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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.11.1999
Aktenzeichen:VK 20/1997
Rechtsgrundlage:§ 84 Pfarrdienstgesetz (PfDG); § 72 PfDG; § 73 PfDG; § 76 PfDG; § 77 PfDG; § 13 Abs. 3 b in Verbindung mit § 1 a Abs. 3 Satz 3 PStG; § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 PStG; § 10 Abs. 3 PStG i.V.m. §19 Satz 2 PStG; § 7 Abs. 1 i. V. mit § 16 der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Schulordnungsgesetz NRW (SchOG)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Bestätigung, Verbandspfarrstelle, Wahl, Zulässigkeit
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Leitsatz:

  1. Die wirksame konkrete Übertragung einer Pfarrstelle stellt nicht nur die Übertragung eines Amtes im „konkretfunktionellen" Sinne dar, die jederzeit rückgängig gemacht werden kann, sondern bezieht sich immer auf eine bestimmte konkrete Pfarrstelle, deren Entzug nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich ist.
  2. Die Bestätigung der Wahl eines Kandidaten zum Inhaber einer Verbandspfarrstelle zur Erteilung evangelischer Religionslehre durch das LKA ist auch dann erforderlich, wenn dieser vom LKA selbst vorgeschlagen wird (§ 13 Abs. 3 b in Verbindung mit § 1 a Abs. 3 Satz 3 PStG) und das LKA sogar auf den KKV eingewirkt hat, um die Übernahme des Kandidaten auf die Verbandspfarrstelle zu erreichen.
  3. Die Versagung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 17 PStG betrifft nur das interne Verhältnis zwischen LKA und KKV und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsposition eines Kandidaten, da erst mit der Mitteilung des KKV gegenüber dem Kandidaten, dass die Wahl nicht vollzogen werden kann, eine das Verfahren formell abschließende Entscheidung vorliegt.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger war nach Beendigung seiner Tätigkeit als Generalsekretär der Evangelischen Studentinnengemeinde in der Bundesrepublik Deutschland seit 1. 1. 1996 Pfarrer im Wartestand. Zum 1. 2. 1996 erhielt er gemäß § 57 Abs. 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. 5. 1991 einen Beschäftigungsauftrag beim Kirchenkreisverband D. zur vertretungsweisen Erteilung von Religionsunterricht am Gymnasium XY in D. Der Kirchenkreisverband D. hatte dringlich um eine Vertretungsregelung für einen längerfristig erkrankten Pfarrer gebeten, der an dieser Schule bis dahin den evangelischen Religionsunterricht erteilt hatte. Am 9. 2. 1996 fand beim Kläger ein Unterrichtsbesuch statt, an dem Stadtsuperintendent Name 1, Landeskirchenrat (LKR) Dr. Name 2 von der Schulabteilung des Landeskirchenamtes (LKA), Schulreferent Name 3 vom Kirchenkreisverband (KKV) D. und der Schulleiter, Direktor Dr. Name 4, teilnahmen. Handschriftlich vermerkte LKR Dr. Name 2: „Empfehlung positiv Mitteilung an Name 1 Stadtsuperintendent".
Mit Schreiben vom 20. 2. 1996 teilte das LKA dem Kläger mit, der Beschäftigungsauftrag sei nicht unbefristet, sondern nur vorläufig für die Vertretung von Pfarrer Name 5 erteilt. Sobald dieser den Dienst wieder aufnehme, möge der Kläger sich melden, damit ihm bei der Wahl in eine Pfarrstelle Unterstützung geleistet werden könne.
Am 28. 5. 1996 teilte der KKV dem LKA mit, man habe, nachdem der Inhaber der 13. Verbandspfarrstelle, Pfarrer Name 5, seine Versetzung in den Ruhestand beantragt habe, in der Sitzung vom 3. 5. 1996 die Wiederbesetzung der Stelle beschlossen und beantrage deren Freigabe. Der einstimmig gefaßte Beschluß lautete:
„Die Stelle wird seit einem halben Jahr von Pfr. i. W. Name 6 versorgt. Nach einem Bericht über die Arbeit von Herrn Name 6 durch Herrn Pfarrer Name 3 erklärt sich der Vorstand bereit, auf sein Besetzungsrecht zu verzichten, damit die Landeskirche Herrn Pfarrer Name 6 vorschlagen kann."
Am 10. 7. 1996 teilte das LKA dem KKV D. mit, die 13. Verbandspfarrstelle werde mit Wirkung vom 1. 7. 1996 zur Wiederbesetzung freigegeben. Die Ausschreibung der Stelle unterbleibe, da der Kläger für diese Stelle vorgesehen sei. Zum weiteren Verfahren der Berufung des Klägers erhalte der Kirchenkreisverband einen besonderen Bescheid.
Am 9. 8. 1996 wies das LKA den Kirchenkreisverband D. darauf hin, daß der Beschäftigungsauftrag für den Kläger zunächst zu der befristeten Vertretung erteilt worden sei. Man bitte um Mitteilung, ob sich die Überlegungen, den Kläger in eine Pfarrstelle des Kirchenkreisverbandes zu wählen, bereits konkretisiert hätten bzw. ob der Kläger auch im neuen Unterrichtsjahr als Vertreter von Pfarrer Name 5 tätig sein werde. Im Schreiben vom 12. 9. 1996 an das LKA führte der Schulreferent des Kirchenkreisverbandes aus, in der Frage der Besetzung der Stelle am XY-Gymnasium stehe der endgültige Unterrichtsbesuch immer noch aus.
Der Unterrichtsbesuch beim Kläger fand am 23. 10. 1996 statt. Bei dem Besuch wirkten LKR Dr. Name 2 vom LKA, Schulreferent Name 3 vom KKV und Direktor Dr. Name 4 mit. In einem handschriftlichen Vermerk heißt es: „Unterrichtsbesuch am 23. 10. erfolgt. Empfehle Besetzung durch Name 6."
Am 30. 1. 1997 teilte das LKA dem KKV mit, es bestehe Einvernehmen, daß die 13. Verbandspfarrstelle mit dem Kläger besetzt werden solle. Irrtümlicherweise sei ein offizieller Vorschlag des Landeskirchenamtes bisher unterblieben. Für die Besetzung der Stelle werde gem. § 1 a Abs. 3 Pfarrstellengesetz (PStG) der Kläger vorgeschlagen. Es werde gebeten, gem. § 17 i. V. mit § 13 Abs. 3 b) PStG in eigener Verantwortung einen Beschluß über die Übernahme des Klägers zu fassen und die Bestätigung der Wahl mit den üblichen Unterlagen zu beantragen.
