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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:11.04.1994
Aktenzeichen:VK 14/1993
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung; § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PrO; §§ 4 Abs. 10, 22 Nr. 6b
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Es gibt keinen Rechtssatz, der die Teilnahme eines Prüfers bei zwei verschiedenen Prüfungsversuchen eines Kandidaten verbietet.
  2. Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht ein Beurteilungsspielraum zu, in den die Verwaltungskammer nicht eingegreifen darf, weil sie keine größere Fachkompetenz als die Prüfer hat. Eine vom Prüfungsausschuss erteilte Note kann nur beanstandet werden, wennn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (z. B. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewertet) haben, oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
  3. In der Rubrik „Begründung der Note“ auf Seite 1 der Protokolle müssen die Noten ausreichend erläutert werden; es muss in den Protokollen ausreichend dokumentiert werden, welche Fragen beantwortet, nur mithilfe oder überhaupt nicht beantwortet wurden.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung in zwei Prüfungsfächern bei denen in der Rubrik „Begründung der Note“ die vergebenen Noten nicht erläutert wurden und auch im Übrigen Inhalt der Protokolle nicht zu entnehmen ist, wie der Prüfungsausschuss die Leistungen bewertet hat, wenn der Prüfling zu Recht in mehr als 3 [hier in 7 Einzelleistungen] die Note „mangelhaft“ erhalten hat.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.,
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Das Erste Theologische Examen bestand der Antragsteller aufgrund einer Nachprüfung am 10. März 1990. Beim ersten Versuch, das Zweite Theologische Examen abzulegen, scheiterte er schon in der schriftlichen Prüfung, weil seine sämtlichen schriftlichen Arbeiten mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden waren. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch hat der Beschwerdeausschuß zurückgewiesen; sein Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 26. Oktober 1992 – VK 10/1992 –).
Im Jahre 1993 unterzog sich der Antragsteller erneut der 2. Theologischen Prüfung. Er erhielt im schriftlichen Teil einmal die Note “ausreichend” und dreimal die Note “mangelhaft”; in der mündlichen Prüfung vom 17. September 1993 wurden seine Leistungen einmal mit der Note “befriedigend”, dreimal mit der Note “ausreichend” und viermal mit der Note “mangelhaft” bewertet. Dies ergab einen Notendurchschnitt von 4,56, so daß der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden erklärte.
Mit Schreiben vom 30. September 1993, eingegangen am 01. Oktober 1993, hat der Antragsteller gegen das Ergebnis der Prüfung Widerspruch eingelegt und die Bewertung folgender Prüfungsleistungen beanstandet:
Schriftliche Prüfung:
  1. Praxisprojekt mit dem Schwerpunkt Erwachsenenbildung:
    Die Vorbereitung und Durchführung eines Allianzgebetsabends mit dem Thema “Gottes Wort schenkt wahren Frieden”; Gespräch über das Gebet in verschiedenen Gemeindekreisen, im kirchlichen Unterricht und bei Hausbesuchen.
    Diese Arbeiten haben der erste Gutachter mit “mangelhaft”, der zweite mit “ausreichend” und der dritte wiederum mit “mangelhaft” benotet.
    Der Antragsteller hat gegen die beiden Beurteilungen mit “mangelhaft” ausgeführt:
    Die Note des ersten Prüfers sei zum ersten durch das angeblich negative Urteil des Antragstellers über die Erwachsenenbildung als Konkurrenz zum Gottesdienst veranlaßt. Der Gutachter habe seine, des Antragstellers, Ausführungen hierzu entweder teilweise nicht gelesen, oder es handele sich um eine böswillige Unterstellung. Der zweite Punkt, und dies sei Ansichtssache, sei die Frage, ob man den Allianzgebetsabend als Gottesdienst einstufen wolle. Der dritte Gutachter verfalle in die gleichen Fehler und habe anscheinend bei dem ersten Prüfer abgeschrieben.
  2. Predigt über Psalm 86, Vers 11.
    Hierfür hat der Antragsteller vom ersten Gutachter die Note “mangelhaft”, vom zweiten die Note “ausreichend” und vom dritten die Note “mangelhaft” erhalten.
