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Ordnung
für die Prüfung der Gemeindemissionare

Vom 21. August 1969

(KABl. S. 134)

Aufgrund des § 8 des Gemeindemissionarsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (KABl. S. 132)1# wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
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Nr. 1
Prüfungsausschuss

( 1 ) Der Prüfungsausschuss wird jeweils vom Landeskirchenamt bestellt. Prüfer können sein:
theologische und juristische Mitglieder des Landeskirchenamtes,
Theologen, die an der Ausbildung mitgewirkt haben,
Gemeindepfarrer und Gemeindemissionare, die nicht an der Ausbildung mitgewirkt haben.
( 2 ) An der mündlichen Prüfung müssen mindestens teilnehmen:
ein theologisches Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzender,
ein Theologe, der an der Ausbildung mitgewirkt hat,
ein Gemeindemissionar,
ein juristisches Mitglied des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Nr. 2
Beginn der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung beginnt möglichst bald nach dem Abschluss der Ausbildung (Nr. 8 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen)2#.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann einen Anwärter auf begründeten Antrag zu einer späteren Prüfung zulassen. Es kann einen Anwärter wegen mangelhafter Leistungen in der Ausbildung von der Prüfung zurückstellen.
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Nr. 3
Prüfungsverfahren

( 1 ) Die Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsfächer erstrecken. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine und die Themen der schriftlichen Arbeiten.
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Nr. 4
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Zur schriftlichen Prüfung gehören
  1. eine Predigt,
  2. eine Hausarbeit aus dem Gebiet der Bibelwissenschaft oder der Glaubenslehre,
  3. zwei Klausuren.
( 2 ) Für die Anfertigung der Predigt stehen drei Wochen, für die Hausarbeit acht Wochen, für jede Klausur vier Stunden zur Verfügung.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Arbeiten näher bei „mangelhaft“ als bei „ausreichend“ liegt.
( 4 ) Bei der Feststellung der Gesamtnote wird die Hausarbeit doppelt bewertet.
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Nr. 5
Mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge in einer Gruppe geprüft werden. Für jede Gruppe soll die Prüfung zwei bis drei Stunden dauern.
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Nr. 6
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss bestimmt einen neuen Termin. Die bisher gelieferten Arbeiten werden angerechnet.
( 2 ) Wenn ein Prüfling ohne ausreichenden Grund (Absatz 1 Satz 1) an einem Prüfungstage nicht erscheint oder von der Prüfung zurücktritt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht fristgemäß ab, wird die Arbeit als „ungenügend“ bewertet.
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Nr. 7
Ausschluss von der Prüfung

Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht, kann durch das Landeskirchenamt von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
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Nr. 8
Urteil

( 1 ) Der Prüfungsausschuss entscheidet in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung über das Gesamtergebnis.
( 2 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtleistungen werden wie folgt bewertet:
1 = sehr gut
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2 = gut
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3 = befriedigend
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4 = ausreichend
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5 = mangelhaft
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
6 = ungenügend
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
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Nr. 9
Zeugnis

( 1 ) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling sofort mündlich mitzuteilen. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Landeskirche zu versehen ist.
( 2 ) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten bleiben bei den Prüfungsakten. Der Prüfling hat kein Recht auf Einsicht in die Arbeiten und Prüfungsvermerke.
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Nr. 10
Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie noch einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet:
  1. wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann,
  2. ob von der Wiederholungsprüfung einzelne Fächer oder Arbeiten ausgenommen werden,
  3. inwieweit der Prüfling an einer weiteren Ausbildung teilzunehmen hat.

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1 ↑ Jetzt § 8 Abs. 2 des Gemeindemissionarsgesetzes (Nr. 910).
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2 ↑ Nr. 911.