Am 20. 3.1997 erwiderte der KKV, der Vorstand habe bereits am 9. 12. 1996 der Besetzung der Pfarrstelle mit dem Kläger zugestimmt. Er fügte mit der Bitte um Bestätigung eine vom Vorstand des KKV und dem Kläger selbst unterschriebene Diensteinkommensnachweisung vom 20. 3. 1997, eine Urkunde über die Übertragung einer Pfarrstelle sowie eine Dienstanweisung vom 27. 2. 1997 bei. Urkunde und Dienstanweisung waren jeweils von drei Mitgliedern des Vorstandes des KKV und dem Kläger unterschrieben. In der Urkunde über die Übertragung einer Pfarrstelle heißt es, aufgrund des Beschlusses vom 9. 12. 1996 werde dem Kläger die 13. Verbandspfarrstelle mit dem Dienstsitz in D. zur Erteilung Evangelischer Religionslehre an Höheren Schulen übertragen. Auf der Rückseite der Urkunde ist folgender Text für die „Bestätigung" vorgesehen:
„Die durch die vorstehende Urkunde ausgesprochene Übertragung der Pfarrstelle wird bestätigt.
Der Pfarrer/Die Pfarrerin soll bei treuer, der Urkunde gemäßer Amtsführung in allen Rechten dieser Stelle jederzeit geschützt werden.
D., den
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt"
Die Dienstanweisung wurde vom LKA nach einem internen Vermerk nicht für genehmigungsfähig gehalten, da sie sich auf einen Berufsschulpfarrer und nicht, wie beim Kläger, auf den Religionsunterricht am Gymnasium beziehe. Am 16. 4. 1997 besuchte der Fachdezernent für Evangelische Religionslehre bei der Bezirksregierung D., Leitender Regierungsschuldirektor (LRSD) Name 7, zusammen mit LKR Name 8 und dem Schulleiter zwei Unterrichtsstunden des Klägers. In einem Schreiben vom 10. 10. 1997 an das LKA führte er später aus, einer staatlichen Überprüfung habe es vor der Erteilung einer Ausnahme zum Einsatz als Fachprüfer im Abitur bedurft, da der Kläger wesentlich im Religionsunterricht der gymnasialen Oberstufe eingesetzt werden müsse. Nach dem Eindruck von Unterricht und Kolloquium im Rahmen der Hospitation könne die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden. Deshalb sollte nach Hinweisen zur Verbesserung eine weitere Hospitation durch den zuständigen kirchlichen Dezernenten erfolgen.
Am 21. 4. 1997 teilte das LKA dem Kläger mit, aufgrund des Unterrichtsbesuchs vom 16. 4. 1997 durch LRSD Name 7 und LKR Name 8 sei es angezeigt, eine erneute schulfachliche Überprüfung seines Unterrichts in etwa 6-8 Wochen vorzunehmen. Die Bedenken gegen seine Arbeit in den vorgeführten Stunden und die Beschwernisse im anschließenden Gespräch bestünden im wesentlichen im Zusammenhang von didaktischen und methodischen Grundsatzfragen. Man wolle möglichst Herrn LRSD Name 7, den Schulreferenten, Herrn Name 3 und evtl. den Superintendenten hinzubitten und werde sich rechtzeitig wegen eines Termins an ihn wenden, so daß er einen Unterricht ausgiebig vorbereiten und die notwendigen Planungsunterlagen erstellen könne.
Am 26. 6. 1997 wurden zwei Unterrichtsstunden des Klägers durch eine Kommission bestehend aus Superintendent Name 1, LKR Name 8 und LKR Dr. Name 2 besucht. Es handelte sich um je eine Stunde im Fach Evangelische Religionslehre vor der Jahrgangsstufe 11 und vor der Klasse 5 des XY-Gymnasiums. In ihrem Hospitationsbericht kamen die drei Kommissionsmitglieder zu dem Ergebnis, entscheidende Mängel des Unterrichts vor der Jahrgangsstufe seien die nicht erkennbare didaktische Durchdringung und die bis zum Schluß für die Schüler und die Beobachter unklare Zielsetzung. Gute Redebeiträge der Schüler würden unterrichtlich nicht genutzt. Die denkbar schlechte Unterrichtsorganisation schränke die Funktion, auch der Medien und der einzelnen Unterrichtsschritte, ein. Diese Mängel hätten sich auch in der zweiten am 26. 6. 1997 besuchten Unterrichtsstunde bemerkbar gemacht.
Die anschließende Reflexion und das Nachgespräch hätten bestätigt, daß der Kläger es nicht vermochte, die in den Stunden dargestellten Unterrichtsgegenstände didaktisch und methodisch aufzuarbeiten. Daran sei ebenso schuld, daß er sowohl im Blick auf die Reihe als auf das Jahrgangsthema die leitenden Prinzipien seiner Unterrichtsplanung nicht habe vermitteln können. Zum Unterricht hätten lediglich Verlaufsplanungen vorgelegen, obwohl der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden sei, welche Voraussetzungen er zu erfüllen habe. Auch das Gespräch im einzelnen habe keine weitere Klarheit über die Intentionen und Begründungszusammenhänge ergeben. Es werde empfohlen, den Kläger nicht am Gymnasium weiterzubeschäftigen.
Da der Kläger in einem Schreiben vom 3. 7. 1997 an den Stadtsuperintendenten Name 1 geltend machte, er habe ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung der Bestätigung, führten Superintendent Name 1, LKR i. R. Name 9, LKR Name 8 und Oberkirchenrat (OKR) Name 10 am 14. 7. 1997 ein Gespräch mit ihm. Laut Vermerk vom 31. 7. 1997 wurde dabei ausgeführt, nach zweimaliger schulfachlicher Überprüfung sei festgestellt worden, daß der Kläger nicht die schulfachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Religionsunterrichts an einem Gymnasium besitze. Die staatliche Schulaufsicht habe unmißverständlich deutlich gemacht, daß sie dem Abschluß eines Gestellungsvertrages aus schulfachlicher Sicht nicht entsprechen könne. Der Kläger habe eingewandt, daß die Unterrichtsbesuche, insbesondere die Hospitation durch LRSD Name 7 im April 1997 nicht als solche angekündigt worden seien.
Den Einwendungen des Klägers sei durch die Vereinbarung einer eventuellen dritten Hospitation Rechnung getragen worden, die durchzuführen sei, wenn sich herausstellen sollte, daß das Ergebnis der ersten beiden Hospitationen von Voraussetzungen abhängig sei, die nicht allein der Kläger zu verantworten habe. Die Überprüfung habe jedoch ergeben, daß die Bedingungen für die Wiederholung der Hospitation völlig eindeutig gewesen seien. LRSD Name 7 habe ferner erklärt, der Kläger sei auch von der Absicht der ersten Hospitation im April 1997 nicht im unklaren gelassen worden. Einen dritten Unterrichtsbesuch könne er nicht empfehlen. Der Kläger hätte bereits bei der zweiten Hospitation seine schulfachliche Eignung unter Beweis stellen können.
Die Abteilung IV des LKA könne aufgrund dieser Sachlage daher nur vorschlagen, die Berufung des Klägers nicht zu bestätigen.
Am 19. 8. 1997 beschloß der Vorstand des KKV:
„Pfarrer Name 3 berichtet ausführlich über den Fall Name 6, und wie es zu der jetzt ausgesprochenen Ablehnung des Regierungspräsidenten gekommen ist. Die Landeskirche beabsichtigt, der Besetzung der Stelle mit Herrn Name 6 nicht zuzustimmen.