    Der Antragsteller hat hiergegen eingewandt:
    Der erste Gutachter habe selbst eine falsche Grundlage seiner Beurteilung zugegeben, indem er ausführe, die Exegese sei zu lang und die allein zu beurteilende Predigt zu kurz, dies führe zur Note “mangelhaft”. Er bezweifele, ob der Drittkorrektor die Predigt überhaupt gelesen habe, gehe er doch mit keinem Wort auf sie ein, übernehme vielmehr lediglich die auf falschen Voraussetzungen beruhende Note des ersten Gutachters. Er habe anscheinend vom ersten Gutachter abgeschrieben; seine einzige “eigene” Leistung bestehe darin, daß er ihm außerdem noch vorwerfe, das Thema verfehlt zu haben.
Mündliche Prüfung:
  1. Biblische Theologie, Wahlthema Glaube.
    Hier erhielt der Antragsteller die Note “mangelhaft”.
    Hierzu hat der Antragsteller vorgebracht: Diese Benotung sei “absurd”. Er habe viel gewußt, was ihm die Prüfer mit Worten wie “gut” und so ähnlich attestiert hätten. Lediglich je eine Frage aus dem Alten und dem Neuen Testament habe er nicht beantworten können.
  2. Predigt – Gottesdienst – Kasualien
    Der Prüfungsausschuß hat die Leistungen des Antragstellers in diesem Fach mit “mangelhaft” bewertet.
    Hierzu hat der Antragsteller ausgeführt:
    Er habe den Eindruck gehabt, der Prüfer berücksichtige, daß er von liturgischen Dingen nicht viel Ahnung habe, da er reformiert sei. Der Prüfer habe nämlich freundlich gesagt, er wolle an dieser Stelle “nicht weiter bohren”. Umsomehr habe ihn die Note “5” gewundert, offensichtlich habe der Prüfer doch einiges als “nicht gewußt” gewertet. Sonst könne er sich die Note “5” nicht erklären, da seine Ausführungen zur Homiletik und zu den Amtshandlungen (Beerdigung) nicht so schlecht gewesen sein könnten.
  3. Systematische Theologie unter den Bedingungen kirchlichen Handelns; Wahlthema: Arbeit / Beruf
    In diesem Prüfungsfach erhielt der Antragsteller die Note “mangelhaft”.
    Diese Bewertung hat der Antragsteller wie folgt beanstandet:
    Er habe den Eindruck, daß die Ausführungen zu seinem Spezialgebiet weniger gewertet worden seien, jedoch meine er, hier insgesamt wirklich zwischen “4” und “5” zu stehen. Hier könne er die Note “5” also eher tolerieren, bitte aber, sie noch einmal zu überprüfen.
  4. Kirchengeschichte, Wahlthema: Die Entstehung der altkatholischen Kirche.
    Auch für dieses Prüfungsfach erhielt der Antragsteller die Note “mangelhaft”.
    Hierzu hat der Antragsteller ausgeführt:
    Seine Ausführungen zu seinem Wahlthema seien genau nach der halben Prüfungszeit gestoppt worden. Für seine bis dahin gezeigten Leistungen sei ganz gewiß die Note “1” oder “2” angemessen. Danach habe der Prüfer noch Dinge, die aber nicht grundlegend gewesen seien, gefragt, wozu ihm nicht viel eingefallen sei. Beurteile man dies mit der Note “5” oder “6”, dann sei unter Berücksichtigung der in seinem Wahlthema gezeigten Leistungen die Note “4” und nicht “5” gerechtfertigt.
Mit seinem Widerspruch hat der Antragsteller auch die Noten von jeweils “ausreichend” in den mündlichen Prüfungsfächern Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie Ökumene/Mission und Diakonie beanstandet. Die Bewertung seiner Leistungen in diesen beiden Fächern erschienen ihm als zu schlecht; er vermute, daß hier “irgend-wie” Noten vertauscht worden seien.
