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Kirchengesetz
betreffend das Verfahren bei der Beanstandung der Lehre ordinierter Diener am Wort in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 16. Januar 1964

(KABl. S. 38)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Ordnung des Verfahrens bei der Beanstandung der Lehre ordinierter Diener am Wort in der Evangelischen Kirche der Union (Lehrbeanstandungsordnung) vom 27. Juni 1963 (Amtsblatt EKD S. 476)1# gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen.
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§ 2

( 1 ) Die Spruchkammer verhandelt und entscheidet in einer Besetzung, bei der der Vorsitzende, der Beisitzer nach § 13 Abs. 1 Buchstabe c der Lehrbeanstandungsordnung sowie ein weiterer theologischer Beisitzer in der gleichen Bekenntnisbindung wie der Betroffene stehen. Soweit hiernach eine Auswechslung der Beisitzer notwendig wird, vollzieht sich diese nach der von der Landessynode bei der Bildung der Spruchkammer bestimmten Reihenfolge.
( 2 ) Ein Beisitzer aus der Gruppe der Gemeindeglieder (§ 13 Abs. 1 Buchstabe b der Lehrbeanstandungsordnung) muss nach Maßgabe der staatlichen Gesetze die Befähigung zum Richteramt besitzen.
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§ 3

( 1 ) Die Landessynode wählt die Mitglieder der Spruchkammer nach § 13 Abs. 1 Buchstabe a und b der Lehrbeanstandungsordnung mit je einem ersten und zweiten Stellvertreter. Dabei müssen von den nach § 13 Abs. 1 Buchstabe a berufenen Mitgliedern und ihren Stellvertretern je vier in der lutherischen, reformierten und unierten Bekenntnisbindung stehen. Als Beisitzer nach § 13 Abs. 1 Buchstabe c wählt die Landessynode je ein lutherisches, reformiertes und uniertes Mitglied mit je einem Stellvertreter, das nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 in die Spruchkammer eintritt.
( 2 ) Die Beisitzer werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Bestellung vertreten.
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§ 4

Die Landessynode bestimmt aus den theologischen Mitgliedern der Spruchkammer drei Vorsitzende mit verschiedenem Bekenntnisstand, die nach der Bestimmung des § 2 in die Spruchkammer eintreten. Für jeden der drei Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
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§ 5

Scheidet ein Mitglied oder einer der Stellvertreter während der Amtszeit aus, so beruft die Landessynode auf ihrer nächsten Tagung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
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§ 6

( 1 ) Zur Feststellung der Bekenntnisbindung der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter und der übrigen Mitglieder und Stellvertreter nach § 13 Abs. 1 Buchstabe a und c der Lehrbeanstandungsordnung geben diese vor ihrer Berufung eine Erklärung über ihre Bekenntnisbindung ab.
( 2 ) Der Betroffene wird vor der Ladung zu dem theologischen Lehrgespräch (§ 2 Abs. 1 der Lehrbeanstandungsordnung) zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über seine Bekenntnisbindung innerhalb einer von der Kirchenleitung zu bestimmenden Frist aufgefordert.
( 3 ) Gibt der Betroffene keine Erklärung über seine Bekenntnisbindung ab, so entscheidet die Kammer in der Besetzung, die für unierte Amtsträger vorgesehen ist.
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§ 7

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der Spruchkammer von dem Präses oder dessen Beauftragten verpflichtet, ihr Amt als Mitglieder des Spruchkollegiums in Bindung an Schrift und Bekenntnis unparteiisch auszuüben.
( 2 ) Darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§ 8

Die Namen der Vorsitzenden der Spruchkammer, der Mitglieder und aller Stellvertreter sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 9

Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche der Union die Ordnung für das Verfahren bei der Beanstandung der Lehre ordinierter Diener am Wort (Lehrbeanstandungsordnung) vom 27. Juni 1963 für die Evangelische Kirche im Rheinland in Kraft setzt.2#

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1 ↑ Nr. 615.
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2 ↑ Das Kirchengesetz ist am 1. März 1964 in Kraft getreten.