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Pastorinnen und Pastoren
im Sinne der „Ergänzenden pastoralen Dienste“1#

Vom 18./19. Mai 20132#

(KABl. S. 141)
geändert durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 17. September 2019 (KABl. S. 236)

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I. Grundlegende Regelungen3#

  1. Ordinationsrechte
    Ordinierte Theologinnen und Theologen können gemäß § 5 Abs. 2 PfDG.EKD4# und § 9 Abs. 2 OrdG5# nach ihrem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis auf Antrag ihre Ordinationsrechte behalten.
    Voraussetzung ist, dass sie durch ein Leitungsorgan (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Verbandsvorstand etc.) in den regelmäßigen öffentlichen Verkündigungsdienst und die Sakramentsverwaltung eingebunden werden oder ihre berufliche Tätigkeit in einem deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsdienst steht (z.B. in Diakonischen Werken, im Schuldienst, im Hochschuldienst o.Ä.).
    Die Entscheidung über den Beibehalt der Ordinationsrechte erfolgt durch Beschluss des Landeskirchenamtes.
    Zum Erhalt der Ordinationsrechte sind ein einmaliger Beschluss eines Leitungsorganes sowie ein zweijähriger Kurzbericht der Ordinierten an die Superintendentin oder den Superintendenten erforderlich (LKA 10.12.02). Werden die Ordinationsrechte außerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland ausgeübt, ist dieser Bericht dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland vorzulegen.
    Das Ordinationsgesetz gilt voll umfänglich.
  2. Amtsbezeichnung
    Die in I. a) genannten Personen führen nach § 118 Abs. 3 PfDG.EKD, Art. 62a KO6# und § 11 Abs. 1 Ziffer 2 OrdG rechtlich die Amtsbezeichnung "Pastorin" bzw. "Pastor".
    Diese gemeinsame Amtsbezeichnung fasst Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt, im Angestelltenverhältnis und in der Ausübung pastoraler Dienste auf Honorarbasis zusammen, auch wenn sich aus der jeweiligen Tätigkeitsform z.T. unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben (vgl. z.B. I. f).
    Diejenigen Personen, die ihren Verkündigungsdienst im Wesentlichen ehrenamtlich ausüben, werden als Pastorinnen und Pastoren "im Ehrenamt" bezeichnet (vgl. § 118 Abs. 3 PfDG.EKD). Die Leitlinien für ehrenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten für diesen Personenkreis voll umfänglich.
    Da die Ordination zur öffentlichen Verkündigung beauftragt, werden die Pastorinnen und Pastoren im Gemeindeverzeichnis veröffentlicht.
  3. Aufsicht
    Die Aufsicht über die Ausübung der Ordinationsrechte und -pflichten führt die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises, zu dem das beauftragende Leitungsgremium gehört. Diese oder dieser erhält Kenntnis von dem entsprechenden Beschluss des Leitungsorgans (LKA 10.12.02) und des LKA über den Beibehalt der Ordinationsrechte.
    Die Aufsicht über Pastorinnen und Pastoren, die ihre Ordinationsrechte und -pflichten außerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland ausüben, kann nach § 4a Abs. 2 OrdG an die aufnehmende Kirche abgegeben werden oder vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kooperation (Amtshilfe) mit den am jeweiligen Ort zuständigen Superintendentinnen und Superintendenten bzw. Dekaninnen und Dekanen geführt werden.
  4. Ordinationspflichten
    Die Ordinationsrechte schließen Ordinationspflichten ein. Pastorinnen und Pastoren, deren berufliche Tätigkeit nicht in einem deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsdienst steht (siehe I.a)) sollten – je nach Maß und Kraft – nicht weniger als vier Gottesdienste im Jahr halten. Diese können entweder ehrenamtlich oder im Rahmen der „Ergänzenden pastoralen Dienste auf Honorarbasis“ gehalten werden.
    Ein Recht der einbindenden Gemeinde auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Gottesdiensten besteht nicht.
    Das Landeskirchenamt erkundigt sich alle zwei Jahre bei den Superintendenturen nach der Ausübung der Ordinationsrechte und -pflichten (LKA 10.12.02).
    Die Nachweispflicht über die Ausübung der Ordinationsrechte und –pflichten entfällt, wenn das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht ist.
  5. Dimissoriale
    Für die Durchführung von Amtshandlungen ist ein Dimissoriale der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers erforderlich (Art. 62a Abs. 3 KO; Art. 57 KO).
  6. Wählbarkeit ins Presbyterium (Artikel 62a KO)
    Pastorinnen und Pastoren, die ihren Dienst im Ehrenamt oder auf Honorarbasis ausüben, sind nach Art. 62 a (2) als Presbyterin oder Presbyter wählbar.
    Für angestellte Pastorinnen und Pastoren gelten die Bestimmungen des Mitarbeitendenwahlgesetzes.
  7. Kommunikation und Dienstweg
    Für die amtliche Korrespondenz mit dem Landeskirchenamt gilt der Dienstweg. Die zuständigen Superintendenturen richten entsprechende Verteiler ein.
    Pastorinnen und Pastoren sind berechtigt, sich in landeskirchliche Verteiler von Informationsmaterial (Veröffentlichungen, Rundbriefe, Newsletter etc.) aufnehmen zu lassen.
    Pastorinnen und Pastoren erhalten auf Wunsch eine kostenlose ekir.de-E-Mail-Adresse. Amtlich relevante Korrespondenz kann ausschließlich über die ekir.de-E-Mail-Adresse erfolgen.
  8. Fortbildung
    Pastorinnen und Pastoren sollen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie sind berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs zu den gleichen finanziellen Bedingungen wie FEA-Pflichtige teilzunehmen.
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II. Ausführungsrichtlinien