Der Beschwerdeausschuß hat den Widerspruch des Antragstellers durch Beschluß vom 29. Oktober 1993 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die drei Beurteilungen der Predigt seien rechtsfehlerfrei und begründeten in sich schlüssig mit Bezug auf die Prüfungsleistung die gegebene Note. Beim Votum des ersten Gutachters sei dem Antragsteller der Zusammenhang entgangen, in dem der Satz “Es war aber in der Hauptsache eine Predigt zu beurteilen” stehe. Der Prüfer habe damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Exegese für die Predigt zu lang gewesen sei und dabei “die Predigt aus dem Blick verloren wurde”. Aus seinem Schlußsatz: “Ich kann diese Arbeit im Blick auf Predigt und homiletische Besinnung nicht mehr ausreichend finden und …” ergebe sich, daß er nicht die Predigt allein beurteilt, sondern die verschiedenen Teile der Arbeit berücksichtigt habe.
Auch die Beurteilungen des Praxisprojektes seien ohne Rechtsfehler, sie beurteilten diese Prüfungsleistung und begründeten schlüssig die gegebene Note. Der erste und der dritte Gutachter bemängelten im Rahmen ihres Ermessensspielraumes zu Recht, daß an Stelle der unter dem Thema der Arbeit zu erwartenden umfassenden Erwachsenenbildungsmaßnahme nur ein Gebetsabend dokumentiert und damit in gewissem Sinne das vom Antragsteller selbst gewählte Thema verfehlt werde.
Den Niederschriften über die mündlichen Prüfungen in den Fächern Kirchengeschichte, systematische Theologie und Predigt – Gottesdienst – Kasualien, sei zu entnehmen, daß diese Prüfungen rechtsfehlerfrei durchgeführt und die Noten aufgrund der Aufzeichnung des Prüfungsverlaufes sowie durch eine kurze zusammenfassende Begründung im Rahmen des Ermessensspielraumes des Prüfungsausschusses richtig festgesetzt worden seien. Die Niederschrift über die Prüfung im Fach biblische Theologie bestätige zwar den Eindruck des Antragstellers, daß er einige Fragen richtig beantwortet habe. In seiner ausführlichen Begründung der Note “mangelhaft” stelle der Prüfungsausschuß jedoch fest, daß es sich hierbei um Elementarfragen aus dem Bereich des Wahlgebiets gehandelt habe, die nicht über bibelkundliches Wissen hinausgegangen seien. Die Niederschrift dokumentiere, daß der Antragsteller weitergehende Fragen nicht oder nur mit erheblicher Hilfe habe beantworten können. Im Rahmen des Ermessensspielraumes des Prüfungsausschusses sei die Note somit rechtsfehlerfrei festgesetzt. Die Untersuchung des übrigen Prüfungsverfahrens habe ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere sei festgestellt worden, daß keine Noten mit Noten anderer Prüflinge vertauscht worden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Oktober 1993 verwiesen.
Gegen diesen ihm am 11. November 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schreiben vom 09. Dezember 1993, eingegangen am 10. Dezember 1993, die Verwaltungskammer angerufen.
Er trägt vor:
Der Beschwerdeausschuß habe sehr wichtige Punkte seines Schreibens vom 30. September 1992 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Der Prüfer, der ihm bezüglich der Predigt Unbeholfenheit der Sprache vorwerfe, formuliere selbst so unbeholfen, daß man beim Lesen seines Votums auf “angeblich falsche Gedanken” komme; er sei wohl mit dem Korrigieren solcher Arbeiten überfordert. Eine Predigt vorwiegend nach ihrer Länge zu beurteilen, sei ein mehr als einseitiger, nicht sachgerechter Maßstab. Aus Erfahrung könne er sagen, daß gerade relativ kurze Predigten von den Hörern vielfach dankbar und wohlwollend aufgenommen würden. Die Kürze der Predigt sei aufgrund der beschriebenen homiletischen Situation angemessen. In seiner Arbeit zum Praxisprojekt habe er nicht nur einen Gebetsabend dokumentiert. Es stimme nicht, daß er im Prüfungsfach biblische Theologie nur einige Fragen richtig und aus seinem Wahlgebiet nur Elementarfragen beantwortet habe, die über bibelkundliches Wissen nicht hinausgegangen seien. Er wolle wissen, welche weitergehenden Fragen er angeblich nicht oder nur mit erheblicher Hilfe beantwortet habe. Er bitte zu überprüfen, ob bei den schriftlichen Arbeiten beim ersten und zweiten Prüfungsversuch dieselben Prüfer dieselben Arbeiten korrigiert hätten.