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Kirchengesetz
über die Einführung der Konfirmationsagende
der Evangelischen Kirche der Union
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 11. Januar 2003

(KABl. S. 98)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 171 Nr. 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union beschlossene Kirchengesetz zur Konfirmationsagende vom 9. Juli 2002 (Konfirmation – Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union) (ABl. EKD S. 306) wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die in der Konfirmationsagende enthaltenen Liturgien werden für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
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§ 3

( 1 ) Die in den Abschnitten „Texte zur Auswahl“ der Konfirmationsagende enthaltenen Stücke werden zum Gebrauch empfohlen.
( 2 ) Ein Austausch von einzelnen Texten, die für den evangelischen Konfirmationsgottesdienst geeignet sind, ist möglich.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig treten die sich auf den Abschnitt „Die Konfirmation“ im Ersten Teil der von der Synode der EKU am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, beziehenden Regelungen nach dem
  1. Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38),
  2. Kirchengesetz zur Übernahme von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Januar 1989 (KABl. S. 42),
    sowie
  3. das Kirchengesetz zur Erprobung der Konfirmationsagende der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2001 (KABl. S. 76)
außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Gesetz ist am 15. Mai 2003 verkündet worden.