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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.01.1998
Aktenzeichen:VK 14/1997
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Prüfungsanfechtung, Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Die mangelnde Fachkompetenz eines Prüfers für ein Prüfungsfach geht nicht schon daraus hervor, dass dieser zwei vom Prüfling benannte Autoren nicht kennt, wenn vom Prüfer nicht erwartet werden kann, dass er sich mit den Eigenarten anderer Gliedkirchen auskennt, weil dem Wunsch des Prüflings nach Einbeziehung von Besonderheiten einer anderen Landeskirche nicht entsprochen werden musste.
  2. Frühere zwischen Prüfling und Prüfer im Rahmen eines Seminars geführte „erbitterte" und „kontroverse Diskussionen" oder abfällige Bemerkungen des Prüfers über die Vorstellungen des Prüflings zur Unterbringung von Obdachlosen lassen keinen sicheren Schluss auf eine Befangenheit des Prüfers zu.
  3. Ein Prüfer ist nicht gehalten, sich exakt an die vom Kläger vorgeschlagenen Themen zu halten.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger bestand am 14. März 1997 – mit einer mündlichen Prüfung als letztem Teil- die Zweite Theologische Prüfung. Nach der Notenübersicht vom selben Tage erzielter das Gesamtergebnis „ausreichend" (Notendurchschnitt 3,69). Im einzelnen waren die vier schriftlichen Prüfungsleistungen (Praxisprojekt, wissenschaftliche Hausarbeit, Predigt und Entwurf einer Unterrichtseinheit) jeweils mit „ausreichend", die mündlichen Prüfungen in vier Fächern mit „ausreichend", in drei weiteren Fächern mit „befriedigend" und in einem Fach mit „gut" bewertet worden.
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung in den nachfolgenden -jeweils mit zusammenfassender Begründung für die Note wiedergegebenen - vier mündlichen Prüfungsfächern:
1. Predigt - Gottesdienst - Kasualien:
Kandidat konnte zur Liturgik den Aufbau des Gesangbuchs darstellen, ohne Verknüpfung und Vertiefung zum liturgischen und gemeindlichen Geschehen; in der homiletischen Diskussion blieben die Darstellungen gänzlich an der Oberfläche, die homiletischen Probleme konnten nicht vertieft angesprochen werden. Insgesamt eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen entspricht.- Ausreichend.
2. Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation -Kirchenrecht:
Trotz einiger Mängel war ein Grundwissen in rechtlichen Fragen der Kirchenverfassung vorhanden. - Ausreichend.
3 Kirchengeschichte:
Im Spezialgebiet gute Kenntnisse, denen häufiger Lücken im weiteren Bereich gegenüberstanden. - Befriedigend.
4. Ökumene/Mission und Diakonie:
Im Ökumene-Gespräch sind Grundkenntnisse vorhanden, die jedoch unverbunden bleiben. Im Bereich der Diakonie werden ebenfalls Schwerpunkte benannt, ohne sie zu einer schlüssigen Konzeption zu verarbeiten. - Ausreichend.
Mit am 27. März 1997 bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangenen Schreiben vom 25. März 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung in diesen vier mündlichen Prüfungsfächern ein. Den Widerspruch begründete er mit Schreiben vom 3. April, das am 21. April 1997 bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen ist. Den vorsorglich zunächst ebenfalls eingelegten Widerspruch gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zog er nach Bekanntgabe der Voten zu diesen Arbeiten am 18. April 1997zurück.
Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger im wesentlichen aus:
Im Fach Predigt - Gottesdienst - Kasualien sei er durch die Unkenntnis des Prüfers über bekannte Autoren auf dem Gebiet der Predigtlehre sowie über die Ausgabe des Evangelischen Gesangbuchs der Kirchenprovinz Sachsen benachteiligt worden. Ein Vergleich des neuen Gesangbuchs Ausgabe Rheinland mit dem für diese Kirchenprovinz sei daher nicht möglich gewesen, was dem Niveau der Prüfung geschadet habe. Beim Thema Predigtlehre habe er sich über einen vom Prüfer hervorgehobenen Autor kritisch geäußert, was ihm offensichtlich verübelt worden sei. In der Diskussion über einen in der Prüfung vorgelegten Text habe der Prüfer seine Argumente nicht sachverständig würdigen können, da er die vom Kläger benannten Autoren nicht gekannt habe.
