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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:10.10.1994
Aktenzeichen:VK 12/1993
Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 1b, § 9 Abs. 2 Satz 2 AG-PfDG, § 50 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung
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Leitsatz:

  1. Die gedeihliche Führung des Pfarramtes ist einem Pfarrer unmöglich, wenn die Gemeinde in feindliche Gruppen zerfallen ist, die nicht mehr in Gemeinschaft miteinander leben und sich zumindest teilweise nicht mehr im Stande sehen, den Dienst des Pfarrers anzunehmen, oder wenn der Pfarrer nicht mehr mit der Mehrzahl der Presbyter oder den übrigen Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen vertrauensvoll zusammenarbeiten kann.
  2. Das gesetzliche Ermessen kann sich durch die Dauer des Verfahrens und durch das Ausmaß der Zerrüttung auf Null reduzieren, das Versäumnis einer Erläuterung der Ermessenserwägungen im Abberufungsbescheid ist dann unschädlich.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller (54 Jahre) wurde am 22.01.1967 in B. im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen ordiniert. Am 15.11.1977 trat er in die Evangelische Kirche im Rheinland über und wurde in die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde K., Kirchenkreis S., berufen. Er ist verheiratet, seine Frau ist Lehrerin, er hat drei Kinder.
Die 1. Pfarrstelle war bis 1982 mit Pfarrer P., danach mit Pfarrer B. besetzt. Schon mit Pfarrer P. hatte der Antragsteller Differenzen. Der Antragsteller beklagte sich, daß er von Pfarrer P. wie ein Hilfsprediger behandelt würde. Pfarrer P. erklärte, daß der Antragsteller viele Vorgänge falsch verstehe, er sei äußerst empfindlich. Mit Pfarrer B. kam es bald zu noch größeren Spannungen. In den Protokollen des Presbyteriums ist wiederholt die Rede von der schlechten Zusammenarbeit der Pfarrer. 1985 bat das Presbyterium den landeskirchlichen Gemeindedienst (Pfarrer H.) um seelsorgerliche Gespräche mit beiden Pfarrern. Im Protokoll vom 14.10.1985 heißt es, daß eine Zusammenarbeit nicht stattfinde. Superintendent G. mußte sich wiederholt vermittelnd in die Auseinandersetzungen zwischen den beiden Pfarrern einschalten. 1986 trat vorübergehend eine Besserung durch Absprache über die Zusammenarbeit ein. Die Gespräche mit Pfarrer H. wurden ausgesetzt. Als der Antragsteller 1986 zum Vorsitzenden des Presbyteriums gewählt wurde, trat Kirchmeister S. am 7.4.1986 zurück, weil die Gegensätze und Differenzen zum Antragsteller, wie der inzwischen verstorbene Kirchmeister an den Superintendenten schrieb, fast unüberbrückbar seien.
1988 waren die Differenzen zwischen den beiden Pfarrern wieder so angewachsen, daß das Presbyterium in einer Sitzung am 26.9.1988 feststellte, daß beide Pfarrer offensichtlich nicht bereit seien, i. S. des Art. 72 Abs. 2 KO (brüderliche Gemeinschaft des Gemeindepfarrers mit den anderen Pfarrern des Kirchenkreises) miteinander umzugehen, und beide Pfarrer zum brüderlichen Umgang verpflichtete. Im Laufe des Jahres 1990 traten innerhalb von einem halben Jahr die Presbyter und Presbyterinnen B., A., E. und S. zurück.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises S. beriet am 18.8.1990 die Konflikte der Gemeinde und sah eine Lösung nur darin, daß beide Pfarrer die Gemeinde verlassen. Das Presbyterium sprach in seiner Sitzung am 5.10.1990 unter Vorsitz des Superintendenten beiden Pfarrern mit fünf Ja- und drei Nein-Stimmen das Vertrauen aus. Das Angebot des Kreissynodalvorstandes, daß der Superintendent an künftigen Presbyteriumssitzungen teilnehmen solle, wurde angenommen. In der Sitzung am 10.12.1990 erklärte Pfarrer B., daß er die Gemeinde zum 1.3.1991 verlasse.
Am 27.1.1991 fand in der Gemeinde K. eine Gemeindeversammlung statt, die Superintendent G. leitete. Die Auffassung der Gemeindeglieder über die Amtsführung des Antragsteller trafen scharf aufeinander. Verschiedene Gemeindeglieder forderten den Antragsteller auf, die Gemeinde ebenso wie Pfarrer B. zu verlassen. Kritik am Antragsteller übten vor allem Mitglieder des Besuchsdienstes des 1. Pfarrbezirks, des Frauenkreises und des Kirchenchors. Ebensoviele Gemeindeglieder stellten sich vor den Antragsteller. Nach der Gemeindeversammlung setzten sich die Auseinandersetzungen um den Antragsteller fort. Der Besuchsdienst verwahrte sich schriftlich gegen den Vorwurf, daß er gegen den Antragsteller intrigiere. Mehrere Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung gaben dagegen Sympathieerklärungen für den Antragsteller ab. Der Antragsteller kommentierte auf dem Seniorennachmittag die Angriffe gegen ihn mit den Worten: „Wer so etwas gut heißt, soll sich überlegen, ob er hierher gehört.“
Superintendent G. legte am 01.02.1991 in einem Gespräch mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau, ferner erneut in einer Dienstbesprechung am 20.3.1991 dem Antragsteller nahe, die Gemeinde zu verlassen. Im letzteren Gespräch machte er dem Antragsteller erhebliche Vorwürfe wegen seiner Amtsführung. Der Antragsteller erklärte sich bereit, in eine andere Pfarrstelle zu wechseln, wenn eine Gemeinde ihn wähle. Der Superintendent bemühte sich um eine Pfarrstelle für den Antragsteller in der Gemeinde S, bei der im Herbst 1992 eine Pfarrstelle frei wurde. Dort lehnte das Presbyterium, offenbar aufgrund der Vorfälle in der Gemeinde K., aber die Wahl ab. Ab 1.10.1991 wurde das Pfarrerehepaar S., zunächst als Pastoren im Hilfsdienst, dann als Pfarrer im eingeschränkten Dienstverhältnis mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit auf die 1. Pfarrstelle berufen.
Superintendent G. fragte den Antragsteller am 18.12.1991 in einer Besprechung in der Superintendentur wieder, ob er die Gemeinde nicht verlassen wolle. Er hielt dem Antragsteller Anfragen aus der Gemeinde wegen seines Fortgangs vor. Der Antragsteller erklärte, daß er bisher keine andere Pfarrstelle gefunden habe, daß sich aber auch in der Gemeinde K. nach der Wiederbesetzung der Pfarrstelle des Bezirks 1 durch die Eheleute S. alles gebessert habe. Über das Gespräch mit dem Superintendenten berichtete der Antragsteller den Mitgliedern des Presbyteriums nach einer Weihnachtsfeier am 19.12.1992 und forderte die Presbyter auf, sich vor ihn zu stellen. Das Pfarrerehepaar S. verkehrte anfangs freundschaftlich im Hause des Antragstellers. Das Verhältnis kühlte sich Anfang 1992 rasch ab, als Pfarrer S. dem Antragsteller die Zerrissenheit der Gemeinde vorhielt und riet, sich wegen seines Fortgangs aus der Gemeinde endlich zu entscheiden. Er gab dem Antragsteller zu bedenken, daß sein Fortgang Grundlage für seinen, des Zeugen, und seiner Frau Entschluß gewesen sei, die 1. Pfarrstelle zu übernehmen. Auf Veranlassung des Kreissynodalvorstands, der eine Klärung für erforderlich hielt, ob sich die Verhältnisse in der Gemeinde gebessert hätten, fand am 10.2.1992 eine erneute Gemeindeversammlung unter dem Vorsitz des Superintendenten, statt. Vorweg ging eine außerordentliche Presbyteriumssitzung am 28.1.1992, auch unter dem Vorsitz des Superintendenten, in der die Entwicklung in der Gemeinde sehr positiv beurteilt wurde: die Sitzungen seien harmonischer, Sachfragen könnten erörtert werden, in kürzerer Zeit komme man zu Ergebnissen.
