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Verwaltungsvorschrift
zum Hessischen Feiertagsgesetz

Vom 16. Januar 1984

(StAnz. S. 299)
geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. März 1984 (ABl. HKM S. 246)

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Aufgrund des § 17 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 19711# (GVBl. I S. 344), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Sozialminister folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1.
Allgemeines, Rechtsgrundlagen
1.1
Die derzeit geltende Fassung des Hessischen Feiertagsgesetzes beruht auf dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage“ vom 17. Dezember 1971 (GVBl. I S. 338); durch das „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241) ist die untere Verwaltungsbehörde neu bestimmt worden.
1.2
Ein feiertagsrechtliches Verbot enthält § 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 24. Mai 1978 (GVBl. I S. 286). Danach ist es verboten, Treibjagden oder Brackenjagden an gesetzlichen Feiertagen während der ortsüblichen Zeiten des Hauptgottesdienstes zu veranstalten oder daran teilzunehmen, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
1.3
Der Feiertagsschutz ist im Lande möglichst einheitlich zu handhaben. Es ist unzulässig, verbotene Veranstaltungen zu dulden und lediglich nachträglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
Auf § 1 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG – in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 12), und meinen Erlass betr. die Anwendung des HSOG durch die Landkreise und Gemeinden sowie die Behörden der Landesverwaltung vom 21. Juli 1983 (StAnz. S. 1603) wird hingewiesen.
2.
Schüler und Studierende aller Schulen sind für die Dauer von zwei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes an folgenden kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen:
Aschermittwoch,
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Reformationstag (31. Oktober),
Allerheiligen (1. November).
3.
3.1
Nach Absatz 1 sind alle Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe der gesetzlichen Feiertage zu beeinträchtigen. Das allgemeine Arbeitsverbot ist eine Ausprägung der feiertagsrechtlichen Leitidee des § 5, dass jeder zu einem dem Wesen der Feiertage entsprechenden äußeren Verhalten verpflichtet ist. Zweck der Vorschrift ist es, Sonn- und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender „normaler Werktagsarbeit“ freizuhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung verbunden ist; maßgeblich ist vielmehr die mit Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell oder durch Geruchsbelästigung störend auf die allgemeine Feiertagsruhe einwirkt. Zu den verbotenen Arbeiten zählt danach z. B. auch die Veranstaltung privater Gebrauchtwagenmärkte, soweit sie im Einzelfall geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
3.2
Das Arbeitsverbot des Absatzes 1 gilt nicht für Arbeiten,
  • deren Ausübung nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist (Absatz 1 letzter Halbsatz) oder
  • die nach Absatz 2 erlaubt sind.
3.2.1
Nach Bundesrecht besonders zugelassen sind u. a. solche Arbeiten, die aufgrund der §§ 105 b bis 105 f, § 105 h Abs. 2, § 105 i der Gewerbeordnung allgemein oder im Einzelfall zulässig sind.
3.2.2
Zu den nach Absatz 2 erlaubten Tätigkeiten gehören u. a. unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft. Darunter fallen nicht nur Arbeiten im Zusammenhang mit der Versorgung des Viehs, sondern auch sonstige landwirtschaftliche Arbeiten, wenn sie nicht aufgeschoben werden können. Unaufschiebbar sind z. B. Erntearbeiten dann, wenn es im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse nicht zumutbar wäre, sie auf kommende Werktage zu verschieben.
Landwirtschaftliche, die Feiertagsruhe beeinträchtigende Arbeiten, die nicht unaufschiebbar sind, können unter den Voraussetzungen des § 14 erlaubt werden; der Strukturwandel in der Landwirtschaft und die sich hieraus ergebenden Änderungen der Arbeitsbedingungen sollen bei der Ermessensbetätigung berücksichtigt werden.
3.2.3
Zulässig sind nach Absatz 2 Nr. 4 ferner nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt. Zu den Arbeiten in Haus und Garten gehören auch leichtere Arbeiten am Haus und am Garten (z. B. am Hausfenster oder am Gartenzaun). Unerheblich ist, wer die Arbeiten vornimmt; entscheidend ist, dass die Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt.
4.
4.1
Durch diese Vorschrift erhalten die Feiertage während der Zeit von 4.00 bis 12.00 Uhr als der Hauptzeit religiöser und weltanschaulicher Feiern einen gesteigerten Schutz, ohne dass es – mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4 – darauf ankommt, ob solche Feiern tatsächlich stattfinden.
