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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:28.11.1994
Aktenzeichen:VK 02/1994
Rechtsgrundlage:Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP. BAT-KF); Anm. 4 zur Berufsgruppe 5.1 AVergO BAT-KF i.V.m. § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung
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Leitsatz:

  1. Die Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 setzt voraus, dass, unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Bewertung der für die Einstufung maßgebenden Tätigkeit, die bisherigen Eingruppierungsbestimmungen günstiger als die neue Regelung sind.
  2. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 werden beim Vergleich zwischen altem und neuem Recht nicht alle künftig eintretenden Änderungen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Eingruppierungsregelung berücksichtigt. Die Besitzstandswahrung erstreckt sich nicht auf alle künftigen, noch nicht vorausehbaren Veränderungen in der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit.
  3. Es ist systemgerecht, wenn ein Angestellter bei der Tätigkeit auf einer Oberamtsratsstelle nicht unmittelbar, sondern erst nach einer angemessenen Zeit der Bewährung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe lla einrückt.
  4. Es besteht eine Verschiedenartigkeit des Besoldungsrechts und des Vergütungsrechts. Aus der vergleichenden Gegenüberstellung der Besoldungsgruppen mit den Vergütungsgruppen des BAT lässt sich nichts über die zutreffende Vergütung der Angestellten herleiten.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller beschäftigt in seinem Verwaltungsamt als stellvertretende Amtsleiterin Frau B., geb. W. Frau B. hat die zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalverwaltungs- und Kassendienst in Rheinland-Pfalz am 29.8.1986 abgelegt. Die Antragsgegnerin erkannte die Prüfung als zweite kirchliche Verwaltungsprüfung an. Der Antragsteller stellte Frau B. am 1.8.1989 als Verwaltungsangestellte ein und stufte sie in Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT-KF ein. Am 25.10.1989 wurde sie in Vergütungsgruppe IVb BAT-KF, am 1.11.1990 in Vergütungsgruppe III BAT-KF höhergestuft. Der letzteren Einstufung lag die Beschäftigung auf der Stelle eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12+, d.h. mit Zulage) zugrunde. Aufgrund dieser Stellenbewertung wurde Frau B. bei Anwendung der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF (AVergO BAT-KF) gem. Anm. 4 zur Berufsgruppe 5.1 (Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung) in Fallgruppe 26 und damit in Vergütungsgruppe III BAT-KF eingestuft.
Im Rahmen einer Änderung der Bewertungsgrundsätze in der kirchlichen Verwaltung wurde ab 1.1.1993 die Stelle der stellvertretenden Amtsleiterin beim Antragsteller als Oberamtsratsstelle (Besoldungsgruppe A 13+) ausgewiesen. Der Antragsteller beschloß am 19.4.1993, Frau B. ab 1.1.1993 in Vergütungsgruppe IIa BAT-KF einzugruppieren, und beantragte die Genehmigung dafür beim Landeskirchenamt. Dieses lehnte mit Verfügung vom 23.6.1993 die Genehmigung unter Hinweis auf Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 des – seit dem 1.5.1992 (KABl. S. 185) so bezeichneten – Vergütungsplan zum BAT-KF (AVGP. BAT-KF) ab. Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 war ab 1.7.1992 durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 (KABl. S. 147) eingeführt worden und ordnete die Stelle eines Oberamtsrats (A 13) der Fallgruppe 25 und damit der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu.
Gegen die Ablehnung der Genehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Bescheid der Kirchenleitung vom 13.12.1993, zugestellt am 16.12.1993, zurückwies. Mit Antrag vom 10.2.1994, eingegangen am 11.2.1994, rief der Antragsteller die Verwaltungskammer an.
