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Verwaltungsvorschriften
zur Notverordnung über die Umzugskosten
der Pfarrerinnen/Pfarrer
(VwV PfUKV)

Vom 28. Dezember 1993

(KABl. 1994 S. 24)
geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 23. August 1994 (KABl. S. 250), 21. November 1995 (KABl. S. 286), 5. Mai 1997 (KABl. S. 171), 26. Juni 1997 (KABl. S. 211), 19. Oktober 1998 (KABl. S. 309), 30. November 1999 (KABl. 2000 S. 41), 3. Januar 2001 (KABl. S. 49), 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342), 9. Januar 2002 (KABl. S. 54), 2. September 2002 (KABl. S. 273), 22. Oktober 2003 (KABl. S. 350), 26. Januar 2004 (KABl. S. 117), 14. Januar 2008 (KABl. S. 121) und 23. September 2008 (KABl. S. 322)

Aufgrund von § 8 der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer vom 25. September 1993 (KABl. S. 306)1# erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschriften:
1.
Zu § 1 (bleibt frei)
2.
2.1
Zu Absatz 1
2.1.1
Mit der Bestätigung des Landeskirchenamtes über die durchgeführte Pfarrwahl bzw. durch die Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) entsteht der Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Wird keine Dienstwohnung zugewiesen, entsteht der Anspruch nur, wenn die Residenzpflicht erfüllt wird oder ihre Nichteinhaltung genehmigt wurde. Wird der Umzug nicht innerhalb eines Jahres nach Antritt des Pfarramtes bzw. der Verwaltung der Pfarrstelle durchgeführt, kann das Leitungsorgan für einen späteren Umzug einen Zuschuss bis zur Höhe der Beförderungsauslagen (§ 4) und einen Zuschuss bis zur Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsausgaben (§ 6) bewilligen.
Bei diesen Zuschüssen handelt es sich nicht um Personalkosten, für die die Landeskirche nach dem Finanzausgleichsgesetz zuständig ist.
2.1.2
Wird den nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 berechtigten Personen aus dienstlichen Gründen eine andere Dienstwohnung zugewiesen, ohne dass ein Pfarrstellenwechsel erfolgt, kann das Leitungsorgan für den Umzug einen Zuschuss bis zur Höhe der Beförderungsauslagen (§ 4) und einen Zuschuss bis zur Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsausgaben (§ 6) bewilligen.
Bei diesen Zuschüssen handelt es sich nicht um Personalkosten, für die die Landeskirche nach dem Finanzausgleichsgesetz zuständig ist.
2.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
2.3
Zu Absatz 3
Bei der Durchführung eines Abberufungsverfahrens ist entsprechend zu verfahren.
2.4
3#Zu Absatz 4
2.4.1
Wird die Dienstwohnung im Interesse der Anstellungskörperschaft bis zu einem Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles geräumt, kann eine Beihilfe zu den Umzugskosten gezahlt werden. Wird dieser Zeitraum überschritten, kann das Leitungsorgan einen Zuschuss zu den Umzugskosten bis zur Höhe der Beförderungsauslagen bewilligen.
Bei diesem Zuschuss handelt es sich nicht um Personalkosten, für die die Landeskirche nach dem Finanzausgleichsgesetz zuständig ist.
2.4.2
Bei Räumung der Dienstwohnung aus Anlass
  1. der Freistellung im Rahmen des Altersteildienstes,
  2. der Freistellung nach der Sabbatjahrregelung unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
2.5
Zu Absatz 5 (bleibt frei)
2.6
Zu Absatz 6
Für die Beantragung der Umzugskostenvergütung ist das Formular (Anlage 2) zu verwenden.
3.
Für die Beantragung der Umzugskostenvergütung ist das Formular (Anlage 2) zu verwenden.
4.
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1
Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die Ziffern 4.1.2 bis 4.1.6 maßgebend.
4.1.2
Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:
Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt. Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag und in der Umzugskostenrechnung zu bestätigen.
Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten.
Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials sind einzeln auszuweisen.
4.1.2
Darüber hinaus können zusätzlich als notwendige Umzugsleistungen des Spediteurs z. B. die Demontage und Montage einer Schrankwand oder Einbauküche, das Abnehmen und Anbringen von Gardinenleisten, das Ab- und Aufhängen von Gardinen, Bildern und Lampen, der Ab- und Aufbau von Herden und Öfen, das Abmontieren und Wiederanschließen von Elektrogeräten (Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler u. a.) an das vorhandene Leitungsnetz berücksichtigt werden.
Die vom Spediteur in Rechnung gestellten Kosten für Arbeiten, die beauftragte Firmen (Installateur, Schreiner u. a.) durchgeführt haben, können nicht anerkannt werden.
Aufwendungen für sonstige nur mittelbar mit dem Umzug in Zusammenhang stehende Leistungen des Spediteurs wie z. B. das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, um die für die neue Wohnung erforderlichen Geräte und die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Geräte anschließen zu können (einschl. Zubehör), sind durch die Pauschvergütungen (§ 6) abgegolten.
Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen. Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist trotzdem nur der Festpreis erstattungsfähig. Abweichungen vom Festpreis sind nur im allgemeinen zulässigen engen Rahmen (z. B. bei höherer Gewalt) möglich.
Der Berechtigte hat die Kostenvoranschläge dem Landeskirchenamt so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann. Zum Preisvergleich können in Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwa erforderlich werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten Kostenvoranschläge abgesprochen sind.
Sobald das Landeskirchenamt die Kostenvoranschläge geprüft und mitgeteilt hat, welches Angebot erstattungsfähig ist, kann der Berechtigte mit dem Umzug beginnen.
4.1.3
Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die notwendigen Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 451 in Verbindung mit §§ 425 ff, §§ 451d bis 451g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen oder Prämien zu 2,5 v. T. der privaten Hausratsversicherungssumme – unter Anrechnung der Haftungsgrenze des Unternehmens – als notwendig angesehen werden.
4.1.4
Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe von 50 v. H. der Speditionskosten erstattet. Eigenleistung des Bediensteten und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet.
Anstelle des Einzelnachweises können als Kostenersatz für Beförderungsauslagen (Fracht von Haus zu Haus, Be- und Entladen, Ein- und Auspacken der Möbel, Aufschlagen der Möbel, Packmaterial etc.) und für sonstige Umzugshelfer 30 v. H. des Gesamtpreises des niedrigsten Kostenvoranschlages (VV 4.1.1 ist zu beachten) pauschal erstattet werden.
Bestehen seitens des Landeskirchenamtes Zweifel an den eingereichten Kostenvoranschlägen, ist ein dritter Kostenvoranschlag vom Landeskirchenamt anzufordern.
4.1.5
Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeuges durch einen Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 4 Abs. 1. Für das Überführen des zum Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung in Höhe von 0,20 Euro gewährt.
Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von 0,07 Euro/km gewährt.
4.1.6
Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbstständig zu überführende eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere als die genannten Fahrzeuge benötigt werden.
4.2
Zu Absatz 2
Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
5.
5.0
Allgemeines
Fahrpreisermäßigungen sind weitestgehend zu berücksichtigen.
Bei Benutzung eines Pkws wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro gewährt, eine Mitnahmeentschädigung kann nicht gezahlt werden.
6.
6.0
Allgemeines
Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 4 und 5 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten. Die maßgebenden Beträge der Pauschvergütung ergeben sich aus der Anlage 1.
6.1
Zu Absatz 1
Der für die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen maßgebende Stichtag ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Dieser Tag gilt auch für die Bestimmung des Familienstandes.
Die Besoldungshöhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt vor dem Umzug im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichten Besoldungsbestimmungen. Nachträgliche Besoldungserhöhungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
7.
Zu § 7 (bleibt frei)
8.
Zu § 8 (bleibt frei)
9.
Zu § 9
9.1
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
9.2
Die Ausführungsbestimmungen zur Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrer vom 12. Dezember 1952 (KABl. 1953 S. 3) zuletzt geändert durch die Verfügung des Landeskirchenamtes vom 26. November 1991 (KABl. S. 309) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
#

