu berücksichtigen. Es sei ein Anliegen des Presbyteriums, dem Landeskirchenamt mit diesem Schreiben die „Gesamtkonzeption“ noch einmal vorzutragen: Das Mitte der 50er Jahre gebaute Pfarrhaus habe sich sowohl im Privatbereich als auch im Dienstbereich (durch Anschaffung moderner Bürogeräte, PC-Anlage, Fotokopierer, etc.) als zu klein erwiesen, so dass Handlungsbedarf gegeben gewesen sei. Eine Prüfung eines Umbaus bzw. Ausbaus habe ergeben, dass solche Maßnahmen in bautechnischer und finanzieller Hinsicht einen unverantwortlich hohen Aufwand bedeutet hätten. Sinnvoll wäre allenfalls eine Neubaumaßnahme gewesen, für die in der Gemeinde jedoch die Mittel nicht vorhanden seien. Eine Pflicht zum Bewohnen einer Pfarrdienstwohnung halte das Presbyterium für nicht geboten; festhalten sollte man jedoch an der Residenzpflicht. Ob ein Pfarrhaus ein für die Gemeinde offenes Haus sei, hänge letztlich einzig und allein am Amtsverständnis des Pfarrers oder der Pfarrerin. Die Erfahrung in G. zeige, dass das Haus, in dem der Pfarrer jetzt wohne, noch besser als das bisherige als „Pfarrhaus“ angenommen werde. Bezüglich des Ortszuschlages halte das Presbyterium es für nur gerecht und konsequent, diesen einem Pfarrstelleninhaber auszuzahlen, wenn er mit ausdrücklicher Genehmigung des Presbyteriums durch Anmietung oder Bezug einer eigenen Wohnung bzw. eines eigenen Hauses die Gemeinde insgesamt entlaste. Vorsorglich werde Widerspruch gegen den Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998 eingelegt, dem Pfarrer die Gewährung des Ortszuschlages einstweilen zu versagen. Das Presbyterium sehe hier auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt gegenüber den anderen Fällen, in denen der Ortszuschlag Pfarrern ausbezahlt werde, die in eigenen Häusern wohnten.
In seiner Sitzung vom 1. März 1999 fasste das Kollegium des Landeskirchenamtes folgenden Beschluss:
1. Dem Widerspruch der Evangelischen Kirchengemeinde G., Kirchenkreis S., gegen den Beschluss des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998, den Pfarrer XXXXXX betreffend, wird nicht abgeholfen.
Er wird dem Beschwerdeausschuss vorgelegt.
2. In der Sache XXXXXX wird eine Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung (PfBVO) nicht zugelassen.
Das Landeskirchenamt teilte dem Presbyterium diesen Beschluss durch Schreiben vom 30. März 1999 mit und wies klarstellend darauf hin, dass § 14 Abs. 1 PfBVO in der ursprünglichen Fassung die Gewährung des (auch beantragten) Ortszuschlages als Zusatz zu den übrigen Dienstbezügen vorgesehen habe, während sich aus § 9 Abs 2 der Neufassung eine Systematik ergebe, nach der die Dienstbezüge um den Dienstwohnungsbetrag (der in der Höhe dem früheren Ortszuschlag entspreche) gemindert würden, wenn dem Pfarrer eine Dienstwohnung gewährt werde oder der Pfarrer die ihm zugewiesene Dienstwohnung nicht nutze. Diese neue Systematik werde bei der Begründung des Beschlusses zu Grunde gelegt.
Ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit sei der Widerspruch jedenfalls nicht begründet. Die in dem Kollegiumsbeschluss vom 3. November 1998 liegende Anordnung, die Dienstbezüge des Klägers um den Dienstwohnungsbetrag zu vermindern, sei rechtmäßig gewesen. Dies folge gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO schon daraus, dass das Landeskirchenamt im Falle des Klägers keine Ausnahme im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung zugelassen habe. Das Kollegium des Landeskirchenamtes habe eine solche Ausnahme auch nicht zulassen müssen. Auch für die Zukunft seien bis auf weiteres die Dienstbezüge des Klägers um den Dienstwohnungsbetrag zu mindern bzw. – nach alter Lesart – der Ortszuschlag nicht auszuzahlen. Dies folge daraus, dass das Kollegium des Landeskirchenamtes auch in seiner Sitzung am 1. März 1999 keine Ausnahme von der Verpflichtung des Klägers, die ihm zugewiesene Dienstwohnung zu benutzen, im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO zugelassen habe. Eine solche Ausnahme habe auch nicht zugelassen werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem zweiten Teil des Kollegiumsbeschlusses vom 3. November 1998, der auf „Beratung der Landessynode über die Pflicht zum Bewohnen eines Pfarrhauses“ Bezug nehme. Zwar beschäftige sich der Beschluss 67 der Landessynode vom 12. Januar 1999 mit dem Berufsbild der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Die dort enthaltenen Ausführungen zum Thema Dienstwohnung stellten jedoch lediglich Maßgaben dar, die für die Neuschaffung rechtlicher Regelungen durch die Landessynode zu beachten seien. Bis zur Neufassung der einschlägigen Vorschriften gälten somit die alten Regelungen fort. Die alten Regelungen sähen gemäß § 47 Abs. 2 PfDG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AG PfDG eine Ausnahme nur in besonders begründeten Fällen vor. Daran und an der Begründung habe sich seit der Beschlussfassung des Kollegiums vom 3. November 1998 nichts geändert. Auch die in dem Schreiben des Presbyteriums vom 30. November 1998 genannten Aspekte könnten keinen besonders begründeten Einzelfall im Sinne von § 8 Abs. 1 AG PfDG begründen. Insbesondere wirtschaftliche Gesichtspunkte seien hier nicht maßgeblich.
Das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Da Ihr Widerspruch, auch im Hinblick auf die Kollegiumssitzung vom 30. März 1999, nicht mehr in der gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderlichen Frist dem Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung vorgelegt werden konnte, gilt er als abgelehnt, ohne dass von dort noch ein Widerspruchsbescheid ergehen müsste.
Sie können jedoch bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs Klage bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, erheben.
Durch Schreiben vom 30. März 1999 übermittelte das Landeskirchenamt dem Kläger eine Zweitschrift des an das Presbyterium ergangenen Schreibens vom selben Tage und teilte ihm darüber hinaus mit, auch für die Zukunft habe bis auf weiteres keine anderweitige Regelung getroffen werden können, als sein Gehalt weiterhin um den Dienstwohnungsbetrag zu mindern. Wie der Kläger aus der Begründung ersehen könne, hänge dies damit zusammen, dass auf der Landessynode 1999 keine neuen rechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Residenzpflicht getroffen worden seien. Dies habe das Kollegium auf seiner Sitzung vom 30. März 1999 erneut grundsätzlich festgestellt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Beratungen könne er auch dem Brief an alle Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Presbyterien entnehmen, der ihm in diesen Tagen zugehe. Somit verbleibe es bei der alten Regelung. Einen Ausnahmetatbestand im Sinne der genannten Vorschriften habe das Kollegium des Landeskirchenamtes nicht feststellen können. Es bleibe somit die weitere Entwicklung der einschlägigen Vorschriften abzuwarten.
Nachdem das Presbyterium durch Schreiben an das Landeskirchenamt vom 15. April 1999 erneut seine Rechtsauffassung dargelegt hatte, teilte das Landeskirchenamt
dem Presbyterium durch Schreiben vom 23. April 1999 mit, dass im Hinblick auf § 9 Abs. 2 VwKG eine Vorlage der Angelegenheit an den Beschwerdeausschuss nicht in Betracht komme. Inhaltlich sei erneut darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen von der Pflicht zum Bewohnen der Pfarrdienstwohnung nur unter Voraussetzungen zugelassen werden könnten, die im Falle XXXXXX jedenfalls nicht gegeben seien.
