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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn
des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes
in der Evangelischen Kirche im Rheinland (VAPgkD)

Vom 23. August 1984

(KABl. S. 145, 178)
geändert durch Beschluss vom 25. September 1992 (KABl. S. 288)

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Aufgrund von Artikel 192 Abs. 3 Buchstabe e der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD S. 192)2# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 13#

Für die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst – VAPgD) vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 508)4# in ihrer jeweiligen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß:
  1. Zu § 3 Abs. 3: Die Entscheidungen der Einstellungskörperschaften bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
  2. Zu § 6 Abs. 3: Die Entscheidungen der Einstellungskörperschaften bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Ist bei einer Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- oder Krankheitszeiten die Fortsetzung der Ausbildung im laufenden Einstellungsjahrgang nicht mehr möglich, gelten für die weitere fachwissenschaftliche Studienzeit die Nummern 3 und 4 entsprechend.
  3. Zu § 12 Abs. 4: Ist ein folgender Einstellungsjahrgang mit den Fachgebieten des Fachbereiches Kirchliche Verwaltung nicht vorhanden, so ist für die weitere fachwissenschaftliche Studienzeit der Studienverlaufsplan des Fachbereiches Staatlicher Verwaltungsdienst oder Kommunaler Verwaltungsdienst maßgebend. Die Anlage 3 wird in diesem Fall ohne die Maßgabe der Nummer 9 angewandt.
  4. Zu § 27 Abs. 2: Ist ein folgender Einstellungsjahrgang mit den Fachgebieten des Fachbereiches Kirchliche Verwaltung nicht vorhanden, so ist für die weitere fachwissenschaftliche Studienzeit der Studienverlaufsplan des Fachbereiches Staatlicher Verwaltungsdienst oder Kommunaler Verwaltungsdienst maßgebend. Der Student hat in diesem Fall die Fachgebiete des Fachbereiches Kirchliche Verwaltung durch Selbststudium zu vertiefen.
  5. Zu § 27 Abs. 5: Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt.
  6. Die Bestimmungen für Aufstiegsbewerber, insbesondere die §§ 28 bis 50, werden nicht angewandt.
  7. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 VAPgD) erhält folgende Fassung:
    „Einstellungsbehörden sind:
    die Evangelische Kirche im Rheinland,
    die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    die Kirchenkreisverbände, Gesamtverbände, Gemeindeverbände und Stadtkirchenverbände der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland.„
  8. Lässt die Größe eines Einstellungsjahrganges das Angebot der kirchenspezifischen Fachgebiete des Fachbereichs Kirchliche Verwaltung nicht zu, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt. Sie ist den Studenten vor Beginn der Ausbildung schriftlich mitzuteilen.
  9. Die Anlage 3 (zu § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 VAPgD) erhält folgende Fassung:
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Übersicht über die in der Laufbahnprüfung zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer im Fachbereich Kirchliche Verwaltung

Pflichtfächer:
Kirchliches Verfassungsrecht,
Staatsrecht mit Bezügen zum Verwaltungsrecht,
Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Ordnungs- und Polizeirecht,
Kirchliches und Öffentliches Dienstrecht mit Bezügen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht,
Kirchliche und Öffentliche Finanzwirtschaft;
Wahlpflichtfächer:
Bürgerliches Recht,
Kommunalverfassungsrecht,
Wirtschafts- und Finanzwissenschaften,
Öffentliche Betriebswirtschaftslehre.
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§ 2

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt,
  1. die Anlage zur Studienordnung (Studienverlaufsplan) für den Fachbereich Kirchliche Verwaltung,5#
  2. die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 3

Die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (APrO Verw. I und II) vom 4. Dezember 1980 (KABl. S. 237)6# über den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes bleiben unberührt.
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 31. August 1984 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes im Anwärterverhältnis in der Evangelischen Kirche im Rheinland (APrO VerwAnw) vom 25. Februar 1982 (KABl. S. 37), geändert durch den Beschluss der Kirchenleitung vom 26. November 1982 (KABl. S. 236), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Jetzt: Kirchenbeamtengesetz vom 6. Juni 1998 (Nr. 750).
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3 ↑ § 1 Ziffer 3 Satz 2 geändert, Ziffer 8 eingefügt, bisherige Ziffer 8 umnummeriert in Ziffer 9 durch Beschluss vom 25. September 1992 (KABl. S. 288).
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4 ↑ Nr. 985.
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5 ↑ Siehe den Studienverlaufsplan für den Fachbereich staatlicher Verwaltungsdienst – Bereich Kirchliche Verwaltung (Nr. 987).
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6 ↑ Nr. 980.