Beschluß:
Der Vorstand stellt eine Zustimmung zur Ablehnung der Bestätigung der Landeskirche in Aussicht, da er sich nicht in der Lage sieht, die Konsequenzen (Pfarrstelle ohne Auftrag) zu tragen."
Am 19. 8. 1997 beschloß das LKA, die Wahl des Klägers zum Inhaber der 13. Verbandspfarrstelle zur Erteilung evangelischer Religionslehre an den höheren Schulen im Kirchenkreisverband D. nicht zu bestätigen.
Der Kläger legte am 17. 8. 1997 gegen die Nichtbestätigung seiner Berufung durch das LKA Widerspruch ein.
In einem Schreiben vom 7. 9. 1997 an das LKA legte der Kläger auch gegen den Beschluß des LKA vom 19. 8. 1997 Widerspruch ein. Er führte aus, bei einer Einsichtnahme hätten seine Personalakten ein desolates Bild geboten; sie seien unvollständig und ungeordnet. Vermerke über die Unterrichtsbesuche am 16. 4. und 26. 6. 1997 fehlten. Er habe daher keine Möglichkeit, zu den Unterrichtsbesuchen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Hospitationen hätten nicht dazu dienen sollen, zu überprüfen, ob der Bestätigungsvermerk erteilt werden könne. Das Verhältnis der positiven Beurteilungen nach den Unterrichtsbesuchen 1996 zu den negativen Beurteilungen nach den Hospitationen 1997 sei ungeklärt.
Am 11. 9. 1997 gab das LKA dem KKV seinen den Kläger betreffenden Beschluß vom 19. 8. 1997 im Wortlaut bekannt. Nach § 10 Abs. 3 Pfarrstellengesetz (PStG) sei die Bestätigung der Wahl - mit Zustimmung der Anstellungskörperschaft - zu versagen, wenn nach der Wahl schwerwiegende Tatbestände bekannt würden, die die Eignung des Gewählten in Frage stellten. Dies sei hier der Fall, da nach der Wahl des Klägers zwei Unterrichtsbesuche im April und Juni 1997 ergeben hätten, daß der Kläger nicht die schulfachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Religionsunterrichts an einem Gymnasium besitze und somit für den Dienst in der 13. Verbandspfarrstelle nicht geeignet sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit des Widerspruchs in einer Frist von einem Monat verwiesen.
Das LKA teilte dem Kläger am 18. 9. 1997 mit, man habe am 19. 8. 1997 entschieden, seine Wahl zum Inhaber der 13. Verbandspfarrstelle nicht zu bestätigen. Zwei Unterrichtsbesuche hätten zu der Beurteilung geführt, daß er nicht die schulfachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Höheren Schulen besitze.
In einem weiteren Schreiben räumte das LKA am 27. 10. 1997 auf die Eingabe des Klägers vom 7. 9. 1997 ein, die korrekte Personalaktenführung im LKA stelle tatsächlich ein Problem dar. Man werde sich unverzüglich mit ihm in Verbindung setzen, wenn seine Akten in der gebotenen Weise aufgearbeitet seien. Der von ihm eingelegte Widerspruch werde dem Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung zugeleitet.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch am 29. 10.1997 wie folgt:
Er sei durch Beschluß des Vorstandes des KKV vom 9. 12. 1996 auf die 13. Verbandspfarrstelle berufen worden. Gründe für die Nichtigkeit seiner Wahl lägen nicht vor. Seine Berufungsurkunde enthalte nicht den in Anlage 1 der Durchführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vorgesehenen Satz: „Die Bestätigung durch die Kirchenleitung bleibt vorbehalten." - Er sei im Besitz eines ordnungsgemäß unterzeichneten Exemplars der Dienstanweisung, in der es ausdrücklich heiße, er werde zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht am XY-Gymnasium berufen. Der Vertrag zwischen Evangelischer Kirche im Rheinland und dem Land NRW biete keine Handhabe für eine Beeinflussung seiner Berufung auf die 13. Verbandspfarrstelle durch LRSD Name 7.
Das LKA teilte dem Kläger am 6. 11.1997 mit, es sei ohne rechtliche Bedeutung, daß in der Berufungsurkunde der Hinweis auf den Vorbehalt der Bestätigung durch die Kirchenleitung fehle. Daß die Bestätigung der Kirchenleitung zusätzlich erforderlich sei, folge aus dem PStG. - Daß der Kläger eine Dienstanweisung mit dem von ihm erwähnten Inhalt besitze, sei unerheblich, da die Dienstanweisung nicht von der Kirchenleitung genehmigt worden sei. - Die Notizen von LKR Dr. Name 2 über die beiden Unterrichtsbesuche im Jahre 1996 seien die einzigen Voten.
Der Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung wies in der Sitzung vom 30. 10. 1997 den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Bestätigung der Wahl zum Inhaber der 13. Verbandspfarrstelle des KKV D. durch das LKA als unzulässig zurück.
Im Widerspruchsbescheid vom 10. 11., dem Kläger zugestellt am 20. 11. 1997, wird diese Entscheidung mit dem negativen Ergebnis der schulfachlichen Überprüfung im April 1997 im Rahmen eines Unterrichtsbesuches beim Kläger begründet. Bei dem Besuch habe durch einen Vertreter der Bezirksregierung sowie einen Vertreter der Abteilung IV des LKA die Fähigkeit zur Abnahme des Abiturs und zur Erteilung von Unterricht in Abiturklassen überprüft werden sollen.
Aufgrund des negativen Überprüfungsergebnisses habe am 26. 6. 1997 ein erneuter Unterrichtsbesuch stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, daß der Kläger nicht die schulfachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von evangelischer Religionslehre an höheren Schulen, Sekundarstufe II, besitze. Im Gespräch vom 29. 8. 1997 sei dem Kläger ein weiterer Unterrichtsbesuch in Aussicht gestellt worden, falls er von den vorherigen Unterrichtsbesuchen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Der Vertreter der Bezirksregierung habe das aber ausgeschlossen.
Das Kollegium des LKA habe am 19. 8. 1997 beschlossen, die Wahl des Klägers nicht zu bestätigen. Der Vorstand des KKV habe am 19. 8. 1997 der Nichtbestätigung der Wahl zugestimmt.
Der Widerspruch sei unzulässig, da es an der Widerspruchsbefugnis fehle. Denn der Beschluß des LKA zur Nichtbestätigung der Wahl des Klägers wirke sich nicht unmittelbar auf ihn aus. Adressat des Beschlusses sei der KKV. Ohne den Bestätigungsbeschluß sei eine Übertragung der Pfarrstelle unmöglich.
