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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:30.10.1995
Aktenzeichen:VK 04/1995
Rechtsgrundlage:1. § 1 Abs. 4 PfDG; § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG; 2. § 2 Abs. 2 VwKG; § 2 Abs. 3 VwKG; 3. § 10 Abs. 3 VwKG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, AbberufungAbberufung, allgemeines Beschwerderecht
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Leitsatz:

Wurde gegenüber einem Pfarrer im Zusammenhang mit seinem Dienst als Gemeindepfarrer in einer Gemeinde bereits einmal eine Ermahnung ausgesprochen und wurde in einem die Abberufung aus der Gemeinde betreffenden Urteil u.a. als nicht unzutreffend festgestellt, dass der Pfarrer seiner Pflicht, sich aller Gemeindeglieder anzunehmen, teilweise nicht nachgekommen sei, so scheidet bereits aus diesem Grunde mangels Vorliegens einer unzutreffenden Äußerung ein Anspruch auf “Richtigstellung” aus.
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Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller war seit 1986 bis zu seiner Beurlaubung zum 1. September 1992 als Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde U. tätig. Das Kollegium des Landeskirchenamtes berief ihn durch Bescheid vom 24. November 1992 zum 1. Juli 1993 gemäß § 49 Abs. 1 b Pfarrerdienstgesetz (PfDG) aus seiner bisherigen Gemeinde ab.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens beantragte der Antragsteller am 21. Mai 1993 die Entscheidung der Verwaltungskammer. Diese lehnte seinen Antrag auf Aufhebung des Abberufungsbescheides des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 13. April 1993 durch Urteil vom 7. März 1994 ab (Aktenzeichen: VK 4/1993).
Durch Schreiben vom 28. Mai 1994 wandte sich Herr A. aus B./Norwegen an die Antragsgegnerin. Er teilte in diesem Schreiben mit, daß er von der XY-Sache durch einige Informationsblätter der Bekenntnisbewegung “Kein anderes Evangelium” erfahren habe, ihm die Absetzung leid tue und man den Eindruck bekomme, daß – ebenso wie in Norwegen – Verfolgung gegen bibeltreue Pastoren und Gemeindeglieder in der Landeskirche stattfinde. Sofern die Akten der Abberufungssache veröffentlicht seien, bitte er um die Zusendung von Kopien.
Durch Schreiben vom 17. Juni 1994 an Herrn A. teilte das Landeskirchenamt diesem mit, daß der in den Informationsblättern der Bekenntnisbewegung “Kein anderes Evangelium” dargestellte Sachverhalt hinsichtlich der Abberufung des Antragstellers nicht vollständig den Tatsachen entspreche. Das Abberufungsverfahren begründe sich nicht auf die theologische Einstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Einzelfälle seiner Amtsführung in der Evangelischen Kirchengemeinde U. Auch mit seiner persönlichen theologischen Einstellung habe der Antragsteller die kirchenrechtlichen Vorschriften zu achten und für das Wohl der gesamten Kirchengemeinde zu sorgen. Im Abberufungsverfahren sei festgestellt worden, daß hier Unzulänglichkeiten vorgelegen hätten, die nach Beweisaufnahme zur Abberufung geführt hätten.
Herr A. wurde um Verständnis dafür gebeten, daß das Landeskirchenamt das – im übrigen noch nicht vollständig vorliegende – Urteil auch im Hinblick auf die persönlichen Schutzrechte des Antragstellers nicht zusenden könne.
Durch Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29. August 1994 bat der Antragsteller diese u.a. um eine Richtigstellung der von ihm als irreführend und mißverständlich bezeichneten Aussagen. Ihm – dem Antragsteller – sei gerade nicht der Vorwurf gemacht worden, gegen kirchenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Ferner müsse deutlich gemacht werden, daß eine reguläre Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe.
In seiner Antwort vom 4. Oktober 1994 teilte das Landeskirchenamt dem Antragsteller mit, daß die Ausführungen in dem Schreiben vom 17. Juni 1994 an Herrn A. richtig seien und daher keiner Korrektur bedürften.
Bei dem Verwaltungskammerverfahren 4/1993 habe es sich um ein kirchenrechtlich und rechtsstaatlich ordnungsgemäßes Verfahren gehandelt. Es liege nicht in der Hand des Verfahrensbeteiligten zu entscheiden, ob der Akteninhalt zur Beurteilung des gestellten Antrages im Verfahren ausreiche oder eine darüber hinausgehende Beweisaufnahme stattfinden müsse.