Die Entwicklung zeige eine Bewegung nach vorn. An der Gemeindeversammlung nahm ein Vertreter des Landeskirchenamts teil. Wieder kam es zur heftigen Konfrontation zwischen Anhängern und Gegnern des Antragstellers in der Gemeinde, bei der mehrere Gemeindeglieder forderten, daß der Antragsteller die Gemeinde verlassen solle. Der Sitzungsvermerk des Scriba des Kreissynodalvorstands vermerkt mehrfach „Tumult“. Nach der Gemeindeversammlung kam es zu mehreren anonymen Anrufen mit Beschimpfungen und Bedrohungen bei Gemeindegliedern, die sich in der Gemeindeversammlung kritisch über den Antragsteller geäußert hatten. Pfarrer S. äußerte sich im folgenden Sonntagsgottesdienst hierüber höchst betroffen. Die Ehefrau des Antragstellers sprach ihn nach dem Gottesdienst darauf an und versuchte, das Verhalten der Anrufer zu erklären. Der Antragsteller äußerte sich nicht. An diesem Sonntag fand auch die Presbyterwahl statt.
Der Kreissynodalvorstand ließ sich am 11.3.1992 von den Eheleuten S. über das Verhältnis in der Gemeinde unterrichten. Er beschloß in der gleichen Sitzung beim Landeskirchenamt die Abberufung des Antragstellers gemäß § 49 Abs. 1 Buchst. b Pfarrerdienstgesetz zu beantragen. Die Auseinandersetzungen in der Gemeinde K. dauerten an. Der Besuchsdienst des 1. Bezirks warf dem Antragsteller in der Stellungnahme vom 26.5.1992 an den Superintendenten vor, daß er in der Gemeindeversammlung unberechtigte Vorwürfe gegen den Besuchskreis nicht zurückgewiesen habe und auch bei einem Besuch am 6.4.1992 mit Kirchmeister L. keine befriedigende Erklärung über die Zusammenarbeit abgegeben habe. Als der Antragsteller und Kirchmeister L. einen Besuch bei der Frauenhilfe des Bezirks I machen wollten, lehnte diese mit Schreiben vom 9.4.1992 den Wunsch mit der Begründung ab, daß sie sich den Belastungen eines Gesprächs nicht aussetzen wollten. Von den neugewählten Presbytern traten im Laufe des Jahres 1992 die Presbyter W. und B., 1993 die Presbyter K-K und die Presbyterin V. zurück. Das Pfarrerehepaar S. beantragte am 3.10.1992 die Genehmigung zum vorzeitigen Pfarrstellenwechsel und schied zum 7.1.1993 aus der Gemeinde aus. Pfarrerin S. legte mit Schreiben vom 14.12.1992 den Vorsitz im Presbyterium nieder. Auf der 1. Pfarrstelle ist zu z.Zt. ein Pastor im Hilfsdienst tätig.
Mit Schreiben vom 8.12.1993 teilte der Kirchenchor dem Presbyterium mit, daß er am Heiligen Abend in der Christvesper, die der Antragsteller leite, nicht mitwirken werde und auch im nächsten Jahr nur in Gottesdiensten singen werde, die andere Pfarrer hielten. Das Presbyterium löste daraufhin mit Beschluß vom 13.12.1993 den Kirchenchor mit sofortiger Wirkung auf. Die Presbyterin V. trat deswegen am 15.12.1993 aus dem Presbyterium aus. Am 10.1.1994 fand im Presbyterium eine Besprechung mit dem Kirchenmusiker V. über die kirchenmusikalische Arbeit statt.
Das Landeskirchenamt beschloß am 20.4.1993 nach Anhörung des Antragstellers und Vernehmung von Zeugen die Abberufung des Antragstellers gemäß § 49 Abs. 1 Buchst. b PfDG zum 1. November 1993; der Abberufungsbescheid vom 21.4.1993 wurde am 27.4.1993 zugestellt. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 27.5.1993, am gleichen Tag im Landeskirchenamt eingegangen, Widerspruch ein. Die Kirchenleitung wies mit Beschluß vom 26.08.1993, dem Antragsteller durch Bescheid vom 31.8.1993 mitgeteilt, den Widerspruch zurück; der Widerspruchsbescheid wurde am 8.9.1993 zugestellt. Der Antragsteller rief mit Schreiben vom 8.11.1993, am gleichen Tag eingegangen, die Verwaltungskammer an und begründete mit Schreiben vom 8.12.1993, am gleichen Tag bei der Verwaltungskammer eingegangen, seinen Antrag.
Im Abberufungsbescheid und im Widerspruchsbescheid wird die Abberufung im wesentlichen damit begründet, daß es tiefgehende Zerwürfnisse zwischen dem Antragsteller und mehreren früheren Presbytern, Gemeindegliedern und den Inhabern der anderen Pfarrstelle gegeben habe. Dies werde besonders durch die nach der Gemeindeversammlung 1992 eingetretene Eskalation in der Gemeinde, den Rücktritt der Pfarrerin S. als Vorsitzende des Presbyteriums und durch den vorzeitigen Pfarrstellenwechsel des Ehepaares S. bestätigt, die ihren Entschluß mit einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründet hätten. Zur Zerrüttung hätten besonders die Beeinflussungsversuche gegenüber Pfarrerin S. und Gemeindegliedern beigetragen. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, daß ihn an den Geschehnissen keine Schuld treffe, komme es nicht darauf an, denn im Abberufungsverfahren gehe es nur um objektive Geschehnisse, die auf eine Zerrüttung hinweisen. Aus der Dauer der Auseinandersetzungen wird geschlossen, daß auch in Zukunft keine einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu erwarten sei.
Die Verwaltungskammer lud mit Beschluß vom 31.1.1994 die Kirchengemeinde K. und den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises S. bei.
