.

Rechtsverordnung zur Durchführung von § 20 Pfarrvertretungsgesetz
Einrichtung und Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung

Vom 28. April 2023

(KABl. S. 118)

Aufgrund von § 20 Pfarrvertretungsgesetz1# hat die Kirchenleitung die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1

( 1 ) Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet kirchenleitende Organe mit allen Ordinierten und Nichtordinierten zu einer Dienstgemeinschaft.
( 2 ) Zur Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Schwerbehindertenvertretung gebildet.
#

§ 2

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung wird von der Kirchenleitung nach einer Wahl aus der Mitte der schwerbehinderten Pfarrpersonen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Kommt eine Wahl nicht zustande, so beruft die Kirchenleitung ersatzweise die Schwerbehindertenvertretung.
( 2 ) Die Anzahl der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung soll sieben Mitglieder nicht übersteigen.
#

§ 3

Die Schwerbehindertenvertretung ist zuständig für alle öffentlich-rechtlich und privatrechtlich beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Personen im Vorbereitungsdienst zum Pfarrdienst (Vikariat) der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#

§ 4

( 1 ) Pfarrpersonen haben nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung ein Recht auf Begleitung durch die Schwerbehindertenvertretung in allen dienstlichen Belangen. Sie haben Anspruch auf Informationen aus der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung.
( 2 ) Die Schwerbehindertenvertretung lädt die schwerbehinderten Pfarrpersonen mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung ein, in der sie über ihre Arbeit berichtet.
#

§ 5

Die Weitergabe von Informationen und Mitteilungen der Schwerbehindertenvertretung erfolgt in der Regel über den Verteiler des Landeskirchenamtes, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.
#

§ 6

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung kann sich im Einvernehmen mit der Kirchenleitung eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts.
( 3 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen. Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#

§ 7

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung soll in enger Abstimmung mit der Pfarrvertretung arbeiten.
( 2 ) Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf Information über beabsichtige Rechtsänderungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, die besondere Auswirkungen auf schwerbehinderte Pfarrpersonen haben. Sie kann zu beabsichtigten Gesetzesänderungen Stellung nehmen.
#

§ 8

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung wirkt auf Antrag der schwerbehinderten Person bei folgenden Personalangelegenheiten mit:
  1. Durchführung von Verfahren der betrieblichen Eingliederung,
  2. Versetzungen,
  3. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag,
  4. Kündigung des Angestelltenverhältnisses,
  5. Entlassung ohne Antrag oder Ausscheiden aus dem Dienst.
  6. behindertengerechter Arbeitsplatz.
Die Zuständigkeit der Pfarrvertretung bleibt hiervon unberührt.
( 2 ) In Verfahren nach Absatz 1 können schwerbehinderte Pfarrpersonen zu Gesprächen mit der Kirchenleitung oder dem Landeskirchenamt ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und zusätzlich ein Mitglied der Pfarrvertretung beratend hinzuziehen.
( 3 ) Zu Dienst- oder Personalgesprächen mit Leitungsgremien können schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und zusätzlich der Pfarrvertretung hinzuziehen.
( 4 ) Regelungen im Hinblick auf andere Gesprächsgattungen, wie z.B. Mitarbeitendengespräche; bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. Das Recht der die Dienstaufsicht führenden Personen, dienstliche Gespräche ohne Hinzuziehung Dritter zu führen, bleibt ebenfalls unberührt.
#

§ 9

( 1 ) Weist eine schwerbehinderte Pfarrperson bei der Bewerbung um eine Pfarrstelle auf ihre oder seine Schwerbehinderung hin, so hat das Leitungsorgan die Schwerbehindertenvertretung über den Eingang der Bewerbung zu informieren. Der schwerbehinderten Person wird diese Information bekannt gegeben.
( 2 ) Die Schwerbehindertenvertretung ist über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens zu informieren.
( 3 ) Wird die schwerbehinderte Pfarrperson zu einem Probegottesdienst eingeladen, so ist die Schwerbehindertenvertretung hierzu einzuladen. Gleiches gilt für eine Vorstellung nach § 19 Pfarrstellengesetz2#.
( 4 ) Der Schwerbehindertenvertretung sind auf ihren Antrag und mit Zustimmung der schwerbehinderten Person die wesentlichen Gründe darzulegen, die zu einer Nichtberücksichtigung der Bewerbung geführt haben.
#

§ 10

Ist die Schwerbehindertenvertretung der Ansicht, dass Belange von Personen unter § 3 durch Handlungen kirchlicher Leitungsgremien verletzt wurden, kann sie eine Erörterung mit der zuständigen leitenden Dezernentin oder dem leitenden Dezernenten, wenn diese die beanstandete Maßnahme selbst zu vertreten hat, mit der Leitung der Personalabteilung beantragen. Hilft die Stelle unter Satz 1 der beanstandeten Maßnahme nicht ab, gilt § 18 Abs. 3 und 4 PfVertG analog.
#

§ 11

Die Rechtsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.