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Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 8. August 1977

(KABl. S. 144)
geändert durch die Bekanntmachungen vom 14. August 1979 (KABl. S. 160), 4. August 1981 (KABl. S. 208) und 24. November 1983 (KABl. S. 306)

Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Amt des Gemeindemissionars in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindemissionarsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (KABl. S. 109)1# können Gemeindemissionare mit der Verwaltung von Pfarrstellen beauftragt werden. Dazu geben wir folgende Hinweise:
1.
Freigabe der Pfarrstellen
Gemeindemissionare können nur mit der Verwaltung von Pfarrstellen beauftragt werden, die nach § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen vom 1. Mai 1952 (KABl. S. 49)2# und den Richtlinien für die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen vom 15. Mai 1975 (KABl. S. 181)3# zur Besetzung freigegeben worden sind.
2.
Bewerbungen
2.1
Es empfiehlt sich, Gemeindemissionare, die sich um die Verwaltung einer Pfarrstelle bewerben, wie Pfarrer in Predigt und Katechese zu hören und die Gemeinde durch Kanzelabkündigungen zu den Gottesdiensten einzuladen. Das Presbyterium sollte mit den Bewerbern ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst des Gemeindemissionars und seine persönlichen Verhältnisse führen. § 4 Abs. 1 und 2 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes gilt sinngemäß.
2.2
Über den Antrag an das Landeskirchenamt, einen Gemeindemissionar mit der Verwaltung der Pfarrstelle zu beauftragen, entscheidet das Presbyterium durch Beschluss; die Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes über die Pfarrwahl finden keine Anwendung.
2.3
Bewerben sich Gemeindemissionare neben Pfarrern oder wählbaren Pfarramtskandidaten um die Verwaltung einer Pfarrstelle, so findet eine Wahl nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes statt. Entscheidet sich das Presbyterium in der Wahl für den Gemeindemissionar, so erklärt der Superintendent die Pfarrwahl für beendet. Das Presbyterium beantragt dann beim Landeskirchenamt, den Gemeindemissionar mit der Verwaltung der Pfarrstelle zu beauftragen.
3.
Mitverantwortung eines Pfarrers
3.1
Das Presbyterium soll einen Pfarrer vorschlagen, dem das Landeskirchenamt bis zur Dauer eines Jahres die Mitverantwortung nach § 3 Abs. 2 des Gemeindemissionarsgesetzes übertragen kann.
3.2
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindemissionarsgesetzes 4 darf der Gemeindemissionar während dieser Zeit nicht den Vorsitz im Presbyterium übernehmen; Artikel 115 Abs. 7 der Kirchenordnung4# steht dem nicht entgegen.
4.
Dienstverhältnis
4.1
Der Gemeindemissionar soll nach § 5 Abs. 1 des Gemeindemissionarsgesetzes in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Anstellung durch Arbeitsvertrag geboten ist.
4.2
Bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses ist dem Verwalter der Pfarrstelle eine Berufungsurkunde nach den Mustern der Anlagen 1 a oder 1 b zu Num­mer 2 der Durchführungsbestimmungen zum Gemeindemissionarsgesetz vom 4. April 1974 (KABl. S. 111)5# auszuhändigen. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes6# zu beachten.
4.3
Steht der Gemeindemissionar in einem Kirchenbeamtenverhältnis zu einem anderen Dienstgeber, so ist nach § 43 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes eine Überführung erforderlich. Die Überführungsverfügung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen.
4.4
Wird der Gemeindemissionar in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, so ist ihm eine Berufungsurkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen. Wird er in ein Amt mit höheren Endgrundgehalt eingewiesen, so erhält er eine Einweisungsverfügung nach dem Muster der Anlage 3.
4.5
Eine Anstellung durch Arbeitsvertrag kommt z. B., in Betracht, wenn der Verwalter der Pfarrstelle das 45. Lebensjahr überschritten hat und bei einer Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 1 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 7. Oktober 1971 (KABl. 1972 S. 11) Nachtragsbeiträge zu zahlen wären. Die Arbeitsverträge für Gemeindemissionare sind nach dem Muster der Anlage 2 zu Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zum Gemeindemissionarsgesetz abzuschließen.
4.6
Im Übrigen sind die Grundsätze für die Einstellung und Besoldung der Gemeindemissionare vom 27. April 1971 (KABl. S. 127)7# und unsere Bekanntmachung über die Einstellung von kirchlichen Mitarbeitern vom 14. August 1974 (KABl. S. 172)8# zu beachten.
5.
Ordination und Einführung
Für die Ordination und für die Einführung von Gemeindemissionaren gilt § 2 des Kirchengesetzes zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 12. Januar 1978 (KABl. S. 21)9# .
6.
Dienstanweisung
Die Amtspflichten des Gemeindemissionars werden durch eine vom Presbyterium aufgestellte Dienstanweisung geregelt, die aufgrund von Artikel 103 Abs. 2 der Kirchenordnung in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Gemeindemissionarsgesetzes unserer Genehmigung bedarf. Dabei ist das Merkblatt10# für die Aufstellung und Prüfung von Dienstanweisungen der Gemeindepfarrer vom 22. November 1971 (KABl. S. 268) zugrundezulegen.
7.
Religionsunterricht
7.1
Über das Verfahren bei der Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für Gemeindemissionare gibt das Merkblatt11# vom 21. März 1980 (KABl. S. 73) Auskunft. Die Notverordnung über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung evangelischer Unterweisung vom 8. Mai 1958 (KABl. S. 41) gilt nicht für Gemeindemissionare.
7.2
Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 27 bis 29 des Kirchenbeamtengesetzes und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) vom 21. September 1982 (GV. NW. S. 605, 689) zu beachten, die aufgrund von § 11 des Bundes-Angestelltentarifvertrages kirchliche Fassung (BAT-KF) sinngemäß auch für Angestellte gelten.
8.
Erholungs- und Sonderurlaub
8.1
Da die Gemeindemissionare Kirchenbeamte oder Angestellte ihrer Kirchengemeinde sind, hat das Presbyterium als das Leitungsorgan über ihre Urlaubsanträge zu entscheiden. Es regelt die Vertretung im Einvernehmen mit dem Superintendenten (Artikel 106 Abs. 1 Buchstabe b der Kirchenordnung).
8.2
Im Übrigen gilt für Gemeindemissionare im Kirchenbeamtenverhältnis die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung – EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982 (GV. NW. S. 175) und für Gemeindemissionare im Angestelltenverhältnis § 48 BAT-KF. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 EUV und des § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT-KF ist eine Sieben-Tage-Woche zugrundezulegen; dies gilt jedoch nicht für Gemeindemissionare, die eine Schulpfarrstelle verwalten.
8.3
Urlaub aus anderen Anlässen kann den Gemeindemissionaren im Kirchenbeamtenverhältnis nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1967 (GV. NW. S. 13) bewilligt werden.
Für Gemeindemissionare im Angestelltenverhältnis gelten die Vorschriften der §§ 50 und 52 BAT-KF. Nummer 8.1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
9.
Fortbildung
Die Fortbildung der Gemeindemissionare regelt § 32 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes im allgemeinen und § 12 des Gemeindemissionarsgesetzes im besonderen.
10.
Zahlung der Personalkosten
10.1
Nach Maßgabe des § 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1980 (KABl. S. 27)12# zahlt die Landeskirche die Personalkosten. Ausgenommen sind die Aufwendungen für Dienstwohnungen.
10.2
Gemeindemissionaren im Kirchenbeamtenverhältnis ist nach § 24 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes eine geeignete Dienstwohnung (Pfarrhaus) zuzuweisen. Sie haben dafür eine Dienstwohnungsvergütung nach der Dienstwohnungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DWVO) vom 9. November 1965 (GV. NW. 1966 S. 48) zu entrichten. Für Gemeindemissionare im Angestelltenverhältnis gelten § 65 BAT-KF und die Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen (DWVA) vom 9. November 1965 (MBl. NW. 1966 S. 468).
10.3
Die Dienstwohnungsvergütung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an die Landeskirche abzuführen.
11.
Schlussvorschriften
Unsere Rundverfügungen über die Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare vom 16. Oktober 1968 und über die Bewilligung des Erholungsurlaubs der Gemeindemissionare vom 26. Januar 1970 heben wir auf.
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Anlage 1

(zu Nummer 4.3)
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Anlage 2

(zu Nummer 4.4)
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Anlage 3

(zu Nummer 4.4)
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1 ↑ Nr. 910.
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2 ↑ Jetzt: Pfarrstellengesetz (Nr. 25).
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3 ↑ Nr. 27.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 911.
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6 ↑ Nr. 750.
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7 ↑ Nr. 914.
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8 ↑ Jetzt: Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung von Angestellten (Nr. 633).
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9 ↑ Nr. 257.
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10 ↑ Nr. 704.
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11 ↑ Nr. 175.
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12 ↑ Siehe jetzt das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 27. Februar 1997 (Nr. 530).