Durch Schreiben vom 8. März 1995 legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 4. Oktober 1994, mit dem seine Beschwerde nach § 45 PfDG betreffend Äußerungen gegenüber dem norwegischen Pfarrer A. abgelehnt worden sei, Beschwerde gegen die Untätigkeit des Landeskirchenamtes hinsichtlich der geforderten Richtigstellungen und Maßnahmen ein.
In seinem Schreiben an den Antragsteller vom 17. März 1995 – an den Antragsteller abgesandt am 20. März 1995 – bestätigte das Landeskirchenamt den Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 8. März 1995 und bat angesichts der dauerhaften Überlastungen der Dezernate und der Häufigkeit der Schreiben des Antragstellers um Verständnis und Geduld, wenn eine Antwort nicht sofort bzw. in den nächsten Tagen erfolgen könne.
Mit Antragsschrift vom 3. Mai 1995 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 9. Mai 1995 – beantragt der Antragsteller zunächst,
  1. der Beschwerde bezüglich der vom Antragsteller für unzutreffend gehaltenen Äußerung von Frau Landeskirchenrätin R. in ihrem Schreiben an Herrn A. vom 17.6.1994 abzuhelfen;
  2. die Verwaltungsarbeit des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung, sofern die beteiligten Personen und Gremien die Fristen des § 45 PfDG mißachtet haben, zu überprüfen.
Der Vorsitzende der Verwaltungskammer hat das Begehren des Antragstellers durch Bescheid vom 17. Juli 1995 – dem Antragsteller zugestellt am 1. August 1995 – mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß für die von dem Antragsteller begehrten Maßnahmen die Verwaltungskammer nicht im Sinne des § 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 29. August 1995 am 31. August 1995 die Entscheidung der Verwaltgungskammer beantragt.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: § 2 Abs. 2 VwKG biete eine Grundlage für die Zuständigkeit der Verwaltungskammer, da es sich im vorliegenden Fall um einen Streit “aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche” handele; denn der Streit betreffe die Fortsetzung oder das neuerliche Zustandekommen eines vollen aktiven Dienstverhältnisses. Die Antragsgegnerin beeinflusse an dem Antragsteller interessierte Personen, mittelbar Institutionen und nicht ausschließbar mögliche Anstellungsträger durch die Behauptung unzutreffender oder unbewiesener bzw. rechtlich so nie geklärter Vorwürfe negativ. Daraus könnten dem Antragsteller – auch finanzielle – Nachteile erwachsen.
Ferner beanstande der Antragsteller weitere Vorgänge, die in dieselbe Richtung wiesen. Die von den Dienststellen mit ihren Maßnahmen faktisch betriebene Zerrüttung des Dienstverhältnisses widerspreche der Fürsorgepflicht eines öffentlichen Arbeitgebers und dem Wesen der Kirche. Auch sei zu fragen, ob der Verwaltungskammer nicht auch eine Aufgabe darin zukomme, den Umgang mit dem Beschwerderecht nach § 45 PfDG zumindest auf Ordentlichkeit hin zu überprüfen bzw. dessen zumindest formelle Geltung zu überwachen.
§ 2 Abs. 1 VwKG biete insofern eine Grundlage für die Zuständigkeit der Verwaltungskammer, als die Kirchenleitung bis zur Klage vor der Kammer ihre Aufsicht über kirchliche Dienststellen nicht wahrgenommen und ausgeübt habe. Gem. § 45 Abs. 3 PfDG habe sich für die Kirchenleitung eine Verpflichtung zur Beschlußfassung ergeben. Der Antragsteller wende sich gegen Beschlüsse der Kirchenleitung aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht. Auch die Verweigerung einer Beschlußfassung oder ihre Verschleppung sei faktisch eine Beschlußfassung, sofern der Antragsteller mit seinem Anliegen beständig abgewiesen werde. § 2 Abs. 3 VwKG biete die Grundlage zu prüfen, ob der Umgang mit der Beschwerde seitens landeskirchenamtlicher Dienststellen und der Kirchenleitung die gesetzlichen Grenzen gewahrt oder dem Zweck der verliehenen Macht möglicherweise nicht entsprochen habe.
