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Besondere Gottesdienste und gottesdienstliche Handlungen
Beteiligung bei Einweihungen und Grundsteinlegungen
kommunaler Gebäude und Bauwerke

Beschluss der Landessynode vom 24. Oktober 1951

(KABl. S. 90)

  1. Der evangelischen Kirche ist es von Schrift und Bekenntnis her verwehrt, sakramentale Weihen von Dingen vorzunehmen. Um jedem nahe liegenden Missverständnis bei der Gemeinde und in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, kann es eine Mitwirkung der evangelischen Kirche im Sinne einer Segnung bei Grundsteinlegungen, Einweihungen usw. nicht kirchlicher Bauwerke nicht geben.
  2. Nur in Fällen, in denen es sich um einen legitimen Dienst der Kirche, d. h. ihre Verkündigung, Unterweisung und Diakonie handelt (z. B. bei Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern), hat sie die Freiheit, mit dem Wort zu dienen.
  3. In allen anderen Fällen bleibt es der Leitung der Gemeinde, des Kirchenkreises bzw. der Landeskirche überlassen, nach Prüfung von Möglichkeit und Form der Teilnahme durch die Beteiligung eines Pfarrers, Presbyters oder der Kirchenleitung die Verantwortung der Kirche für die Bürgergemeinde zu bezeugen.
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Sondergottesdienste, Gedenksteinweihen, Fahnenweihen
Beschluss der Landessynode vom 30. April 1952

(KABl. S. 55)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112)
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I.1#

In steigendem Maße werden an Presbyterien und Pfarrer Wünsche von berufsständischen Vereinigungen, Vereinen, neuerdings auch von Soldatenverbänden und -bünden um Abhaltung von Sondergottesdiensten anlässlich von Tagungen, Treffen usw. herangetragen. Gemäß Artikel 72 Abs. 2 der Kirchenordnung können besondere Gottesdienste gehalten werden. Daher sollten solche Wünsche nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Die Entscheidung liegt bei dem Presbyterium. Dabei ist Folgendes zu beachten:
  1. Ein solcher Gottesdienst soll tunlichst in einer Kirche abgehalten werden, nur in Ausnahmefällen im Freien.
  2. Zu solchen Gottesdiensten ist die ganze Gemeinde einzuladen.
  3. Die Gottesdienste als solche sollen von andersartigen Veranstaltungen deutlich abgegrenzt sein.
  4. Auch für solche Gottesdienste gelten Artikel 72 Abs. 2 der Kirchenordnung, die §§ 24 und 5 Abs. 3 und 5 des Lebensordnungsgesetzes sowie die Begrenzung von § 10 Abs. 2 des Lebensordnungsgesetzes.
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II.

Zur Frage der Teilnahme der Kirche an der Einweihung von Tafeln und Gedenksteinen für die Gefallenen des Krieges, die von nicht gemeindlichen Verbänden und Organisationen errichtet werden, wird an den Beschluss 32 der 3. außerordentlichen rheinischen Landessynode auf ihrer 1. Tagung im Oktober 1951 erinnert. In sinngemäßer Anwendung dieses Beschlusses ist in jedem Falle zu prüfen, ob und in welcher Form eine Teilnahme stattfinden kann. In der Bezeugung der Auferstehungshoffnung der Gemeinde und des göttlichen Gerichtes über die Völker und die Einzelnen sollte dabei nicht nur der Soldaten gedacht werden, sondern aller Opfer des Krieges.
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III.

In Anwendung des vorgenannten Beschlusses ergibt sich, dass eine Weihe von Fahnen durch die evangelische Kirche nicht möglich ist.
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Einweihung von nicht kirchlichen Baulichkeiten
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 23. Mai 1961

(KABl. S. 61)
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Die Kirchenleitung hat, anknüpfend an die einschlägigen Beschlüsse der Landessynoden von 1951 und 1952, am 20. April 1961 folgenden Beschluss gefasst, der auch den Generalvikariaten und Landesregierungen zur Kenntnis gebracht worden ist:
„Die Beteiligungen der evangelischen Kirche bei der Einweihung profaner Bauwerke erfolgt nach folgenden Richtlinien:
  1. Die Mitwirkung der evangelischen Gemeinde oder Kirche bei Einweihungen öffentlicher Gebäude etc. geschieht in Form einer Ansprache. Bei dieser Form können sich Vertreter verschiedener Konfessionen auf einen gemeinsamen Sprecher einigen.
  2. Wenn die einladende Stelle ausdrücklich eine gottesdienstliche Handlung erbeten hat und das entscheidende Organ diese Form für angemessen hält, geschieht die Mitwirkung in gottesdienstlicher Form durch Verkündigung des Evangeliums und Gebet. Bei dieser Form ist Amtstracht anzulegen.
  3. Die Mitwirkung und auch die Teilnahme werden versagt, wenn die eingeladenen Konfessionen nicht in völlig gleicher Weise (gemäß 1. oder 2.) handeln können.
  4. Die Entscheidung über die Mitwirkung geschieht im Einvernehmen mit dem für den Eingeladenen zuständigen Leitungsorgan (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Kirchenleitung).“
    Wir bitten entsprechend zu verfahren.

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1 ↑ Abschnitt I geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.