Beim Fach Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation - Kirchenrecht sei er dadurch benachteiligt worden, daß sich der Prüfer nur auf Kirchenordnung und Kirchenrecht beschränkt und den gleichberechtigt zu prüfenden Bereich Verwaltung vollständig ausgelassen habe. Auf seinen entsprechenden Hinweis habe der Prüfer erklärt, dafür reiche die Zeit nicht. So sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine fundierten Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltung, des kirchlichen Managements und des Rechnungswesens, die er als Absolvent eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums und Diplom-Kaufmann habe, unter Beweis zu stellen.
Auch in der Prüfung in Kirchengeschichte sei - bedingt durch die Art der Fragestellung - das Niveau niedrig geblieben. Versuche seinerseits, durch Aufzeigen der tieferen historischen Hintergründe das Gespräch auf eine anspruchsvollere Ebene zu heben, wozu er auf Grund eines mehrsemestrigen Studiums der Geschichte die Voraussetzungen mitbringe, seien vom Prüfer jeweils sofort unterbrochen worden. Seine Antwort auf die Frage, warum es im 19. Jahrhundert zur Kirchenunion in Preußen gekommen sei, habe der Prüfer nicht gelten lassen, weil er nur die oberflächliche Erklärung habe hören wollen, daß Friedrich Wilhelm III. ohne Kirchenunion nicht mit seiner Frau gemeinsam habe zum Abendmahl gehen können.
Der Prüfer im Fach Ökumene/Mission und Diakonie, Pfarrer Dr. Name 1, sei ihm gegenüber befangen gewesen. Dies gehe auf die gemeinsame Teilnahme an einem Seminar zurück, wo es zu kontroversen und erbitterten Diskussionen zwischen ihnen gekommen sei. In der Prüfung sei er zwar nach Themen für das Prüfungsgespräch gefragt worden, aber die von ihm genannten Stichworte aus dem Bereich der Ökumene habe der Prüfer anschließend nicht aufgegriffen. Wenn es zwischen ihm und dem Prüfer zum Dissens – etwa bei der Frage der Tragweite einer Enzyklika – gekommen sei, habe der Prüfer ihn bei der Begründung seines Standpunktes nicht ausreden lassen.
Zur Diakonie habe der Prüfer nur die Frage nach seinem, des Klägers, besonderen diakonischen Anliegen gestellt. Als er das Problem der ehemaligen alkohol- und drogenabhängigen Obdachlosen genannt habe, habe der Prüfer sich abfällig über seinen Vorschlag einer Unterbringung dieses Personenkreises in einer ehemaligen Bundeswehrkaserne geäußert, ihm unter Hinweis auf die abgelaufene Prüfungszeit die Gelegenheit zur Erläuterung dieses Vorschlags aber abgeschnitten. Dieser Prüfer habe ihn zu ungünstig beurteilt und ihm vor allem nachweisen wollen, daß Skepsis gegenüber der ökumenischen Aufgeschlossenheit der katholischen Kirche unbegründet sei.
Der Beschwerdeausschuß für die theologischen Prüfungen wies in der Sitzung vom 2. Juni. 1997 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der entsprechende Bescheid vom 10. Juni wurde dem Kläger am 17. Juni 1997 zugestellt. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 1997, bei der Geschäftsstelle eingegangen am 14. Juli, die Verwaltungskammer angerufen. Zur Begründung macht er geltend:
Der Beschwerdeausschuß habe sich mit seinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt, das Verhalten der Prüfungskollegien nicht überprüft und sei auch dem Vorwurf der Befangenheit gegen den Prüfer Pfarrer Dr. Name 1 nicht nachgegangen.