Der Antragsteller bestreitet, daß es in der Gemeinde K. eine tiefgreifende Zerrüttung gebe. Das Gemeindeleben sei nicht besser und nicht schlechter als in den meisten anderen Kirchengemeinden der Rheinischen Kirche. Ein kleiner Kreis von persönlichen Gegnern und Kritikern arbeite in der Gemeinde seit Jahren gegen ihn und verstehe, sich in der Gemeindeöffentlichkeit Gehör zu verschaffen. Diese Gruppe verhindere eine gedeihliche Zusammenarbeit. Tonangebend seien einige frühere Presbyter und das Ehepaar V.. Die Kritiker gehörten fast alle zum 1. Pfarrbezirk und forderten seinen Fortgang aus der Gemeinde vor allem deswegen, weil sie den Fortgang des Pfarrers B. nicht verschmerzten. Pfarrer B. habe in der Gemeinde theologische und kirchenpolitische Differenzen auch mit den Presbytern und Gemeindegliedern gehabt und habe deswegen, nicht etwa wegen persönlicher Gegensätze zu ihm, die Gemeinde verlassen. Das Pfarrerehepaar S. habe aus für ihn unverständlichen Gründen die Gemeinde nach nur einem Jahr Tätigkeit verlassen. Er und das Presbyterium hätten alles getan, um dem Ehepaar das Einarbeiten in der Gemeinde zu erleichtern. Der Rücktritt mehrerer Presbyter sei nicht wegen Differenzen mit ihm oder wegen Meinungsunterschieden in der Gemeindearbeit, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt. Beide Gemeindeversammlungen seien nach seiner Überzeugung durchaus positiv für ihn verlaufen, er habe mehrheitlich das Vertrauen der Teilnehmer erhalten. Genau 5 Personen hätten in der Gemeindeversammlung 1992 unqualifizierte persönliche Angriffe gegen ihn geführt; bei 4.100 Gemeindegliedern sei diese Zahl für die Beurteilung des Gemeindelebens völlig bedeutungslos. Seine Arbeit werde nach wie vor im Pfarrbezirk 2 uneingeschränkt akzeptiert, für den 1. Bezirk sei er pfarramtlich nicht verantwortlich. Wie die von ihm vorgelegten Schreiben zeigten, stoße der Beschluß des Kreissynodalvorstands über seine Abberufung bei den meisten Gemeindegliedern und im Presbyterium auf völliges Unverständnis. Bestehende Schwierigkeiten im 1. Pfarrbezirk, z.B. Frauenhilfe könnten ihm nicht angelastet werden. Im übrigen habe es, wie eine zum 75-jährigen Bestehen der Kirchengemeinde erschienene geschichtliche Darstellung zeige, seit jeher Gegensätze in der Gemeinde K. gegeben. Das Landeskirchenamt habe die Ermittlung im Abberufungsverfahren nicht objektiv geführt, sondern einseitig nach belastenden Aussagen gesucht. Die Abberufungsverfügung stütze die Feststellung der Zerrüttung in der Gemeinde nicht auf unstreitige oder bewiesene Tatsachen, sondern weitgehend auf Vorwürfe namentlich nicht benannter Personen und allgemeine Äußerungen. Die Behauptungen des Ehepaars S. und der Zeugin V. über angebliche anonyme Anrufe, ohne Benennung der Angerufenen, seien im Verfahren nicht verwertbar. Für die Prognose in den beiden Bescheiden, daß ihm auch in Zukunft eine gedeihliche Führung des Pfarramts nicht möglich sei, fehle jede Grundlage. Soweit dafür auf die Aussage des Pfarrerehepaares S. abgestellt werde, sei dies falsch, weil es auf die Zusammenarbeit in der Gemeinde, nicht aber mit den anderen Pfarrern ankomme.
Die beigeladene Kirchengemeinde trägt vor, daß es unter den Gemeindegliedern nur einen kleinen harten Kern von Gegnern des Antragstellers gebe. Die Gemeindearbeit in Gruppen und Kreisen sei völlig intakt. Weder im Presbyterium noch in der Gemeinde gebe es eine Spaltung. Pfarrer B. habe aus eigenem Entschluß eine andere Pfarrstelle gesucht, da er für seine politische Ideologie und theologischen Vorstellungen nicht die Zustimmung des Presbyteriums gefunden habe. Mit dem Ausscheiden des Pfarrer B. sei Ruhe in der Gemeinde eingekehrt. Über das Verhalten des Ehepaars S. sei man enttäuscht. Die Gründe für den vorzeitigen Pfarrstellenwechsel habe das Presbyterium nicht akzeptiert, denn es habe den beiden jungen Pfarrern jede erdenkliche Unterstützung zukommen lassen. Jedoch hätten sie niemand um Rat gebeten und Hinweise auf geltende Vorschriften als persönliche Angriffe angesehen.
Der Antragsteller und die beigeladene Kirchengemeinde K. beantragen,
die Abberufungsentscheidung vom 20. April 1993, mitgeteilt durch den Bescheid vom 21. April 1993, und die Widerspruchsentscheidung vom 26. August 1993, mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 1993 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin und der Vertreter des beigeladenen Kreissynodalvorstands beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin weist den Vorwurf zurück, daß das Abberufungsverfahren nicht objektiv und gründlich durchgeführt worden sei. In das Verfahren hätten die Vorgänge aus der Zusammenarbeit des Antragstellers mit Pfarrer B. durchaus einbezogen werden müssen, da sie für das Verständnis der Amtsführung des Antragstellers wichtig seien. Die Richtigkeit der Prognose über die weitere Entwicklung in der Gemeinde werde durch Vorgänge bis in die jüngste Zeit, u.a. Auflösung des Kirchenchors, bestätigt. Keinesfalls sei die Abberufungsentscheidung nur auf die Aussage des Ehepaares S. und der früheren Presbyterin V. gestützt, sondern auf zahlreiche schriftliche Stellungnahmen von Presbytern, Gemeindegliedern und des Superintendenten. Wichtige gemeindliche Einrichtungen, wie Besuchsdienst 1, Frauenhilfe 1 und der Kirchenchor, lehnten eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Die Antragsgegnerin legt eine Stellungnahme der Frauenhilfe vom 24.3.1994 vor, in der sie ihre Ablehnung des Antragstellers wiederholt und erklärt, daß ihren Mitgliedern ein Besuch der Gottesdienste des Antragstellers schwerfalle, da ihnen die innere Bereitschaft fehle. Dafür, daß die Zukunftsprognose des Abberufungsbescheids richtig war, weist die Antragsgegnerin auf die nachträglichen Vorgänge in der Gemeinde, besonders die Auseinandersetzungen mit dem Kirchenchor und Kirchenmusiker V. sowie Auseinandersetzungen des Ehepaars K. mit dem Presbyterium, hin.
Der beigeladene Kreissynodalvorstand bezieht sich auf die zahlreichen schriftlichen Erklärungen des Superintendenten G. im Verfahren.
Die Verwaltungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen bzw. Parteivertreter: V., K., Sch., M. (als Partei), S., O. (als Partei), B., Ehefrau W., A., S., V. am 16./17.08.1994 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter, ferner durch Vernehmung der Zeugen B. und S. sowie des Superintendenten G. (als Partei) in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.10.1994. Auf die Protokolle wird Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 2 Abs. 3 des Verwaltungskammergesetzes (VwKG) i.V. mit § 50 Abs. 4 Satz 2 des Pfarrerdienstgesetzes (PfDG) und § 9 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Pfarrerdienstgesetz (AG-PfDG) für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
Der Antrag ist zwar nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung der Kirchenleitung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AG-PfDG) bei der Verwaltungskammer gestellt worden, doch darf die Fristversäumnis dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, da die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid (Frist von 2 Monaten) unrichtig war. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat rechtzeitig begründet worden; auch hier war die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids fehlerhaft, da sie keinen Hinweis auf die besondere gesetzliche Begründungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 AG-PfDG enthielt.
