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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.07.2004
Aktenzeichen:VK 19/2003
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 BVO.NRW; § 4 Abs. 1 BVO.NRW
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Krankheitsbeihilfe
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Leitsatz:

  1. Die Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden wie „Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. E., Elektronische Systemdiagnostik ...)“ ist selbst dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall nicht nur Zweifel, sondern auch ausnahmsweise ernsthafte widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, da die Angemessenheit der Aufwendungen im Übrigen gleichwohl zu verneinen ist, wenn der beihilfepflichtige Dienstherr – wie hier durch Nr. 10.3 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 VVzBVO – rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.
  2. Härten im Einzelfall sind bei generalisierenden Regelungen nie ganz auszuschließen und müssen im gewissen Umfang hingenommen werden. Allein der Gesichtspunkt ansonsten anderweitig ersparter Aufwendungen vermag keinen Beihilfeanspruch zu begründen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, deren Ausfluss die Beihilferegelungen sind, ist darin nicht zu sehen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) lehnte mit Bescheid vom 27.03.2003 die vom Kläger beantragte Beilhilfezahlung für eine am 27.01.2003 durchgeführte ärztliche Untersuchung seiner Ehefrau - System. Differentialdiagnostik mittels EAV - (Rechnung Dr. D. über € 480,84) ab, weil die in Rechnung gestellte Behandlung nicht zu den wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden gehöre und deshalb gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig sei.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung am 07.07.2003 als unbegründet zurück (Bescheid vom 15.07.2003, zugestellt am 18.07.2003). Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2003, eingegangen am 12.08.2003, Klage.
Zur Begründung führt er aus:
Seine Ehefrau habe nach dem Klimakterium zunehmend unter Neurodermitis gelitten. Vor einigen Jahren habe sich das Hautleiden erheblich bis zur Unerträglichkeit gesteigert. Schulmediziner hätten die Ursache der Hauterkrankungen nicht diagnostizieren können. Der Hausarzt habe eine Cortison-Behandlung mit immer stärkerer Dosierung für ratsam gehalten. Bei einer zweiwöchigen ambulanten Beratung und Behandlung in einer Spezialklinik auf Norderney habe sich der Zustand bei Nordseeluft und Cortison gebessert; die behandelnde Ärztin habe eine mindestens 4-wöchige stationäre Klinikbehandlung mit Option für eine anzuratende Verlängerung für dringend erforderlich und die Notwendigkeit von Wiederholungen der Maßnahme in Zukunft für wahrscheinlich gehalten.
Einzig der dann konsultierte Arzt für Naturheilverfahren Dr. D. sei schließlich in der Lage gewesen, zunächst mittels Elektroanalyse (nach Dr. E.) die Ursachen für die Verschlimmerung der Hauterkrankung zu diagnostizieren (Weizen- und Kuhmilchunverträglichkeit) und diese dann erfolgreich zu behandeln. Eine regelmäßige Kontrolluntersuchung, wie sie der fraglichen Rechnung zugrunde liege, sei seitdem angeraten.
Der Erfolg gebe dem Verfahren Recht, während die Schulmedizin versagt habe. Die Behandlung durch Dr. D. sei zudem nicht nur erfolgreicher, sondern auch preiswerter als eine wochenlange und vielleicht regelmäßig zu wiederholende Behandlung in einer Hautklinik. Für vorausgegangene Rechnungen sei im Übrigen eine Beihilfe gewährt worden.