Der Antragsteller macht geltend, daß für die Eingruppierung der Frau B. nicht Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 des AVGP. BAT-KF. vom 7.5.1992, sondern Anm. 4 zur Berufsgruppe 5.1 der AVergO BAT-KF in der bis zum 30.6.1992 geltenden Fassung maßgebend sei. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992, mit der die AGVergO geändert wurde. Die Übergangsregelung bestimme, daß für die vor dem 1.7.1992 eingestellten Mitarbeiter die bisherigen Eingruppierungsbestimmungen weitergelten, soweit sie günstiger als die neuen Bestimmungen seien. Für Frau B. sei die bisherige Regelung günstiger, weil nach ihr Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung im Angestelltenverhältnis, die Aufgaben einer mit einem Oberamtsrat besetzbaren Stelle wahrnehmen, nach der Fallgruppe 29 der AVergO BAT-KF einzustufen seien; Fallgruppe 29 entspreche aber der VergGr. II BAT-KF. Der Wortlaut sei eindeutig. Außerdem entspreche dieses Ergebnis dem im Tarifrecht allgemein geltenden Grundsatz der Besitzstandswahrung. Die Mitarbeiterin sei vor dem 1.7.1992 bei ihm beschäftigt gewesen und habe damit die konkrete Aussicht gehabt, in VergGr II eingruppiert zu werden. Die Mitarbeiterin habe einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, dieser Position entsprechend auch nach Änderung des Vergütungssystems behandelt zu werden. Allein dies entspreche Sinn und Zweck der Eingruppierungsregelung in Konsequenz aus der beamtenrechtlichen Ämterbewertung. Wichtiger als Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 der AVergO sei im übrigen Nr. 7 (jetzt 6) der Vorbemerkung zum AVGP. BAT-KF, die allgemein und grundsätzlich feststelle, daß die BesGr. A 13 der VergGr. II BAT-KF entspreche. Weiterhin sei bedeutsam, daß der Bewertung der Stelle des Amtsleiters mit A 14 und der des Stellvertreters mit A 13 das Prinzip der einstufigen Hierarchie zugrundeliege, d.h. eine Besoldungsstufe folge in der Ämterbewertung auf die andere. Bei den Angestellten sollte jetzt aber die stellvertretende Leiterin mit der Eingruppierung in VergrGr. III eine Vergütung erhalten, die bei Beamten der BesGr. A 12, also zwei Stufen niedriger, entspreche. Noch unverständlicher sei es, wenn die dritte Stelle im Verwaltungsamt mit einem Beamten besetzt würde und dieser nach 2 Jahren in BesGr. A 12+ aufrücke. Dann würde der 3. Mitarbeiter vergleichsweise besser besoldet als die stellvertretende Amtsleiterin. Diese Systemwidrigkeiten verstießen gegen allgemeine Grundsätze des BAT und führten zur Nichtigkeit der Neuregelung. Offensichtlich diene die willkürliche Schlechterstellung der Angestellten einer Kompensation der Mehrausgaben, die die neue Stellenbewertung zum 1.1.1993 mit sich bringe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
1.
unter Abänderung des Bescheids des Landeskirchenamtes vom 23.6.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Kirchenleitung vom 13.12.1993 dem Antragsteller die Genehmigung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin B. in die Vergütungsgruppe II BAT-KF zum 1.1.1993 zu erteilen,
2.
dem Antragsteller die entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 zur Änderung der AVergO BAT-KF nicht für anwendbar. Diese Vorschrift wolle dem Arbeitnehmer lediglich den Besitzstand im Zeitpunkt der Neuregelung sichern, nicht aber die Fortgeltung der Regelung für alle weiteren Stufen der beruflichen Entwicklung. Sie gelte vor allem für den Fall, daß aus der bisherigen Eingruppierung ein Bewährungsaufstieg in Betracht käme. Die Auffassung der Antragstellerin hätte zur Folge, daß die einmal für einen Arbeitnehmer geltende Regelung jahrzehntelang bei allen künftigen Änderungen der Tätigkeiten weitergelte. Dies habe die Arbeitsrechtskommission nicht gewollt. Diese Auslegung werde auch durch die spätere Änderung des AGVP.BAT-KF gem. Arbeitsrechtsregelung vom 5.5.1993 (KABl. S. 208) bestätigt, die eine dem § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 entsprechende Regelung ausdrücklich mit dem klarstellenden Zusatz „für die Dauer der Wahrnehmung der bisherigen Tätigkeit“ versehen habe. Die Mitarbeiterin sei ab 1.7.1992 im übrigen nicht schlechter, sondern besser gestellt. Denn einmal werde sie ab 1.11.1994 unter Anrechnung der Bewährungszeit vor dem 1.7.1992 eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, zum anderen werde sie durch die Bewertung der Stelle (Oberamtsrat) nach der Fallgruppe 5.1.25 nach fünfjähriger Bewährung (Fallgruppe 5.1.26) in VergGr. II BAT-KF aufrücken. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Stellenbewertung nach einem einstufigen hierarchischen Prinzip träfen nicht zu, weil Beamtenrecht und Angestelltenrecht keinen Vergleich zuließen. Auch aus der Vorbemerkung 6 zum AVGP.BAT-KF lasse sich nichts herleiten. Die Eingruppierung der kirchlichen Mitarbeiter, die auf Beamtenstellen tätig seien, sei abschließend in Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 des AVGP.BAT-KF geregelt. Der Antragsteller erläutert an einigen Fallbeispielen, warum die nachträgliche Änderung der Tätigkeit oder ihrer Bewertung nicht zur Besitzstandswahrung führen könne.
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Gründe:

Der Antrag auf Entscheidung durch die Verwaltungskammer ist form- und fristgerecht gestellt, er ist aber unbegründet.
Frau B. ist zutreffend in der Vergütungsgruppe III BAT-KF eingruppiert. Die Antragsgegnerin hat durch Bescheid des Landeskirchenamts vom 23.6.1993, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 13.12.1993, die Genehmigung zu der von dem Antragsteller am 19.4.1993 beschlossenen Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-KF mit Recht abgelehnt.