Im Fach Predigt - Gottesdienst - Kasualien habe von dem Prüfer, der dreimal Unkenntnis zu seinen, des Klägers, Literaturangaben bekundet habe, ein fachlich kompetentes Urteil nicht erwartet werden können. Ein Prüfer dürfe nicht einfach ignorieren, daß er sich in der Vikariatszeit schwerpunktmäßig über die Verhältnisse in Mitteldeutschland - die dortige Fassung des Gesangbuches, die für dort wichtige Literatur und die dortige Auffassung zur Predigtlehre - unterrichtet habe. Schließlich solle die Prüfung Auskunft darüber geben, ob er in einer konkreten Gemeinde Dienst als Pfarrer tun könne – in seinem Falle in einer Gemeinde der Kirchenprovinz Sachsen.
Im Fach Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation - Kirchenrecht habe der Prüfer ihn nicht nur durch die unzulässige Beschränkung der Prüfung auf Kirchenrecht benachteiligt, sondern auch zu Unrecht seinem Hinweis auf die Unterschiede zwischen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Grundordnung der Kirchenprovinz Sachsen widersprochen. Daß die Auffassung des Prüfers falsch sei, lasse sich durch einen Vergleich der Texte beider Ordnungen leicht nachweisen.
Auch dem Prüfer für Kirchengeschichte habe die erforderliche fachliche Kompetenz gefehlt. Dessen unvollständige und oberflächliche Erklärung für das Zustandekommen der Kirchenunion in Preußen müsse von einem Fachmann für Geschichte oder Kirchengeschichte überprüft werden.
Zum Nachweis der Befangenheit des Prüfers im Fach Ökumene / Mission und Diakonie, Pfarrer Dr. Name 1, müsse Professor Dr. Name 2 befragt werden, der damals das von ihm und dem Prüfer besuchte Seminar in B. geleitet habe. Ferner seien weitere von ihm noch zu benennende Seminarteilnehmer zu befragen.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Beklagten über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung des Klägers vom 14. März 1997und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Der Beschwerdeausschuß habe die Widerspruchsbegründung des Klägers durchaus gewürdigt, jedoch keine Rechtsfehler festgestellt. Es sei Aufgabe eines Prüfers, den Prüfungsverlauf zu bestimmen. So könne auch der Prüfer im Fach Predigt - Gottesdienst - Kasualien festlegen, welche der in der Kirche im Rheinland gängigen Werke dem Prüfungsgespräch zugrunde gelegt werden sollten. Da es sich um den Abschluß einer Ausbildung im Rheinland gehandelt habe, hätten Kenntnisse des rheinischen Gesangbuches verlangt werden können. Im Fach Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation - Kirchenrecht seien neben der Kirchenordnung auch Presbyterwahlrecht und Mitgliedschaftsrecht Prüfungsgegenstand gewesen. Daß der vom Kläger angesprochene Vergleich zwischen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Grundordnung der Kirchenprovinz Sachsen nicht protokolliert worden sei, sei kein Mangel der Niederschrift, sondern darauf zurückzuführen, daß dieser Teil des Prüfungsgesprächs für den Ausgang der Prüfung offensichtlich nicht ausschlaggebend gewesen sei. Bei einer Prüfung im Rheinland müsse die Prüfungskommission auch nicht zulassen, daß die Verhältnisse in der Kirchenprovinz Sachsen Gegenstand der Prüfung seien.
Beim Fach Kirchengeschichte bemängele der Kläger in Wahrheit, daß er nicht den Gang des Prüfungsgesprächs habe bestimmen dürfen. Die Prüfungsordnung schreibe aber nur vor, daß ein Kandidat ein Thema angeben dürfe, von dem das Prüfungsgespräch auszugehen habe. Dem sei entsprochen worden. Laut Protokoll seien die konfessionellen Verhältnisse in der Ehe Friedrich Wilhelms III. zwar Prüfungsstoff gewesen, der Teilpunkt sei aber nicht ausschlaggebend für die Bewertung gewesen.