Der Kläger hat am 31. Mai 1999 die Verwaltungskammer angerufen und Einspruch gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 eingelegt.
Zur Begründung seines Begehrens macht er unter Bezugnahme auf das Verfahren VK 8/1999 im Wesentlichen geltend: Ihm entstehe durch die Nichtauszahlung des Ortszuschlages seit dem 1. Juli 1998 ein finanzieller monatlicher Schaden in Höhe von 973,33 DM. Soweit die Beklagte ihre ablehnende bzw. unterbindende Haltung auf § 9 Abs. 2 der PfBVO in seiner Neufassung stütze, sei darauf hinzuweisen, dass die Änderungsfassung im Kirchlichen Amtsblatt erst am 17. Juni 1998 veröffentlicht worden sei, während der Auszug bereits mit Wirkung vom 2. Juni 1998 erfolgt sei. Es hätte demnach noch die alte Rechtsordnung zur Anwendung kommen müssen. Die Beklagte könne ihre ablehnende Haltung auch nicht auf § 47 Abs. 2 bzw. Abs. 4 PfDG stützen; der Kläger habe die Annahme und Benutzung der Dienstwohnung Z. nicht „verweigert“. Die Dienstwohnung sei inzwischen aber nicht mehr geeignet im Sinne des Gesetzes. Die Dienstwohnung Z. sei auch nicht vom Kläger einem Dritten zum selbständigen Gebrauch überlassen worden. Selbst wenn § 9 Abs. 2 PfBVO in der Neufassung hier Anwendung finden sollte, so rechtfertige diese Bestimmung nicht, dass die Beklagte der Kirchengemeinde vorgebe, die Dienstbezüge um einen Dienstwohnungsbetrag zu mindern. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor. Der Kläger lasse nämlich die ihm ursprünglich zugewiesene Dienstwohnung Z. nicht ungenutzt; vielmehr habe die Kirchengemeinde eine andere Nutzung verfügt. Bei diesem Sachverhalt komme es auf die Zulassung einer Ausnahme seitens des Landeskirchenamtes nicht an.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Auszahlung des Ortszuschlages an den Kläger zu unterbinden bzw. den Abzug eines Dienstwohnungsbetrages zu veranlassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig. Dies folge daraus, dass der Kläger sein Klagebegehren im Wege einer Gestaltungsklage hätte verfolgen müssen. Mit seinem Antrag richte sich der Kläger gegen die Untersagung an die Kirchengemeinde G., ihm den Ortszuschlag auszuzahlen bzw. sein Gehalt nicht um den Dienstwohnungsbetrag zu mindern. Grundlage seien die auch an den Kläger gerichteten Bescheide vom 3. November 1998 und vom 30. März 1999. Gegen beide Bescheide hätte der Kläger im Wege einer Gestaltungsklage vorgehen müssen; eine Feststellungsklage sei hier subsidiär (§ 71 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Offenbar versuche der Kläger, mit seinem Feststellungsbegehren über den fehlenden Widerspruch hinwegzukommen. Ein Widerspruch des Klägers liege nicht vor. Aus dem Schreiben des Klägers an die Verwaltungskammer vom 26. Mai 1999 lasse sich jedenfalls kein Widerspruch herleiten, da dieses Schreiben ausdrücklich als „Klageerhebung“ bezeichnet werde. Zudem wäre es an den falschen Adressaten gerichtet (§ 9 Abs. 1 VwKG). Der fehlende Widerspruch führe zur Unzulässigkeit der Klage. Im Gegensatz zu § 68 VwGO beziehe sich § 22 VwGG – schon an der Formulierung erkennbar – auch auf Feststellungsbegehren. Darüber hinaus wäre selbst nach staatlichem Recht die Feststellungsklage unzulässig, weil ansonsten das Vorverfahren als besondere Verfahrensregel für die Gestaltungsklage unterlaufen würde.