Der Kläger habe aufgrund von § 10 PStG keinen Anspruch auf Bestätigung der Wahl. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf das Rechtsverhältnis zwischen der Anstellungskörperschaft und der Aufsichtsbehörde. Individualinteressen würden durch diese Norm nicht geschützt. Etwas anderes folge auch nicht aus § 10 Abs. 3 PStG. Dort gehe es um den Sonderfall des Bekanntwerdens von Tatbeständen nach der Wahl, die die persönliche Eignung des Gewählten in Frage stellten. Zu solchen Tatbeständen gehörten auch Zweifel an der fachlichen Eignung des Gewählten. Diese berechtigten ebenfalls zu einer Nichtbestätigung der Wahl. Auch dies diene aber nur dem Schutze des Anstellungsträgers vor nicht geeigneten Mitarbeitern.
Mit Schreiben vom 12. 1. 1998 widerrief das LKA den Beschäftigungsauftrag für den Kläger gemäß § 90 PfDG zum 31.1.1998.
Mit Schreiben vom 18. 12. 1997, in einem nur maschinenschriftlich unterschriebenen Exemplar eingegangen bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer am 19. 12., in einem handschriftlich unterschriebenen Exemplar eingegangen am 22. 12. 1997, hat der Kläger Klage „gegen den Bescheid vom 10. 11. 97, zugestellt am 20. 11. 97, in der Form des Widerspruchsbescheides... Klage" erhoben.
Zur Begründung trägt er vor:
Sein Widerspruch sei nicht unzulässig gewesen. Er habe ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Bestätigung seiner Wahl gemäß § 25 Abs. 1 PStG. Die Bestimmungen des PStG beträfen nicht ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Kirchenleitung und Kirchengemeinde. Die Versagung der nach § 10 Abs. 1 PStG notwendigen Bestätigung der Wahl verhindere rechtlich die Bestellung des Klägers, seine durch die Wahl begründete Anwartschaft werde dadurch im Ergebnis zunichte gemacht. Die Bestätigung oder Nichtbestätigung nach § 10 Abs. 1. PStG wirke daher rechtsbeeinträchtigend auf den Status des gewählten Pfarramtsbewerbers. Ein Bewerber habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß die Bestätigungs-Entscheidung rechtmäßig erfolge und ggf. verwaltungsrechtlich überprüft werden könne. Der Rechtsbeeinträchtigung auf der einen Seite müsse die Befugnis zur Rechtswahrung auf der anderen Seite entsprechen.
Die Kirchenleitung habe aufgrund von § 10 Abs. 1 PStG nicht das Recht, einer vorgenommenen Wahl nach Gutdünken oder Ermessen die Bestätigung zu versagen. Sie dürfe eine Bestätigung nur aus den Gründen des § 10 Abs. 2 PStG ablehnen. Liege keiner der Gründe des § 10 Abs. 2 vor, so müsse die Kirchenleitung die Wahl bestätigen. Das folge aus § 10 Abs. 4 PStG. Die Kirchenleitung habe kein Auswahl- oder Entscheidungsermessen, sie könne die Wahl eines Bewerbers nicht aus Gesichtspunkten scheitern lassen, die nicht ihrer Überprüfungs- und Entscheidungskompetenz unterlägen; ihre Überprüfungskompetenz sei auf die Tatbestände des § 10 Abs. 2 begrenzt. Lägen solche nicht vor, müsse sie eine erfolgte Wahl akzeptieren. Aufgrund der Wahl habe ein Bewerber einen bereits weitgehend abgesicherten Rechtsstatus im Sinne einer Anwartschaft. Auch aus diesem Grunde sei einem gewählten Bewerber eine eigene Möglichkeit des Rechtsschutzes zu gewähren, weil er in eigenen Statusrechten beeinträchtigt werden könne. Im Falle des Klägers liege keiner der Gründe des § 10 Abs. 2 PStG vor. Die Kirchenleitung hätte daher die Bestätigung erteilen müssen. Schon aus diesem Grunde sei die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig.
Auch auf angeblich fehlende Eignung des Klägers für den Religionsunterricht in der Sekundarstufe II und für die Durchführung von Abiturprüfungen könne die Versagung der Bestätigung nicht gestützt werden. Bekundungen des zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung D. im Anschluß an eine Hospitation seien ohne Bedeutung, da dieser zu einer derartigen Beanstandung nach den geltenden staatskirchenrechtlichen Normen nicht befugt sei. Nach dem Vertrag zwischen dem Land NRW und der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17. 1. 1974, der die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 des Schulordnungsgesetzes NRW (SchOG) über die Erteilung von Religionsunterricht durch Geistliche näher regele, könne der Religionsunterricht u. a. von Theologen mit abgeschlossener Ausbildung an allen Schulen erteilt werden. Weitere Befähigungsnachweise würden nicht gefordert. Wer - wie der Kläger - die erste und zweite theologische Prüfung absolviert habe, gelte als geeignet und befähigt, an allen Schulen Religionsunterricht in seiner Konfession zu erteilen sowie die mit diesem Unterricht verbundenen Prüfungen abzunehmen.
Die theologische Kompetenz unterliege nicht der Beurteilung durch die Bezirksregierung. Pädagogische Kompetenz sei nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Befähigung eines studierten Theologen, Religionsunterricht nach § 32 SchOG zu erteilen. Wolle die staatliche obere Schulaufsichtsbehörde Einwände gegen die Person oder die Unterrichtstätigkeit des Betroffenen erheben, so müsse sie das in § 19 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung vom 17. 1. 1974 vorgeschriebene Verfahren einhalten, was hier nicht geschehen sei. Außerdem fehle der in § 17 SchVG grundsätzlich geforderte „Kollegialbeschluß der Schulaufsichtsbeamten." Die Kirchenleitung habe sich vorschnell und auf rechtlich ungesicherter Grundlage in ihren staatskirchenrechtlich gewährleisteten Bereich vom zuständigen Schulaufsichtsbeamten der Bezirksregierung hineinregieren lassen, der seinerseits nicht die Grenzen seiner Beurteilungs- und Bewertungsbefugnis über die unterrichtliche Kompetenz von Pfarrern beachtet habe.