Die Abberufungsentscheidung des Landeskirchenamtes vom 20.4.1993 und die Widerspruchsentscheidung der Kirchenleitung vom 26.8.1993 sind rechtmäßig. Die Überprüfung beschränkt sich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AG-PfDG auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidung. Eine Überprüfung des der Kirchenleitung bei der Abberufung zustehenden Ermessens findet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abberufung erfüllt sind (§ 49 Abs. 1 PfDG), nur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen statt.
Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Abberufung gemäß § 50 PfDG, § 9 AG-PfDG – Anhörung des Antragstellers und Zustimmung des Kreissynodalvorstandes, die vorliegend durch den Antrag auf Abberufung als ersetzt angesehen werden können – sind erfüllt. Einzelne unrichtige Rechtsauffassungen des Landeskirchenamtes, wie die Anwendung einer, dazu nicht verlängerbaren, Begründungsfrist für den Widerspruch oder das Nichtberücksichtigen von Tatsachen aus der Zeit nach der Abberufung hat die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens selbst korrigiert.
Die Abberufung des Antragstellers aus seiner Pfarrstelle setzt gemäß § 49 Abs. 1 Buchst. b PfDG das Vorliegen eines Tatbestandes voraus, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich macht. Die gedeihliche Führung des Pfarramtes ist einem Pfarrer unmöglich, wenn die Gemeinde in feindliche Gruppen zerfallen ist, die nicht mehr in Gemeinschaft miteinander leben und sich zumindest teilweise nicht mehr im Stande sehen, den Dienst des Pfarrers anzunehmen. An der Möglichkeit des gedeihlichen Führens des Pfarramtes fehlt es auch, wenn der Pfarrer nicht mehr mit der Mehrzahl der Presbyter oder den übrigen Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen vertrauensvoll zusammenarbeiten kann (vgl. Urt. der Kammer vom 7.3.1994, Az. VK 4/1993; Verwaltungskammer EKiW Urt. vom 6.3.1989, Abl. EKD, Rechtssprechungsbeilage 1991, S. 13).
Die Kirchengemeinde K. ist seit Jahren gespalten, und unter den gegenwärtigen Bedingungen besteht keine Aussicht auf Besserung. Nach der glaubhaften Darstellung des Superintendenten G. war schon die Zusammenarbeit des Antragstellers mit Pfarrer P. nicht spannungsfrei. Zu starken Spannungen kam es mit Pfarrer B.. Der Zeuge B. hat überzeugend geschildert, wie der Antragsteller jede Form der Kooperation in bezirksübergreifender Arbeit ablehnte. Die Gegensätze griffen bald auf das Presbyterium und, wie der Zeuge B. aussagt, auch auf die Gemeinde über. Ausweislich der Sitzungsprotokolle und der Aussage des Zeugen B. hat sich das Presbyterium wiederholt mit den Gegensätzen zwischen den beiden Pfarrern befassen müssen. Schließlich hat das Presbyterium zur Überwindung der Gegensätze den landeskirchlichen gemeindlichen Dienst in Anspruch nehmen müssen. Die zu Protokoll des Presbyteriums erklärte förmliche Verpflichtung der beiden Pfarrer auf positive Zusammenarbeit bestätigt das Ausmaß der Gegensätze. Zwangsläufig strahlten diese persönlichen Differenzen auch auf das Leben der Gemeinde, besonders auf aktive Gruppen und Kreise, die mit den Pfarrern zusammenarbeiteten, aus. Damit war es eine unvermeidliche Folge der Differenzen zwischen den Pfarrern, daß die Gemeindeglieder und nebenberuflichen Mitarbeiter, die gut mit Pfarrer B. zusammenarbeiteten, bei dessen Fortgang aus der Gemeinde auch das Ausscheiden des Antragstellers forderten. Diese Reaktion entsprach einem verständlichen Gerechtigkeitsgefühl. Auch der Kreissynodalvorstand forderte am 18.8.1990 diese Konsequenz, und Superintendent G. legte sie dem Antragsteller mehrfach nahe.
Der Antragsteller hatte auch schon früh Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Presbytern. Gravierend für die gedeihliche Führung des Pfarramts war, daß schon 1986, als der Antragsteller den Vorsitz im Presbyterium übernahm, der inzwischen verstorbene Kirchmeister S. wegen „fast unüberbrückbarer Gegensätze und Differenzen zum Antragsteller“ zurücktrat. Der frühere Kirchmeister bezog sich in seinem Schreiben vom 8.4.1986 an den Superintendenten auf mehrere Gespräche mit diesem über die Schwierigkeiten im Umgang mit dem Antragsteller. Also befaßte sich der Superintendent auch schon damals intensiv mit den Problemen der Gemeinde. Wenn ein Kirchmeister es nach jahrelanger Amtstätigkeit ablehnt, mit einem Pfarrer zusammenzuarbeiten, so beeinträchtigt das die gedeihliche Führung des Pfarramtes ernsthaft. Die Ehefrau S. verdeutlicht die Gegensätze in ihrer schriftlichen Erklärung vom 20.5.1992, wenn sie die Weigerung ihres Ehemanns, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, mit den Worten erläutert: „Überempfindlichkeit, ‘sich bedeckt halten’, andere seine Wünsche artikulieren und verteidigen lassen. Das ist keine Basis für ein offenes und nützliches Miteinander“. Unüberbrückbare Gegensätze entwickelten sich in den folgenden Jahren auch zu anderen Presbytern, von denen 1990 allein vier (B., A., E., S.) zurücktraten. Die schriftlichen Erklärungen mehrerer Presbyter zeigen, daß sie wegen der Gegensätze zum Antragsteller zurücktraten, so auch die Überzeugung des Zeugen G.. Wenn in einem so kleinen Presbyterium ein Drittel der Presbyter innerhalb eines halben Jahres zurücktritt, so macht das tiefe Gegensätze in der Gemeinde deutlich. Sie waren auch nicht singulärer Art oder Folge eines abgesprochenen Vorgehens gegen den Antragsteller, denn der Rücktritt erfolgte nicht gleichzeitig und die Zeugin V., eine der Hauptgegner des Antragstellers, wie er sie selbst bezeichnet, blieb noch bis Ende 1993 im Presbyterium. Einiges spricht dafür, daß auch der Rücktritt der drei Presbyter W., B., K-K in den Jahren 1992/93 nicht ausschließlich persönliche, berufliche Gründe hatte, sondern auch mit den Belastungen im Gemeindeleben zusammenhing.