Die folgenden Ausführungen seien deshalb als höchst hilfsweise anzusehen: Die Klage sei auch unbegründet. Es treffe zu, dass der Kläger zum 2. Juni 1998 aus der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwohnung in G., Z., ausgezogen sei und er seinen Umzug dem Kreissynodalvorstand erst mit Schreiben vom 23. Juni 1998 angezeigt habe. Die Dienstwohnung sei von der Kirchengemeinde G. mit Mietvertrag vom 15. Mai 1998 auf unbestimmte Zeit zu Wohnzwecken und damit praktisch unkündbar an ein Ehepaar vermietet worden. Es werde bestritten, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass sein Umzug der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedurfte. Jedenfalls hätte er jedoch vor seinem Umzug entsprechende Erkundigungen anstellen müssen.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Auszahlung der vollen Dienstbezüge zu. Diese seien vielmehr richtigerweise um den Dienstwohnungsbetrag gemindert worden und seien auch weiter um diesen Betrag zu mindern. Dies ergebe sich daraus, dass das Landeskirchenamt keine Ausnahme im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO zugelassen habe. § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO sei zumindest für den Zeitraum seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. Juni 1998 auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der für den Zeitraum zuvor geltende § 14 Abs. 1 Satz 3 PfBVO alter Fassung habe für die vorliegende Materie eine parallele Regelung enthalten. Für seinen Auszug aus der Dienstwohnung hätte der Kläger einer Ausnahmegenehmigung seitens des Landeskirchenamtes bedurft. In diesem Zusammenhang sei es kirchenrechtlich unzutreffend, wenn der Kläger vortrage, dass die Kirchengemeinde eine andere Nutzung, nämlich die anderweitige Vermietung der Dienstwohnung Z., verfügt habe. Der hier zu Grunde liegende Beschluss des Presbyteriums vom 3. Februar 1997 entfalte keine rechtliche Wirkung, da die dort angeführte anderweitige Vermietung des Pfarrhauses Z. wegen der darin liegenden Entwidmung dieses Gebäudes als Dienstwohnung gemäß § 12 PfBVO der Einwilligung des Landeskirchenamtes bedurft hätte. Das Landeskirchenamt habe jedoch diese Einwilligung, die vom Presbyterium mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 beantragt worden sei, nicht erteilt. Das Gebäude Z. in G. sei somit nach wie vor als Dienstwohnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO anzusehen. Das Landeskirchenamt habe im Falle des Klägers auch keine Ausnahme von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO zulassen müssen. Unter welchen Umständen ein solcher Ausnahmefall anzunehmen sei, in dem ein Pfarrer von der Pflicht zum Bewohnen einer Dienstwohnung befreit werden könne, ergebe sich aus dem Beschluss Nr. 7 der 12. Sitzung des Landeskirchenamtes, Teil A, vom 30. März 1999, der die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht, eine Dienstwohnung zu bewohnen, rechtsverbindlich feststelle. Die dort aufgezeigten Umstände für eine Ausnahme würden von dem Kläger nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang bestehe möglicherweise ein Missverständnis, nach dem hier die in dem Beschluss Nr. 67 der Landessynode 1999 enthaltenen Umstände maßgeblich seien. Abgesehen davon, dass auch diese Umstände vom Kläger nicht dargelegt seien, werde darauf verwiesen, dass der Beschluss 67 lediglich Maßgaben für die Neuschaffung rechtlicher Regelungen auf späteren Landesynoden aufstelle. Entsprechende Neuregelungen seien jedoch noch nicht geschaffen worden, so dass der Beschluss 67 keinerlei Maßstäbe für den vorliegenden Fall enthalte.
Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Klageerwiderung zu der Verwaltungsstreitsache Evangelische Kirchengemeinde G. gegen die Evangelische Kirche im Rheinland, VK 8/1999, verwiesen.
Der Kläger habe aus alledem keinen Anspruch auf Auszahlung des Ortszuschlages bzw. des Dienstwohnungsbetrages. Dies sei jedoch unerheblich, weil die Klage bereits unzulässig sei.
Durch am 29. September 1999 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben vom 28. September 1999 hat der Kläger ausdrücklich Widerspruch gegen das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 erhoben.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.03.1999 zu verpflichten, den Dienstwohnungsbetrag von Juni 1998 bis Dezember 1999 an den Kläger nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer – auch in dem Verfahren VK 8/1999 – sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) für die Entscheidung über das von dem Kläger geltend gemachte Begehren zuständig.
Die Zulässigkeit der Klage begegnet vorliegend im Ergebnis keinen Bedenken.
Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde G. adressierten, dem Kläger lediglich übersandten Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 tatsächlich um eine – nicht abhelfende – Widerspruchsentscheidung auch dem Kläger gegenüber handelt, oder ob der Bescheid vom 30. März 1999 jedenfalls dem Kläger gegenüber einen Erstbescheid darstellt, in dem das Landeskirchenamt die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung (PfBVO) in der zwischen Juli 1998 und Dezember 1999 geltenden Fassung abgelehnt hat.
Ist der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 dem Kläger gegenüber als Erstbescheid anzusehen, so ist die – möglicherweise verfrüht erhobene – Klage zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinne des § 23 Satz 1 VwGG zulässig, weil der Kläger gegen diesen Bescheid nach § 25 Abs. 2 VwGG rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, über den die Beklagte im Sinne des § 23 Satz 1 VwGG ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht förmlich entschieden hat.
Ist das – auch an den Kläger gerichtete – Schreiben des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998 als erstmalige Ablehnung des von dem Kläger vorliegend geltend gemachten Begehrens aufzufassen und der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 als Widerspruchsbescheid zu werten, so ergibt sich die Zulässigkeit der Klage insoweit daraus, dass die Beklagte in dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 über das Begehren des Klägers sachlich entschieden, sich mithin insgesamt auf die Sache eingelassen und dem Kläger dadurch die Möglichkeit eröffnet hat, die Verwaltungskammer anzurufen.
Die Einhaltung der Klagefrist begegnet im Hinblick auf den nicht vorliegenden Nachweis der gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 VwGG vorgeschriebenen Zustellung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 ebenfalls keinen Bedenken.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Für den Monat Juni 1998 ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erst ab Juli 1998, dem Monat nach seinem Auszug aus dem Haus Z. in das Haus P-Straße, der von ihm beanspruchte Betrag in Abzug gebracht worden ist. Ein Eingehen auf Inhalt und Reichweite der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung erübrigt sich daher.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, den Dienstwohnungsbetrag von Juli 1998 bis Dezember 1999 an den Kläger nachzuzahlen.
Die Ablehnung der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß §§ 71 VwGG, 117 Abs. 5 VwGO auf die Erwägungen des Landeskirchenamtes in seinem Bescheid vom 30. März 1999 und in dem an den Kläger gerichteten Begleitschreiben vom selben Tage Bezug genommen.
Ergänzend zu den weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 20. August 1999 sowie ihren Ausführungen in dem Verfahren VK 8/1999 wird darauf hingewiesen, dass allein durch die Gestattung des Umzugs des Klägers in das von ihm erbaute Privathaus seitens des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde G. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht entfallen sind.