Es habe im übrigen keine förmliche Bewertung der Leistungen des Klägers im unterrichtlichen Bereich gegeben. Die Grundlagen für das negativ-abwertende Qualitätsurteil im Anschluß an die Unterrichtshospitationen seien ebenso zweifelhaft wie die rechtliche Tragweite der darauf fußenden Bewertung. Die geltende Vereinbarung zwischen Land und Evangelischer Kirche im Rheinland nehme in Kauf, daß auch solche Geistliche Unterricht erteilen könnten, deren pädagogische Kompetenz nicht nachgewiesen sei, solange nicht die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 der Vereinbarung vorlägen. Nichts spreche dafür, daß es im Falle des Klägers schwerwiegende Einwände i. S. dieser Vorschrift gebe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Landeskirchenamtes vom 19. 8. 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 10. 11. 1997 zu verpflichten, die auf den Kläger gefallene Wahl auf die 13. Verbandspfarrstelle D. zu bestätigen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Bestätigung für die Besetzung der 13. Verbandspfarrstelle D. zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, bei künftigen Bewerbungen des Klägers die Ergebnisse der Unterrichtsbesuche vom 16. 4. und 26. 6. 1997 negativ anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Die Klageschrift und die Begründung bezeichneten nicht den Streitgegenstand und enthielten auch keinen Antrag. Es sei nicht ersichtlich, ob der Kläger gegen die Entscheidung des LKA vom 19. 8. 1997 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. 11. 1997 vorgehen, einen Bestätigungsbeschluß des Kirchenamtes herbeiführen oder eine Kombination von beidem erreichen wolle. Zum 1. 8. 1998 sei die 13. Verbandspfarrstelle des Ev. Kirchenkreises D., die der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht am XY- Gymnasium diene, durch den Pfarrer z. A. Name 11 besetzt worden. Damit sei sowohl eine Verpflichtungsklage auf Berufung in die Pfarrstelle oder Erteilung der Bestätigung wie auch eine Anfechtungsklage nicht mehr zulässig, da eine Zurücknahme der Berufung von Pfarrer Name 11 nicht möglich sei. Nach §§ 9 und 10 des Kirchenbeamtengesetzes wie nach §§11 und 12 des Landesbeamtengesetzes NRW, das gem. § 3 Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz sinngemäß anzuwenden sei, sei die Zurücknahme der Berufung bzw. Ernennung eines Beamten nur unter strengen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen möglich. Die Nichtberücksichtigung eines Mitbewerbers erfülle die Voraussetzungen nicht.
Der Kläger hält dagegen die Klageerhebung für ordnungsgemäß. Ein Klageantrag werde in § 27 Abs. 1 VwGG nur durch eine Sollbestimmung vorgeschrieben, er könne nachgeholt werden. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes gehe aus der Klageschrift hervor. Diese lasse erkennen, daß der Kläger sich gegen den Bescheid vom 10. 11. 1997 wende. Der Bescheid befasse sich inhaltlich mit der Nicht-Bestätigung der Wahl des Klägers und seinen Einwänden dagegen. Dadurch sei der Streitgegenstand bestimmt.
Seine Klage sei durch die zwischenzeitlich erfolgte Besetzung der 13. Verbandspfarrstelle des Ev. Kirchenkreises D. mit dem Pfarrer z. A. Name 11 nicht unzulässig geworden. Unzulässig würde die Klage durch diesen Vorgang nur, wenn das Amt im statusrechtlichen Sinne betroffen wäre. Im statusrechtlichen Sinne aber sei der Kläger Pfarrer geworden und es auch geblieben. Die Wahl auf die 13. Verbandspfarrstelle D. habe mit seinem pfarrerdienstrechtlichen Status als Pfarrer auf Lebenszeit nichts zu tun. Sie habe diesen Status weder begründet noch verändert.
Entsprechendes gelte für den Amtsnachfolger. Der statusrechtliche Teil seiner Berufung sei unabhängig von dem konkret verliehenen Amt wirksam geworden. Die Einweisung von Pfarrer Name 11 stelle sich zwar nach Absolvieren des Probedienstes als „erstmalige Übertragung einer Pfarrstelle" dar. Gleichwohl sei diese Übertragung nicht Bestandteil der Statusmaßnahme „Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit", sondern hiervon rechtlich zu trennen. Die konkrete Übertragung einer Pfarrstelle im Einzelfall sei, auch wenn sie eine „erstmalige Übertragung" i. S. von § 24 PfDG in der Fassung vom 15. 6. 1996 sei, nur im Sinne der Übertragung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne zu verstehen, die jederzeit rückgängig gemacht werden könne und nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität unterliege.
Folglich sei auch mit der Ernennung von Pfarrer Name 11 keine Erledigung eingetreten; der Kläger könne sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgen.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO werde vorsorglich und hilfsweise gestellt. Das Feststellungsinteresse folge aus der Tatsache, daß der Kläger durch seine Nichtberücksichtigung in eigenen Rechten verletzt worden sei.
Mit Urkunde vom 7. 7. 1998 ist Pfarrer Name 11 zum 1. 8. 1998 in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen worden.
Die Verwaltungskammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. 11. 1999 Beweis erhoben über den Ablauf des Verfahrens der Ernennung des Klägers zum Inhaber der 13. Verbandspfarrstelle beim KKV, ferner über die Eindrücke, die bei den Besuchen der Lehrveranstaltungen des Klägers am 9. Februar und 23. Oktober 1996 gewonnen wurden und schließlich über etwaige Mängel des Unterrichts des Klägers, die bei den Besuchen am 16.4. und 26. 6.1997 festgestellt worden sind. Als Zeugen zu diesen Beweisthemen wurden vernommen der Landeskirchenrat Name 8, der Landeskirchenrat a. D. Dr. Name 2, der Superintendent Name 1, der Leitende Regierungsschuldirektor Name 7, der Oberstudiendirektor Dr. Name 4 und der Schulreferent Pfarrer Name 3.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.11.1999 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Akten des KKV Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Verwaltungskammer ist für die Entscheidung über die Klage gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zuständig.
Die Klage ist in der Monatsfrist des § 26 VwGG, die hier am 22. 12. 1997 endete, erhoben worden.
Die Rüge der Beklagten, die Klageschrift genüge nicht den Anforderungen des § 27 VwGG, da weder der Streitgegenstand bezeichnet noch ein bestimmter Antrag gestellt werde, greift nicht durch. Strenge Anforderungen sind an die Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht zu stellen. Anhand der Angabe, es werde „gegen den Bescheid vom 10. 11.97, zugestellt am 20.11. 97, in der Form des Widerspruchsbescheides Klage erhoben", und mit Hilfe des vom Kläger mitgeteilten Aktenzeichens seines Verfahrens läßt sich in dem überschaubaren Personenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland leicht feststellen, um welchen konkreten Fall es sich handelt. Das erlaubt auch ohne weiteres die Klärung des vom Kläger im Widerspruchsverfahren verfolgten Begehrens und damit auch des Streitgegenstandes im Verfahren vor der Verwaltungskammer. Den bestimmten Antrag, den die Klageschrift nach § 27 Abs. 1 VwGG enthalten soll, aber noch nicht enthielt, hat der Kläger inzwischen nachgeholt.
Die Klage ist nur mit dem weiteren Hilfsantrag auf Unterlassung einer negativen Anrechnung der Ergebnisse der Unterrichtsbesuche im Jahre 1997 auf künftige Bewerbungen des Klägers zulässig.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bestätigung seiner Wahl für die 13. Verbandspfarrstelle D. (Hauptantrag) ist unzulässig.