Zu Unrecht mache der Kläger Befangenheit des Prüfers im Fach Ökumene / Mission und Diakonie geltend. Diese könne nicht aus der gemeinsamen Teilnahme an einem Seminar in B. und den dort geführten Diskussionen gefolgert werden. Der Prüfer habe dem Kläger in Einklang mit der Prüfungsordnung die Wahl des Prüfungsstoffes für den Gesprächseinstieg überlassen. Entsprechend seiner Wahl sei das Prüfungsgespräch danach auch über das Thema Ökumene Evangelisch / Katholisch verlaufen. Dem Thema Mission und Diakonie sei mit der Behandlung von Diakonie hinreichend Raum gewidmet worden. Die Behandlung von Mission sei daneben nicht zwingend, die zur Verfügung stehende Zeit dafür auch zu knapp.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Prüfungsakten verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 (PO) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit - VwGG – ist die Verwaltungskammer für die Entscheidung über die Klage zuständig. Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Das erforderliche Vorverfahren ist aufgrund des vom Kläger fristgerecht eingelegten Widerspruchs durchgeführt worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruchsbescheid, der nicht auf die Einwendungen des Klägers eingeht, mangelhaft begründet ist. Die formelhaften Wendungen, daß die „Niederschriften schlüssig den Ablauf der Prüfungen beschreiben und die Beurteilungen der einzelnen Antworten die gegebenen Noten richtig begründen" und „Rechtsfehler nicht feststellbar" seien, genügen den Anforderungen an eine Begründung nicht. Eine Begründung, die sich mit den Einwendungen des Klägers auseinandersetzt, ist jedoch in der Klageerwiderung enthalten. Damit erledigt sich dieser Mangel des Widerspruchsbescheides. Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit möglicher Rechtsverstöße zulässig. Würden die von dem Kläger beanstandeten Bewertungen seiner Leistungen in vier mündlichen Prüfungsfächern jeweils auf die Note „gut" angehoben, so wäre die Punktegrenze zum nächst günstigeren Gesamtprädikat „befriedigend" erreicht. Das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung wäre daher dann auf diese Note anzuheben.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Beschwerdeausschusses.
Der Kläger beschränkt seine Klage auf die Bewertung der genannten vier mündlichen Prüfungen. Gegen die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen erhebt er keine Einwände. Daher ist insoweit auch keine Überprüfung durch die Verwaltungskammer vorzunehmen.
Bei der Bewertung der vier mündlichen Prüfungsleistungen ist der den Prüfern zustehende Bewertungsspielraum jedenfalls nicht in einer Weise verletzt, daß dies auf das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung Auswirkung hätte. Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums kann dann gegeben sein, wenn Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt wird, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt werden oder die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. (So das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 17. April 1991-1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 -, amtlicher Umdruck Seite 28). Fehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger mangelnde Fachkompetenz des Prüfers für das Fach Predigt - Gottesdienst - Kasualien geltend macht, wird diese durch die von ihm angeführten Indizien nicht belegt. Sie geht nicht schon daraus hervor, daß der Prüfer zwei vom Kläger benannte Autoren nicht kannte. Wie der Kläger selbst ausführt, bezogen sich seine Schrifttumsangaben auf für die Kirchenprovinz Sachsen besonders bedeutende Literatur. In einer Prüfung, die nach einer Ausbildungszeit im Rheinland vom Prüfungsamt der Evangelischen Kirche im Rheinland durchgeführt wurde, brauchte dem Wunsch des Klägers nach Einbeziehung von Besonderheiten einer anderen Landeskirche nicht entsprochen zu werden. Auch konnte von einem Prüfer nicht erwartet werden, daß er sich mit den Eigenarten anderer Gliedkirchen auskennt. Gleiches gilt für das vom Kläger gewünschte Eingehen auf die Ausgabe des Evangelischen Gesangbuches für die Kirchenprovinz Sachsen.
Ausweislich des Protokolls über die Prüfung sind die Bemerkungen des Klägers über die von ihm genannten Autoren durchaus registriert und als Teile seiner Antworten gewertet worden. Auch daß er sich kritisch über den Autor Bohren geäußert hat, hat ihm bei der Bewertung nicht zum Nachteil gereicht. Bemängelt wurden nicht der kritische Umgang mit Bohren oder die zu einem vorgelegten Text vertretene Auffassung, sondern die ausschließliche Betrachtung der Predigt unter rhetorischen Gesichtspunkten unter Auslassung der homiletischen Aspekte.