Die Polarisierung der Gemeinde trat in den beiden Gemeindeversammlungen am 27.1.1991 und 10.2.1992 offen zu Tage. Über beide Gemeindeversammlungen liegen Zeugenaussagen, verlesene schriftliche Erklärungen, anschließende schriftliche Stellungnahmen, über die 2. Gemeindeversammlung auch ein längerer Sitzungsvermerk vor. Danach trifft die Erinnerung des Antragstellers und einiger Presbyter (M., L., O.) und Gemeindeglieder (Sch., O.), daß die Versammlungen relativ ruhig und im Ergebnis für den Antragsteller positiv verlaufen seien und nur wenige Scharfmacher in der Gemeinde unsachliche Kritik am Antragsteller geübt und seinen Rücktritt gefordert hätten, nicht zu. Die erste Gemeindeversammlung stand offenbar stark unter dem Eindruck des gerade bekanntgewordenen Fortgangs des Zeugen B.. Es gab unschöne Szenen, wie die direkte Frage des früher mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau befreundeten Ehemanns der Zeugin V.: “Wann willst Du endlich gehen?”. Kritik kam nicht nur von Einzelnen, sondern auch von Gruppen aus dem Bezirk 1, wie dem Besuchsdienst – ausweislich seines anschließenden Schreibens vom 6.2.1991 wurden ihm in der Gemeindeversammlung von der Ehefrau des Antragstellers und Kirchmeister L. Intrigen gegen den Antragsteller und Cliquenwirtschaft vorgeworfen – und dem Kirchenchor. Noch stärkere Gegensätze traten offensichtlich bei der zweiten Gemeindeversammlung nach einem Jahr zu Tage. Der Zeuge G., der die Sitzung leitete, berichtet, daß zwei starke Gruppen völlig unversöhnlich gegenüberstanden. Die Zeugin S. erklärt, daß für sie die Gemeindeversammlung 1992 eine entscheidende Wende in ihrer zunächst positiven Einstellung zur Zusammenarbeit in der Gemeinde gewesen sei. Der Sitzungsvermerk des Scriba macht deutlich, welche massiven Angriffe sich gegen den Antragsteller richteten und welche turbulente Form die Sitzung annahm. Die Darstellung im Sitzungsvermerk wird bestätigt durch die anschließenden anonymen Anrufe bei mehreren Gemeindegliedern und – was besonders schwer wiegt – bei Kandidaten für die eine Woche später stattfindende Presbyterwahl. Die Tatsache der anonymen Anrufe kann nicht zweifelhaft sein. Nach Aussage des Zeugen S. erhielt ein von ihm namentlich genannter Kandidat drei anonyme Anrufe. Über diese Vorgänge und seine Betroffenheit darüber berichtete der Zeuge S. der Gemeinde im Gottesdienst am folgenden Sonntag in aller Deutlichkeit. Damit war der Vorgang in der Gemeinde allgemein bekannt, u.a. ist er von der Ehefrau des Antragstellers nach dem Sonntagsgottesdienst auch mit dem Zeugen S. erörtert worden.
Diese beiden Gemeindeversammlungen, im Abstand von einem Jahr, spiegeln die Zerrissenheit der Gemeinde wider. Die Zahl der Teilnehmer und der Beiträge war viel zu groß, um von einzelnen Vorwürfen und von einzelnen Kritikern zu sprechen, wie es der Antragsteller tut. Über die Versammlung hinaus wirkten die Auseinandersetzungen in die Gemeinde hinein, wie die Reaktion nach der Gemeindeversammlung zeigt. Diese Gegensätze in der Gemeinde konnten auch dem Antragsteller nicht unbekannt sein, denn sonst hätte er sich nicht vor und nach den beiden Versammlungen bemüht, auf Beteiligte (Pfarrer S., Seniorenkreis) Einfluß zu nehmen, daß für ihn nichts Negatives zur Sprache komme. Es besteht kein Grund zur Annahme, daß der Superintendent die Gemeindeversammlungen nicht unvoreingenommen geleitet hat, wie die Zeugen Sch. und L. behaupten, denn er führt sein Amt seit vielen Jahren unbeanstandet.
Tiefgehende Spannungen in der Gemeinde mit dem Antragsteller bestehen auch bei verschiedenen Gemeindekreisen und -gruppen. So beklagte der Besuchsdienst des 1. Pfarrbezirks, vorwiegend jüngere Gemeindeglieder mit ihren Familien, im Schreiben vom 6.12.1990 die Entwicklung in der Gemeinde unter Hinweis auf den Rücktritt von vier Presbytern innerhalb eines halben Jahres und Fortgang des Pfarrers B.. Der Brief ist sachlich gehalten. Nach der Gemeindeversammlung am 27.1.1991 beschwerte sich der Besuchskreis schriftlich beim Superintendenten, daß seinen Mitgliedern auf der Gemeindeversammlung Intrigen gegen den Antragsteller und Cliquenwirtschaft vorgeworfen wurde. Nach der Gemeindeversammlung am 10.2.1992 beschwerte sich der Besuchskreis erneut über unsachliche Angriffe, u.a. daß er die Ehefrau des Antragstellers nicht im Krankenhaus besucht habe, weil er gegen den Antragsteller eingestellt sei. Der Antragsteller habe die falsche Darstellung nicht richtiggestellt und auch nicht widersprochen, als der Besuchsdienst als „böse Gruppe“ bezeichnet worden sei. Dem Antragsteller gelang es nicht, das Vertrauen des Besuchskreises zu gewinnen. Erst nach Einleitung des Abberufungsverfahrens besuchte er am 6.4.1992 gemeinsam mit Kirchmeister L. auf Einladung den Besuchskreis, doch empfand der Kreis das Gespräch, wie er am 26.5.1992 dem Superintendenten schrieb, als Ausweichmanöver. Die Zeugin S., die teilnahm, sagt aus, daß das Gespräch weitgehend durch Kirchmeister L., und zwar durchaus verständnisvoll für die Belange des Kreises, geführt worden sei, während sich der Antragsteller ganz zurückgehalten und wenig Verständnis für die Probleme des Kreises gezeigt habe.
Die Frauenhilfe des 1. Bezirks lehnte mit Schreiben vom 9.4.1992 ein Gespräch mit dem Antragsteller und Kirchmeister L. ab und begründete dies mit der Verärgerung des Kreises, daß nicht früher gemeinsam mit Pfarrer B. solche Gespräche geführt worden seien. Die Frauenhilfe fragte, warum nur Pfarrer B. die Gemeinde habe verlassen müssen. Die Zeugin S., die den Brief unterschrieb, erklärte, daß die Frauenhilfe das Gespräch ablehne, weil die Frauen Angst vor Nachfragen des Antragstellers, wie in anderen Fällen, hätten. Wenn Kirchmeister L. in seiner Stellungnahme von Anfang Januar 1994 die mangelnde Gesprächsbereitschaft damit kommentiere, daß die Frauenhilfe möglicherweise befürchtet habe, daß das Gespräch ebenso positiv wie mit dem Besuchsdienst verlaufe, so zeigt dies eine überraschende Fehleinschätzung der Situation, denn der Besuchsdienst hat das Gespräch ausweislich seiner Stellungnahme vom 26.5.1992 an den Superintendenten keineswegs als positiv empfunden.