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 17. September 1993 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Oktober 1993 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Entscheidung des Beschwerdeausschusses und trägt weiter vor:
Prüfer und Prüfling erhielten Nummern und würden so jeweils zugeordnet. Auf diese Weise sei es nicht möglich, bestimmte Prüfer einem bestimmten Prüfling nicht zuzuordnen. Jedenfalls sei dies aber weder in der einen noch in der anderen Richtung steuerbar. So hätten jeweils ein Prüfer die wissenschaftliche Hausarbeit und die schriftliche Arbeit zum Praxisprojekt in den beiden Prüfungsverfahren des Antragstellers korrigiert. Sie seien jedoch auf keinen Fall gezielt hierfür ausgesucht worden. Der erste und der zweite Prüfer erhielten jeweils eine Ausfertigung der schriftlichen Arbeit des Prüflings, die sie nach Korrektur unabhängig voneinander dem Prüfungsamt zurückgäben. Sobald ein dritter Prüfer eingeschaltet werden müsse, erhalte dieser eine Ausfertigung der schriftlichen Arbeit und die Voten der beiden anderen Gutachter.
Die Prüfungsakten des Antragstellers waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung – im folgenden: PO –).
Der Antragsteller macht Rechtsverstöße, nämlich Beurteilungsfehler geltend, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben können (§ 9 Abs. 1 S. 2 PO). Damit die Prüfung als bestanden erklärt werden könnte, müßten die Noten für die einzelnen Leistungen des Antragstellers zwar so angehoben werden, daß die vom Antragsteller erreichte Punktzahl nicht wie jetzt 73, sondern höchstens 64 beträgt (§ 22 Abs. 1, 2 und 4 PO). Da der Antragsteller eine Vielzahl von Noten als nicht gerechtfertigt angreift, ist ein solches Ergebnis jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsgegner hat das Prüfungsverfahren ohne Verfahrensfehler durchgeführt. Die schriftlichen Arbeiten des Antragstellers sind, soweit sie Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungskammer sind (Praxisprojekt und Predigt), ordnungsgemäß korrigiert worden. Da das Votum der beiden ersten Gutachter bezüglich dieser beiden Arbeiten des Antragstellers voneinander abwichen, hat der Antragsgegner, so wie in § 4 Abs. 4 PO vorgeschrieben, jeweils einen dritten Prüfer eingeschaltet. Diese haben, so wie in § 4 Abs. 4 S. 2 PO normiert, alsdann im Rahmen der von den ersten beiden Prüfern gemachten Notenvorschläge entschieden. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß bei der Korrektur der schriftlichen Arbeit zum Praxisprojekt der gleiche Prüfer mitgewirkt hat wie beim ersten Versuch des Antragstellers, die Zweite Theologische Prüfung abzulegen. Es gibt keine geschriebene noch ungeschriebene Rechtsnorm, die dies verbietet. Zudem ist das Verfahren, wie die schriftlichen Arbeiten den einzelnen Prüfern zur Korrektur überwiesen werden, dadurch anony misiert, daß dem Prüfer der Name des Prüflings unbekannt bleibt. Es ist zwar nicht auszuschließen – und darauf hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen –, daß ein Prüfer aus den verschiedensten Umständen erkennen kann, daß er schon einmal eine schriftliche Arbeit des Prüflings korrigiert hatte. Dies muß aber allein schon deshalb hingenommen werden, weil es, wie schon ausgeführt, keinen Rechtssatz gibt, der die Teilnahme eines Prüfers bei zwei verschiedenen Prüfungsversuchen eines Kandidaten verbietet.
Auch bezüglich der mündlichen Prüfung liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis führen könnten.