Bei seinem Amtsantritt ist dem Kläger das Haus Z. von der Evangelischen Kirchengemeinde G. als Anstellungskörperschaft als Dienstwohnung zugewiesen worden. Damit hat die Evangelische Kirchengemeinde G. den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Satz 1 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz (PfDG) Rechnung getragen, wonach Pfarrerinnen und Pfarrern in der Regel von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird. Aus § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG ergibt sich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer nicht berechtigt sind, die Annahme und die Benutzung einer geeigneten Dienstwohnung zu verweigern, es sei denn, das Landeskirchenamt hat gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 PfDG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG PfDG) eine Ausnahme von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG zugelassen. Ferner regelt § 12 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, dass die Einziehung einer Dienstwohnung (nur) mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig ist.
Aus den genannten Normen folgt, dass eine einmal zugewiesene Dienstwohnung ihren Charakter nicht ohne zustimmende Mitwirkung des Landeskirchenamtes verlieren kann. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass die für die Zuweisung einer Dienstwohnung zuständige Gemeinde an dieser Entscheidung festgehalten werden soll, solange das Landeskirchenamt keiner anderen Lösung zustimmt, die unter anderem auch die im kirchlichen Interesse liegende Regelung der Frage beinhalten muss, wo sich bei Verlassen einer einmal zugewiesenen Dienstwohnung in Zukunft der Amtsbereich des Pfarrers befindet, der nach A., 1., S. 3 der am 1. April 1994 in Kraft getretenen Richtlinien für Pfarrwohnungen vom 4. März 1994 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Nr. 3 vom 18. März 1994) der Dienstwohnung in der Regel unmittelbar zugeordnet ist.
§ 9 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung knüpft an die Nichtnutzung einer einem Pfarrer zugewiesenen Dienstwohnung dem entsprechend besoldungsrechtliche Folgen, wenn das Landeskirchenamt nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO eine entsprechende Ausnahme zugelassen hat.
Darüber hinaus ergibt sich vorliegend auch aus der Diensteinkommensnachweisung für den Kläger vom 8. April 1991 ausdrücklich, dass eine andere Dienstwohnung nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zugewiesen werden kann. Mit dieser Diensteinkommensnachweisung hat unter anderem der Kläger anerkannt, dass eine Aufgabe der zugewiesenen Dienstwohnung Z. an die Genehmigung des Landeskirchenamtes der Beklagten gebunden ist.
Indem der Kläger als derzeitiger Amtsinhaber mithin die ihm einmal zugewiesene Dienstwohnung Z. nicht mehr nutzt, ohne dass das Landeskirchenamt ihm dies durch Zulassung einer Ausnahme gestattet bzw. dies genehmigt hat, erfüllt er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.
Entgegen der Auffassung des Klägers entfallen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG vorliegend auch nicht deshalb, weil der Kläger die ihm bei seinem Amtsantritt zugewiesene Dienstwohnung zunächst angenommen und benutzt hat. § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG ist nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des Inhalts der in denselben Zusammenhang gehörigen Vorschriften der §§ 12 und 9 PfBVO dahin auszulegen, dass diese Vorschrift sich nicht nur auf die erstmalige Annahme und Benutzung einer zugewiesenen Dienstwohnung bezieht, sondern auch die Pflicht zu deren weiterer Benutzung umfasst, solange keine andere Regelung mit Zustimmung des Landeskirchenamtes der Beklagten getroffen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die ihm zugewiesene Dienstwohnung Z. auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG geeignet.
Sein Vorbringen, das Haus sei nach seinen heutigen familiären Verhältnissen und im Hinblick auf die Richtlinien für Pfarrwohnungen nicht (mehr) geeignet gewesen, so dass bereits deshalb ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG nicht in Betracht komme, geht fehl. Die Richtlinien für Pfarrwohnungen bestimmen selbst bereits, dass kein Anspruch darauf besteht, vorhandene Dienstwohnungen den Richtlinien anzupassen. Vielmehr enthalten die Richtlinien hinsichtlich der Angaben zu den jeweiligen Raumgrößen Soll-Vorschriften und stellen Empfehlungen auf, die in erster Linie bei neu zu erstellenden Dienstwohnungen berücksichtigt werden sollen. Die genannten Abweichungen des Pfarrhauses Z. von den Richtlinien sind zum Teil geringfügig oder werden teilweise durch nach den Richtlinien nicht erforderliche Raumgrößen kompensiert, zumal ein Teil der geschilderten Beschwernisse bei der Nutzung des Pfarrhauses Z. sich ohnehin nicht auf die Pfarrhaus-Richtlinien bezieht. Die Situation des Klägers unterscheidet sich daher wesentlich von der von der Beklagten erwähnten Situation einer Pfarrerin in Koblenz, die unter anderem auf Grund der baulichen Situation des Pfarrhauses ihr Wohnzimmer für seelsorgerliche und andere dienstliche Gespräche nutzen musste.
