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Kirchengesetz über die Einführung des Taufbuches der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche
im Rheinland

Vom 12. Januar 2001

(KABl. S. 76)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 171 Nr. 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das vom Rat der Evangelischen Kirche der Union durch die Verordnung zum Taufbuch vom 2. Februar 2000 (ABl. EKD S. 158) beschlossene „Taufbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union“ wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die im Taufbuch enthaltenen Liturgien werden für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
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§ 3

( 1 ) Die im Abschnitt „Texte“ des Taufbuches enthaltenen Stücke werden – mit Ausnahme der Hefata-Handlung – zum Gebrauch empfohlen.
( 2 ) Ein Austausch von einzelnen Texten, die für den evangelischen Taufgottesdienst geeignet sind, ist möglich.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft die sich auf den Abschnitt „Die Heilige Taufe“ im Ersten Teil der von der Synode der EKU am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, beziehenden Regelungen nach dem
  1. Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38);
  2. Kirchengesetz zur Übernahme von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Januar 1989 (KABl. S. 42).

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Kirchengesetz ist am 22. März 2001 verkündet worden.