Frau B. ist in einer Stelle tätig, die als Oberamtsratsstelle mit Zulage (A 13+) bewertet worden ist. Gem. Anm. 5 zur Berufsgruppe 5.1 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP. BAT-KF) ist die Tätigkeit eines Angestellten auf der Oberamtsratsstelle (A 13) der Fallgruppe 25 und diese der Vergütungsgruppe III BAT-KF zugeordnet. Diese Regelung gilt gem. Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 (KABl. S. 147 seit dem 1.7.1992. Die vorher geltende Regelung der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF (AVergO BAT-KF), die gem. Anm. 4 zur Berufgruppe 5.1 die Tätigkeit eines Angestellten auf einer Oberamtsratsstelle der Fallgruppe 29 und damit der Vergütungsgruppe IIa BAT-KF zuordnete, ist außer Kraft getreten.
Zu Unrecht hält der Antragsteller die genannten Vorschriften der AVergGO vorliegend noch für anwendbar. Dies könnte nur aufgrund der Übergangsvorschrift des § 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 der Fall sein; dies verneint die Kammer.
§ 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Der hier allein in Betracht kommende Fall des § 2 Abs. 2, auf den sich der Antragsteller beruft, setzt voraus, daß die bisherigen Eingruppierungsbestimmungen günstiger als die neue Regelung sind. Der damit erforderliche Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht ist nur unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Bewertung der für die Einstufung maßgebenden Tätigkeit zulässig, denn sonst würden verschiedenartige Sachverhalte verglichen. Vorliegend ist aber die früher als Amtsratsstelle (Besoldungsgruppe A 12+) bewertete stellvertretende Amtsleitertätigkeit mit Wirkung vom 1.1.1993, mithin unter der Geltung der AVGP BAT-KF, neu bewertet worden. Diese Neubewertung darf bei dem Vergleich des alten und des Rechts nicht berücksichtigt werden, denn sie schaffte einen neuen Sachverhalt. Danach ist das frühere Recht für Frau B. nicht günstiger. Die Übergangsregelung ist nicht anwendbar.
Diese Auslegung des § 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, daß die Übergangsregelung ihren Sinn verlöre, wenn beim Vergleich zwischen altem und neuem Recht alle künftig eintretenden Änderungen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Eingruppierungsregelung Berücksichtigung fänden. Es kann nicht Wille der Arbeitsrechtlichen Kommission gewesen sein, die Besitzstandswahrung auf alle künftigen, für sie gar nicht vorausehbaren Veränderungen in der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit zu erstrecken.
Dieses Ergebnis bestätigt auch die spätere Arbeitsrechtsregelung vom 5.5.1993 (KAbl. S. 208). Wenn darin die entsprechende Übergangsregelung wie folgt gefaßt wurde: „.....gelten die bisherigen Eingruppierungsbestimmungen für die Dauer der Wahrnehmung der bisherigen Tätigkeit weiter“, so ist dies als eine authentische Interpretation des von der Arbeitsrechtlichen Kommission in § 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 7.5.1992 Gewollten anzusehen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Vorbemerkung 6 des AVGP. BAT-KF i.d.F. vom 9.9.1992 (KABl. S. 241) berufen, denn diese Vorschrift enthält nur eine allgemeine Gegenüberstellung der Besoldungsgruppen für Beamte und der Vergütungsgruppen für Angestellte. Grundsätzlich entspricht zwar der Besoldungsgruppe A 13 für Beamte die Vergütungsgruppe IIa für Angestellte, doch stellt die Vorbem. 7 offensichtlich auf den Regelfall des Laufbahnbeamten ab. Das Amt des Oberamtsrats gehört nicht zur Laufbahn des höheren Dienstes, sondern des gehobenen Dienstes. Es ist ein Verzahnungsamt. Damit ist es aber systemgerecht, wenn ein Angestellter bei der Tätigkeit auf einer Oberamtsratsstelle nicht unmittelbar, sondern erst nach einer angemessenen Zeit der Bewährung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe lla einrückt. In den Genuß dieses Bewährungsaufstiegs kommt auch Frau B..
Schließlich führt auch die Berufung des Antragstellers auf die angebliche Vergütungssystematik nicht weiter. Wenn sich der Antragsteller auf eine bestimmte (einstufige) Hierarchie der Besoldungsordnung und der entsprechenden Vergütungsordnung beruft, verkennt er die Verschiedenartigkeit des Besoldungsrechts und des Vergütungsrechts. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, daß nach der einschlägigen Rechtsprechung
– Bundesarbeitsgericht vom 27.3.1968, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT –
sich aus der vergleichenden Gegenüberstellung der Besoldungsgruppen mit den Vergütungsgruppen des BAT nichts über die zutreffende Vergütung der Angestellten herleiten läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VerwKG.