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Kirchengesetz
zur Ausführung des Kirchengesetzes
über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Union der Evangelischen Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Pfarrausbildungsgesetz - AG.PfAG)

Vom 11. Januar 2018

(KABl. S. 101)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. Oktober 2019 (KABl. S. 254)

Das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrausbildungsgesetz - PfAG1#) vom 09. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, ber. S. 361) gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 1
(zu § 1 PfAG)

( 1 ) Gemeindeglieder mit einer abgeschlossenen nichttheologischen Hochschulbildung, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht erscheint, können von der Kirchenleitung nach einer angemessenen theologischen Zurüstung zur Zweiten Theologischen Prüfung oder bei längerer Berufserfahrung zu einer besonderen wissenschaftlich-theologischen Prüfung zugelassen werden. Die besondere Prüfung erstreckt sich auf die von der Kirchenleitung jeweils zu bestimmenden Prüfungsfächer; die Prüfungsanforderungen in diesen Fächern entsprechen denen der Zweiten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Gemeindeglieder, die sich im Dienst der Verkündigung bewährt haben und ihre Fähigkeit zu selbstständigem theologischem Denken in einem Kolloquium erweisen, können von der Kirchenleitung zu einer angemessenen theologischen Zurüstung und zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden.
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§ 2
(zu § 2 PfAG)

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus:
  1. Mitgliedern, welche die Kirchenleitung beruft,
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Professorinnen und Professoren und Dozentinnen und Dozenten der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, des Fachbereiches Evangelische Theologie der Universität Mainz und der Kirchlichen Hochschule Wuppertal / Bethel,
  3. der oder dem Präses und von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Dem Theologischen Prüfungsamt kann nur angehören, wer sich bereit erklärt, seinen Auftrag in Übereinstimmung mit den Grundartikeln der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland auszuüben.
( 3 ) Den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt führt die oder der Präses oder ein von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin oder beauftragter Vertreter.
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§ 3
(zu § 3 PfAG)

( 1 ) Als Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt das Studium an einer evangelisch-theologischen Fakultät oder einem evangelisch-theologischen Fachbereich einer deutschen Hochschule, an einer kirchlichen Hochschule oder an einer anderen von der Kirchenleitung als geeignet anerkannten vergleichbaren Hochschuleinrichtung. Die Vorschriften in den Staatskirchenverträgen über die Erfordernisse für die Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer bleiben unberührt.
( 2 ) Ausreichende Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache werden nachgewiesen durch die Zeugnisse eines von der Kirchenleitung anerkannten Latinums, Graecums und Hebraicums.
( 3 ) Die Kirchenleitung erlässt die erforderlichen Bestimmungen zu den studienbegleitenden Maßnahmen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann, insbesondere mit Rücksicht auf einen sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang, von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Teil erlassen.
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§ 4
(zu § 7 PfAG)

In besonderen Fällen kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wer aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Kirchenleitung eine der Ersten Theologischen Prüfung vergleichbare theologische Hochschulprüfung abgelegt hat. Ergeben sich bei einer im Übrigen vergleichbaren theologischen Hochschulprüfung Lücken bei den Prüfungsleistungen gegenüber den in der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen Prüfungsleistungen, so sind die fehlenden Prüfungsteile vor der Theologischen Prüfungskommission der Evangelischen Kirche im Rheinland nachzuholen.
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§ 5
(zu § 11 PfAG)

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
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§ 6
(zu § 11 a PfAG)

Die Bestimmungen über den Mutterschutz und die Elternzeit für die Beamten-Anwärterinnen und Beamten-Anwärter des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
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§ 72#
(zu § 25 PfAG)

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt 42 Kalendertage im Urlaubsjahr.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare, die schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Urlaubsjahr.
( 3 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Besteht das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so steht der Vikarin oder dem Vikar für dieses Urlaubsjahr nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
( 5 ) Soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften über den Erholungsurlaub der Beamten-Anwärterinnen und Beamten-Anwärter des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
( 6 ) Zusätzlich zu den in § 33 Absatz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW3# geregelten Fällen erhält die Vikarin oder der Vikar in nachstehenden Fällen im jeweils zugeordneten Umfang Sonderurlaub:
  1. bei kirchlicher Trauung der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag,
  2. bei Taufe eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag,
  3. bei Konfirmation eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag.
( 7 ) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Vikarin oder dem Vikar unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen.
( 8 ) Im Falle einer Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 8
(zu § 28 PfAG)

Das Recht der Vikarin oder des Vikars zur Akteneinsicht bemisst sich nach den Bestimmungen der Verordnung über Inhalt und Führung von Personalakten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Personalaktenordnung – PersAO) und der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 9
(zu § 29 PfAG)

Die Kirchenleitung ist ermächtigt, die zur Durchführung des Pfarrausbildungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Bestimmungen, insbesondere Prüfungsordnungen, zu erlassen.

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1 ↑ Nr. 710.
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2 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. Oktober 2019 (KABl. S. 254) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
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3 ↑ Nr. 765.