  1. Vorstellung / Einführung
    Die Öffentlichkeit des Dienstes von Pastorinnen und Pastoren erfordert eine angemessene Vorstellung bzw. Einführung in der Gemeinde bzw. im Kirchenkreis im Rahmen eines Gottesdienstes nach der Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ der Union Evangelischer Kirchen in der EKD.
  2. Einbindung in die Gemeinde (vgl. § 4 Abs. 1 OrdG)
    Das konstruktive Zusammenwirken aller Ordinierten wird gefördert durch:
    • Einbindung des Dienstes aller Ordinierten in die Gemeindekonzeption,
    • Einbindung der Pastorinnen und Pastoren in die etablierten Kommunikationswege und Verteiler (E-Mail, Postfach, Einladungen, Protokolle, Informationen ...),
    • Erstellung des Predigtplans in Abstimmung mit den Pastorinnen und Pastoren,
    • regelmäßigen Austausch aller Ordinierten,
    • Einladung der Pastorinnen und Pastoren zur Mitwirkung in Gremien mit beratender Stimme,
    • Einstellung einer Kostenstelle für Dienstaufgaben von Pastorinnen und Pastoren,
    • Bereitstellung unterstützender Medien für Dienstaufgaben von Pastorinnen und Pastoren,
    • Aufnahme in die Gemeinde-Homepage und den Gemeindebrief.
  3. Einbindung in den Kirchenkreis (vgl. § 5 Abs. 4 OrdG)
    Die Einbindung der Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenkreis wird gefördert durch:
    • Einladung zum Pfarrkonvent oder zu besonderen Konventen der Ordinierten,
    • Einrichtung von Verteilern für Pastorinnen und Pastoren (Postfach und E-Mail) im zuständigen zentralen Verwaltungsamt,
    • das Recht zur Teilnahme an der Kreissynode mit beratender Stimme (Art. 99 Abs. 11 KO),
    • Einrichtung einer Synodalbeauftragung für Pastorinnen und Pastoren, möglichst aus den Reihen der Pastorinnen und Pastoren,
    • Aufnahme der Tätigkeit der Pastorinnen und Pastoren in den Synodalbericht,
    • Einladung zu einem Konvent der Pastorinnen und Pastoren (ggf. in Kooperation mit benachbarten Kirchenkreisen),
    • Aufnahme des Angebotes an „Ergänzenden Pastoralen Diensten auf Honorarbasis“ in die Homepage des Kirchenkreises,
    • Benennung einer festen Ansprechperson für Belange der Pastorinnen und Pastoren im gemeinsamen Verwaltungsamt.
  4. Einbindung in die landeskirchliche Ebene
    • Verwaltung der Ordinationsrechte,
    • Einrichtung eines E-Mail-Verteilers zur Kommunikation relevanter Belange für Pastorinnen und Pastoren,
    • Durchführung einer jährlichen Tagung für Pastorinnen und Pastoren,
    • Berücksichtigung der Pastorinnen und Pastoren als Zielgruppe von Fort- und Weiterbildungsangeboten der landeskirchlichen Bildungseinrichtungen,
    • Bereitstellung und Pflege einer Internetplattform für das Angebot der „Ergänzenden Pastoralen Dienste auf Honorarbasis“ auf ekir.de/pastorale-dienste,
    • Aufnahme der Pastorinnen und Pastoren in die landeskirchliche Statistik,
    • Die Pastorinnen und Pastoren nach Art. 62a KO werden vom Rheinischen Konvent vertreten.

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1 ↑ Der Begriff ‚Ergänzende Pastorale Dienste’ bezeichnet nach Beschluss 60 LS 2009 den Dienst aller Pastorinnen und Pastoren nach Art. 62a KO: Pastorin/Pastor im Ehrenamt, Pastorin/Pastor im Angestelltenverhältnis, Pastorin/Pastor die pastorale Dienste auf Honorarbasis ausüben. Alle Richtlinien auf www.ekir.de/pastorale-dienste.
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2 ↑ Die nachstehenden Regelungen wurden von der Kirchenleitung am 18./19. Mai 2013 zustimmend zur Kenntnis genommen.
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3 ↑ Buchstabe d) geändert durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 17. September 2019 (KABL. S. 236).
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ Nr. 7.
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6 ↑ Nr. 1.