Für die Gemeinde besonders belastend ist die Auseinandersetzung mit dem Chor, die sich über mehrere Jahre erstreckte. Sie fallen mit der Auflösung des Chors am 8.12.1993 zwar in die Zeit nach dem angefochtenen Abberufungsbescheid, doch ist es rechtlich vertretbar, sie im Verfahren vor der Verwaltungskammer zu berücksichtigen. Die Kammer geht davon aus, daß bei einer Anfechtungsklage an sich auf den Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts abzustellen ist (§ 31 VwKG i.V. mit § 113 VwGO), doch läßt die herrschende Lehre eine Ausnahme bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung zu (Redeker: VwGO, 10. Aufl., 1991 § 108 Rdnr. 17; Kopp: VwGO, 10. Aufl., 1994, § 113 Rdnr. 25, 25a). Diese Ausnahme muß insbesondere bei Abberufungsverfahren gelten, denn es würde zu unvertretbaren Verzögerungen des Verfahrens und Verunsicherung der Gemeinde führen, wenn für die Abberufung relevante Tatbestände nicht im anhängigen, sondern nur in einem neuen Verfahren berücksichtigt werden dürften. Keiner der Beteiligten wird dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt. Vorliegend hat auch keiner der Beteiligten einer Einbeziehung der letzten Vorgänge in das Verfahren widersprochen. Möglicherweise hatten die Auseinandersetzungen mit dem Kirchenchor zunächst ihren Grund weniger beim Antragsteller als bei Kirchmeister L. oder anderen Presbytern, die in der Presbyteriumssitzung am 14.1.1991 den Chor wegen zu hoher Ausgaben kritisierten und mit Kirchenmusiker V. Meinungsverschiedenheiten wegen der musikalischen Betreuung der Kindergartenkinder hatten. Zur Sprache kamen damals auch angebliche Beschwerden von Chormitgliedern über den Kirchenmusiker, die die Chorleiterin und Presbyterin V. als Interna des Chors entrüstet zurückwies. Die Spannungen kulminierten in den Auseinandersetzungen um den Antragsteller, als der Chor dem Presbyterium am 8.12.1993 erklärte, daß er in Gottesdiensten, die der Antragsteller halte, nicht mehr mitwirken werde. Dies Verhalten widerspricht sicher, wie das Presbyterium dem Chor bei der sofortigen Auflösung erklärte, dem Grundverständnis eines Kirchenchors. Doch war andererseits die sofortige Auflösung des Chors, ohne jeden Verständigungsversuch, eine Überreaktion des Presbyteriums. Der Antragsteller war als Vorsitzender an der Beschlußfassung beteiligt und hat keinen Versuch unternommen, zunächst das Gespräch mit dem Chor zu suchen. Die Entwicklung des Chors, aus dem nach Aussage des Zeugen V. allmählich alle Gemeindeglieder ausschieden, die positiv zum Antragsteller standen, u.a. auch die Ehefrau des Antragstellers und seine Söhne, veranschaulicht die fortschreitende Spaltung in der Kirchengemeinde. Mag die Haltung des Chors auch eine bewußte Provokation gegenüber dem Presbyterium und dem Antragsteller, vielleicht sogar dazu bestimmt gewesen sein, eine neue Eskalation der Gegensätze auszulösen, so geht doch auch sie auf frühere Spannungen in der Gemeinde zurück, die der Antragsteller nicht verhindert, vielleicht sogar selbst mitverursacht hat. Die Art, wie er und das Presbyterium nach Auflösung des Chors das Gespräch am 10.1.1994 mit dem Kirchenmusiker V. – nach dessen Aussage – führten, konnte auch keinesfalls zur Aussöhnung in der Gemeinde beitragen.
Durch das Verhalten des Antragstellers fühlten sich auch einzelne Gemeindeglieder verletzt und haben sich teilweise aus dem aktiven Gemeindeleben oder leitenden Funktionen zurückgezogen. Das geschah in der Person des früheren Kirchmeisters S., der wegen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zurücktrat, ferner bei Presbyter S., dem gegenüber der Antragsteller sich nach Aussage der Zeugin V. wegen Differenzen im Presbyterium (Sitzung vom 2.4.1990) verbat, noch „Bruder“ genannt zu werden, sowie bei Frau L., der der Antragsteller wegen einer falschen, aber bald zurückgenommenen Erklärung über die angebliche Weigerung des katholischen Pfarrers, einen ökumenischen Schulgottesdienst zuzulassen, heftige Vorwürfe machte, die das Presbyterium sogar zur Androhung von gerichtlichen Schritten gegen Frau L. veranlaßten. Durch diese beispielhaft genannten Vorgänge verlor der Antragsteller das Vertrauen bei treuen Gliedern der Gemeinde und grenzte unter Nichtachtung des Liebesgebots Gemeindeglieder aus der Gemeinschaft aus. Auch die Auseinandersetzungen des Ehepaars K. mit dem Presbyterium, für die möglicherweise nicht der Antragsteller allein verantwortlich ist, die er aber als Vorsitzender des Presbyteriums zumindest geduldet hat, bestätigen die gespannten Verhältnisse in der Gemeinde.
Tiefreichende Spannungen gab es in allen Jahren zwischen dem Antragsteller und den anderen Gemeindepfarrern. In einer Kirchengemeinde mit nur 2 Pfarrstellen sind solche Gegensätze besonders folgenreich und schlagen auf vielfache Weise auf die Gemeindearbeit durch. Der Antragsteller hatte unstreitig Differenzen mit allen Pfarrern der 1. Pfarrstelle (P., B., Eheleute S.). Im Verhältnis zu Pfarrer B. gingen sie so weit, daß es, wie mehrere Zeugen bestätigen, bei ihm zu Schwächeanfällen in Presbyteriumssitzungen und bei Amtshandlungen kam. Nach Aussage des Zeugen B. sind diese körperlichen Beschwerden seit dem Fortgang aus der Gemeinde K. behoben. Die Gemeinde bot unter dieser Rivalität der beiden Pfarrer oft ein bedrückendes Bild, das ihrer Glaubwürdigkeit bei den Gemeindegliedern und in der Öffentlichkeit schadete. Viele Presbyteriumsprotokolle und die Bemühungen um Konfliktbewältigung in der Gemeinde, vor allem durch die Presbyter B. und Predigthelfer S., machen deutlich, wie die Gemeinde an diesem Streit litt. Offensichtlich reagierten deshalb weite Teile des Bezirks 1 beim Fortgang des Pfarrers B. aus der Gemeinde so empört. Die Schwierigkeiten in der kollegialen Zusammenarbeit setzten sich im Verhältnis zum Pfarrerehepaar S. fort. Die Kammer hält die Darstellung der Pfarrerin S. über die Schwierigkeiten, die ihr als Vorsitzende des Presbyteriums in der 7-monatigen Amtszeit gemacht wurden, für glaubhaft. Die Zeugin stieß beim Presbyterium, beim Kirchmeister, bei Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung teils auf Ablehnung, teils auf mangelnde Unterstützung, die sie brauchte, um die für sie neuen Leitungsaufgaben zu versehen, z.B. durch Vorenthalten von Akten, Nichtbeachtung im Gemeindeamt durch die Zeugin A., sobald der Antragsteller anwesend war, Finanzprobleme bei der Goldkonfirmation 1992 und Abrechnungsprobleme bei der Seniorenfreizeit vom 5.-19.10.1992. Diese Vorfälle gingen zwar nicht unmittelbar auf die Amtsführung des Antragstellers zurück, aber er war doch fast bei allen Vorgängen zugegen oder über sie unterrichtet und hat nichts unternommen, um der Zeugin S. die Arbeit zu erleichtern. Auch der Zeuge S. hatte, wie er bekundet, Problem mit dem Antragsteller. Dieser versuchte, beide Zeugen in seinen laufenden Auseinandersetzungen in der Gemeinde auf seine Seite zu ziehen. In einem Gespräch des Ehepaares S. mit dem Ehepaar W. im Frühjahr 1992 fühlte die Zeugin S. sich „wie verhört“. Bei einem anderen Gespräch drängte der Antragsteller den Zeugen S. zu erklären, „auf welcher Seite er stehe“. Die Eheleute S. waren den Belastungen in der Gemeinde nicht gewachsen und baten deshalb am 3.10.1992 die Kirchenleitung um Zustimmung zum vorzeitigen Verlassen der Kirchengemeinde.