Durch Schreiben vom 30. August 1995 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 31. August 1995 – wandte sich der Antragsteller ferner mit dem Begehren an die Verwaltungskammer, seiner Beschwerde gemäß Schreiben vom 21.5.1995, Seite 2, seitens der Landeskirche abzuhelfen.
In dem diesem Begehren zugrunde liegenden Schreiben an die Evangelische Kirche im Rheinland – das Landeskirchenamt – LKR’ in R. (datierend vom 19.5.1995 – die Nennung des Datums 21.5.1995 ist offensichtlich ein Versehen) schreibt der Antragsteller u.a., daß Frau R. laut idea-spectrum Nr. 15 vom 13.4.1994 sinngemäß gesagt haben solle, der Antragsteller habe als Gemeindepfarrer andersdenkende Christen ausgegrenzt und sei für die Gemeinde nicht mehr tragbar gewesen; seine Äußerungen über seine Kritiker in der Gemeinde seien ‘persönlich verletzend’ gewesen. Insoweit beantragt der Antragsteller
festzustellen, daß der Beschwerde seitens der Landeskirche abzuhelfen ist, und zwar gemäß Schreiben des Antragstellers vom 21.5. 1995, Seite 2:
“Ich bitte Sie, umgehend öffentlich Ihr Bedauern über den Zeitpunkt Ihrer Äußerungen zum Ausdruck zu bringen. Ich bitte Sie, unverzüglich öffentlich klarzustellen, daß die von Ihnen damals gegebene Wertung von Ihnen heute bedauert wird und die Verwaltungskammer schon zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich auf die Prüfung und Feststellung solcher Fragen verzichtet hat, wie z.B. ob Pfarrer R. andersdenkende Christen ausgegrenzt habe, ob er verletzende Äußerungen gemacht habe usw...... Richten Sie die Bitte an idea, Ihr Bedauern und die Richtigstellung abzudrucken, um soweit möglich mein Ansehen wieder herzustellen.”
Ausweislich seines Schriftsatzes an die Verwaltungskammer vom 30. August 1995 beantragt der Antragsteller weiterhin
“eine geeignete Entschädigung für den innerkirchlichen Ansehensverlust, der mir durch die öffentliche, die Sache nicht treffende/unzutreffende/irreführende/abwertende Äußerung von Frau R. zugefügt wurde, in Hinsicht darauf, daß meine Chancen auf Wahl in eine neue Pfarrstelle erheblich beeinträchtigt wurden und deshalb die Kürzung meiner Bezüge um 25% mitbewirkte.”
Durch Schriftsatz vom 17. Oktober 1995 beantragt der Antragsteller ferner,
die Kammer möge feststellen, daß
a)
Frau R. entgegen dem Urteil der Kammer zur Abberufung fälschlich gegenüber A. die Behauptung aufstellt, Pfarrer R. habe gegen kirchenrechtliche Vorschriften verstoßen,
b)
Unzulänglichkeiten in kirchenrechtlichen Angelegenheiten nicht Gegenstand der Beurteilung und Beweisaufnahme im Verfahren zur Abberufung nach § 49 PfDG waren,
c)
gerade die korrekte Anwendung der kirchenrechtlichen Vorschriften in der pfarramtlichen Praxis dem Antragsteller erklärtermaßen ein wichtiges Anliegen war, das aufgrund des von der Kirchenleitung eingeschlagenen Verfahrensweges (§ 49) im Prozeß nachzuweisen und zu klären dem Antragsteller nicht gewährt war,
d)
die Kirchenleitung angesichts der überprüfbar falschen Aussagen von Frau R. ihre Aufsicht über die kirchlichen Dienststellen zum Schaden des Antragstellers nicht wahrgenommen hat,
e)
der Antragsteller materiell wegen Beeinträchtigung in seinem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und der Ehrverletzung zu entschädigen ist,
f)
es nicht nur Ansicht von Pfarrer R. ist, daß er nicht gegen dienstrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern daß ein Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Abberufungsverfahrens war und daß der Kirchenleitung die Behauptung untersagt wird, hier lägen Mängel vor, und daß die Kirchenleitung dies gegenüber A. unmißverständlich zu erklären habe,
g)
die Behauptung der Kirchenleitung vom 4. September unzutreffend ist, nach der es ihr erst am 4. September 1995 möglich gewesen sei, auf das Schreiben des Antragstellers zu reagieren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen,
und führt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen aus:
Der Antragsteller habe seine verschiedenen Schreiben an das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung zutreffend als Beschwerde im Sinne des § 45 PfDG klassifiziert. Absatz 1 dieser Vorschrift stelle aber bereits klar, daß es sich hier um ein “allgemeines Beschwerderecht” handele und nicht um eine Maßnahme, die als Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eines Pfarrers im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKG zu verstehen sei.