Anlage 1

Zu § 6, Abs. 1 und 2
Zu § 6 Abs. 3
Besoldungsgruppe
Verheiratete und Gleichgestellte
Ledige
Erhöhungsbetrag
Verheiratete und Gleichgestellte
Ledige
A 13 und A 14
972,26 Euro
486,13 Euro
254,16 Euro
291,68 Euro
99,29 Euro
A 12
863,33 Euro
431,67 Euro
254,16 Euro
259,00 Euro
86,33 Euro
Die Anlage 1 gilt für Umzüge, die nach dem 30. Juni 2008 durchgeführt wurden.
#

Anlage 2

Antrag auf Umzugskostenvergütung
Evangelische Kirche im Rheinland
– Landeskirchenamt –
Postfach 32 03 40
40434 Düsseldorf
d. d. Superintendentin / Superintendenten
des Kirchenkreises
Grafik
Grafik
Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben in dem vorstehenden Antrag und den Anlagen und Belegen hierzu.
Ort und Datum
Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers

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1 ↑ Nr. 740.
#
2 ↑ Ziffer 2.1.2 und 2.4 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 211), Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 1998 (KABl. S. 309), Ziffer 2.1.1 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2008 (KABl. S. 121).
#
3 ↑ Nr. 2.4 umbenannt in Nr. 2.4.1, Nr. 2.4.2 eingefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2002 (KABl. S. 273).
#
4 ↑ Nr. 3 neu gefasst durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 1998 (KABl. S. 309).
#
5 ↑ Nr. 4.1.1 bis 4.1.4 neu gefasst, Nr. 4.1.5 aufgehoben, Nr. 4.1.6 und Nr. 4.1.7 umnummeriert in Nr. 4.1.5 und Nr. 4.1.6 durch Verwaltungsvorschrift vom 23. August 1994 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Nr. 4.1.2 und 4.1.5 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 211), Nr. 4.1.3 neu gefasst, Nr. 4.1.5 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2002 (KABl. S. 54), Nr. 4.1.4 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Januar 2004 (KABl. S. 117).
#
6 ↑ Nr. 5.0 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 211), Nr. 5.0 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2002 (KABl. S. 54).