Wie es § 4 Abs. 10 PO vorschreibt, hat der Prüfungsausschuß für jeden einzelnen Prüfungsvorgang ein Protokoll angefertigt und unterschrieben. Abgesehen von zwei Prüfungsfächern (kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie Ökumene/Mission und Diakonie) hat der Prüfungsausschuß die Leistungen des Antragstellers in der Rubrik “Begründung der Note” bewertet und auch im sonstigen Inhalt der Protokolle zumindest stichwortartig beschrieben. Dies genügt den Anforderungen, die an ein Protokoll über eine mündliche Prüfung zu stellen sind. Zu beanstanden ist zwar, daß zwei Protokolle diesen Anforderungen nicht genügen. Eine Wiederholung der mündlichen Prüfung in diesen beiden Prüfungsfächern ist jedoch – was noch auszuführen sein wird – nach § 22 Abs. 6 b PO ausgeschlossen.
Der Antragsteller kann nicht erreichen, daß die Verwaltungskammer die ihm vom Prüfungsausschuß erteilten Noten überprüft und den Antragsgegner alsdann verpflichtet, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung erneut zu entscheiden. Dies könnte nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen geschehen, die hier nicht vorliegen.
Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungskammer ein Beurteilungsspielraum zu, in den sie nicht eingreifen darf, weil sie keine größere Fachkompetenz als die Prüfer hat. Nur in folgenden Fällen kann die Verwaltungskammer eine vom Prüfungsausschuß erteilte Note beanstanden:
Die Prüfer sind von einem falschen Sachverhalt ausgegangen; sie haben allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (z. B. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewertet) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Solche Bewertungsfehler sind den Prüfern nicht unterlaufen, die die schriftlichen Arbeiten zum Praxisprojekt und zur Predigt korrigiert haben.
Praxisprojekt:
Das Votum des ersten Prüfers ist zwar relativ kurz. Seine Note “mangelhaft” ist jedoch nachvollziehbar. Er stellt nämlich fest, der Antragsteller habe die Examensaufgabe verfehlt, weil er keine Veranstaltung der Erwachsenenbildung, sondern einen Gottesdienst mit einem Vortrag dokumentiert habe.
Der zweite Gutachter bewertet diese schriftliche Arbeit des Antragstellers zwar “trotz ihrer Mängel noch mit ausreichend”. Er übt jedoch erhebliche Kritik an der Arbeit des Antragstellers, wenn er u.a. feststellt: “Vermißt wird vor allem eine dem Thema dienliche kirchen- und theologiegeschichtliche Erörterung der Initiierung und Entwicklung der Allianzbewegung seit 1846 (Evangelical Alliance) und deren Verhältnis zu Staats- und Freikirchen, evangelischen und römisch-katholischen sowie orthodoxen Kirchen. Die Tradition der Allianzgebetswoche “vor Ort” wird nicht behandelt. Die theologische Basis der “Vorbereitungen” ist meines Erachtens recht schmal”. An anderer Stelle: “der “Vortrag” ist wegen seiner kaum noch zu unterbietenden theologischen Naivität und soziologischen Ignoranz nicht zu qualifizieren: er ergeht sich in teils larmoyanter, teils hausbackener Weise, in Pauschalurteilen und läßt in 15 Minuten kein aktuelles außen-, innen-, verkehrs-, familien-, ordnungs-, wirtschafts-, arbeitsmarkt- und umweltpolitisches Thema aus!”.
Der dritte Gutachter hat die von ihm erteilte Note “mangelhaft” widerspruchsfrei begründet. Er kommt wie der erste Prüfer zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe das Thema der Arbeit verfehlt, an Stelle einer Erwachsenenbildungsveranstaltung dokumentiere er eine Andacht, er habe keine Grundkenntnis in der praktischen Theologie und scheine mit dem Bereich Erwachsenenbildung völlig überfordert. Solche Feststellungen sind geeignet, die abschließende Note “mangelhaft” nachvollziehbar zu begründen.
Predigt:
Hier ist sämtlichen drei Voten zu entnehmen, daß an dem eigentlichen Herzstück dieser Arbeit, nämlich der Predigt, einiges auszusetzen ist.