Die 13. Verbandspfarrstelle, die ursprünglich der Kläger erhalten sollte, ist inzwischen anderweitig besetzt. Diese Schulpfarrstelle am XY-Gymnasium ist mit Wirkung vom 1. 8. 1998 dem Pfarrer z. A. Name 11 übertragen worden, der gleichzeitig unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zum Pfarrer ernannt wurde. Die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Berufungsurkunde wurden ihm am 31. 7. 1998 ausgehändigt. Pfarrer z. A. Name 11 hatte sich aufgrund einer Ausschreibung auf die Stelle beworben. Der Kirchenkreisverband hatte ihn berufen, das Landeskirchenamt seine Wahl am 7. 7. 1998 bestätigt. - Die Übertragung der Stelle auf Pfarrer Name 11 kann rechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden, die Stelle nicht mehr mit dem Kläger besetzt werden, die Bestätigung seiner Wahl für diese Stelle ist daher rechtlich nicht mehr möglich. Die Auffassung des Klägers, die konkrete Übertragung der Pfarrstelle auf Pfarrer Name 11 stelle nur die Übertragung eines Amtes im „konkretfunktionellen" Sinne dar, die jederzeit rückgängig gemacht werden könne, trifft nicht zu. Bei einem Pfarrer bezieht sich die Übertragung immer auf eine bestimmte konkrete Pfarrstelle -hier die 13. Verbandspfarrstelle. Der Entzug einer wirksam übertragenen Pfarrstelle ist nur unter bestimmten engen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen möglich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Abberufung (§84 Pfarrdienstgesetz - PfDG -), für den Rat zu einem Stellenwechsel (§ 72 PfDG) oder für den Ruf in eine andere Pfarrstelle (§ 73 PfDG) nicht vor. Eine Abordnung (§ 76 PfDG) oder eine Freistellung (§ 77 PfDG) sind nur mit Zustimmung des Stelleninhabers möglich. Die 13. Verbandspfarrstelle ist demnach besetzt und könnte nicht ohne Zustimmung von Pfarrer Name 11 wieder frei gemacht werden.
Der Verpflichtungsantrag ist damit in der Hauptsache erledigt, seine Weiterverfolgung unzulässig.
Auch der vom Kläger gestellte 1. Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen, die Bestätigung seiner Berufung ablehnenden Bescheide ist nicht zulässig. Eine Bestätigung der Wahl war auch dann erforderlich, wenn - wie hier - der Kandidat vom LKA selbst vorgeschlagen worden war (§ 13 Abs. 3 b in Verbindung mit § 1 a Abs. 3 Satz 3 PStG) und das LKA sogar auf den KKV eingewirkt hatte, um die Übernahme des Klägers auf die 13. Verbandspfarrstelle zu erreichen. Zum Zustandekommen der Wahl eines Pfarrers in eine Pfarrstelle bedurfte es des Zusammenwirkens der Beklagten und - in diesem Falle - des KKV.
Eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der gemäß § 71 VwGG entsprechend anwendbar ist, ist zwar grundsätzlich möglich. Die Kirchenleitung ist aber nicht die richtige Beklagte. Denn Adressat der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 PStG über die Bestätigung der Wahl ist nicht der Kläger, sondern der KKV. Der Kläger ist von dieser Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Die Versagung der Bestätigung gemäß § 10 Abs. 3 i. V. mit § 17 PStG betrifft nur das interne Verhältnis zwischen LKA und KKV und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsposition des Klägers. Eine dem Kläger gegenüber das Verfahren formell abschließende Entscheidung wäre erst die Mitteilung des KKV gewesen, daß seine Wahl nicht vollzogen werden könne. Auch wenn der KKV gegenüber dem Kläger bis heute nicht ausgesprochen hat, daß seine Wahl wegen fehlender Bestätigung nicht vollzogen werden könne, und nur das LKA dem Kläger mitgeteilt hat, daß seine Wahl nicht bestätigt und er daher nicht berufen werden könne, wird der Kläger damit nicht zum Adressaten der Entscheidung über die Bestätigung.
Der Kläger hätte die auf die Versagung der Bestätigung gestützte Ablehnung des Vollzugs seiner Wahl durch den KKV abwarten müssen. Der KKV wäre dann der richtige Adressat des Widerspruchs und später der richtige Beklagte gewesen, auch wenn die Beklagte im Wahlverfahren mit der Kompetenz für die Bestätigung die maßgebliche Rolle spielte und der KKV, der die Berufung des Klägers ursprünglich gewollt hatte, die Entscheidung der Beklagten auszuführen hatte. An dieser Lage ändert sich auch nichts dadurch, daß der KKV sich bereits für den Kläger entschieden hatte und es nur noch an der Beklagten lag, daß das Verfahren nicht zu einem für den Kläger positiven Abschluß kam. In einem Klageverfahren gegen den KKV hätte der Kläger seine Einwände gegen die Versagung der Bestätigung durch die Beklagte vorbringen können. Hätte die Verwaltungskammer seiner Klage stattgegeben, so hätte das gleichzeitig auch bedeutet, daß die Versagung der Bestätigung keinen Bestand gehabt hätte.
Die Beklagte hat sich in ihren verschiedenen Schreiben und Bescheiden auf eine Sachdiskussion mit dem Kläger eingelassen. Das bewirkt gleichwohl keine Veränderung der Zuständigkeiten. Es ist nicht unüblich und ist auch ohne Einfluß auf vorhandene Zuständigkeitsregelungen, daß auch einem mittelbar Betroffenen gegenüber Entscheidungen erläutert und gerechtfertigt werden.
Der Widerspruch gegen die Versagung der Bestätigung war daher unzulässig. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Bestätigung ist es ebenfalls.
Der weitere Hilfsantrag des Klägers, der sich auf Unterlassung einer negativen Anrechnung der Ergebnisse der Unterrichtsbesuche vom 16. 4. und 26. 6. 1997 bei künftigen Bewerbungen des Klägers richtet, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Zulässigkeit des weiteren Hilfsantrags folgt aus dem Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung. Die Versagung der Bestätigung wird von der Beklagten auf mangelnde pädagogische Eignung gestützt. Die Feststellung dieses Eignungsmangels hat allein durch ihren Ausspruch, aber auch nach ihrer Begründung und den Begleitumständen ihres Zustandekommens für den Kläger durchaus fortdauernde diskriminierende Wirkung.
Der Kläger hat ein Interesse daran, daß das Gegenteil festgestellt wird. Mit der ungünstigen Bewertung der pädagogischen Leistungen werden seine Chancen im Falle einer Bewerbung auf eine pädagogisch geprägte Stelle (z. B. beim Pädagogisch-Theologischen Institut oder auf eine andere Lehrerstelle im Schuldienst außerhalb des Kirchenkreises D.), aber auch auf eine Gemeindepfarrstelle deutlich verschlechtert. Auch für einen Einsatz als Pfarrer in einer Gemeinde ist in nicht unerheblichem Maß pädagogische Eignung und Befähigung erforderlich. Ihm würde möglicherweise jeweils die fehlende pädagogische Qualifikation entgegengehalten.
