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Ausführungsgesetz
zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan (Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz – AG AbgG)

Vom 12. Januar 1985

(KABl. S. 26)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 12#
(zu § 7 des Abgeordnetengesetzes)

Die oder der Mitarbeitende hat die Beendigung des Mandats unverzüglich der nach § 6 des Abgeordnetengesetzes zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
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§ 23#
(zu § 7 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes)

Die Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Pfarrerdienstgesetz4# besteht nicht, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden angehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer ihrer oder seiner Mitgliedschaft in dem gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.
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§ 35#
(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)

( 1 ) Nach der Beendigung des Mandats tritt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der nicht sogleich in eine neue Stelle berufen wird, in den Wartestand. Sie oder er erhält Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
( 2 ) Die Verpflichtung gemäß § 57 Kirchenbeamtengesetz besteht nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden angehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer ihrer oder seiner Mitgliedschaft in dem gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.
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§ 46#
(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)

Nach der Beendigung des Mandats bleibt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Anstellung, eine Vikarin oder ein Vikar, eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter auf Probe oder auf Widerruf oder eine privatrechtlich angestellte Mitarbeiterin oder ein privatrechtlich angestellter Mitarbeiter, der oder dem nicht sogleich ein neuer Dienst übertragen wird, beurlaubt. Es finden für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden die für die Beamtinnen und Beamten, für die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden die für die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Für die Zeit vor Dienstbeginn erhält die oder der Mitarbeitende jedoch Dienst- oder Anwärterinnen- bzw. Anwärterbezüge, Vergütung oder Lohn nur, soweit nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche der Union das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan vom 2. April 1984 (ABl. EKD S. 251) in Kraft setzt.7#
( 2 )

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1 ↑ Nr. 640.
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2 ↑ § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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3 ↑ § 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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7 ↑ Das Kirchengesetz ist am 1. März 1985 in Kraft getreten.