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Ordnung
über die Anrechnung von Zeiten der Freistellung
zur Fort- und Weiterbildung1#

Vom 21. Januar 1988

(KABl. S. 34)

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§ 1
Anrechnung von Zeiten der Arbeitsbefreiung für Weiterbildung

( 1 ) Werden Angestellte oder Arbeiter aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen, Vereinbarungen oder Dienstanweisungen zum Zwecke der beruflichen oder politischen Fort- oder Weiterbildung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub von der Arbeit freigestellt, so wird diese Freistellung auf den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum gleichen Zweck nach staatlichen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen angerechnet.
( 2 ) Werden Angestellte oder Arbeiter nach staatlichen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen zum Zwecke der beruflichen oder politischen Fort- oder Weiterbildung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub von der Arbeit freigestellt, so wird diese Freistellung auf den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum gleichen Zweck aufgrund von Regelungen nach Absatz 1 angerechnet.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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1 ↑ Diese Ordnung ist eine Arbeitsrechtsregelung und nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (Nr. 810) verbindlich.