Das abwertende Urteil über seine pädagogische Eignung belastet den Kläger umso mehr, als es unter aufsehenerregenden Umständen zustande kam. Er stand schon kurz davor, die Schulpfarrstelle übertragen zu bekommen, als es zu der unerwarteten Wendung und zur Nichtbestätigung seiner Wahl kam. Nachdem die Lehrveranstaltungen des Klägers bereits 1996 besucht worden waren, die Eindrücke über seinen Unterricht seiner Verwendung an dem Gymnasium offenbar nicht entgegenstanden, der KKV seine Wahl betrieben, das LKA sie seinerseits befürwortet hatte und alle für die Ernennung des Klägers relevanten Unterlagen vom KKV an das LKA übersandt worden waren, mußte die anschließende Versagung der Bestätigung seiner Wahl den Eindruck eines späteren gravierenden Versagens des Klägers in pädagogischer Hinsicht erwecken.
Die Beklagte ist für den Unterlassungsantrag auch die richtige Beklagte, da sie die pädagogische Nichteignung ausgesprochen hat.
Die Unterlassungsklage ist jedoch nicht begründet, da das in dem Zusammenhang der Entscheidung über die Bestätigung der Wahl abgegebene Urteil über die mangelnde pädagogische Eignung des Klägers nicht in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen ist und auch in der Sache begründet war.
Die Beklagte durfte die pädagogischen Defizite des Klägers als schwerwiegenden Tatbestand im Sinne von § 10 Abs. 3 PStG werten, der seine Eignung in Frage stellte, und der gem. § 19 Satz 2 PStG vom Vorstand des KKV durchgeführten Wahl des Klägers für die 13. Verbandspfarrstelle die Bestätigung versagen.
Die Versagung der Bestätigung der Wahl des Klägers gem. § 10 Abs. 3 PStG bedurfte der Zustimmung des Vorstandes des KKV (§19 Satz 2 PStG). Einen Beschluß über die Zustimmung hat der Vorstand des KKV am 19. 8. 1997, also am selben Tage wie das LKA den Beschluß über die Versagung der Bestätigung, gefaßt. Das ist vom zeitlichen Ablauf nicht zu beanstanden (arg. §§ 183/184 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Der Beschluß des KKV stellt trotz seines Wortlauts (stellt eine Zustimmung zur Ablehnung der Bestätigung der Landeskirche in Aussicht...") nicht lediglich eine Ankündigung der Zustimmung dar. Im Zusammenhang seines vollständigen Textes ist der Beschluß vielmehr als schon sofort erteilte Zustimmung zu werten: der Vorstand fürchtete als Konsequenz, daß - falls er sich seinerseits mit der Versagung der Bestätigung nicht einverstanden erklären würde - die 13. Verbandspfarrstelle mit einem nicht voll als Religionslehrer einsetzbaren Pfarrer (dem Kläger) besetzt wäre.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bestätigung ohne Rücksicht auf das Vorliegen der pädagogischen Eignung auszusprechen.
Die Versagung der Bestätigung der Wahl des Klägers ist ausgelöst worden durch eine Hospitation des Fachdezernenten der Bezirksregierung D. für evangelische Religionslehre beim Kläger. Der Zeuge Name 7 kam nach dem Unterrichtsbesuch vom 16. 4. 1997, den er zusammen mit dem Zeugen Name 8 sowie mit dem Direktor der Schule, dem Zeugen Dr. Name 4 durchgeführt hatte, zu dem Ergebnis, daß dem Kläger die Ausnahmegenehmigung zum Einsatz als Fachprüfer im Abitur nicht erteilt und auch dem Abschluß eines Gestellungsvertrages, mit dem einem Pfarrer der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt werde, nicht zugestimmt werden könne. Nach ihrem Unterrichtsbesuch vom 26. 6. 1997 hielten die Zeugen Name 1, Dr. Name 2 und Name 8 beim Kläger ebenfalls die schulfachliche Eignung nicht für gegeben.
Die Überprüfung erfolgte zur Feststellung der Abiturprüfungsberechtigung i. S. von § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt)- SGV. NW. 223 -. Nach dieser Vorschrift und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (W) 26.4 zu § 26 Abs. 4 setzt die Abiturprüfungsberechtigung von Lehrkräften, die nicht in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt haben und nicht die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen, eine Ausnahmegenehmigung voraus, über welche die für die Fachaufsicht zuständige obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet.
Diese Art der Überprüfung der Abiturprüfungsberechtigung entspricht der bisherigen Praxis des Zusammenwirkens der Beklagten mit der Bezirksregierung D. bei der Besetzung einer Schulpfarrstelle. Die Berechtigung eines für den Einsatz in der gymnasialen Oberstufe vorgesehenen Pfarrers wird jeweils vom Fachdezernenten der Bezirksregierung überprüft. Vom Ergebnis der Überprüfung wird die Bestätigung der Wahl des Pfarrers durch das LKA abhängig gemacht.
Nach Meinung des Klägers hätte diese schulfachliche Überprüfung durch eine staatliche Stelle nicht stattfinden, und das LKA hätte aus dieser Überprüfung keine Schlüsse auf mangelnde Eignung ziehen dürfen. Ein Überprüfungsrecht, wie vom Zeugen Name 7 gemeinsam mit dem Zeugen name 8 und dem Leiter des XY- Gymnasiums, dem Zeugen Dr. Name 4, am 16. 4. 1997 wahrgenommen, hält der Kläger nicht für gegeben. Indem § 7 Abs. 1 i. V. mit § 16 der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Schulordnungsgesetz NRW (SchOG) ergangenen Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Vereinbarung) bestimme, daß die Kirche die für die Erteilung des Religionsunterrichts nach staatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere auch die Lehrbefähigung, gewährleiste, sei es ausgeschlossen, daß daneben noch die staatliche Schulaufsicht die pädagogische Eignung und Befähigung überprüfe.
Letztlich kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die staatliche Schulaufsicht über die Abiturprüfungsberechtigung des Klägers entscheiden, in dem Zusammenhang seine pädagogische Eignung überprüfen und der Bestätigung seiner Wahl widersprechen durfte.