Auch bei der Prüfung für das Fach Gemeindeleitung - kirchliche Organisation - Kirchenrecht sind keine Anhaltspunkte für Bewertungs- bzw. Verfahrensfehler gegeben. Laut Protokoll sind in der Prüfung neben dem Kirchenrecht auch Fragen der kirchlichen Organisation angesprochen worden. Es konnte nicht verlangt werden, daß in der nur 15 Minuten dauernden Prüfung alle Teilbereiche dieses Faches behandelt wurden. Rechnungswesen wird zudem in der Prüfungsordnung und deren Anhang nicht als Prüfungsstoff genannt. Fragen danach sind bei der vom Kläger selbst hervorgehobenen kameralistischen Ausrichtung der kirchlichen Haushaltsführung nicht einmal naheliegend. Ferner ist es ohne Relevanz, ob der Prüfer zutreffend die Auffassung des Klägers zurückgewiesen hat, daß die in den Artikeln 86 und 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland enthaltenen Regelungen nicht mit denen in den entsprechenden Bestimmungen der Kirchenprovinz Sachsen übereinstimmten. Im Protokoll ist dieser Teil des Prüfungsgesprächs nicht wiedergegeben. Der Prüfer hat ihm offenbar keine Bedeutung beigemessen. Auch insoweit gilt, daß der Kläger nicht Gelegenheit erhalten mußte, seine besonderen Kenntnisse der Verhältnisse in der Kirchenprovinz Sachsen unter Beweis zu stellen.
Kein Verfahrensfehler wäre darin zu sehen, wenn tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, die Prüfung im Fach Kirchengeschichte auf niedrigem Niveau verlaufen sein sollte. Auch ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn die Versuche des Klägers, durch Aufzeigen großer historischer Linien die heutige Bedeutung des Buß- und Bettages herauszuarbeiten, vom Prüfer unterbrochen worden sind. Diese Art des Prüfens hielt sich im Rahmen des Prüfungsspielraums. Der Prüfer war nicht gehalten, dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung seines durch Studium erworbenen besonderen historischen Wissens zu geben. Es kann im übrigen dahinstehen, ob der Prüfer mit seiner Erklärung für die Einführung der altpreußischen Union durch Friedrich Wilhelm III. eine fachlich nicht einwandfreie Position vertreten hat und die Note des Klägers deshalb zu schlecht ausgefallen ist. Denn dem Kläger würde sogar eine Korrektur in ein „sehr gut" im Fach Kirchengeschichte - selbst bei gleichzeitiger Anhebung der Note im noch zu behandelnden vierten Fach
Ökumene / Mission und Diakonie auf ein „sehr gut" - nicht zu einem besseren Gesamtergebnis der Prüfung verhelfen. Die Grenze zu einem Gesamtprädikat „befriedigend", die nach § 22 Absatz 4 PO bei einem Notendurchschnitt von 3,24 liegt, wäre auch bei einer Anhebung der Noten in diesen beiden Prüfungsfächern auf„sehr gut" nicht erreicht.
Im Fach Ökumene / Mission und Diakonie lassen die vom Kläger genannten Anhaltspunkte keinen sicheren Schluß auf eine Befangenheit des Prüfers zu. Früher zwischen Kläger und Prüfer im Rahmen eines Seminars geführte „erbitterte" und „kontroverse Diskussionen" reichen ebenso wie die vom Kläger angeführte abfällige Bemerkung des Prüfers über seine Vorstellungen zur Unterbringung von Obdachlosen als Indizien für Befangenheit nicht aus. Auf die Herbeiführung einer Aussage des Prüfers, die zur Klärung der Befangenheitsfrage beitragen könnte, kann jedoch verzichtet werden. Denn wie schon beim Fach Kirchengeschichte dargelegt, könnte selbst eine gleichzeitige Anhebung der Note in beiden Fächern auf „sehr gut" an dem ausreichenden
Gesamtergebnis nichts ändern. Die Einwände des Klägers gegen die Art der Fragestellung zum Teilbereich Ökumene greifen nicht durch. Der Prüfer war nicht gehalten, sich exakt an die vom Kläger vorgeschlagenen Themen zu halten. Im übrigen ist der Prüfer im Fragenbereich evangelisch-katholische Ökumene verblieben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtssache im Sinne von §3 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (VwKG) keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.