4.2
Nicht gewerbliche Sportveranstaltungen fallen nicht unter das Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3; sie sind nur insoweit verboten, als mit ihnen eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes verbunden ist (Absatz 1 Nr. 4). Unzulässig sind dagegen Jahrmärkte, Zirkusvorführungen und die Darbietung von Unterhaltungsmusik.
4.3
Bei der Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 bitte ich hinsichtlich der Vorführung von Filmen wie folgt zu verfahren:
4.3.1
Hat ein Film von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) das Prädikat „Wertvoll“ oder „Besonders wertvoll“ erhalten, so ist seine Vorführung am Vormittag der gesetzlichen Feiertage als zulässig anzusehen.
4.3.2
Hat ein Film keines der unter Nr. 4.3.1 angeführten Prädikate erhalten, so ist seine Vorführung am Vormittag der gesetzlichen Feiertage nur dann zulässig, wenn der Film von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur öffentlichen Vorführung an den stillen Feiertagen freigegeben ist.
4.3.3
Die Freigabe durch die FSK und die Auszeichnung mit einem Prädikat sind aus den Unterlagen ersichtlich, die derjenige, der den betreffenden Film öffentlich vorführt, im Besitz hat („Prädikatskarte“ der FBW und „Freigabebescheinigung“ der FSK).
Die Prädikatisierungen der Filmbewertungsstelle Wiesbaden (Schloss Biebrich, 65203 Wiesbaden) und die Liste der Freigabebescheinigungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (Langenbeckstraße 9, 65189 Wiesbaden) werden laufend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei den genannten Stellen können auch schriftliche und mündliche Auskünfte eingeholt werden.
5.
5.1
Zu den an stillen Feiertagen ganztägig verbotenen öffentlichen sportlichen Veranstaltungen gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zählen z. B. Catcher- und Berufsboxveranstaltungen sowie Sechstagerennen. Auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art sind am Karfreitag ganztägig, am Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totensonntag von 4.00 Uhr bis 13.00 Uhr verboten; am Tag der deutschen Einheit sind sie dagegen ganztägig erlaubt, Absatz 2.
5.2
Öffentliche Filmvorführungen an stillen Feiertagen sind nicht nach Absatz 1 Nr. 4 verboten, wenn es sich um Filme handelt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur öffentlichen Vorführung an diesen Tagen freigegeben sind (vgl. Nr. 4.3).
6.
6.1
Das den unteren Verwaltungsbehörden eingeräumte Ermessen ist gemäß § 40 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Dieser besteht darin, die zur Gewährleistung des in § 5 umschriebenen Feiertagsschutzes erlassenen Verbote in atypischen Härten außer Vollzug zu setzen, sofern das Schutzgut des Feiertagsgesetzes im Allgemeinen dabei nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Insbesondere darf die Befreiungsmöglichkeit nicht – auch nicht im Hinblick auf etwaige Zweifel an einer zeitgemäßen Ausgestaltung des geltenden Feiertagsrechts – zu einer Verkehrung der gesetzlichen Verbotstatbestände führen. Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen des Gesetzes dürfen danach nur dann erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Die Gewährung des Feiertagsschutzes muss Vorrang vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen haben. An den gesetzlichen Feiertagen müssen sich deshalb grundsätzlich alle Bürger in ihrem äußeren Verhalten diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der Bedeutung des jeweiligen Tages entsprechen. Demnach kann nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder des Einzelnen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen.
6.2
Von den gesetzlichen Beschränkungen und Verboten kann nur im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Befreiung in allen Fällen nur für einen einzelnen Feiertag ausgesprochen werden kann. Die Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere Feiertage oder für alle in einen bestimmten Zeitraum fallenden Feiertage erteilt werden.
Um einen Einzelfall im Sinne des Gesetzes handelt es sich auch noch, wenn für einen bestimmten Tag (z. B. für den 1. Januar, den Fastnachtssonntag, die örtlichen Volksfeste) eines bestimmten Jahres allen im räumlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Verwaltungsbehörde gelegenen Gaststätten – sei es durch Einzelmitteilung oder durch öffentliche Bekanntmachung – von dem Tanzverbot des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Befreiung erteilt wird.

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1 ↑ Nr. 226.