Der Antragsteller trug durch sein persönliches Verhalten maßgebend zur Spaltung der Gemeinde bei. Er bezog, wie die Zeugen S., B., S., B., V., Ehepaar S., V. bekunden, alle Meinungsverschiedenheiten auf sich persönlich, reagierte auf abweichende Auffassungen äußerst scharf, vermutete bei jedem Widerspruch persönliche Feindschaft, war mißtrauisch, empfindlich und heftig in seinen Reaktionen. So reagierte er ganz unangemessen scharf auf eine offensichtlich falsche Äußerung der Frau L., einer alten Dame, über die angebliche Weigerung des katholischen Pfarrers, einen ökumenischen Schulgottesdienst gemeinsam zu veranstalten. Obgleich die Angelegenheit bereits als bedauerlicher Irrtum im Gespräch des Antragstellers mit dem katholischen Pfarrer geklärt war, befaßte sich das Presbyterium damit und forderte Frau L. unter Androhung weiterer Schritte zur Entschuldigung auf. Der Antragsteller bedankte sich nach Aussage der Zeugin V. beim Presbyterium dafür, daß es sich vor ihn stellte. Wenn der Antragsteller sich nach Aussage der Zeugin V. gegenüber dem früheren Presbyter S. in der Presbyteriumssitzung am 2.4.1990 verbat, noch mit der Bezeichnung „Bruder“ angeredet zu werden, so brach er in einer für einen Pfarrer unangemessenen Weise die Beziehung zu einem Presbyter wegen persönlicher Betroffenheit (es ging um die Frage, einen Punkt der Tagesordnung in Abwesenheit der beiden Pfarrer zu beraten) ab. Dem Presbyter B. gegenüber machte er auf dem Treffen mit den Presbytern nach der Weihnachtsfeier am 19.12.1991 heftige Vorwürfe, weil er – fälschlich – meinte, daß er seinen Fortgang aus der Gemeinde beim Superintendenten angemahnt hätte. Wie der Zeuge B. auf der Gemeindeversammlung 1992 It. Sitzungsvermerk erklärte, sehe der Antragsteller „seine Rufmörder überall“. Mit dieser überempfindlichen Haltung erschwerte der Antragsteller entschieden die Zusammenarbeit in der Gemeinde mit den anderen Pfarrern, Presbytern und Gemeindegliedern. Sie machte die Gemeinde als christliche Gemeinschaft unglaubwürdig.
Der Antragsteller sah alle kontroversen Vorgänge in der Gemeinde unter dem Gesichtswinkel, ob sie gegen ihn gerichtet seien oder nicht, verlangte von den Beteiligten Parteinahme für oder gegen sich. Das geschah bei dem Gespräch der Presbyter nach der Weihnachtsfeier am 19.12.1991, als der Antragsteller an die Fürsorgepflicht der Presbyter ihm gegenüber appellierte. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese von der Zeugin V. bekundete Äußerung, die der Antragsteller bestreitet, zu bezweifeln, denn die Zeugin machte in ihrer schriftlichen und mündlichen Aussage einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Der Antragsteller drang nach Aussage der Zeugen S. mehrfach bei ihm darauf – zuerst vor der Gemeindeversammlung am 10.2.1992 – daß er sich vor ihn stelle. Auf dem Seniorennachmittag am Tag nach der Gemeindeversammlung erklärte der Antragsteller, daß Angehörige des Kreises, die sich an der Kritik gegen ihn beteiligten, nicht in den Kreis gehörten. Auch hier folgt die Kammer der Aussage der Zeugin V., die sie in der Zeugenvernehmung am 16./17.8.1994 nochmals detailliert machte.
Mag es Empfindlichkeit, Unduldsamkeit oder menschliche Eitelkeit auch bei anderen Beteiligten gegeben haben, so überwog diese Haltung beim Antragsteller doch das Übliche und vertiefte die Spannungen in der Gemeinde. Der Antragsteller verfolgte seine eigenen Interessen mit allen Mitteln und ohne die gebotene Objektivität. Dies erlebten die Eheleute S. mehrfach, besonders die Pfarrerin S., als der Antragsteller nach Anberaumung der Gemeindeversammlung 1992 sie über ihren Mann veranlassen wollte, als Vorsitzende der Frauenhilfe 1 auf die Frauen Einfluß zu nehmen, damit von ihnen keine Kritik gegen den Antragsteller komme. Unverständlich ist, daß der Antragsteller an der Abgabe der Stellungnahme des Presbyteriums zum Abberufungsverfahren gegen sich mitwirkte. Unter seinem Vorsitz diskutierte das Presbyterium in der Sitzung am 30.3.1992 die von Kirchmeister L. entworfene Stellungnahme zum Abberufungsantrag des Kreissynodalvorstandes. Der Antragsteller selbst und Kirchmeister L. verfaßten zur Anforderung des Landeskirchenamtes am 7.4.1992 die Stellungnahme der Gemeinde zur Abberufung als Eilbeschluß gemäß Art. 123 Abs. 2 KO. Auch bei der Vorbereitung der folgenden Presbyteriumssitzung am 4.5.1992, an der Frau V. (stellvertretende Vorsitzende), Kirchmeister L., Pfarrerin S. und G emeindeamtsleiterin A. teilnahmen, sah der Antragsteller die Verfahrensverstöße nicht ein und veranlaßte das Presbyterium zu einer kontroversen Diskussion über sein Verhalten und zur erneuten Stellungnahme im Abberufungsverfahren. Diese fehlende Distanz bei der Verfolgung eigener Interessen erschwerte die Zusammenarbeit in der Gemeinde und ist dem Ansehen des Gemeindepfarrers abträglich. Das Verbot der Mitwirkung in eigener Angelegenheit (Art. 121 KO) ist eine Grundregel für die Arbeit der Gremien in der weltlichen und in der kirchlichen Ordnung und muß dem Antragsteller als erfahrenem Pfarrer durchaus bekannt sein.
Das Verhalten des Antragstellers läßt schließlich auch ernsthafte Bemühungen zur Überbrückung der Gegensätze in der Gemeinde und die Bereitschaft zur Versöhnung mit seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern vermissen. Nach den Zeugenaussagen, besonders Pfarrer S., und im Sitzungsvermerk über die Gemeindeversammlung 1992 fand der Antragsteller in der Gemeindeversammlung kein versöhnliches Wort für seine Gegner. Nach Bekanntwerden der anonymen Anrufe und der Erregung des Pfarrers S. beim folgenden Sonntagsgottesdienst sprach er den jüngeren Amtsbruder nicht an und zeigte kein Verständnis für die Lage der von den Anrufen Betroffenen. Gegenüber der alten Frau L. trat er nach Aufklärung ihrer falschen Behauptung nicht für eine Beendigung der Angelegenheit ein, sondern ließ zu, daß das Presbyterium unter Androhung von gerichtlichen Schritten eine Entschuldigung verlangte. Auch auf die ihm kritisch gesonnenen Gemeindekreise ging der Antragsteller nicht versöhnlich zu, sondern suchte das Gespräch mit ihnen erst nach Einleitung des Abberufungsverfahrens und überließ das Gespräch bei der Frauenhilfe mit Zeichen der Verständigung Kirchmeister L. Die Ablehnung des Besuchsdienstes, überhaupt ein Gespräch mit ihm zu führen, aus Angst vor seinen Rückfragen, zeigt auch, wie wenig Vertrauen in eine fairen, geschwisterlichen Umgang des Antragstellers mit Kritikern in der Gemeinde bestand.