Der Kläger verweist schließlich auf eine BGH-Entscheidung, wonach der generelle Leistungsausschluss seitens privater Krankenversicherungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden unwirksam sei; das müsse sinngemäß auch für die Beihilfe gelten. Außerdem beruft sich der Kläger auf ein neues Grundsatzpapier der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Reform der Gesundheitspolitik, wonach eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung verfügbar sein müsse; dies müsse auch im Rahmen der Fürsorgepflicht Konsequenzen haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 27.03.2003 und unter Aufhebung der Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 07.07./15.07.2003 zu verpflichten, die Rechnung des Dr. D. vom 29.01.2003 in Höhe von € 480,84 als beihilfefähig anzuerkennen und dafür eine Beihilfe von 70% - das sind € 336,59 - an ihn zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie beruft sich - ohne auf die Argumente des Klägers weiter einzugehen - darauf, dass nach Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 10.3 BVO die Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Sie habe damit als beihilfepflichtiger Dienstherr für Klarheit über die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften gesorgt, wie es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche. Die BGH-Entscheidung zur Leistungspflicht privater Krankenkassen habe für Krankheitsbeihilfen keine Bedeutung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG).
Die Klage ist zulässig. Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen. Das Widerspruchsverfahren ist durchgeführt, die Klage ist fristgerecht erhoben.
Die Klage ist aber nicht begründet, d.h. der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfezahlung.
Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs.1 Nr. 1 der auch für den kirchlichen Bereich anzuwendenden Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - BVO - sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für ärztliche Untersuchung, Beratung und Verrichtung. Ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit sind grundsätzlich jedoch Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung.
Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Untersuchungs- und Heilmethoden anzusehen, die, wenn auch nicht ausnahmslos, aber jedenfalls von der überwiegenden fachlichen Beurteilung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden
- vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht NRW (Stand: Oktober 2003), B I § 4 BVO Anm. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen -.
Dies ist bei der in Rechnung gestellten Behandlung nicht der Fall, wie die Beklagte in Übereinstimmung mit dem staatlichen Beihilferecht
- vgl. Mohr/Sabolewski, a.a.O., § 4 BVO Anm. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen -
zu Recht geltend macht.
Die Beklagte hat durch die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO (VVzBVO) vom 02.09.1999 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Seite 294 ff.) für „Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. E., Elektronische Systemdiagnostik......)“ als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode ausdrücklich die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Nr. 10.3 Satz 1 i.V.m. Anlage 1).
Nur für Heilbehandlungen, die nicht in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt sind, könnte aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit doch bejaht werden (Nr. 10.3 Satz 2 VVZBVO in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 BVO); diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Selbst wenn im Einzelfall nicht nur Zweifel, sondern auch ausnahmsweise ernsthafte widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, so ist die Angemessenheit der Aufwendungen im Übrigen gleichwohl zu verneinen, wenn der beihilfepflichtige Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Das hat die Beklagte mit der zitierten VVzBVO getan. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, deren Ausfluss die Beihilferegelungen sind, ist darin nicht zu sehen. Härten im Einzelfall - wie sie hier durchaus gegeben sein mögen - sind bei generalisierenden Regelungen nie ganz auszuschließen, sie müssen im gewissen Umfang hingenommen werden. Auch der Gesichtspunkt ansonsten anderweitig ersparter Aufwendungen vermag keinen Beihilfeanspruch zu begründen.
Die Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92 - führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Urteil betrifft eine Vorschrift des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); es besagt, dass eine Klausel der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der zufolge für den Krankenversicherer keine Leistungspflicht für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden besteht, den Zweck des Krankenversicherungsvertrages in erheblichen Teilbereichen verfehle und deswegen unwirksam sei. Beihilfevorschriften stellen aber kein Vertragsrecht dar. Die Beihilfegewährung beruht allein auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr hat hierbei einen Spielraum, inwieweit er die Notwendigkeit von Beihilfezahlungen als Ergänzung zu den Dienstbezügen anerkennt.
Schließlich kann auch der Hinweis des Klägers auf das Grundsatzpapier der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Gesundheitspolitik nicht dazu führen, einen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte Beihilfezahlung zu bejahen. Die Verwaltungskammer kann nur prüfen, ob bestehende Rechtsvorschriften richtig angewendet worden sind, nicht aber, ob es gesundheitspolitisch angezeigt sei, derartige Vorschriften zu ändern oder anders auszulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.