Die Beklagte hat sich die Feststellungen des staatlichen Schulaufsichtsbeamten zu eigen gemacht und durch eigene Beobachtungen zusätzlich erhärtet. Das LKA hat – veranlaßt durch die kritische Schilderung des Fachdezernenten - seinerseits die pädagogische Eignung des Klägers durch den Besuch von zwei seiner Unterrichtsstunden am 26. 6. 1997 überprüft und ist aufgrund der Hospitation vom 16. 4. und des nur von Angehörigen des KKV und des LKA durchgeführten Besuchs am 26. 6. 1997 ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger pädagogisch nicht geeignet sei. Die Überprüfungen und die Beurteilung der pädagogischen Eignung durch die Evangelische Kirche im Rheinland selbst aber sind durch die Vereinbarung mit dem Land NRW nicht berührt und vor einem Schritt wie der Bestätigung der Wahl nach § 10 PStG, der auf absehbare Zeit eine Festlegung auf einen potentiell pädagogisch nicht geeigneten Pfarrer bedeuten würde, angezeigt und zulässig. Von einem Überprüfungsrecht der Beklagten nach Erteilung eines staatlichen Unterrichtsauftrages geht im übrigen auch § 18 der Vereinbarung aus.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinbarung die Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages nicht von der pädagogischen Eignung abhängig gemacht werden dürfe, da diese Vorschrift nur auf das Vorhandensein einer abgeschlossenen theologischen Ausbildung als einziges Qualifikationsmerkmal abstelle. Zwar ist bei einem Theologen die fachliche Eignung für die Erteilung von Religionsunterricht an allen Schulen durch die erste und zweite theologische Prüfung nachgewiesen, wie aus der Überschrift („fachliche Eignung") zu Abschnitt III (vor § 7) der Vereinbarung hervorgeht. § 7 betrifft aber nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kirche gegenüber der staatlichen Schulaufsicht auf der Bestellung eines Pfarrers zur Erteilung von Religionsunterricht bestehen kann, und sagt nichts darüber aus, welche Anforderungen die Kirche selbst an die Unterrichtsbefähigung stellen darf. Der Meinung des Klägers, pädagogische Kompetenz sei im Rahmen des § 32 Abs. 4 SchOG nicht zwingende Voraussetzung für die grundsätzliche Befähigung eines studierten Theologen zum Religionsunterricht, kann insoweit nicht gefolgt werden. Daß die Beklagte von sich aus außer der fachlichen die pädagogische Eignung voraussetzen und diese auch ihrerseits überprüfen muß, liegt in der Natur der Sache. Es wäre nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Schüler nicht hinnehmbar, wenn sie pädagogische Mängel ignorieren und an der Bestellung eines pädagogisch nicht geeigneten Pfarrers festhalten würde. Die Schüler haben ein Recht auf einen qualifizierten, pädagogischen Ansprüchen genügenden Unterricht. Ein pädagogisch ungeeigneter Pfarrer als Religionslehrer schadet auch der Akzeptanz des Religionsunterrichts.
Die Bestätigung der Wahl hätte auch nicht, wie der Kläger meint, nur unter den Voraussetzungen und im Verfahren nach § 19 der Vereinbarung versagt werden dürfen. Diese Vorschrift betrifft die nachträgliche Entziehung eines wirksam erteilten m Unterrichtsauftrages durch die staatliche Schulaufsicht. Hier ging es jedoch nicht um eine Entziehung durch den Staat, sondern um eine eigene Entscheidung der Beklagten über die Bestätigung und außerdem um einen noch nicht verbindlich erteilten Unterrichtsauftrag durch den KKV.
Die Beklagte durfte pädagogische Mängel als „schwerwiegenden Tatbestand" im Sinne des § 10 Abs. 3 PStG werten.
Fehlende pädagogische Qualifikation stellt bei einem Pfarrer, der Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule erteilen soll, die Eignung in Frage und ist als ein schwerwiegender Tatbestand im Sinne von § 10 Abs. 3 PStG anzusehen. Daß der Kläger pädagogisch nicht geeignet ist, ist durch die Unterrichtsbesuche im April und Juni 1997 nachgewiesen, auch wenn den negativen Hospitationsergebnissen des Jahres 1997 positive Befunde vom Februar und Oktober 1996 gegenüberstehen. Die Beklagte war nicht gehalten, über das Ergebnis der Besuche im Jahre 1997 im Hinblick auf die beiden Unterrichtsbesuche des Jahres 1996 hinwegzusehen. Zwar war das Fazit der Besuche 1996, daß der Kläger für den Unterricht an dem Gymnasium in Frage komme. Die Ergebnisse der Hospitationen 1996 hatten jedoch ein ungleich geringeres Gewicht als die des Jahres 1997. Der Besuch vom 9. 2. 1996 fand wenige Tage nach Aufnahme der vertretungsweisen Unterrichtstätigkeit des Klägers statt und diente nur der Bestätigung des befristeten Beschäftigungsauftrages. Die Ansprüche daran sind geringer als an eine Wahl zur dauernden Wahrnehmung der Lehrtätigkeit. Der zweite Besuch am 23. 10. 1996 sollte klären, ob dem Kläger auf Dauer der Religionsunterricht am XY-Gymnasium übertragen werden könne, offenbarte aber schwere unterrichtliche Defizite. Der Zeuge Dr. Name 2 hielt unter diesen Umständen die Übertragung der Schulpfarrstelle auf den Kläger nur unter der Voraussetzung für vertretbar, daß dieser sich weiter fortbildete.
Ferner hatten die Besuche des Jahres 1997, die mehr als ein Jahr nach Beginn der Unterrichtstätigkeit des Klägers stattfanden, wesentlich größere Aussagekraft als die Besuche im Jahr 1996, zumal bei ihnen eine Überwindung eventueller Anfangsschwierigkeiten des Klägers hätte vorausgesetzt werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Hospitationen im April und Juni 1997 aus diesem Grunde maßgeblich zugrunde gelegt worden sind.
Aus den Besuchen des Jahres 1997 haben alle Teilnehmer übereinstimmend das Fazit gezogen, daß die Lehrveranstaltungen des Klägers pädagogischen Ansprüchen nicht genügten. Nach der Aussage des Zeugen Name 8, der an den beiden Besuchen des Jahres 1997 teilgenommen hatte, zeigten sich am 16. 4. und unverändert am 26. 6. 1997 große Mängel in der didaktischen Aufarbeitung und in der Methodik des Klägers. In seinem Hospitationsbericht über die beiden Besuche am 26. 6. 1997 hob der Zeuge Dr. Name 2 ferner die schlechte Unterrichtsorganisation des Klägers hervor und sprach bei seiner Aussage am 22. 11. 1999 von dem Eindruck einer totalen Insuffizienz bei den didaktischen Leistungen des Klägers. Übereinstimmend berichteten die Zeugen Name 7, Dr. Name 2, Name 8 und Name 1 bei ihrer Vernehmung, daß der Kläger auch in der Nachbesprechung nach den Unterrichtsbesuchen am 16. 4. und 26. 6. 1997 keine Ansätze zu einer kritischen Selbstreflexion seiner Unterrichtsstunden gezeigt habe. Eine kritische Distanz zu der eigenen Leistung lasse er vermissen, so daß mit einer Verbesserung nicht sicher gerechnet werden könne.
Diese Begründungen für das negative Urteil über die Unterrichtstätigkeit des Klägers sind nachvollziehbar. Zur Überzeugung der Kammer wies die Arbeit des Klägers gravierende pädagogische Mängel auf, deren Behebung sich auch nicht abzeichnete. Die Eignung des Klägers für den Religionsunterricht am Gymnasium war daher in Frage gestellt. Ein schwerwiegender Tatbestand i. S. von § 10 Abs. 3. PStG lag vor.
Insgesamt sind die Feststellungen über die pädagogischen Mängel des Klägers nicht zu beanstanden. Auch der Unterlassungsantrag ist daher unbegründet und die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Bestätigung der Wahl zum Pfarrer nach Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber bisher noch nicht entschieden worden ist, aber grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt auch der Frage zu, wer als Adressat der Versagung der Bestätigung nach § 10 Abs. 3 PStG anzusehen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich (Anschrift: Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Str. 7,40476 Düsseldorf) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer Berufung eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingeht.
Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.