Nach allem sind im Laufe der letzten 10 Jahre die Gegensätze in der Gemeinde K. ständig gewachsen. Handelte es sich zunächst vor allem um einen Streit zwischen den beiden Pfarrern, so griffen die Gegensätze immer stärker auf das Presbyterium und die Gemeinde über. Am Ende stand bis 1992 das Ausscheiden eines Pfarrers und eines Pfarrerehepaars, das Ausscheiden von zumindest 4 Presbytern (Rücktritt von 3 Presbytern in den Jahren 1992/1993 bleibt unberücksichtigt), zwei Gemeindeversammlungen mit tiefgreifenden Gegensätzen zwischen den Teilnehmern, Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller durch zumindest 2 Gemeindekreise (1993 gefolgt von der Auflösung des Kirchenchors) und viele Auseinandersetzungen im Gemeindeleben.
In den letzten Jahren trug allerdings auch die Haltung des Presbyteriums wenig zur Aussöhnung bei. Sowohl mit einzelnen Gemeindegliedern, wie im Fall L., als auch mit gemeindlichen Gruppen, wie bei Auflösung des Kirchenchores, ging das Presbyterium mit kritischen Auffassungen nicht sonderlich einfühlsam und versöhnlich um. Hier wie auch bei anderen Vorgängen in der Gemeinde, wie dem Rechtsverstoß beim Zustandekommen der Stellungnahme zum Abberufungsverfahren oder dem Gespräch des Presbyteriums mit dem Kirchenmusiker V., das nach dem Eindruck des Zeugen einem „Verhör“ glich, während der Zeuge K. – bezeichnend für die Haltung des Presbyteriums – erklärte, daß das Gespräch mit dem Kirchenmusiker schon viel zu lang gewesen sei, stellte sich das Presbyterium kritiklos vor den Antragsteller. Äußerungen einzelner Presbyter, wie der Zeugin O., daß sich in der Gemeinde in ihrer Gegenwart niemand negativ über den Antragsteller geäußert habe, oder des Presbyters F., der schriftlich erklärte, daß dem Antragsteller allseits Gradlinigkeit, Kooperationsbereitschaft und vorbildliches Auftreten bescheinigt werde, beruhen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Wahrnehmungsdefiziten. Offensichtlich schieden mit den Eheleuten S. und der Presbyterin V. die letzten kritischen Stimmen im Presbyterium aus. Käme es im Abberufungsverfahren auf die Schuld des Antragstellers an, so könnte er sich möglicherweise darauf berufen, daß das Presbyterium seine Handlung gedeckt habe, jedoch ist dieser Gesichtspunkt im Abberufungsverfahren unerheblich. Hier kommt es allein auf die Zerrüttung in der Gemeinde an.
Die Beweisaufnahme hat bestätigt, daß dies vorliegend in einer Weise der Fall ist, daß der Antragsteller zu Teilen der Gemeinde keinen Zugang mehr hat und ihm die Zusammenarbeit mit anderen Pfarrern in der Gemeinde unmöglich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers übt nicht nur ein kleiner Teil der Gemeinde Kritik an seiner Amtsführung, sondern ein relevanter Teil. Die meisten Kritiker haben teils als Presbyter, teils als aktive Gemeindeglieder ausreichend Einblick in die Verhältnisse der Gemeinde. Superintendent G. hat in rund 10 Jahren sich ständig bemüht, die Gegensätze zu schlichten, und hat an vielen Presbyteriumssitzungen teilgenommen. Er hat im brüderlichen Gespräch immer wieder auf den Antragsteller eingewirkt, auch die Zeugen Eheleute S. haben in dem einen Jahr ihrer Tätigkeit in der Gemeinde dem Antragsteller häufig vorgehalten, welche Spannungen in der Gemeinde bestehen, und ihm zum Amtswechsel geraten. Die Zeugen haben der Kammer den Eindruck vermittelt, daß sie sich nicht leichtfertig nach anfänglich positiver, fast freundschaftlicher Haltung zum Antragsteller immer mehr auf die Seite der Kritiker stellten und die belastenden Aussagen gründlich und gewissenhaft gemacht haben.
Im Wege der Dienstaufsicht hat der Superintendent alles Erdenkliche getan (Art. 72 Abs. 3 KO), um die Gemeinschaft in der Gemeinde wiederherzustellen und dem Antragsteller zu einer Amtsführung zu helfen, die ihm den Zugang zu allen Gemeindegliedern, Gruppen und Kreisen, Amtsbrüdern und -schwestern wieder eröffnet. Erst als diese Bemühungen vergeblich blieben, hat die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Abberufung Gebrauch gemacht.
Die angefochtene Entscheidung stellt auch zutreffend fest, daß eine Wiederherstellung des Gemeindelebens künftig nicht zu erwarten ist. Zu lange ist in der Gemeinde immer wieder ein neuer Anfang versucht worden, zuletzt mit dem Pfarrerehepaar S., doch scheiterte dies an den Spannungen in der Gemeinde, die wesentlich auf den Antragsteller zurückgehen. Er denkt in Freund/Feind-Kategorien, bezieht alle Vorgänge auf sich, ist empfindlich, scheut persönliche Konflikte, versucht auf jede Weise auf seine Angelegenheit Einfluß zu nehmen. Eine Änderung dieser Einstellung ist in der Gemeinde K. nicht zu erwarten, sondern kann nur in einer anderen Pfarrstelle unter anderen Arbeitsbedingungen erhofft werden.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abberufung erfüllt, so liegt es gemäß § 49 Abs. 1 PfDG im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie die Abberufung ausspricht. Die Verwaltungskammer kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Kirchenleitung ihr Ermessen etwa rechtswidrig ausgeübt hat. Dafür hat der Antragsteller nichts Sachdienliches vorgetragen. Es besteht kein Anhalt, daß die Antragsgegnerin bei der Ermessensentscheidung Verfahrensfehler begangen, die rechtlichen Voraussetzungen verkannt, falsche Tatsachen zugrundegelegt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Zu beanstanden ist, daß Landeskirchenamt und Kirchenleitung in ihren Bescheiden ihre Ermessenserwägungen nicht erläutert haben. Dies macht die Entscheidung aber nicht rechtswidrig, da nach dem gesamten Ergebnis des Verfahrens eine andere Entscheidung als die Abberufung nicht denkbar ist. Das gesetzliche Ermessen hat sich durch die Dauer des Verfahrens und durch das Ausmaß der Zerrüttung auf Null reduziert. Unter diesen Umständen ist das Versäumnis der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unschädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.