Folgt aus den genannten Vorschriften nach den obigen Darlegungen, dass jede Veränderung in der Nutzung einer einmal zugewiesenen Dienstwohnung an die Zustimmung der Beklagten gebunden sein soll, bedurfte es mithin entgegen der Auffassung des Klägers einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999, um die in § 9 Abs. 2 Satz 1 PfBVO 1999 geregelten Folgen der Verminderung der Dienstbezüge um den Dienstwohnungsbetrag nicht eintreten zu lassen.
Eine entsprechende Ausnahme hat die Beklagte weder im Vorfeld des Umzuges des Klägers noch im Verlauf des Klageverfahrens erteilt und die von dem Kläger begehrte Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages auch nicht genehmigt.
Sie ist zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. zur Genehmigung der Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages an den Kläger auch nicht verpflichtet. Die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen der Beklagten, das die Verwaltungskammer gemäß § 46 VwGG nur eingeschränkt überprüfen kann.
§ 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 stellt selbst keine Kriterien auf, bei deren Vorliegen eine Ausnahme zugelassen werden kann. Die Beklagte überträgt insoweit den in § 8 Abs. 1 AG PfDG für Ausnahmen von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG genannten Maßstab auf den vorliegenden Fall und stellt das Vorliegen eines besonders begründeten Einzelfalls in Abrede.
Es kann offen bleiben, ob der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 bereits hinreichende Ermessenserwägungen enthält. Die Beklagte hat jedenfalls im Laufe des Verfahrens vor der Verwaltungskammer in gemäß §§ 71 VwGG, 114 Satz 2 VwGO rechtlich zulässiger Weise ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Sie hat insbesondere dargelegt, dass den Fällen, in denen das Landeskirchenamt eine Ausnahme von § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG zugelassen hat, andere Sachverhalte zu Grunde lagen, so dass ein sachlicher Grund für eine insoweit unterschiedliche Sachbehandlung vorliegt. Ferner hat sie – wie bereits oben ausgeführt – dargelegt, dass es sich bei dem Gebäude Z. um eine geeignete Dienstwohnung handelt und dass die von der Beklagten für die Zulassung einer Ausnahme entwickelten Kriterien, die im Rahmen des Ermessens Bedeutung erlangen können und die inhaltlich keinen Bedenken begegnen, nicht erfüllt sind. Schließlich hat sie ermessensfehlerfrei darauf abgehoben, dass die in diesem Zusammenhang ergangenen Beschlüsse der Landessynode bisher zu keiner Änderung des geltenden Rechts und die in die Überlegungen der Landessynode eingeflossenen Gesichtspunkte nicht zu einer Einschränkung des Ermessens bei der Abwägung der für und gegen die Zulassung einer Ausnahme sprechenden Erwägungen geführt haben. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem vorliegend getätigten Umzug des Klägers in sein privat errichtetes Haus die Klägerin als Anstellungskörperschaft weder eine Einflussmöglichkeit auf den Amtsbereich des Pfarrers hat noch gesichert ist, dass die Gemeindeverwaltung auch in Zukunft in dem Haus P-Straße verbleiben kann, ist die Entscheidung der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden, das Begehren des Klägers auf Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages negativ zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.