Der erste Prüfer schreibt u.a., sie sei in ihrem gedanklichen Aufbau nicht strukturiert, unklar und aneinandergereiht. Den gleichen Eindruck drückt der dritte Gutachter mit den Worten aus, die Predigt sei leider “der Beweis dafür, daß auch ein fleißiges exegetisches Zusammentragen von Textelementen ohne Kenntnisnahme größerer, form- und traditionsgeschichtlicher Linien und mithin atl.-theol. Zusammenhänge und dann Rechenschaft über notwendige Verkündungsakzente vor dem Text nichts nützt”; sie sei eine Aneinanderreihung von Texteinzelmotiven. Der erste Prüfer hat weiter festgestellt, die Exegese sei viel zu ausführlich, der Antragsteller habe dabei die Predigt aus dem Blick verloren, diese sei äußerlich und gedanklich zu kurz. Nur in diesem Zusammenhang ist der sich anschließende Satz zu verstehen, es sei aber in der Hauptsache eine Predigt zu beurteilen gewesen. Der Prüfer bringt hiermit zu Recht zum Ausdruck, daß die Predigt das Herzstück dieser schriftlichen Arbeit war. Hiergegen hilft auch nicht der Einwand des Antragstellers, kurze Predigten kämen gut beim Hörer an. Der Prüfer beanstandet nicht lediglich die nach Seitenzahl oder Minuten zu berechnende Kürze (oder Länge) der Predigt. Er stellt, wie sich aus seinen sonstigen Ausführungen unschwer ergibt, auf die “gedankliche Kürze” ab.
Der zweite Gutachter beurteilt die Predigt zwar mit “ausreichend”. Aber auch sein Votum enthält im wesentlichen nur ein negatives Urteil über diese Arbeit des Antragstellers. Er schreibt von Pflichtübung, die keine theologische Relevanz habe; andere Ausführungen des Antragstellers bezeichnet er als oberflächlich. Lediglich zwei Punkte der Predigt beurteilt er positiv, nämlich das Bemühen um Beispiele und Konkretion und die Andeutung am Schluß der Predigt zum Handeln nach dem Doppelgebot der Liebe.
Der dritte Gutachter meint zwar im Gegensatz hierzu, in Psalm 86 Vers 11 gehe es nicht um das Doppelgebot der Liebe. Dies ist eine theologische Frage, die zu beurteilen der Verwaltungskammer nicht zusteht. Da aber schon der erste Gutachter, ohne auf diese Frage abzustellen, zu der Note “mangelhaft” gelangt und die von ihm kritisierten Punkte im wesentlichen mit dem Votum des dritten Gutachters übereinstimmen, muß es letztlich bei dieser Note verbleiben.
Der Vorwurf an den jeweils dritten Gutachter, er habe die Arbeit des Antragstellers überhaupt nicht oder jedenfalls teilweise nicht gelesen und beim ersten Gutachter abgeschrieben, ist unbeachtlich. Muß ein dritter Gutachter eingeschaltet werden, dann führt dies zwangsläufig dazu, daß ihm die Voten der ersten beiden Prüfer zur Verfügung gestellt werden müssen. Er muß diese beiden Voten auch lesen, denn nur so kann er seiner Aufgabe gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 PO gerecht werden, im Rahmen der beiden anderen Notenvorschläge zu entscheiden. Schließt er sich dem Votum eines der beiden Prüfer an, so kann dies ohne weiteres dazu führen, daß er für die Begründung ähnliche oder gar gleichlautende Formulierungen gebraucht.
Die Kammer hält es für ausgeschlossen, daß ein mit einer solchen Aufgabe betrauter Prüfer die zu beurteilende Arbeit des Prüflings nicht vorher gelesen hat. Jedenfalls hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was in seinem Falle einen solchen Verdacht begründen könnte.
Soweit der Prüfungsausschuß in der mündlichen Prüfung ordnungsgemäß Protokolle erstellt hat, sind die dem Antragsteller erteilten Noten nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.
Biblische Theologie:
Die Note “mangelhaft” ist schlüssig begründet. Die Prüfung beschränkte sich demnach auf Elementarfragen aus dem Wahlgebiet des Antragstellers und konnte über bibelkundliches Wissen nicht hinausgehen, weil der Antragsteller zur theologischen Reflexion unfähig war. Aus dem Protokoll ergibt sich zwar, daß der Antragsteller eine Reihe von Fragen beantworten konnte. Andererseits wußte er aber auf zahlreiche Fragen keine Antwort oder konnte sie nur mit Hilfe beantworten. Wie die einzelnen Fragen und die Antworten des Antragstellers hierauf innerhalb der Notengebung zu gewichten waren, war Sache des Prüfungsausschusses; in diese Wertung kann die Verwaltungskammer nicht eingreifen.
