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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:09.11.2007
Aktenzeichen:VK 14/2006
Rechtsgrundlage:§ 17 Abs. 1 PfBVO; § 12 BBesG; §§ 812 ff. BGB
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Kinderanteil im Familienzuschlag, Kindergeld, Rückforderung von Bezügen
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Leitsatz:

Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die 1963 geborene Klägerin ist Pfarrerin in O.. Sie ist seit 2001 verheiratet mit Herrn H., der als nebenamtlicher Organist Vergütungen durch das Verwaltungsamt des Evangelischen Kirchenkreises K. erhält. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei Söhne A. und B., geboren im Juli 2003 und November 2005.
Nach der Geburt des ersten Sohnes teilte das Landeskirchenamt der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2003, in dem es im wesentlichen um Fragen der Elternzeit ging, mit, der Kinderanteil im Familienzuschlag für ihren Sohn A. werde ihr nicht gewährt, da nach ihren Angaben ihr Ehemann das Kindergeld erhalte und er somit aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen Dienst vorrangig Anspruchsberechtigter sei.
Ausweislich eines in den Personalvorgängen der Beklagten befindlichen Aktenvermerks teilte die Klägerin dem Landeskirchenamt am 15. Oktober 2004 telefonisch mit, sie erhalte das Kindergeld für A.. In einem von ihr ausgefüllten und am 27. Oktober 2004 unterschriebenen Erklärungsvordruck zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag, Ortszuschlag, Anwärterverheiratetenzuschlag oder Sozialzuschlag 2004/2005 (FZ – Erklärung) kreuzte die Klägerin zur Frage, wer das Kindergeld oder eine ähnliche Leistung erhält, die Spalte „Ich selbst“ mit "ja" an. Nachfolgend überwies das Landeskirchenamt auf das von der Klägerin angegebene Konto die monatlichen Beträge für einen Kinderanteil im Familienzuschlag.
Nach Geburt ihres zweiten Sohnes B. gab die Klägerin mittels einer von ihr am 12. Dezember 2005 ausgefüllten FZ - Erklärung gegenüber dem Landeskirchenamt an, nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann erhalte das Kindergeld.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte das Landeskirchenamt daraufhin der Klägerin mit, es habe ihr, der Klägerin, mit Wirkung vom 30. November 2004 bis zum Ablauf des 31. Januar 2006 den Kinderanteil im Familienzuschlag gezahlt, da sie telefonisch am 15. Oktober 2004 und schriftlich in ihrer FZ - Erklärung vom 27. Oktober 2004 angegeben habe, dass sie das Kindergeld für A. erhalte. Nunmehr habe sie jedoch nachgewiesen, dass tatsächlich ihr Ehemann das Kindergeld erhalten habe und erhalte. Aus diesem Grunde habe dieser vorrangig vor ihr Anspruch auf den Kinderanteil im Ortszuschlag aus seiner Tätigkeit im kirchlichen Dienst. Der für die Zeit vom 30. November 2004 bis zum Ablauf des 31. Januar 2006 zuviel gezahlte Kinderanteil im Familienzuschlag für A. werde deshalb zurückgefordert. Der Rückzahlungsbetrag, der gleichzeitig einen hier nicht mehr im Streit stehenden Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung beinhaltete, wurde mit 1.442,29 € beziffert. In dem Betrag waren 1.393,62 € für den Kinderanteil im Familienzuschlag enthalten.
Mit ihrem Widerspruch (Schreiben vom 13. Februar 2006 und 26. Juni 2006) trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe ihre Angaben im Oktober 2004 nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, da sie das Kindergeld für A. auf ihr Konto erhalten habe. Weder im Telefongespräch noch in dem von ihr am 27. Oktober 2004 unterschriebenen Erklärungsvordruck sei gefragt worden, wer der Antragsteller für das Kindergeld war. Der Unterschied zwischen der Frage, wer den Antrag gestellt hat und das Kindergeld erhielt, sei ihr nicht geläufig gewesen. Er sei ihr auch nicht erklärt worden und seitens des Landeskirchenamtes sei immer vom "Erhalt" des Kindergeldes gesprochen worden. Das Landeskirchenamt hätte den Unterschied früher verdeutlichen und nach dem Kindergeldbescheid fragen können. Die späte Aufklärung durch das Landeskirchenamt habe dazu geführt, dass nunmehr beim Verwaltungsamt für den Ehemann nur noch rückwirkend für sechs Monate der Kinderanteil im Familienzuschlag beantragt werden könne. Acht Monate gingen insgesamt verloren. Wäre sie früher auf die Auswirkungen auf den Kinderanteil im Familienzuschlag bei ihrer Besoldung hingewiesen worden, hätte sie sicherlich ihren Namen dort eingetragen.
Aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 25. Juli 2006 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch mit Bescheid vom 10. August 2006, am 11. August zur Post gegeben, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes könne der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich mehreren Elternteilen zustehen. Für jedes Kind werde aber nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt. Die Eltern könnten durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von beiden das Kindergeld erhalten solle. Eine solche Festlegung sei zugunsten des Ehemannes der Klägerin durch dessen Antrag und das schriftliche Einverständnis der Klägerin auf dem Kindergeldantrag erfolgt. Schon mit Schreiben vom 22. August 2003 sei die Klägerin auf diesen Zusammenhang hingewiesen worden. Er hätte der Klägerin außerdem aufgrund der von ihr ausgefüllten FZ - Erklärung, in der gezielt gefragt worden sei, ob der Zahlungsempfänger oder der Ehepartner das Kindergeld erhalte, deutlich werden müssen.
Die Klägerin hat am 11. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Kindergeld auf ihr Konto überwiesen worden sei und sie sich damit als Berechtigte gefühlt habe. Erst später hätten sie und ihr Ehemann ihre Konten zusammengelegt, wodurch es für sie erst recht irrelevant geworden sei, wer rechtlich gesehen das Kindergeld erhielt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 6. Februar 2006, soweit er sich auf die Rückzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag für die Zeit vom 30. November 2004 bis 31. Januar 2006 bezieht, und den Widerspruchsbescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 10. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, da ihr für die Zeit vom 30. November 2004 bis 31. Januar 2006 kein Anspruch auf Zahlung eines Kinderanteils im Familienzuschlag für ihren Sohn A. gegenüber der Beklagten zustand und deshalb ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.393,62 € entstanden ist.
Der Zusammenhang, der zwischen dem Antrag auf Zahlung eines Kindergeldes durch einen Elternteil und einem Anspruch auf einen Kinderanteil im Familienzuschlag besteht, ist in den angefochtenen Bescheiden des Landeskirchenamtes hinreichend verdeutlicht worden. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Die Klägerin hat zudem in ihrer Klagebegründung ausgeführt, dass diese Frage nicht mehr strittig sei.
Nach § 17 Abs. 1 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung - PfBVO - und § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bestimmt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB, wobei es der Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grundes für die Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBesG). Hier hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr für die fragliche Zeit kein Kinderanteil im Familienzuschlag zustand. Nicht sie, sondern ihr Ehemann hatte ursprünglich - mit Zustimmung der Klägerin - für sich das Kindergeld für den gemeinsamen Sohn A. beantragt. Aus dem Antragsformular und dem beigefügten Merkblatt wurde dabei deutlich, dass von zwei Elternteilen nur einer anspruchsberechtigt sein konnte.
Aufgrund des von der Klägerin am 27. Oktober 2004 ausgefüllten FZ - Formulars hätte ihr zudem deutlich werden müssen, dass die Frage, wer von beiden Elternteilen kindergeldberechtigt ist, für die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag von Bedeutung war. Der Vordruck sieht gesonderte Spalten vor ("ich selbst" / mein/e Ehemann/-frau") jeweils mit der Möglichkeit, das Zutreffende mit "ja" oder "nein" anzukreuzen. Die Klägerin hat die Spalte "ich selbst“ mit „ja" unzutreffend angekreuzt.
Bereits zuvor hatte das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 22. August 2003 auf den Zusammenhang zwischen Kindergeld und dem Kinderanteil im Familienzuschlag hingewiesen. Es führte damals aus, die Klägerin erhalte keinen Kinderanteil im Familienzuschlag, weil nach ihren damaligen Angaben ihr Ehemann das Kindergeld erhalte und somit aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen Dienst vorrangig Anspruchsberechtigter sei. Eine weitere Verpflichtung zur Verdeutlichung bestand nicht. Insbesondere brauchte sich das Landeskirchenamt nicht den zuvor gestellten Antrag auf Zahlung des Kindergeldes in Kopie zur Überprüfung vorlegen zu lassen. Es konnte auf die Angaben der Klägerin vertrauen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) bzw. auf den Nachteil, der dadurch entsteht, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Verwaltungsamt nicht mehr (vollständig) rückwirkend den Kinderanteil im Familienzuschlag für sich noch beantragen kann, kann sich die Klägerin gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. Sie unterliegt insoweit der verschärften Haftung (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 2 S. 2 BBesG), da sie bei ihren Angaben gegenüber dem Landeskirchenamt nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und sie die beschriebenen Zusammenhänge hätte erkennen müssen.
Auch Billigkeitsgründe (§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG) stehen der Entscheidung des Landeskirchenamtes nicht entgegen. Weder die Umstände des Falles, die Höhe des Rückforderungsbetrages, die Frage der Nachbeantragung des Kinderanteils gegenüber dem für den Ehemann der Klägerin zuständigen Verwaltungsamt noch die sonstigen Lebensumstände der Klägerin und ihrer Familie geben Veranlassung, den Rückzahlungsanspruch zu modifizieren oder ganz entfallen zu lassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz - VwKG - vorliegt.