Wäre der Versuch des Antragstellers erfolgreich, jedwede Äußerung oder Handlung von Personen als angreifbaren Verwaltungsakt mit Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anzusehen, wäre ein Beschwerderecht nach § 45 PfDG praktisch überflüssig. Den Ausführungen des Vorsitzenden der Verwaltungskammer zur Zulässigkeit des oder der angestrengten Verfahren sei deshalb nichts hinzuzufügen.
Inzwischen sei – wie von dem Antragsteller gewünscht – das Urteil in Sachen seiner Abberufung mit Schreiben vom 4. September 1995 Herrn A. übersandt worden.
Außerdem habe der Juristische Dirigent mit Schreiben vom 5. September 1995 auf die Beschwerde der idea-spectrum-Äußerungen reagiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und den von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg.
Bezüglich des Antrages zu 1., die Verwaltungskammer möge seiner Beschwerde bezüglich der von dem Antragsteller für unzutreffend gehaltenen Äußerungen von Frau Landeskirchenrätin R. in ihrem Schreiben an Herrn A. vom 17. Juni 1994 abhelfen, kann offenbleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, daß das Beschwerderecht nach § 45 PfDG als allgemeines Beschwerderecht es stets ausschließt, die zum Gegenstand einer solchen Beschwerde gemachte dienstliche Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es sich dabei um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKG handeln kann, die jedenfalls eine Zuständigkeit der Verwaltungskammer begründen könnte.
Ferner kann dahinstehen, ob für eine Befassung der Verwaltungskammer mit diesem Begehren möglicherweise inzwischen kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers mehr besteht, weil dieses sich dadurch erledigt haben könnte, daß die Antragsgegnerin das Urteil der Verwaltungskammer in dem Verfahren VK 4/1993 zwischenzeitlich an Herrn A. übersandt hat, so daß dieser selbst in der Lage ist zu prüfen, ob und inwieweit die von Frau Landeskirchenrätin R. in ihrem Schreiben an Herrn A. vom 17. Juni 1994 dargelegten Äußerungen zutreffend sind oder nicht, und es einer gerichtlichen Äußerung dazu daher nicht mehr bedarf.
Jedenfalls hat dieser Antrag in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen – allenfalls aus der in § 1 Abs. 4 PfDG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller ableitbaren – Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Richtigstellung der von Frau Landeskirchenrätin R. in ihrem Schreiben an Herrn A. vom 17. Juni 1994 gemachten und dem Landeskirchenamt bzw. der Antragsgegnerin zuzurechnenden Angaben sind nicht erfüllt.
Die von dem Antragsteller beanstandete Äußerung in dem Schreiben des Landeskirchenamtes an Herrn A. vom 17. Juni 1994, der Antragsteller habe die kirchenrechtlichen Vorschriften zu achten (worin unausgesprochen die Behauptung liegen könnte, der Antragsteller habe dies zum Teil nicht getan), stellt sich im Hinblick darauf, daß gegenüber dem Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Dienst als Gemeindepfarrer in der Gemeinde U. bereits einmal eine Ermahnung ausgesprochen wurde und die Verwaltungskammer in ihrem die Abberufung des Antragstellers aus dieser Gemeinde betreffenden Urteil vom 7. März 1994 (VK 4/1993) u.a. festgestellt hat, daß der Antragsteller seiner Pflicht, sich aller Gemeindeglieder anzunehmen, teilweise nicht nachgekommen ist, nicht als unzutreffend dar, so daß bereits aus diesem Grunde mangels Vorliegens einer unzutreffenden Äußerung ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf deren “Richtigstellung” ausscheidet.
Entsprechendes gilt, wenn die Äußerung von Frau Landeskirchenrätin R. in dem Schreiben des Landeskirchenamtes an Herrn A. vom 17. Juni 1994 – im Abberufungsverfahren sei festgestellt worden, daß Unzulänglichkeiten vorgelegen hätten, die nach Beweisaufnahme zur Abberufung geführt hätten – dahin zu verstehen ist, daß davon (auch) daß der Abberufungentscheidung des Landeskirchenamtes und dem Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vorausgegangene Verwaltungsverfahren mit entsprechenden Ermittlungen umfaßt sein sollte.