Predigt – Gottesdienst – Kasualien:
Hier ergibt sich die Berechtigung der Note “mangelhaft” aus ihrer Begründung, daß nämlich der Antragsteller sachliche Anfragen nicht zur Zufriedenheit beantwortet und ein unzureichendes praktisch-theologisches Urteilsvermögen habe. Der sonstige Inhalt des Protokolls weist zudem aus, daß der Antragsteller nur eine Frage ohne Hilfe beantworten konnte. In seinem Schreiben an den Beschwerdeausschuß vom 30. September 1993 offenbart er selbst seine Unkenntnisse in diesem Prüfungsgebiet. Er meint zwar, seine Ausführungen zur Homiletik und den Amtshandlungen (Beerdigung) könnten nicht so schlecht gewesen sein. Zur Frage “Beerdigung pp” beurteilt der Prüfungsausschuß die Leistungen des Antragstellers jedoch als “zu allgemein”. Er hat die Note “mangelhaft” somit schlüssig und widerspruchsfrei begründet.
Systematische Theologie unter den Bedingungen kirchlichen Handelns:
Hier bescheinigt der Prüfungsausschuß dem Antragsteller völlig unzureichende Entfaltung und Kenntnisse in seinem Wahlgebiet (Arbeit/Beruf). Die Kenntnisse des Antragstellers im Grundwissensgebiet Abendmahl beurteilt er mit “ungenügend”. Solche Feststellungen rechtfertigen die Note “mangelhaft”.
Das Protokoll weist zudem aus, daß der Antragsteller nur vier Fragen ohne Hilfe, eine Reihe von Fragen dagegen überhaupt nicht oder nur mit Hilfe beantworten konnte. Auch räumt der Antragsteller selbst ein, “zwischen 4 und 5 zu stehen”. Seinen Eindruck, daß seine Ausführungen zu seinem Spezialgebiet weniger gewertet worden seien, konkretisiert er nicht. Es war im übrigen Sache des Prüfungsausschusses zu entscheiden, welchen Einfluß die einzelnen Fragen und die Antworten hierauf auf die Gesamtnote hatten.
Kirchengeschichte:
In diesem Fall hat der Prüfungsausschuß die Note “mangelhaft” nicht eigentlich begründet, sondern lediglich mit den Worten “mangelhafte Kenntnisse des Spezialgebietes und der rheinischen Kirchengeschichte” näher umschrieben. Die Berechtigung der Note “mangelhaft” ergibt sich jedoch aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Dort ist dokumentiert: Der Antragsteller hat lediglich drei Fragen vollständig, zwei zum Teil, eine mit erheblicher Hilfe, eine falsch und acht überhaupt nicht beantwortet. Der Vortrag des Antragstellers, seine Ausführungen zu seinem Wahlthema hätten die Note eins oder zwei verdient, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit
sowie
Ökumene/Mission und Diakonie
Für diese beiden Prüfungsfächer hat der Prüfungsausschuß die Noten “ausreichend” in der Rubrik “Begründung der Note” auf Seite 1 der Protokolle nicht erläutert. Auch ist dem übrigen Inhalt der Protokolle nicht zu entnehmen, wie er die Leistungen des Antragstellers bewertet hat. Dort ist nicht in ausreichendem Umfang dokumentiert, welche Fragen der Antragsteller beantwortet, nur mit Hilfe oder überhaupt nicht beantwortet hat. Dennoch ist der Antragsgegner nicht zu verpflichten, die mündliche Prüfung des Antragstellers in diesen beiden Fächern zu wiederholen. Es muß vielmehr gemäß § 22 Abs. 6 b PO dabei verbleiben, daß der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden hat. Er hat nämlich in mehr als 3, nämlich in 7 Einzelleistungen zu Recht die Note “mangelhaft” erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.
Die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original des Urteils wird hiermit beglaubigt.
Düsseldorf, den 23. Juni 1994
(Oberlack)
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland