.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.10.2002
Aktenzeichen:VK 03/2002
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 1 KBVO i.V.m. § 85 Abs. 3 BeamtVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ruhegehaltssatz, ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
#

Leitsatz:

Eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw. der vor dem 1. Januar 2002 die jeweils maßgebende gesetzlich festgelegte Altersgrenze ihrer bzw. seiner Beamtengruppe noch nicht erreicht hat, erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BeamtVG, wenn sie bzw. er zuvor auf Antrag bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#

Tatbestand

###
Der 1952 geborene Kläger stand seit 1974 zunächst als Angestellter, sodann als Beamter im Dienst des Kirchenkreises K. und später der Landeskirche. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde er auf seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 setzte die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche – Versorgungskasse – den zur Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Vom-Hundert-Satz für das Ruhegehalt mit 64,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest. Bei einer Erhöhung um 2 v.H. gemäß § 14 a Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – betrage der maßgebliche Vom-Hundert-Satz insgesamt 66,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor: Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG vorgenommen worden. Tatsächlich hätte die Festsetzung jedoch nach der für ihn günstigeren Übergangsbestimmung des § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vorgenommen werden müssen, da das Beamtenverhältnis schon am 31. Dezember 1991 bestanden habe und er vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sei. Auf die Frage, ob der Ruhestandsbeamte bis zum 31. Dezember 2001 die für ihn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben muss bzw. müsste, komme es nicht an.
Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Februar 2002, dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt am 14. Februar 2002, zurück, da § 83 Abs. 3 BeamtVG (gemeint ist offensichtlich § 85 Abs. 3) nur für die Beamten gelte, die die für sie maßgebende Altersgrenze, hier des 65. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 2002 erreicht hätten. Dies sei bei dem 1952 geborenen Kläger nicht der Fall.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. März 2002, per Fax am selben Tage eingegangen, die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gelte Satz 1 der Norm entsprechend, wenn ein von der Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Es handele sich dabei um eine Besitzstandsregelung für solche Beamte, deren Dienstverhältnis bereits am 1. Dezember 1991 bestanden habe. Die Vorschrift sei deshalb als Übergangsregelung dahingehend auszulegen, dass binnen der dem 31. Dezember 1991 folgenden 10 Jahre der Rechtsstand der zu diesem Zeitpunkt tätigen Beamten gewahrt werden sollte, und zwar unabhängig davon, ob diese vor dem 1. Januar 2002 die Altersgrenze erreichten. Ansonsten ergäbe die Zusatzregelung in § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG keinen Sinn, da bereits Satz 1 diejenigen Beamten erfasse, welche vor dem 1. Januar 2002 die Altersgrenze erreichen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Versorgungskasse vom
20. Dezember 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des
Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 12. Februar 2002 zu verpflichten,
die ruhegehaltfähige Dienstzeit und den Ruhegehaltssatz des Klägers nach der Vorschrift des § 85 Abs. 3 BeamtVG zu berechnen und den Kläger neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.
Wegen des Vortrages der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
#

Gründe:

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer ergibt sich aus § 19 Abs. 2 VwGG.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG.
Für die Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt das jeweilige Recht der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen sinngemäß, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt, § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten – KBVO – . Danach richtet sich hier die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG .
Einziger Streitpunkt ist, ob sich der Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 3 BeamtVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999, gleichlautend mit § 85 Abs. 3 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.12.1994) insgesamt nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richtet.
Der Kläger erfüllt indes nicht die Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BeamtVG.
Zwar hat das Dienstverhältnis des Klägers, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, entsprechend der ersten Voraussetzung der Norm bereits am 31. Dezember 1991 bestanden. Die zweite Voraussetzung des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllt er jedoch nicht. Danach ist erforderlich, dass der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Abzustellen ist auf die gesetzlich festgelegte Altersgrenze der jeweiligen Beamtengruppe (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Erläuterung 9 zu § 85), für den Kläger die allgemeine Altersgrenze des 65. Lebensjahres, die er erst 2017 erreichen wird.
Der Kläger kann sich nicht deshalb, weil er auf seinen Antrag bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt worden ist, auf § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG stützen. Danach gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. Die „von dieser Vorschrift erfassten Beamten“ sind jedoch nur solche, die beide Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllen. § 85 Abs. 3 BeamtVG gilt für lebenszeitältere Beamte und Satz 2 soll lediglich verdeutlichen, dass es nicht erforderlich ist, dass diese im Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 auch noch im aktiven Dienst standen (vgl. Stadler in GKÖD, Stand August 2002, § 85 Rdnr. 47). Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG wird hingegen die Altersgrenze nicht durch Dienstunfähigkeit, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder Tod des Beamten vorverlegt. Vorzeitige Versorgungsfälle erfordern keinen verstärkten Vertrauensschutz. Der Versorgungsberechtigte kann durch seine Entscheidung, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, keine weitergehende Besitzstandswahrung erreichen (BAG, Urteil vom 20. März 2001 – 3 AZR 260/00, zitiert in Juris-Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.