Legt man diese Äußerung dagegen dahin aus, daß ausschließlich zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme Stellung genommen werden sollte, wäre diese Äußerung zwar unzutreffend. Jedoch ist die weitere Voraussetzung eines etwaigen, sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller ergebenden Anspruchs gegen die Antragsgegnerin auf Richtigstellung dieser Äußerung – eine negative Beeinflussung des (beruflichen) Fortkommens des Antragstellers durch die unrichtige Angabe über den Verfahrensablauf bei der Verwaltungskammer – nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage, ob die Entscheidung über die Abberufung des Antragstellers allein aufgrund des der Verwaltungskammer zugänglichen Akteninhalts oder erst aufgrund einer Beweisaufnahme getroffen werden konnte, den Ruf des Antragstellers schädigen oder sein Fortkommen beeinträchtigen soll.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag zu 2. bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist.
Jedenfalls fehlt es insoweit an der Zuständigkeit der Verwaltungskammer, über ein solches Begehren zu befinden.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG scheidet als zuständigkeitsbegründend aus, da diese Vorschrift Beschlüsse aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen betrifft, nicht aber gegenüber einem einzelnen Pfarrer.
§ 2 Abs. 2 VwKG ist nicht einschlägig, weil es sich insoweit nicht um konkrete Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche handelt, sondern um das allgemeine Begehren, die Tätigkeit von Landeskirchenamt und Kirchenleitung zu überprüfen.
Auch eine Zuständigkeit der Verwaltungskammer nach § 2 Abs. 3 VwKG kommt nicht in Betracht, da eine Zuständigkeitsbestimmung durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze nicht ersichtlich ist.
Auch das mit Schriftsatz vom 30. August 1995 an die Verwaltungskammer gerichtete Begehren, die Kammer möge feststellen, daß der Beschwerde des Antragstellers gem. Schreiben vom 21.5.1995 Seite 2 (insoweit dürfte das Schreiben vom 19.5.1995 gemeint sein) seitens der Landeskirche abzuhelfen ist – dieses Begehren hat die Verwaltungskammer im Einverständnis der Beteiligten (vgl. § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 91 Abs. 1, erste Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ebenso in das vorliegende Verfahren einbezogen wie die weiteren im Tatbestand aufgeführten, mit Schriftsätzen vom 30. August 1995 und vom 17. Oktober 1995 gestellten Anträge –, hat keinen Erfolg, weil die in dem Schreiben des Antragstellers vom 19. Mai 1995 zitierten Äußerungen von Frau Landeskirchenrätin R. in dem Urteil der Verwaltungskammer vom 7. März 1994 betreffend das Verfahren VK 4/1993 eine Stütze finden und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie nicht zutreffen sollen mit der Folge, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf “Richtigstellung” hat.
Soweit der Antragsteller ferner eine geeignete Entschädigung für einen bei ihm eingetretenen innerkirchlichen Ansehensverlust durch seiner Auffassung nach unzutreffende und abwertende Äußerungen von Frau Landeskirchenrätin R. mit der Folge einer Minderung seiner Chancen auf Wahl in eine neue Pfarrstelle begehrt, ist der Antrag mangels ordnungsgemäßer Durchführung des nach § 10 Abs. 3 VwKG erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässig.
Abgesehen davon sind die von dem Antragsteller beanstandeten Äußerungen von Frau Landeskirchenrätin R. aus den oben dargelegten Gründen nicht unzutreffend bzw. irreführend und ist ein etwaiger Schaden – von dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung abgesehen – nicht auf diese Äußerungen zurückzuführen.
Aus demselben Grunde haben auch die von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz an die Verwaltungskammer vom 17. Oktober 1995 gestellten Anträge zu a) bis f) – unbeschadet vorliegender Bedenken gegen ihre Zulässigkeit – keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers zu g) gemäß seinem Schriftsatz an die Verwaltungskammer vom 17. Oktober 1995, die Verwaltungskammer möge feststellen, daß die Behauptung der Kirchenleitung vom 4. September 1995 unzutreffend ist, nach der es ihr erst am 4. September 1995 möglich gewesen sei, auf das Schreiben des Antragstellers zu reagieren, muß mangels einer Zuständigkeit der Verwaltungskammer, über dieses Begehren zu befinden, erfolglos bleiben.
Die Anträge des Antragstellers waren daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.